Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1986, Az.: VI ZR 227/85
Pflicht des Veranstalters eines Straßenradrennens, Leitplanken in einer Kurve abzupolstern; Einwilligung in den Verletzungserfolg durch die Teilnahme an einem Radrennen; Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Sportveranstaltung gegenüber den Zuschauern; Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Sportveranstaltung gegenüber den Teilnehmern; Pflicht des Veranstalters eines Radrennens, im erforderlichen und zumutbaren Umfang für einen Unfälle möglichst ausschließenden Ablauf der sportlichen Veranstaltung zu sorgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 227/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe (Freiburg) - 01.08.1985
- LG Waldshut-Tiengen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 705-707 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Winfried B., S. Straße 31, W.-T.
Prozessgegner
R. G. S. e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Helmut R., A. 16, A.-S., und den 2. Vorsitzenden Erwin H., A. straße 31, A.-S.
Amtlicher Leitsatz
Der Veranstalter eines Straßenradrennens ist nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen verpflichtet, Leitplanken in einer Kurve abzupolstern.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1986
durch
die Richter Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. August 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger nahm am 12. Juli 1980 an einem vom beklagten Radsportverein veranstalteten Straßenradrennen um die Meisterschaft des Bezirks H.-W. teil. Vor dem Start durchfuhr er mehrmals in beiden Richtungen die über einen ca. 11 km langen Rundkurs führende Rennstrecke. Diese verlief in der Richtung, in der das Rennen entgegen der ursprünglichen Planung schließlich ausgetragen wurde, zunächst mit einem Gefälle von etwa 15 % bergab; die Straße war dort ca. 4,5 m breit und wies zum Teil starke Unebenheiten auf. Nach etwa 1 km war auf der Gefällstrecke eine unübersichtliche Linkskurve zu durchfahren, an deren rechter Seite zum Schutz des Straßenverkehrs eine maximal 50 cm hohe Leitplanke angebracht ist.
Der Beklagte ließ aus Zeitgründen die Fahrer der Jugend A (17 bis 18 Jahre) und der Seniorenklasse (ab 36 Jahren), zu denen der Kläger gehörte, gleichzeitig starten. Einer der Fahrer bremste zu Beginn der Linkskurve sein Rad stark ab und stürzte. Dem dicht dahinter im geschlossenen Feld fahrenden Kläger gelang es nicht mehr, dem Stürzenden auszuweichen. Er kam ebenfalls zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen die Leitplanke, wodurch er sich nach seiner Behauptung eine Hirnquetschung und weitere Verletzungen zuzog.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch. Er hat geltend gemacht, der Beklagte hätte bei der Fahrtrichtung, in der das Rennen durchgeführt wurde, wegen der abschüssigen Strecke und der bereits nach 1 km zu bewältigenden gefährlichen Kurve nicht die Junioren mit den Senioren zusammen starten lassen dürfen. In jedem Fall hätte er mit Stürzen in der Kurve rechnen und die Leitplanke deshalb durch Strohballen oder in ähnlicher Weise absichern müssen.
Das Landgericht (Einzelrichter) hat den Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers (55 DM) sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren in demselben Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand.
1.
Das Berufungsgericht führt einleitend aus, das Verfahren des Landgerichts leide zwar an einem wesentlichen Mangel i.S. des § 539 ZPO, da die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter aus näher dargelegten Gründen fehlerhaft gewesen sei und deshalb die volle Zivilkammer hätte entscheiden müssen; der Senat habe es jedoch für angemessen gehalten, von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht abzusehen. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsurteil lasse die erforderliche Begründung für die Sachdienlichkeit einer eigenen Streitentscheidung vermissen, kann keinen Erfolg haben. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif gehalten hat, kam eine Zurückverweisung nach dem Regelungsgehalt der §§ 539, 540 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl., § 539 Rdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., § 539 Rdn. 7). Einer besonderen Begründung für die Sachdienlichkeit der Streitentscheidung durch das Berufungsgericht bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
2.
Das Berufungsgericht meint, eine Haftung des Beklagten für den Unfall des Klägers könne nicht schon mit dem Argument verneint werden, daß der Kläger durch seine Teilnahme an dem Radrennen in den Verletzungserfolg eingewilligt habe. Auch sei angesichts des in der Ausschreibung des Rennens enthaltenen Hinweises auf den für die Teilnehmer bestehenden Versicherungsschutz die Einstandspflicht des Beklagten für ein etwaiges Fehlverhalten bei der Durchführung der Veranstaltung nicht aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen ebenfalls in Bezug genommenen Bestimmungen des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. ausgeschlossen, nach dessen Sportordnung (Nr. 111) die Teilnahme an Wettbewerben immer auf eigene Gefahr erfolgt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zum Fehlen einer Einwilligung vgl. BGHZ 34, 355, 358 ff, 363; 63, 140, 144; Urteil vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit eines generellen Haftungsausschlusses siehe Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64). Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig nicht an; auch die Revisionserwiderung hat insoweit nichts zu erinnern.
3.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, der Beklagte sei nach den Gegebenheiten des Streitfalles für den Schaden des Klägers nicht verantwortlich. Zwar habe ihm nicht nur gegenüber den Zuschauern, sondern auch gegenüber den Teilnehmern des von ihm veranstalteten Straßenrennens die (Verkehrssicherungs-)Pflicht oblegen, im erforderlichen und zumutbaren Umfang für einen Unfälle möglichst ausschließenden Ablauf der sportlichen Veranstaltung zu sorgen (siehe dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 168/53 - VersR 1954, 596; OLG Stuttgart VersR 1984, 1098 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 22. Mai 1984 - VI ZR 175/83). Der Beklagte habe aber weder dadurch, daß er die Fahrer der Jugend A mit den Senioren zusammen starten ließ, noch dadurch, daß er die bereits erwähnte Leitplanke nicht durch Strohballen oder auf ähnliche Weise absicherte, gegen die ihn als Rennveranstalter treffenden Pflichten verstoßen. Das hält den Angriffen der Revision stand.
a)
Was die gleichzeitige Aufnahme des Rennens durch die beiden Fahrergruppen anbelangt, so kann es im Ergebnis dahinstehen, welche Bedeutung dem vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstand zukommt, daß der gemeinsame Start nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten nicht auf seiner Entscheidung, sondern auf einer Anordnung der Bezirksrennleitung beruhte. Diese Art der Renngestaltung wäre nämlich allenfalls dann geeignet, ein unfallursächliches Organisationsverschulden des Beklagten zu begründen, wenn sie zu einem im Hinblick auf die Straßenverhältnisse zu großen Teilnehmerfeld geführt und dadurch zu dem Sturz des Klägers beigetragen hätte. Das hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Vielmehr hat der vom Berufungsgericht als Sachverständiger gehörte Kommissär K. des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. ausgeführt, angesichts des bei Straßenrennen üblichen "Fahrerpulks" von einhundert und mehr Teilnehmern habe die hier gegebene Größe des Fahrerfeldes von maximal zwanzig Personen insoweit keine Rolle gespielt. Dieser Wertung hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Die Revision greift das nicht an; sie meint lediglich, dem Beklagten hätten wegen des vergrößerten Teilnehmerfeldes besondere Pflichten zur Absicherung der Leitplanke oblegen, was im folgenden zu behandeln ist.
b)
Die den Organisator einer Sportveranstaltung gegenüber den Teilnehmern treffende Verkehrssicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sportes erhöhten Gefahrenniveau muß der Teilnehmer rechnen; dieses Mehr an Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es deshalb in erster Linie, den ihnen etwa drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 = aaO, S. 65 m.w.N.). Von einer derartigen Gefahr kann im Streitfall keine Rede sein. Daß es bei einem Straßenradrennen, insbesondere auf abschüssiger Straße in einer Kurve, zu Stürzen kommen kann und stürzende Teilnehmer mit dem Kopf auf die Straße fallen oder gegen am Straßenrand befindliche harte Gegenstände (Bordsteinkanten, Straßenbäume, Verkehrsschilder, Leitplanken o. ä.) stoßen können, ist den Rennfahrern bewußt und keine atypische Gefahr. Dem Kläger, der vor Beginn des Rennens auf dem Rundkurs trainiert hatte, war auch bekannt oder zumindest erkennbar, daß an der 1 km nach dem Start zu durchfahrenden Linkskurve eine Leitplanke angebracht war; die sich aus der Streckenführung ergebenden Risiken stellten deshalb für ihn keine verdeckten Gefahren dar.
Wie der erkennende Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 23. Oktober 1984 zur Erforderlichkeit der Absicherung der in einen Skiübungshang integrierten scharfkantigen Eisenstützen eines Schlepplifts ausgesprochen hat, kann allerdings derjenige, der einen sportlichen Verkehr eröffnet, unter besonderen Umständen auch gehalten sein, für die Sportler erkennbare Gefahrenquellen auszuschalten, wenn diese schwere Verletzungen verursachen können. Das setzt aber neben der tatsächlichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Sicherungsmaßnahme vor allem voraus, daß es sich um besonders unfallträchtige Gefahrenpunkte handelt. Eine derartige Gefahrenstelle lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor.
aa)
Der gerichtliche Sachverständige K. hat unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Lichtbilder über die Unfallstelle ausgeführt, die Linkskurve sei auch bei einem Gefalle von 15 %, einem nicht ordnungsgemäßen Straßenbelag und einem durch die Fahrer der Jugend A auf höchstens 20 Personen vergrößerten Teilnehmerfeld nicht als besonders gefährliche Stelle, sondern als eine bei Radrennen normale und sogar gewünschte Straßenschwierigkeit anzusehen; entgegen einer Stellungnahme des Bundesrechtswarts des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. sei es bei Straßenrennen der hier vorliegenden Art auch absolut unüblich, Leitplanken an Kurven abzupolstern. Diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Das wird von der Revision ohne Erfolg mit der Verfahrensrüge dahin angegriffen, das Berufungsgericht hätte, da das Landgericht aufgrund einer Ortsbesichtigung der Unfallstelle zur Annahme einer besonders gefährlichen Stelle gelangt sei, nicht zu einem anderen Beweisergebnis kommen dürfen, ohne sich zuvor einen eigenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft zu haben. Zwar kann es, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1985 (VI ZR 235/83 - VersR 1985, 839, 840 f) ausgesprochen hat, verfahrensfehlerhaft sein, wenn der zweitinstanzliche Richter von der aufgrund einer Augenscheinseinnahme gewonnenen Überzeugung der ersten Instanz ohne eigene Beweiserhebung abweicht. Mit der in jener Entscheidung beanstandeten Verfahrensweise ist die Prozeßführung des Berufungsgerichts im Streitfall jedoch nicht zu vergleichen. Zum einen hat hier der Berufungsrichter nicht ohne jede eigene Beweisaufnahme entschieden, sondern eine Beweiserhebung durch Anhörung eines Sachverständigen auf der Grundlage von Fotos durchgeführt, die, wenn sie auch keine besonders gute Qualität aufwiesen, einen Eindruck von der Unfallstelle vermittelten. Zum anderen ging es im Streitfall aber auch gar nicht entscheidend um die durch Einnahme des Augenscheins festzustellenden örtlichen Gegebenheiten, die zwischen den Parteien letztlich unstreitig sind, sondern um die sachverständiger Beurteilung unterliegende Frage, ob es sich bei dem Unfallort um eine für die Teilnehmer an Straßenradrennen ungewöhnlich gefährliche Stelle handelte, die eine Abpolsterung der Leitplanke erforderlich machte. Deshalb durfte hier das Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung auch ohne Ortsbesichtigung zu einer von der Beurteilung des Landgerichts abweichenden Wertung gelangen.
bb)
Allerdings hätte der Beklagte, wie der Revision zuzugeben ist, das Rennen trotz der auf eine Fahrtrichtung im Uhrzeigersinn beschränkten Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes dann nicht in dieser Richtung starten dürfen, wenn sich hieraus für die Teilnehmer wegen der zu Beginn liegenden Gefällstrecke mit der bereits nach 1 km zu durchfahrenden Linkskurve Gefahren ergeben hätten, welche die bei einem Straßenradrennen dieser Art von den Rennfahrern in Rechnung zu stellenden Risiken überschritten hätten und Stürze in der Kurve geradezu "vorprogrammiert" erscheinen lassen mußten. So liegt der Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht. Die vom Berufungsrichter auf Grund der unstreitigen örtlichen Gegebenheiten und der oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen vorgenommene Würdigung, daß die nach 1 km zu durchfahrende Linkskurve keine für Straßenradrennen ungewöhnliche Gefahrenstelle dargestellt habe, ist, wenn es sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch um einen Grenzfall handelt, jedenfalls vertretbar und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht auch, daß es dort trotz des bei dem Rennen jeweils mehrmals zu durchfahrenden Rundkurses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bei der Veranstaltung vom 12. Juli 1980 noch bei dem im folgenden Jahr durchgeführten Radrennen zu einem weiteren Unfall gekommen ist. Mußte sich aber dem Beklagten nicht aufdrängen, daß Rennfahrer in der Kurve besonders leicht und häufiger als an anderen Stellen der Strecke zu Fall kommen könnten, so kann der Umstand allein, daß sie bei einem solchen Sturz auf die neben der Fahrbahn angebrachte Leitplanke aufprallen und sich dadurch erheblich verletzen konnten, nicht ausreichen, um eine Pflicht des Beklagten zur Absicherung der Leitplanke zu begründen.
cc)
Besondere weitere Gegebenheiten der Art, wie sie den Senat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1984 mitveranlaßt haben, eine Pflicht zur Absicherung der Stützen eines Schlepplifts anzunehmen, liegen im Streitfall ebenfalls nicht vor. So kamen hier anders als in jenem Fall als Sportler, die mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen konnten, weder Kinder noch sonstige wenig erfahrene Personen in Betracht, da sich an dem um die Bezirksmeisterschaft ausgetragenen Radrennen, auch was die Fahrer der A-Jugend anbetrifft, ausschließlich Rennfahrer beteiligten. Des weiteren kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bei den Anforderungen, die an die dem Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei dem veranstalteten Straßenrennen um eine einmalige Sportveranstaltung mit einem begrenzten Teilnehmerkreis handelte, während bei dem als Massensport betriebenen Skilauf die von den Eisenstützen eines Schlepplifts für die Skifahrer ausgehenden Gefahren während der gesamten Skisaison einer unverhältnismäßig größeren Zahl von Skiläufern drohen. Der Schadensverhütungsaufwand muß aber stets in einem angemessenen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines etwaigen Schadens stehen, wobei diese Relation und die Zumutbarkeit der Schadensverhütung aufgrund einer Betrachtung "ex ante" zu beurteilen sind. Es darf also die Haftung des Organisators einer Sportveranstaltung für einen eingetretenen Schaden nicht schon deshalb bejaht werden, weil ihm "ex post" gesehen schadensvermeidende Verhaltensalternativen zur Verfügung standen, die für sich betrachtet zumutbar waren; derartige Alternativen lassen sich fast immer finden (Larenz, Schuldrecht II 12. Aufl. § 72 I d S. 616). Da eine Verkehrssicherung, die jede Unfallverletzung ausschließt, nicht erreichbar ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur solcher (zumutbarer) Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812 und vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150 m.w.N.). Wegen der in dieser Weise begrenzten Anforderungen würde es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausführt, auf eine Überspannung der dem Beklagten als Veranstalter des Straßenrennens obliegenden Verkehrssicherungspflicht hinauslaufen, wenn ihm zur Last gelegt würde, daß er vor dem Rennen die Leitplanke in der Kurve nicht durch Strohballen, Matratzen oder in ähnlicher Weise abpolsterte.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz