Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1988, Az.: IVb ZR 3/87
Unterhaltsanspruch; Auskehrung der Kinderzulage; Verletztenrente; Ausbildung des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 3/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 103, 267 - 274
- MDR 1988, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2799-2801 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1412 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Kind hat keinen von der Leistungsfähigkeit seines Vaters unabhängigen Anspruch auf "Auskehrung" der Kinderzulage zu der Verletztenrente, die der Vater mit Rücksicht auf eine Ausbildung des Kindes bezieht.
Tatbestand:
Die am 9. Dezember 1966 geborene Beklagte ist die Tochter des im Jahre 1934 geborenen Klägers aus seiner geschiedenen Ehe, aus der noch ein im Februar 1974 geborener Sohn stammt. Der Kläger hat außerdem einen 1984 geborenen nichtehelichen Sohn.
Die Beklagte steht seit dem 1. September 1984 in einem Ausbildungsverhältnis und erhält eine - mit jedem Ausbildungsjahr steigende - monatliche Ausbildungsvergütung. Der Kläger bezieht wegen eines im Jahre 1975 erlittenen Verkehrsunfalls eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, zu der zeitweise Kinderzulagen für die beiden ehelichen Kinder in Höhe von monatlich je 113,77 DM gewährt wurden. Seit dem 30. Dezember 1980 besteht für ihn eine Gebrechlichkeitspflegschaft.
Durch eine im Ehescheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung wurde dem Kläger aufgegeben, an die Beklagte und ihren Bruder monatlich je 145 DM Unterhalt zu zahlen. Für den nichtehelichen Sohn hat er seit Januar 1985 monatlich 146 DM zu leisten.
Mit der im Juli 1984 eingereichten Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß er ab 1. August 1984 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Diese könne ihren Unterhaltsbedarf durch die Ausbildungsvergütung als eigenes Einkommen decken. Auch sei er im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nichtehelichen Sohn nicht mehr leistungsfähig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise stattgegeben und »festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1984 monatlichen Unterhalt von 97 DM an die Beklagte zu zahlen«; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, »daß der Kläger an die Beklagte für die Zeit von September bis November 1984 monatlichen Unterhalt in Höhe von 94 DM und ab Dezember 1984 keinen Unterhalt zu zahlen hat«.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
September bis 31. Dezember 1984:
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger für die Zeit von September bis November 1984 - nur noch - für verpflichtet gehalten, monatlich 94 DM Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, weil sie nur in dieser Höhe einen durch ihre Ausbildungsvergütung nicht gedeckten Restbedarf habe. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
3. a) Für Dezember 1984 hat das Berufungsgericht eine Unterhaltspflicht des Klägers verneint, weil »mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten ab Dezember 1984« die Leistungsfähigkeit des Klägers ende, dem nunmehr der große Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB von (damals) monatlich 1 100 DM verbleiben müsse; dieser sei nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden minderjährigen Söhne nicht mehr gewahrt.
b) Das greift die Revision zu Recht an. Die Beklagte ist erst am 9. Dezember 1984 volljährig geworden. Ihr gegenüber stand dem Kläger daher bis einschließlich 8. Dezember 1984 nur der kleine Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts gewahrt ist. Die Beklagte kann daher für diese Zeit noch den anteiligen Monatsbetrag verlangen (8/31 von 94 = 24,25 DM).
Den vollen Monatsbetrag von 94 DM kann sie für Dezember 1984 nicht beanspruchen, auch wenn ihr Anspruch auf die Rente für diesen Monat zu Monatsbeginn fällig wurde, § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB. Insoweit fehlt es - im Gegensatz zu den ausdrücklich geregelten Fällen etwa der §§ 1612 Abs. 3 Satz 2 und 1585 Abs. 1 Satz 3 BGB, auf die Luthin in FamRZ 1985, 262, 263 verweist - an einer gesetzlichen Regelung, kraft welcher der Unterhaltsverpflichtete für den Monat, in dem ein minderjähriges Kind volljährig wird, noch den vollen Monatsbetrag des Minderjährigenunterhalts zu zahlen hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).
II.
Ab 1. Januar 1985:
Mit Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers mangels Leistungsfähigkeit verneint. Von einer Feststellung des infolge der Volljährigkeit gestiegenen Bedarfs der Beklagten hat es dabei abgesehen, weil angesichts der Renteneinkünfte des Klägers von monatlich 1 266,40 DM ab 1. Januar 1985, 1 282,70 DM ab 1. Juli 1985, 1 369,50 DM ab 1. Januar 1986 und 1 421,55 DM ab 1. Juli 1986 der Selbstbehalt schon durch die Unterhaltszahlungen an die Söhne des Klägers unterschritten werde.
1. a) Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der Kläger müsse jedenfalls den Kinderzuschuß, den er zu seiner Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, an die Beklagte auskehren, wenn er sonst keine Unterhaltslasten für sie trage und demgemäß keine erhöhten Bedürfnisse habe, zu deren Ausgleich der Kinderzuschuß bestimmt sei.
b) Mit diesem bereits in der Vorinstanz erhobenen Einwand hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers für die Zeit bis November 1984 auseinandergesetzt und dazu ausgeführt: es teile nicht die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, daß der von einem leistungsunfähigen Unterhaltsschuldner bezogene Kinderzuschuß zur gesetzlichen Rentenversicherung dem Kind zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zur Verfügung zu stellen sei, auch wenn dabei der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten werde. Das Berufungsgericht hat sich stattdessen den »grundsätzlichen Ausführungen« des erkennenden Senats in dem Urteil vom 25. September 1985 (IV b ZR 44/84 = FamRZ 1985, 1243) angeschlossen, nach denen ein sogenanntes Zählkind keinen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unabhängigen Anspruch auf Auskehrung des Zählkindvorteils hat, die Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder vielmehr gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt sind, aus allen verfügbaren Mitteln zunächst ihren eigenen notwendigen Unterhalt zu sichern, bevor sie ihnen aus den danach verbleibenden Mitteln Unterhalt leisten müssen. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen, der vorliegende Fall könne nicht anders beurteilt werden. Der Zählkindvorteil sei ebenso Bestandteil des gewährten Kindergeldes wie der hier auf die Beklagte entfallende Kindergeldanteil. Ob dieser Teil des Kindergeldes unterhaltsrechtlich als Einkommen des Klägers angesehen werden müsse, könne offen bleiben. Denn nach dem genannten Urteil vom 25. September 1985 stehe das Kindergeld für den Barunterhalt Dritter nicht zur Verfügung, sofern dem Kläger weniger als der Selbstunterhalt verbleiben würde.
c) Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob ein Elternteil, der seinem unterhaltsbedürftigen Kind (sonst) keinen Unterhalt leistet, ihm wenigstens das Kindergeld oder die dieses gemäß § 8 BKGG verdrängenden Zulagen oder Zuschüsse zur Rente »auskehren« muß, auch wenn ihm selbst danach weniger als der ihm zustehende Selbstbehalt verbleibt (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1984 - IV b ZR 53/82 = NJW 1984, 1614 [BGH 28.03.1984 - IVb ZR 53/82]; vom 25. September 1985 aaO). Er hat lediglich in einem Urteil vom 18. April 1984 (IV b ZR 80/82 = FamRZ 1984, 769, 772) ausgesprochen, daß bei angemessener Versorgung des Kindes die Weiterreichung des Kindergeldes an das Kind nicht geschuldet werde. Welche Grundsätze zu gelten haben, wenn ein Kind nicht »angemessen versorgt«, sein Bedarf also nicht anderweitig gedeckt ist, steht hier zur Entscheidung.
Diese Frage kann nicht anders entschieden werden als in dem von dem Berufungsgericht angenommenen Sinn. Ein Unterhaltsanspruch, auch der eines Kindes gegen seine Eltern, setzt Bedürftigkeit des Anspruchstellers und Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen voraus. Ist der in Anspruch genommene Elternteil nicht leistungsfähig, nämlich bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den begehrten Kindesunterhalt zu gewähren, so ist er nicht unterhaltspflichtig, § 1603 Abs. 1 BGB. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern wird der Selbstbehalt des Elternteils, von dem er hiernach keinen Unterhalt zu leisten braucht, allerdings dahin eingeschränkt, daß er alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden muß, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Soweit keine in diesem Sinne »verfügbaren« Mittel vorhanden sind, gilt aber auch hier der Grundsatz des Abs. 1 der Vorschrift, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht.
Die Revision meint, der Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB müsse in Fällen der vorliegenden Art mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung von Kindergeld und Kinderzulage zumindest unter Billigkeitsgesichtspunkten durchbrochen werden. Dafür bietet das Gesetz indessen keine Handhabe. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß das Kindergeld Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist (vgl. § 1 BKGG), wenn es auch dem Zweck dienen soll, die mit der Versorgung und Erziehung eines Kindes nach der Lebenserfahrung allgemein verbundene Unterhaltslast zu erleichtern (BGHZ 70, 151, 153 [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; BVerfGE 45, 104, 131). Für den Kinderzuschuß zu einer Versichertenrente und die Kinderzulage zu der Verletztenrente nach §§ 580, 583 RVO, die hier der Kläger bezieht, gilt nichts anderes. Sie sind Bestandteil der Rente und stehen als solcher dem Rentenempfänger zu, auch wenn sie nach ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung »im wirtschaftlichen Endergebnis dazu bestimmt sind, dem vom Rentenberechtigten zu unterhaltenden Kind zuzufließen« (BSG Urteil vom 27. November 1986 - SozR 2200 § 583, RVO Nr. 5; und Urteil vom 29. August 1984 - SozR 1200 § 48 SGB I Nr. 9; BSGE 10, 131; Verbandskommentar zur RVO Bd. II § 1262 Rdn. 2; Dersch/Knoll/Brockhoff/Schickel/Schroeter/Völcker, RVO Gesamtkommentar Bd. 4 § 583 Rdn. 2 und 3).
Diese öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung wird jedoch vom privaten Unterhaltsrecht nicht berücksichtigt. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, daß die konkrete Zweckbestimmung von Sozialleistungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. April 1980 - IV b ZR 510/80 = FamRZ 1980, 770, 772; vom 21. Januar 1981 - IV b ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 = FamRZ 1981, 1165, 1166 und vom 7. Mai 1986 - IV b ZR 55/85 = FamRZ 1986, 780; auch BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342 ff.). Demzufolge behandelt er auch zweckbestimmte Sozialleistungen im privaten Unterhaltsrecht grundsätzlich wie sonstiges Einkommen, soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken (Urteil vom 21. Januar 1981 aaO). Das ist auch bei dem staatlichen Kindergeld und den Kinderzuschüssen und -zulagen zu Versicherten- und Verletztenrenten der Fall und hat zur Folge, daß sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Elternteils, dem sie zufließen, wie sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sind. Ist der Elternteil auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes oder Kinderzuschusses (der Kinderzulage) nicht leistungsfähig, dann steht dem bedürftigen Kind - ungeachtet der »Zweckverfehlung« der Leistung des Kindergeldes bzw. Zuschusses aus öffentlich-rechtlicher Sicht - nach dem Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB kein Unterhaltsanspruch gegen ihn zu, auch nicht in Höhe des Kindergeldes oder des Kinderzuschusses (der Kinderzulage). Eine »Auskehrung« dieser Sozialleistungen unabhängig von der Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen kann das Kind mit den Mitteln des privaten Unterhaltsrechts nicht beanspruchen.
Wollte man einen solchen Anspruch zuerkennen, so würde es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch handeln, sondern um einen eigenständigen Anspruch auf »Auskehrung« des Kindergeldes (Kinderzuschusses oder der Kinderzulage), den das Gesetz jedoch nicht kennt, für dessen Begründung auch keine Notwendigkeit besteht.
Das Kind kann vielmehr auf dem Weg des öffentlichen Rechts das Ziel einer Auskehrung des Kindergeldes, Kinderzuschusses oder der Kinderzulage erreichen. So kann es unter den Voraussetzungen des § 48 SGB I begehren, daß »laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind«, ihm selbst ausgezahlt werden, wenn der (bisherige) Leistungsempfänger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ihm gegenüber nicht nachkommt (§ 48 Abs. 1) oder wenn er ihm gegenüber nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und ihm keinen Unterhalt leistet (§ 48 Abs. 2). Diese Regelung erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neben dem Kindergeld, das ausnahmsweise an das Zählkind selbst ausgezahlt werden kann (BSG Urteil vom 25. März 1982 = SozR 1200 § 48 SGB Nr. 4), insbesondere die Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Versicherten- und Verletztenrenten (BSG Urteile vom 17. September 1981 = SozR 1200 § 48 SGB Nr. 3; vom 29. August 1984 - SozR 1200 § 48 SGB Nr. 9). So hat das Bundessozialgericht in dem genannten Urteil vom 29. August 1984 ausgeführt: »Erhält ein Rentenempfänger, der nicht für ein Kind aufkommt, für dieses einen Kinderzuschuß, so kann der Kinderzuschuß selbst dann bis zu seiner vollen Höhe an das Kind selbst (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 1) oder an die Unterhalt gewährende Person oder Stelle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 1) ausgezahlt werden, wenn er höher ist als der gesetzliche Unterhaltsanspruch«. Feststellungen zur Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes einerseits und zur Unterhaltsfähigkeit des Leistungsberechtigten (= Rentenempfängers) andererseits brauchen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dabei nicht zu treffen. Sie können sich vielmehr, sofern ein Antrag nach § 48 SGB gestellt wird, »auf die Feststellung beschränken, ob der Leistungsberechtigte (Rentenempfänger) das Kind, für das ihm eine Geldleistung erbracht wird, tatsächlich unterhält. Ist das nicht der Fall, so sind allein damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung jedenfalls nach § 48 Abs. 2 SGB erfüllt. Ob das auch für die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift gilt, kann dann auf sich beruhen« (BSG aaO).
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht auf dem Boden der bisher getroffenen Feststellungen eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten für die Zeit ab Beginn ihrer Volljährigkeit - mangels Leistungsfähigkeit - verneint. Denn die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung des Klägers hatte mit Schreiben vom 14. Juli 1986 mitgeteilt, daß dem Kläger nach Berücksichtigungen der Pfändungen für den ehelichen Sohn und das nichteheliche Kind (von 145 DM + 146 DM = monatlich 291 DM) von seiner Rente monatlich nur 1 105,50 DM bzw. 1 030,60 DM verblieben seien, also jeweils Beträge unter dem Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 1 100 DM für Dezember 1984 und monatlich 1 200 DM ab Januar 1985 bemessen hat.
2., 3. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)