Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1984, Az.: IVb ZR 53/82
Notwendiger Selbstbehalt des Elternteils gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern; Unterhaltsrechtliche Behandlung von Kinderzuschüssen zur Erwerbsunfähigkeitsrente, die nicht an den Rentenempfänger ausgezahlt werden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 53/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.06.1982
- AG Ludwigsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- Maier, SGb 85, 524
- NJW 1984, 1614-1615 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum sogenannten notwendigen Selbstbehalt des Elternteils gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern
- b)
Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Kinderzuschüssen zur Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 1262 RVO), die nach § 48 SGB I nicht an den Rentenempfänger ausgezahlt werden
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1984
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1982 wird auf Kosten der Klägerin zu 2) zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am .... ... 1966 geborene Klägerin zu 2) - im folgenden Klägerin - stammt aus der im Jahre 1967 geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie lebt bei ihrer Mutter.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie vom Beklagten Unterhalt. Streitig sind noch ihre Ansprüche für die Zeit ab 1. Juli 1981. Der Beklagte ist vermögenslos. Mit Bescheid vom 15. September 1981 hat er rückwirkend ab 1. Juni 1981 von der Landesversicherungsanstalt W. - LVA - eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt erhalten, die ohne Kinderzuschuß zunächst monatlich 633,00 DM betragen hat und ab 1. Januar 1982 auf monatlich 669,50 DM erhöht worden ist. Der Kinderzuschuß in Höhe von monatlich 152,90 DM ist bisher von der LVA einbehalten worden.
Das Amtsgericht hat der Klägerin für die Monate Juli und August 1981 Unterhalt von je 245,00 DM sowie ab 1. September 1981 eine monatliche Unterhaltsrente von 152,90 DM zugesprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage für die Zeit ab 1. Juli 1981 abgewiesen, weil der Beklagte mit seinen Einkünften nur seinen notwendigen Eigenbedarf decken könne.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin für die strittige Zeit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat - ohne Feststellungen zum Vorhandensein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zu treffen - angenommen, daß im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin die Voraussetzungen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Dies ist nicht bedenkenfrei, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan hat, daß ihre Mutter, in deren Obhut sie lebt, außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts neben dem Natural- auch den Barunterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 undSenatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 f). Indessen wird der Bestand des angefochtenen Urteils dadurch nicht gefährdet, weil der Beklagte auch dann, wenn ihn eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft, derzeit nicht zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin herangezogen werden kann.
2.
Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht haben Eltern nach dem Wortlaut des Gesetzes alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder zu verwenden. Schon das Reichsgericht hat jedoch ausgesprochen, daß jede Unterhaltspflicht ihre Grenze dort findet, wo die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden (vgl. JW 1903 Beilage S. 29). Praxis und Lehre stehen heute übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die Mittel, die auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als "verfügbar" i.S. des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird (umfassend hierzu A. Dieckmann, Der Selbstbehalt, in Brünier Schriften zum Familienrecht Bd. 1 - 1981 - S. 41 ff; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1603 Rdn. 21; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1603 Rdn. 14; MünchKomm/Köhler § 1603 Rdn. 21; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 878, 1146 ff; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 79 ff; Morawietz FamRZ 1977, 546). In den in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen und -leitlinien (Übersicht NJW 1984, 278 ff) wird der notwendige Selbstbehalt mit einem Betrag angesetzt, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 720; Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1149).
Dieser Handhabung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, der nahezu gewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt, tritt der Senat insbesondere für die Fälle bei, in denen - wie hier - der Unterhaltspflichtige und das Kind in getrennten Haushalten leben. Die Unterschreitung der Sozialhilfegrenze würde im übrigen regelmäßig nur dazu führen, daß das, was dem Unterhaltspflichtigen genommen würde, vom Träger der Sozialhilfe wieder erstattet werden müßte (vgl. Dieckmann a.a.O. S. 52).
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht den notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 1980: FamRZ 1980, 19; Stand 1. Januar 1982: FamRZ 1981, 1207) mit monatlich 750,00 DM für das Jahr 1981 und mit monatlich 825,00 DM für das Jahr 1982 angesetzt. Es hat dazu ausgeführt, daß Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von den Regelsätzen der Tabelle sprechen könnten, von keiner Seite dargetan und auch sonst nicht ersichtlich seien.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Bemessung des Selbstbehalts ist Sache des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (vgl. dazuSenatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366). Eine abweichende Bemessung ist insbesondere dann veranlaßt, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen anders liegen als der Betrag, der in dem herangezogenen Richtsatz hierfür veranschlagt ist (vgl. Dieckmann a.a.O. S. 53 mit Hinweis auf OLG Frankfurt FamRZ 1980, 74: s.a. Entschließungen des 2. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 1979, 895 f). Dafür besteht im vorliegenden Fall aber kein Anhalt. Überdies liegt die Erwerbsunfähigkeitsrente des Beklagten, sofern die Kinderzuschüsse außer Betracht gelassen werden, mit 633,00 DM monatlich im Jahre 1981 und mit 669,50 DM monatlich im Jahre 1982 noch beträchtlich unter den angesetzten Selbstbehaltsbeträgen.
3.
Das Oberlandesgericht hat für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1981 ein durchschnittliches Monatseinkommen des Beklagten von 597,28 DM angenommen, das sich dann, wenn die einbehaltenen Kinderzuschüsse noch ausbezahlt würden, auf 750,18 DM erhöhen würde.
Dies greift die Revision mit der Erwägung an, es müsse auf das tatsächliche monatliche Einkommen abgestellt werden, so daß für Juli und August 1981 je 889,01 DM anzusetzen seien (je 680,70 DM Krankengeld zuzüglich 1/7 der für Juni bis Dezember bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.458,20 DM = 208,31 DM). Wenn indessen auf den tatsächlichen Zufluß der Mittel abgestellt wird, ergeben die nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts, wie sie vor allem im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes enthalten sind, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente laufend erst ab November 1981 ausbezahlt worden ist. Der Betrag für die Monate Juni bis Oktober 1981 ist durch den Bescheid vom 15. September 1981 festgestellt, aber bis auf einen - nicht vor Dezember 1981 ausbezahlten - Rest von 39,30 DM mit Erstattungsansprüchen Dritter verrechnet worden. Auf die Monate Juli und August 1981 könnte daher - auch bei Zugrundelegung des Standpunkts der Revision - über den Anteil des Krankengeldes hinaus nicht auch ein Teilbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden. Die Rüge der Revision geht überdies aus einem anderen Grunde fehl. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn bei schwankenden Bezügen eines Unterhaltspflichtigen der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ein längerer Zeitraum zugrundegelegt wird (vgl. Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1175 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu entnehmen, daß der Beklagte nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Mai 1981 in der Zeit von Juni bis 21. September 1981 Krankengeld in Höhe von insgesamt 2.722,80 DM erhalten hat, daß er im Oktober 1981 keine Einkünfte gehabt hat und daß ihm im November und Dezember 1981 an Rente insgesamt der Betrag von 1.458,20 DM ausbezahlt worden ist. Bei dieser Sachlage konnte für den strittigen Zeitraum im Jahre 1981 ein Durchschnittseinkommen angesetzt werden. Zwar begegnet es Bedenken, daß in die Durchschnittsrechnung auch der Monat Juni einbezogen worden ist, doch wirkt sich dies nicht zuungunsten der Klägerin aus.
4.
Das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, daß der dem Beklagten an sich zustehende, wenn auch von der LVA "bis zur Klärung der Rechtslage" einbehaltene Kinderzuschuß zu seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 152,90 DM nichts daran ändere, daß er insgesamt als leistungsunfähig anzusehen sei. Der Beklagte sei nicht etwa verpflichtet, Unterhalt wenigstens in Höhe der Kinderzuschüsse zu zahlen, da eine Fehlleitung von Sozialleistungen unterhaltsrechtlich nicht berichtigt werden könne.
Demgegenüber macht sich die Revision den in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien mehrerer anderer Oberlandesgerichte enthaltenen Grundsatz zu eigen, wonach eine zweckbestimmte Sozialleistung, wie sie der Kinderzuschuß nach § 1262 RVO darstellt, auch dann an das Kind "auszukehren" ist, wenn dem Unterhaltspflichtigen weniger verbleibt als der notwendige Eigenbedarf (so OLG Hamm Stand 1. Januar 1982 unter I 14, vgl. FamRZ 1981, 1211, 1212; OLG Celle Stand 1. Januar 1984 unter II A 4, vgl. NJW 1984, 282; OLG Bremen Stand 1. Januar 1984 zu A und B Abschn. IV 2, vgl. NJW 1984, 279, 281; ebenso Köhler a.a.O. Rdn. 69).
Ob diesem Grundsatz gefolgt werden könnte, mag im Hinblick darauf zweifelhaft sein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sich die Zweckbestimmung von Sozialleistungen unterhaltsrechtlich nicht immer durchsetzt (vgl. etwaSenatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338 ff. zur Grundrente; vgl. auch die Kritik von Fuchs zur Behandlung der Kinderzuschüsse FamRZ 1982, 756, 762 m.w.N.). Der Senat braucht aber zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil im vorliegenden Fall die fraglichen Kinderzuschüsse von der LVA einbehalten und nicht an den Beklagten ausbezahlt worden sind. Diese könnten daher nach allgemeinen Grundsätzen nur dann als die Leistungsfähigkeit des Beklagten begründend angesehen werden, wenn er die Beträge hätte zumutbarerweise einziehen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128;Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997; Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1167). Dies ist aber zu verneinen.
a)
Als Grund für die Einbehaltung der fraglichen Rentenbestandteile hat die LVA in der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft vom 5. Mai 1982 angegeben, daß der Amtsvormund der Klägerin die Kinderzuschüsse ab 1. Juni 1981 bis auf weiteres beanspruche. Wenn berücksichtigt wird, daß vom Beklagten ab 1. Juni 1981 kein Unterhalt für die Klägerin zu erlangen war, kommt als Rechtsgrundlage für die Handlungsweise der LVA § 48 SGB I in Betracht, wonach u.a. der Fehlleitung von Kinderzuschüssen der vorliegenden Art durch die Auszahlung an das Kind oder die Stelle begegnet werden kann, die den Unterhalt tatsächlich gewährt. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nunmehr geklärt, daß nur Abs. 1 dieser Vorschrift das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Rentenempfängers voraussetzt - eine solche des Beklagten gegenüber der Klägerin kann hier gerade wegen seiner mangelnden Leistungsfähigkeit fraglich sein -, während Abs. 2 eine Auszahlung an das Kind oder die Stelle, die für das Kind aufkommt, schon dann ermöglicht, wenn dem Rentenempfänger, der Zuschuß für ein Kind zusteht, das er tatsächlich nicht selbst unterhält (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 = MDR 1982, 349).
b)
Hiernach konnte die LVA die dem Beklagten als Bestandteil seiner Erwerbsunfähigkeitsrente an sich zustehenden Kinderzuschüsse einbehalten und kann das weiter tun, um einem gemäß § 48 Abs. 2 SGB I begründeten Auszahlungsbegehren der Klägerin nachzukommen. Dem Beklagten sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage mangelnde Bemühungen um eine Einziehung dieser Beträge nicht vorzuwerfen. Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch nicht angenommen werden, daß die LVA auf eine Verurteilung des Beklagten im Unterhaltsprozeß die Auszahlung an ihn noch vornehmen würde. Die Rüge der Revision vermag somit letztlich nicht durchzugreifen, wobei offenbleiben kann, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die fraglichen Kinderzuschüsse dem Beklagten tatsächlich zugeflossen wären.
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk