Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1954, Az.: VI ZR 168/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 168/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.06.1953
- Landgerichts in Wuppertal - 12.02.1952
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Sport- und Spielvereins e.V. W. 1904, in Liquidation gesetzlich vertreten durch seine Liquidatoren, den Fabrikanten Max C., den Kaufmann Willi Z., den Kaufmann Karl Sö. und den Handelsvertreter Paul H., alle in W.,
Prozessgegner
die Landesversicherungsanstalt R., D., A.str. ..., gesetzlich vertreten durch ihren Leiter, ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Straßenradrennens.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1953 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Februar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 12. Juni 1949 fand im Oberbergischen Land ein von dem Beklagten ausgeschriebenes und organisiertes Fahrradrennen über öffentliche Straßen statt, bei dem der Fahrradmechaniker Heinrich Pa. als Teilnehmer tödlich verunglückte. Der Unfall entstand dadurch, das Pa. und zwei weitere Rennfahrer auf der abschüssigen Straße von Cronenberg nach Gerstau mit dem damals 16-jährigen Schreinerlehrling Ho. zusammenstießen, der kurz vor den herannahenden Rennfahrern mit seinem Fahrrad die Straße überquerte. Ho. ist wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu drei Wochen Jugendarrest verurteilt worden. In der Ausschreibung des Rennens war darauf hingewiesen, daß jeder Fahrer auf eigene Haftung und Gefahr fahre und der Veranstalter jede Haftung ablehne.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe die erforderlichen Absperrungs- und Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet. Außerdem habe er nach Beendigung einer Rennklasse, also während des Rennens, einen als "Schlußwagen" bezeichneten Kraftwagen über die Strecke geschickt und hierdurch bei Pa. und den anderen Zuschauern und Verkehrsteilnehmern den unrichtigen Eindruck erweckt, das Straßenrennen sei beendet und besondere Vorsichtsmaßnahmen seien nicht mehr erforderlich. Die Klägerin, die den Hinterbliebenen des Pa. Sozialversicherungsrenten zahlen muß, hat von dem Beklagten deren Erstattung verlangt und weiterhin um Feststellung gebeten, daß der Beklagte alle Aufwendungen zu ersetzen habe, die sie infolge des Unfalls an die Witwe und Kinder des Pa. erbringen müsse.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat vorgetragen, er habe alles getan, um die 160 km lange Rennstrecke im Rahmen des Möglichen zu sichern. Er habe die Durchführung des vom Regierungspräsidenten genehmigten Rennens durch die Lokalpresse und Lautsprecherdurchsagen bekannt gegeben und an Gefährdungspunkten durch eingesetzte Ordner die Tätigkeit der Polizeibeamten unterstützt. Eine Abriegelung der Rennstrecke für den allgemeinen Verkehr sei unmöglich gewesen. Die Entsendung des Schlußwagens nach dem ersten Rennen habe den Unfall nicht verursacht. Vor dem folgenden Rennen der "Eichenkranzklasse" sei ein Kraftrad mit roter Warnflagge über die Rennstrecke gefahren. Ein weiteres Kraftrad mit dem Schild "Eichenkranzklasse", das ebenfalls vor den Fahrern der zweiten Rennklasse habe herfahren sollen, sei vor der Unfallstelle infolge Reifenschadens liegengeblieben. Vor Pa. seien aber noch mehrere Fahrer der Spitzengruppe der zweiten Rennklasse über die Straße gefahren, so daß jedem erkennbar gewesen sei, daß das Rennen seinen Fortgang nehme. Der Beklagte hat sodann die Ansicht vertreten, daß er nicht Veranstalter des Rennens gewesen sei und daß jedenfalls der bei solchen Straßenrennen stets übliche Haftungsausschluß, auf den die Teilnehmer vor dem Start mündlich ausdrücklich hingewiesen worden seien, einem Schadensersatzanspruch entgegenstehe. Der Beklagte hat sich endlich darauf berufen, daß dem Getöteten ein mitwirkendes Verschulden zur Last falle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und gemäß dem im Berufungsrechtszug geänderten Klageantrag den Beklagten verurteilt, folgende Zahlungen zu leisten:
- 1.
1.624 DM.
- 2.
- a)
vom 1.11.1950 bis 31.12.1950 monatlich 104,20 DM
- b)
vom 1.1.1951 bis 31.5.1951 monatlich 107,20 DM.
- c)
vom 1.6.1951 bis 30.11.1952 monatlich 126,50 DM.
- d)
vom 1.12.1952 bis 31.12.1961 monatlich 134,50 DM.
- e)
vom 1.1.1962 bis 31.12.1964 monatlich 100,70 DM.
- f)
vom 1.1.1965 bis 31.12.1984 monatlich 59,30 DM.
Mit der Revision bittet der Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei für die den polizeilichen Vorschriften und den Sicherheitsbedürfnissen entsprechende Organisation des Rennens verantwortlich, sind nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Entsendung eines als "Schlußwagen" bezeichneten Kraftfahrzeugs vor Abschluß des gesamten Rennens als Organisationsfehler anzusehen ist, da sie mit den Amtlichen Richtlinien über die Durchführung sportlicher Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen (abgedruckt bei Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Durchführungsanweisung zu §5 StVO) nicht im Einklang stand. Nach A II 5 dieser Richtlinien ist die Beendigung der Veranstaltung durch ein als "Schlußwagen" deutlich erkennbares Fahrzeug anzuzeigen, damit die Überwachung und die besonders getroffenen Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben werden können. Angesichts dieser Bestimmung kann es nicht darauf ankommen, ob es, wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung vortragen ließ, auch sonst bei Straßenrennen üblich ist, das Ende der einzelnen Rennabschnitte durch Schlußwagen anzuzeigen. Es lag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nahe, daß Straßenbenutzer, die das genaue Rennprogramm nicht kannten, sich in ihrem Verhalten darauf einstellten, das Rennen sei endgültig zu Ende. Die Rennleitung habe eine mögliche Täuschung dadurch verhindern können, daß nur der Schluß eines Rennabschnitts oder einer Rennklasse durch das den Rennfahrern folgende Kraftfahrzeug bekanntgemacht wurde.
2.
Aus diesem Organisationsfehler würde eine Schadenshaftung des Beklagten aber nur hergeleitet werden können, wenn er für die Entstehung des Unfalls ursächlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit mit folgenden Erwägungen bejaht: Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Zuschauer eines Straßenrennens, die infolge unrichtiger oder mißverständlicher Bekanntgabe des Veranstalters das Rennen für beendet hielten, die Rennstrecke beträten und in der Folgezeit den entstehenden gefährlichen Situationen nicht mehr gewachsen seien, auch wenn sie ihren Irrtum inzwischen erkannt hätten. Der adäquate Ursachenzusammenhang werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß Ho. einige Zeit nach dem Betreten der Rennstrecke seinen Irrtum erkannt habe. Es könne auch auf die behauptete Entsendung der beiden den Fortgang des Rennens anzeigenden Kraftfahrer nicht ankommen, weil die durch die Entsendung des Schlußwagens geschaffene Gefahrenlage durch diese nachträglichen Maßnahmen nicht zuverlässig habe behoben werden können, zumal der Schlußwagen bereits eine halbe Stunde vorher gefahren sei. Es sei durchaus wahrscheinlich oder wenigstens möglich gewesen, daß die durch den Schlußwagen einmal auf die Rennstrecke gelockten Zuschauer auch nach Erkenntnis ihres Irrtums sich und die Rennfahrer weiter gefährdet hätten, daß sich also auch der "normale Zuschauer" ebenso wie Ho. verhalten habe.
Diese Ausführungen beruhen, wie die Revision zutreffend rügt, auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung. Die Entsendung des Schlußwagens kann dem Beklagten nur aus dem Gesichtspunkt möglicher Irrtumserregung zum Vorwurf gemacht werden. Nur wenn sich die Entsendung des Schlußwagens im Einzelfall auch als Täuschung auf einen Straßenbenutzer ausgewirkt und veranlaßt hat, daß dieser eben infolge der Täuschung in seinem Verhalten der Gefahrlage des Rennens keine Rechnung getragen hat, würde ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang bestehen. So war es aber hier nicht. Die Klägerin selbst hatte in der Klageschrift vorgetragen, Ho. habe bemerkt, daß trotz des Schlußwagens noch weitere Rennfahrer gekommen seien und gerade deshalb beschlossen, die Fahrt nach Wuppertal nicht fortzusetzen, sondern die Rennstrecke zurück nach Remscheid zu fahren. Ho. hatte als Zeuge diese Darstellung bestätigt, und das Berufungsgericht hat demgemäß festgestellt, Ho. habe seinen Irrtum, das Rennen sei zu Ende, vor dem Unfall erkannt. Hat aber Ho., gerade weil er sich über den Fortgang des Rennens im klaren war, mit seinem Fahrrad die Rennstrecke befahren, und ist er dann durch die herannahenden Rennfahrer unsicher geworden und in die Mitte der Fahrbahn geraten, so ist nicht ersichtlich, wie dieser Unfallhergang auf einem Irrtum über die Beendigung des Rennens beruhen soll. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, falsche oder mißverständliche Bekanntmachungen der Rennleitung über die Dauer eines Straßenrennens machten erfahrungsgemäß die Zuschauer leicht irre und unsicher, mögen das Verhalten von Zuschauern erklären, die eben in dieser Unsicherheit beim Aufenthalt auf der Straße nicht genügend aufpassen. Liegt es aber so, daß jemand, weil er erkennt, daß das Rennen weitergeht, sein Fahrrad besteigt und die Rennstrecke befährt, so ist aus ganz allgemein angestellten Erwägungen nichts dafür herzuleiten, daß gerade bei ihm der frühere Irrtum und die dadurch hervorgerufene Haltung einer Unsicherheit sein nachfolgendes Verhalten erklären soll. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Unfall vielmehr durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers entstanden, der trotz Kenntnis der Gefahrlage des Straßenrennens grob verkehrswidrig vor den Rennfahrern auf die Mitte der Strasse gefahren ist.
3.
Da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon wegen Fehlens des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Organisationsfehler und dem Verkehrsunfall unbegründet ist, brauchte der in der Revisionsverhandlung zur Erörterung gestellten Frage nicht nachgegangen zu werden, ob der einschränkenden Auslegung zugestimmt werden kann, die das Berufungsgericht der Abrede über eine Freistellung des Beklagten von einer Schadenshaftung gegeben hat. Auf die Revision war daher das klageabweisende Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen. Das Rubrum war mit Rücksicht darauf zu ändern, daß sich der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vortrag in Liquidation befindet.