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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1980, Az.: IV ZR 115/78

Anspruch auf Erhöhung des Kindesunterhalts; Prozessvergleich als Gegenstand einer Abänderungsklage ; Anspruch auf Abänderung einer Scheidungsvereinbarung über den Unterhalt der Kinder ; Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und Feststellung seines Einkommens; Auswirkung eines Auslandszuschlags auf die Leistungsfähigkeit zum Kindesunterhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1980
Aktenzeichen
IV ZR 115/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 08.06.1978
AG Bonn

Fundstelle

  • MDR 1980, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Oberstleutnant Jürgen R., Am P. 9, B. L., zur Zeit V. 107, H./Niederlande,

Prozessgegner

1. Frau Barbara R., L. weg 22, R.,

2. den Schüler Dirk R., geboren am 2. September 1962,
gesetzlich vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1, und wohnhaft wie diese,

3. die Schülerin Heike R., geboren am 15. Februar 1964,
gesetzlich vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1, und wohnhaft wie diese,

4. die Schülerin Anke R., geboren am 16. Juli 1965,
gesetzlich vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1, und wohnhaft wie diese,

Amtlicher Leitsatz

Bei der Einkommensermittlung zur Bemessung des Unterhalts ist der Auslandszuschlag (§ 55 BBesG) anzurechnen. Die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehraufwendungen mindern die Leistungsfähigkeit nur im Umfange ihres tatsächlichen Anfalls.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer,
Dr. Hoegen,
Dr. Seidl und
Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 1978 im Ausspruch über die Kosten sowie insoweit aufgehoben,

als es die Klägerin zu 1 betrifft, im gesamten Umfang der Verurteilung des Beklagten und,

soweit es die Kläger zu 2 bis 4 betrifft, hinsichtlich der Verurteilung, an jeden dieser Kläger monatlich einen höheren Unterhaltsbetrag als DM 280,- zu zahlen.

Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1, deren Ehe mit dem Beklagten am 19. September 1973 aus dessen Verschulden geschieden worden ist, und die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kläger zu 2 bis 4 nehmen den Beklagten auf Erhöhung des Unterhalts in Anspruch. Anläßlich der Scheidung hatten die damaligen Eheleute einen Prozeßvergleich geschlossen, dessen Ziff. 2 u.a. lautet:

"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin selbst einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 840,- DM und für Jedes der Kinder zu Händen der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von je 220,- DM, insgesamt also monatlich 1.500,- DM zu zahlen, Jeweils bis zum 3. Werktag eines Jeden Monats im voraus, und zwar ab Oktober 1973.

Dieser Unterhaltsbemessung liegt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000,- DM des Beklagten einschließlich Weihnachtsgeld zugrunde."

2

Diese Vereinbarung haben die geschiedenen Ehegatten später auf die vom Beklagten gegen die Klägerin zu 1 erhobene Klage durch Prozeßvergleich vom 23. Oktober 1975 dahin abgeändert, daß der Beklagte sich verpflichtete, ab Oktober 1975 an die Klägerin zu 1 einen Unterhalt von DM 1.160,- zu zahlen, wovon DM 620,- für sie selbst und DM 540,- für die drei Kinder bestimmt waren. Dabei lag das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten bei ca. DM 2.700,- (ohne Weihnachtsgeld), während die Klägerin zu 1 monatlich ca. DM 415,- netto verdiente.

3

Seit einiger Zeit ist der Beklagte, der im Oktober 1974 zum Oberstleutnant befördert worden war, in den Niederlanden tätig und leistet dort derzeit Dienst beim Alliierten Hauptquartier Europa-Mitte. Seit Mai 1977 hat er seine Unterhaltszahlungen zugunsten der Kläger zu 2 bis 4 über den Betrag des Prozeßvergleichs hinaus um monatlich DM 300,- auf DM 840,- erhöht. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen samt anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld beläuft sich seit September 1977 auf DM 4.667,93, wovon durchschnittlich DM 1.813,24 auf Auslandsdienstbezüge (Kaufkraftausgleich und Auslandszuschlag) entfallen. Im Hinblick auf diese Entwicklung sowie darauf, daß sie selbst nicht mehr erwerbstätig sein könne, hat die Klägerin zu 1 mit der am 19. August 1977 zugestellten Klage die neuerliche Abänderung des Prozeßvergleichs durch Erhöhung der für sie selbst bestimmten monatlichen Unterhaltsrente von DM 620,- auf DM 1.200,- begehrt. Die Kläger zu 2 bis 4 haben den Beklagten in Anspruch genommen, über die im Prozeßvergleich titulierte Summe von insgesamt DM 540,- hinaus weitere DM 167,- an jeden von ihnen zu zahlen. Diese Ansprüche der Kläger zu 2 bis 4 hat der Beklagte in Höhe von DM 100,- monatlich je Kläger anerkannt, worauf ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil gegen ihn ergangen ist. Darüber hinaus hat das Familiengericht auch dem weiteren Klagebegehren dieser Kläger entsprochen, während es der Klage der Klägerin zu 1 nur in Höhe von weiteren DM 405,- (insgesamt DM 1.025,-) monatlich stattgegeben hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die unter Abänderung des Prozeßvergleichs festgesetzte monatliche Unterhaltsrente der Klägerin zu 1 auf insgesamt DM 882,- herabgesetzt. Auf die Anschlußberufung der Kläger zu 2 bis 4 hat es den an jeden dieser Kläger zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag um DM 40,- erhöht und den Beklagten demgemäß zur Zahlung von je DM 387,- monatlich, abzüglich der bereits bisher monatlich gezahlten (DM 840,-: 3 =) DM 280,-, verurteilt. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin, die Klage der Klägerin zu 1 in vollem Umfang und das Begehren der übrigen Kläger insoweit abzuweisen, als es über sein Anerkenntnis hinausgeht.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

5

I.

1.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren der Kläger zu 2 bis 4 - im Gegensatz zu dem der Klägerin zu 1 - als eine sogenannte Erstklage angesehen und ihren Unterhalt ohne Rücksicht auf den Prozeßvergleich vom 23. Oktober 1979 und die dort festgelegten Beträge bemessen. Es hat die Ansicht vertreten, daß eine Abänderungsklage dieser Kläger ausgeschlossen sei, weil der vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG abgeschlossene und deshalb nach altem Recht zu beurteilende Prozeßvergleich mangels Beteiligung der Kläger zu 2 bis 4 für diese keinen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstelle und deshalb von ihnen nicht zum Gegenstand einer Abänderungsklage gemacht werden könne. Gegen diese Unterhaltsbemessung ohne Rücksichtnahme auf den Prozeßvergleich wendet sich die Revision. Sie bejaht die Aktivlegitimation der Kläger zu 2 bis 4 für eine Abänderungsklage und vertritt hinsichtlich der in Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Frage, ob ein Prozeßvergleich für den am Abschluß nicht beteiligten, aber durch den Vergleichsinhalt nach § 328 BGB begünstigten Dritten einen Vollstreckungstitel darstellt, den gegenteiligen Standpunkt (gleichfalls für die Bejahung etwa OLG Celle MDR 1954, 746 [OLG Celle 16.09.1954 - 4 W 289/54]; OLG Nürnberg FamRZ 1966, 379; Brühl/Göppinger/Mutschier, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Bd. I Rdn. 940; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 794 Anm. II 3 b, jeweils m.w.N. - wie das Berufungsgericht für die Verneinung der Frage etwa OLG München NJW 1957, 1367 [OLG München 18.04.1957 - 8 W 883/57]; OLG Celle NJW 1966, 1367; KG NJW 1973, 2032; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 794 Anm. 2 B; Rosenberg/Schwab, ZPR 12. Aufl. § 132 I 4 S. 722; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 794 Anm. 5 a; Zöller/Scherübl, ZPO 12. Aufl. § 794 Anm. II 2 c; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 794 Anm. C IV a 9, jeweils m.w.N.).

6

2.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rechtsverfolgung der Kläger zu 2 bis 4 als Erstklage aufzufassen ist. Gegen deren Zulässigkeit wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

a)

Es erscheint bereits fraglich, ob die Zulässigkeit der Klage zu verneinen wäre, wenn die Kläger zu 2 bis 4 die rechtliche Möglichkeit hätten, gegen den Beklagten im Wege der Abänderungsklage vorzugehen.

8

Geht man davon aus, daß die Absprachen, welche die Klägerin zu 1 und der Beklagte in der Scheidungsvereinbarung und in dem späteren Prozeßvergleich über den Unterhalt der Kinder getroffen haben, nicht nur Regelungen der Eltern untereinander, sondern echte Verträge zugunsten der Kinder darstellen und damit die Voraussetzung erfüllen, die nach der dargelegten Auffassung für die Vollstreckungsbefugnis des Dritten aus dem zu seinen Gunsten geschlossenen Prozeßvergleich erfüllt sein muß (außer den angeführten Nachweisen vgl. vor allem Jauernig JZ 1960, 10 f.), so bleibt offen, ob sich mit den aus § 328 Abs. 1 BGB resultierenden Rechten der Kinder, vom Beklagten die versprochenen Unterhaltsleistungen zu fordern, zugleich die Rechtsfolge ergibt, daß die Kinder bei der Realisierung ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf die Geltendmachung Jener Rechte beschränkt wären. Auch wenn die Vereinbarungen der Eltern nicht die Zuwendung neuer (zusätzlicher) Ansprüche an die Kinder zum Gegenstand hatten, sondern - wie es in derartigen Fällen die Regel ist - nur die Festsetzung des ohnehin geschuldeten Unterhalts der Höhe nach bezweckten (vgl. Hanisch NJW 1971, 1016, 1018 [OLG Celle 17.05.1966 - 8 W 71/66]; Wächter FamRZ 1976, 253), können sie, da der Abschluß von Verträgen zu Lasten Dritter nicht möglich ist, insoweit lediglich Wirkungen zugunsten der Kinder entfalten, nicht jedoch gegen sie wirken. Demgemäß können Vergleiche der hier vorliegenden Art die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder weder erschöpfend regeln noch im Sinne einer Begrenzung oder sonstigen nachteiligen Veränderung modifizieren (vgl. Köhler, Unterhaltsrecht 4. Aufl. S. 39; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 436).

9

Diese Erwägungen legen für den in dem Prozeßvergleich der Eltern etwa zu erblickenden Vollstreckungstitel der Kinder die Annahme nahe, daß dieser eine im Wege der Abänderungsklage zu durchbrechende Bindungswirkung nur gegenüber den Partnern des Prozeßvergleichs, insbesondere also gegenüber demjenigen Elternteil äußert, der sich darin zu Unterhaltszahlungen an die Kinder verpflichtet hat. Damit drängt sich eine ähnliche Beurteilung auf wie bei einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), in der Jemand mit entsprechendem Bindungswillen einem andern eine Unterhaltsrente verspricht und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, während der Berechtigte sich auf die Annahme der Erklärung beschränkt, es aber unterläßt, sich seinerseits - etwa durch die Erklärung seines Einverständnisses mit der zugesagten Rente - zu binden. Insoweit ist anerkannt, daß der Berechtigte zwar die Möglichkeit hat, eine etwaige Erhöhung im Wege der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO - unter den sich aus Abs. 1 ergebenden Voraussetzungen und Einschränkungen, aber mit dem Vorteil der Bindung des Beklagten an die eingegangene Verpflichtung - geltend zu machen, daß es ihm aber auch nicht verwehrt ist, seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf die Urkunde und die darin enthaltene Verpflichtungserklärung des Schuldners zu realisieren (vgl. Weber FamRZ 1955, 232, 234 m.w.N.). Ebenso käme für den hier angenommenen Fall des Prozeßvergleichs der Eltern zugunsten ihrer unterhaltsberechtigten Kinder der Schluß in Betracht, daß diese neben einer etwaigen Abänderungsklage weiterhin die Möglichkeit haben, ungehindert durch den Prozeßvergleich Klage auf die ihnen materiell-rechtlich zustehende Rente zu erheben.

10

Ob diese Beurteilung letztlich Bestand hat, braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, da die Rechtsverfolgung der Kläger zu 2 bis 4 jedenfalls aus einem weiteren Grunde zulässig ist.

11

b)

Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Abänderungsklage als Hinderungsgrund für eine Erstklage in Erwägung gezogen, ohne zu prüfen, ob in der Absprache der Eltern über den Unterhalt der Kinder überhaupt ein echter Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken ist. Diese Prüfung führt sowohl bei der Scheidungsvereinbarung als auch bei dem Prozeßvergleich vom 23. Oktober 1975 zur Verneinung der Frage.

12

Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag zugunsten Dritter nur dann gegeben sei, wenn dem Kind in der Vereinbarung der Eltern ein über seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausreichender Anspruch eingeräumt werde (Palandt/Diederichsen, BGB 38. Aufl. § 1585 c Anm. 2 c; vgl. auch Hanisch, a.a.O. S. 1019 f.). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen (ablehnend offenbar Schwab, a.a.O. Rdn. 436). Jedenfalls aber setzt die Ausgestaltung einer derartigen Unterhaltsvereinbarung als Vertrag zugunsten der Kinder den Willen der Eltern voraus, den im Vergleich bedachten Kindern ein eigenes Forderungsrecht einzuräumen. Für einen solchen Willen müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die sich dem Wortlaut eines Vergleichs, in dem sich ein Elternteil zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Betrages für den Vergleichskontrahenten und einer weiteren Summe für das bei diesem lebende Kind verpflichtet, nicht ohne weiteres entnehmen lassen. Demgemäß hat der Senat eine derartige Scheidungsvereinbarung in seiner Entscheidung BGHZ 31, 210 dahin ausgelegt, daß der Vater sich mit der Zusage der Unterhaltszahlung für das Kind verpflichtet habe, den entsprechenden Betrag an die Mutter persönlich zu entrichten und daß diese dafür ihm gegenüber die Pflicht übernommen habe, ihn insoweit von der Unterhaltspflicht für das bei ihr lebende und von ihr zu versorgende Kind zu befreien (a.a.O. S. 218 f.). In einem weiteren vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist zwar eine Vereinbarung der Ehegatten anläßlich der bevorstehenden Scheidung ohne weiteres auch als Vertrag zugunsten der Kinder angesehen worden (BGH NJW 1967, 152 = FamRZ 1967, 35). Dort hatte diese Vereinbarung jedoch, soweit sie die Kinder betraf und Gegenstand des Rechtsstreits war, die Verpflichtung des Vaters zum Inhalt, die ideelle Hälfte eines Erbbaurechts nach der Scheidung auf die Kinder zu übertragen. Damit läßt sich diese Entscheidung entgegen verschiedenen Stimmen im Schrifttum (vgl. Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 1. Aufl. Rdn. 278; Schwab aaO) nicht für die Beurteilung der Frage heranziehen, inwieweit in den typischen Fällen einer Unterhaltsvereinbarung der Eltern ein Vertrag zugunsten der Kinder zu erblicken ist. Um einen derartigen Fall handelt es sich Jedoch in der vorliegenden Sache. Hier läßt sich weder der eingangs wiedergegebenen Absprache der Eltern in der Scheidungsvereinbarung noch dem späteren abändernden Prozeßvergleich entnehmen, daß die Vertragspartner den bei der Klägerin zu 1 lebenden und von ihr zu versorgenden Kindern ein eigenes Forderungsrecht einräumen wollten. Die Tatsache, daß der Beklagte im Jahre 1975 seine Klage auf Abänderung der Scheidungsvereinbarung gegen die Klägerin zu 1 und nicht (auch) gegen die Kinder richtete, obwohl er auch die Herabsetzung der für sie vorgesehenen Unterhaltszahlungen erstrebte, spricht vielmehr dafür, daß die Scheidungsvereinbarung und der zu deren Abänderung geschlossene spätere Prozeßvergleich nur eine zwischen den Eltern wirkende Regelung über die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern darstellen. Mangels entsprechender materiell-rechtlicher Wirkungen scheiden damit auch alle vollstreckungsrechtlichen Wirkungen gegenüber den Klägern zu 2 bis 4 von vornherein aus, so daß für diese keine Möglichkeit besteht, den Prozeßvergleich vom 23. Oktober 1975 zum Gegenstand einer Abänderungsklage zu machen.

13

II.

1.

Bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche sowohl der Kläger zu 2 bis 4 als auch der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht dem für die Leistungsfähigkeit des Beklagten maßgebenden Einkommen auch einen Teil seiner Auslandsdienstbezüge zugerechnet. Damit ist es der Ansicht des Beklagten entgegengetreten, daß die Bezüge in vollem Umfang für die Deckung des durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehrbedarfs benötigt würden. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß dies lediglich für den auf den Kaufkraftausgleich (§§ 7, 54 BBesG) entfallenden Teil zutreffe, während die auf den Auslandszuschlag (§ 55 BBesG) entfallenden Beträge nur teilweise von den anfallenden Mehrkosten aufgezehrt würden und deshalb im übrigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien.

14

2.

Gegen diese grundsätzliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

15

a)

Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Sonderzuwendungen gehören dazu ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen. Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wäre; vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschier, a.a.O. Rdn. 649 ff., 525; Köhler, a.a.O. S. 29 f.; MünchKomm/Köhler, § 1603 Rdn. 11; RGRK/Wüstenberg, BGB 10./11. Aufl. § 58 EheG Anm. 71; Rahm/Stollenwerk, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens IV Rdn. 518; vgl. auch Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 342 ff.).

16

b)

Daß solche Leistungen steuerfrei gewährt werden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision keine andere Behandlung. Erfahrungsgemäß liegt der wirkliche Mehraufwand vielfach unter der Zulage, so daß gerade dieser Umstand mit ein Anreiz sein kann, die Auslandstätigkeit zu übernehmen (Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 353).

17

Diese Mittel sind bei der Einkommensermittlung auch nicht deshalb außer Acht zu lassen, weil sie, wie es etwa für Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen gilt, nicht nur allgemein (§ 850 a Nr. 3 ZPO), sondern sogar für die bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger unpfändbar sind (§ 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Unpfändbarkeit soll zwar sicherstellen, daß der Schuldner mit den zweckgebundenen Zuwendungen seine Mehraufwendungen decken kann, sie hat aber nicht zur Folge, daß sich diese Mittel bei der Pfändung wegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche (§ 850 d ZPO) überhaupt nicht zugunsten der Gläubiger auswirken könnten. Vielmehr sind sie, wie alle anderen Einnahmequellen des Schuldners, bei der Sicherstellung des (verringerten) pfändungsfreien Betrages des Schuldners (§ 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO) mitzuberücksichtigen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O. § 850 d Anm. I D 3). Hierdurch können sie im Ergebnis den Zugriff auf das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners erweitern.

18

c)

Damit ist auch der im vorliegenden Fall umstrittene Auslandszuschlag im Sinne von § 55 BBesG bei der Einkommensermittlung anzurechnen (ebenso Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 353; Rahm/Stollenwerk, aaO). Daß er den Mehraufwand übersteigt, läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits seine gesetzliche Zweckbestimmung erkennen, nach der er, wie sich aus § 55 Abs. 5 BBesG ergibt, nicht nur dem Ausgleich materieller, sondern auch der Abgeltung immaterieller, aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgender Erschwernisse und Belastungen dient.

19

3.

Bei der weiteren Erörterung der Auswirkung des Auslandszuschlags auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht eine von diesem vorgelegte Zusammenstellung der durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehraufwendungen, die eine Summe von DM 1.661,- monatlich ergeben, überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß darin verschiedene Positionen, die eine Höhe von insgesamt DM 833,- ausmachen, nicht berücksichtigungsfähig seien, weil diese Kosten in gleicher Weise auch im Falle einer Diensttätigkeit im Inland anfallen würden. Anstatt Jedoch die Gesamtsumme der vom Beklagten geltend gemachten Mehraufwendungen um Jenen Betrag von DM 833,- zu kürzen und den Rest von DM 828,- als Erhöhung des Lebensbedarfs des Beklagten zu berücksichtigen mit der Folge, daß sich der Auslandszuschlag letztlich nur in einer um diesen Betrag reduzierten Höhe einkommenssteigernd auswirkt, hat das Berufungsgericht den Betrag der nicht berücksichtigten Aufwendungen (DM 833,-) dem Inlandseinkommen des Beklagten hinzugerechnet und diese Summe von DM 3.680,- als maßgebliches Einkommen angesehen.

20

Diese Berechnung wird von der Revision zu Recht beanstandet. Sie wäre nur für den Fall zutreffend, daß die Summe der vom Beklagten geltend gemachten Mehraufwendungen und der Auslandszuschlag gleich hoch sind. Das ist jedoch nicht festgestellt. Wäre der Betrag des Auslandszuschlages dagegen - wie dies die Revision geltend macht - geringer, so wäre das Berufungsgericht mit seinem Rechnungsansatz zum Nachteil des Beklagten zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Aus diesem Grunde sind noch Feststellungen über die Höhe des Auslandszuschlages erforderlich, über die das Urteil keinen Aufschluß gibt.

21

III.

Damit ergibt sich die Notwendigkeit, das Urteil im gesamten Umfange seiner Anfechtung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Hierbei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den Angriffen der Revision gegen die Nichtberücksichtigung verschiedener Positionen aus der Übersicht des Beklagten über seine Mehraufwendungen, insbesondere gegen die Positionen 1 (Putzfrau), 13 (Casinobeitrag und Beitrag für deutsche Delegation) und 17 (Mobiliar) auseinanderzusetzen.

22

Außerdem wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob im Anschluß an die Scheidungsvereinbarung und/oder den Prozeßvergleich vom 23. Oktober 1975 im Hinblick auf die fortlaufende Entgegennahme der zuvor festgelegten, für die Kinder bestimmten Unterhaltsleistungen durch die Klägerin zu 1 als den sorgeberechtigten Elternteil nachträglich etwa entsprechende Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem Beklagten einerseits und den Klägern zu 2 bis 4, vertreten durch die Klägerin zu 1, andererseits zustandegekommen sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit derartiger außergerichtlicher Vereinbarungen, zu deren Abschluß die Klägerin zu 1 einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurfte (§ 1643 Abs. 1 BGB), war indessen noch, daß die Unterhaltsbeträge nicht niedriger waren, als den Klägern zu 2 bis 4 jeweils kraft Gesetzes zustand (§ 1614 Abs. 1 BGB). Lassen sich entsprechende wirksame Vereinbarungen feststellen, so sind sie auch im Rahmen der vorliegenden Rechtsverfolgung der Kläger zu 2 bis 4 zu berücksichtigen. Sie führen dazu, daß eine Verurteilung zu höheren Unterhaltsleistungen nur im Wege der Abänderung der Vereinbarungen - nicht nach § 323 ZPO, sondern allein nach materiell-rechtlichen Grundsätzen - möglich ist (vgl. BGH FamRZ 1960, 60).

Dr. Grell
Knüfer
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr