Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1985, Az.: VI ZR 235/83
Schadensersatzanspruch gegen ein im Auftrag des Staatlichen Straßenbauamtes Erdarbeiten ausführendes Unternehmen wegen Überschwemmungsschäden; Pflicht zur Abwendung der aus der Errichtung des Straßendammes drohenden Gefahren als Teil der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers; Zurechnung von Planungsfehlern des Straßenbauamtes infolge der Nichtberücksichtigung von starkem Wasserfall im Herbst und Winter ; Einordnung des Bauunternehmers als bloßes "Werkzeug" des Straßenbauamtes bei Vorgabe der gesamten Planung, sowie des Bauablaufes und der Art der Bauausführung; Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bauunternehmers auf die von der Behörde erfolgte Gefahrenprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 235/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 16.09.1983
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 839-841 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Paul E., W., N.-S.,
Prozessgegner
Herr Otto W., Bagger- und Raupenbetrieb, I. 6, B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht des auf privatrechtlicher Grundlage tätigen Bauunternehmers bei von einer Behörde angeordneten Straßenbaumaßnahmen, selbst für Vorkehrungen gegen aus der veränderten Vorflut erwachsende Überschwemmungsgefahren zu sorgen.
Das Berufungsgericht darf dem vom erstinstanzlichen Gericht protokollierten Ergebnis einer Augenscheinseinnahme ohne eigene Beweiserhebung keine abweichende Bedeutung beimessen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa,
Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. September 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz für Überschwemmungsschäden.
Der Beklagte führte im Jahre 1979 im Auftrag des Staatlichen Straßenneubauamtes Erdarbeiten an einer damals im Bau befindlichen Teilstrecke der Bundesautobahn A 62 aus. Zu seinen Aufgaben gehörten die Dammaufschüttung und -befestigung sowie die Ausführung von Teilen der Entwässerungsarbeiten. So hatte er nach Weisung seines Auftragtraggebers die Entwässerungsanlagen bis zur Vorflut auszubauen und dabei planungsgemäß an mehreren Stellen Sandabsetzbecken zu errichten.
In etwa 100 m Entfernung von dem Autobahndamm betreibt der Kläger eine Konservenfabrik. Durch sein Grundstück fließt ein aus Richtung der Autobahn kommender Bach, der auf dem Betriebsgelände teilweise verrohrt ist. Im Bereich dieses Baches war nach den Planungen des Straßenneubauamtes kein Sandabsetzbecken vorgesehen. In der die Arbeiten des Beklagten betreffenden Leistungsbeschreibung war jedoch vermerkt, daß dort mit starkem Wasserandrang zu rechnen und ein Aufstau von Wasser auf den zum Teil sehr feuchtigkeitsempfindlichen Böden unbedingt zu vermeiden sei; für das aus der Dammauflage und den Einschnitten zu erwartende Kluftwasser wie auch für die Auskofferungs- und Verlegearbeiten sei eine offene Wasserhaltung vorgesehen, deren Art sei Sache des Auftragnehmers, sie müsse nach Umfang, Leistung, Wirkungsgrad und Sicherheit dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
Von dem Autobahndamm wurden am 15. August und erneut in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 1979 bei starken Regenfällen Erdmassen abgeschwemmt und dem erwähnten Bach zugeführt, wobei es auf dem Grundstück des Klägers am Verrohrungseingang infolge Versandung, Verstopfung und Rückstau zu Überschwemmungen kam. Hierdurch wurden in den Lagerhallen versandfertig liegende Konserven beschädigt. Nach Eintritt der Schäden wurde der Beklagte vom Straßenneubauamt mit der Anlage eines Sandabsetzbeckens auch an dieser Stelle beauftragt. Danach sind keine Überschwemmungen mehr aufgetreten.
Der Kläger, der seine Schäden auf 33.328,92 DM und 43.811,20 DM beziffert, nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz in Anspruch, wobei er jeweils Teilbeträge von 20.500,- DM geltend macht. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten habe zwar gegenüber dem Kläger die Verkehrssicherungspflicht oblegen, die aus der Errichtung des Straßendammes drohende Gefahr von Überschwemmungen abzuwenden, da er die Bauarbeiten eigenverantwortlich und nicht nur als technisches Ausführungsorgan des Straßenneubauamtes durchgeführt habe. Er habe aber gegen diese Pflicht nicht schuldhaft verstoßen. Da das Straßenneubauamt, das über sachkundige Bedienstete verfüge, eine bis ins Detail gehende Planung ausgearbeitet gehabt habe, in der für den Abfluß des durch das Grundstück des Klägers verlaufenden Baches kein Sandabsetzbecken vorgesehen gewesen sei, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß das Bauamt nach gründlicher Prüfung der Vorflutverhältnisse an diesem Bach die Anlage eines solchen Beckens nicht für erforderlich hielt und auch nicht zu halten brauchte. Das gelte erst recht, weil für die Planierungsarbeiten das in diesem Bereich sachkundige Planungsbüro K. eingeschaltet gewesen sei, das auch die Bauüberwachung durchgeführt habe. Der Planungsfehler des Straßenneubauamtes, das den starken Wasseranfall im Herbst und Winter nicht bedacht habe, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die mit der Planung befaßten sachkundigen Stellen auch die Besonderheiten der schlechten Jahreszeit berücksichtigt hätten, so daß mit Gefährdungen Dritter nicht zu rechnen sei.
II.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
1.
Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten gegenüber dem Kläger die (Verkehrssicherungs-)Pflicht oblag, die aus der Errichtung des Autobahndammes und der damit verbundenen Veränderung der Geländeverhältnisse drohende Gefahr von Überschwemmungen abzuwenden. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts hat derjenige, der Gefahrenquellen "schafft", d.h. sie selbst hervorruft oder sie in seinem Einflußbereich andauern läßt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer Personen auswirken können. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch seine Erdarbeiten keine Überschwemmungsschäden auf den benachbarten Grundstücken verursacht wurden (Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 - VersR 1976, 776, 777).
Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418). Von einer solchen Fallgestaltung, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, kann aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall keine Rede sein. Dafür reicht es nicht aus, daß dem Beklagten die gesamte Planung vorgegeben, der Bauablauf und die Art der Bauausführung vorgeschrieben und ihm aufgegeben war, die Entwässerungsarbeiten "nach Weisung des Auftraggebers" bis zur Vorflut auszubauen. Durch diese Festlegung der zu erbringenden Leistungen hatte das Straßenneubauamt, das nicht einmal die Bauüberwachung selbst vornahm, sondern sie dem privaten Planungsbüro K. übertragen hatte, die Stellung des Beklagten nicht auf die Rolle eines lediglich die Weisungen des Auftraggebers ausführenden Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB beschränkt, der sich um die Überschwemmungsgefahren nicht zu kümmern hatte. Der Beklagte hatte vielmehr die ihm übertragenen Bauarbeiten als selbständiger Unternehmer in eigener Verantwortung so auszuführen, wie er dies nach seiner Sachkunde für zweckmäßig und erforderlich hielt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - III ZR 65/63 - VersR 1964, 1070, 1072). Dem entsprach auch der Inhalt der Leistungsbeschreibung, in der es hieß, daß es Sache des Beklagten sei, die Art der (für erforderlich erachteten) offenen Wasserhaltung selbst zu bestimmen (dazu nachstehend 2 b aa).
Da die Tätigkeit des auf privatrechtlicher Ebene beschäftigten Beklagten keinen hoheitlichen Charakter trug (BGH, Urteile vom 18. Juni 1964; vom 18. Mai 1967 und vom 11. Januar 1973 aaO), sind entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung auch nicht die Voraussetzungen für eine Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG erfüllt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - VersR 1960, 134, 137).
2.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es einen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verneint, obwohl er unstreitig keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Überschwemmungen getroffen hat.
a)
Rechtsfehlerfrei ist allerdings auch hier die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß der Schuldvorwurf gegen einen verkehrssicherungspflichtigen Bauunternehmer entfallen kann, wenn die Straßenbaubehörde ihm einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei nach der besonderen Vertragsgestaltung den Eindruck erweckt, sie habe aufgrund ihrer speziellen Erkenntnismöglichkeiten die mit den Arbeiten für Dritte verbundenen Gefahren geprüft und verneint, so daß der Unternehmer, wenn er sich an die Bauausführungsanordnungen halte, mit derartigen Gefahren nicht zu rechnen brauche (Senatsurteil vom 16. März 1976 a.a.O. m.w.N.). Ein solches Vertrauen des Bauunternehmers auf die von der Behörde erfolgte Gefahrenprüfung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn ihm nicht nach den gesamten Umständen, insbesondere aufgrund eigener Ortskenntnis, bekannt ist oder sein muß, daß von seinen Baumaßnahmen Gefahren für andere zu erwarten sind (Senat aaO).
b)
Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten verneint, das Parteivorbringen nicht vollständig ausgewertet und insbesondere die Feststellungen des Landgerichts in dem von diesem durchgeführten Ortsterrain nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Das rügt die Revision mit Recht.
aa)
Die Planungen des Straßenneubauamtes sahen zwar im Bereich des zum Grundstück des Klägers führenden Baches kein Sandabsetzbecken vor. Dem Beklagten war jedoch nicht etwa eine bindende Weisung erteilt worden, von der Anlage eines solchen Beckens an dieser Stelle abzusehen. Nach der Leistungsbeschreibung war es vielmehr seine Sache, die Art der (offenen) Wasserhaltung selbst zu bestimmen, zu der ausdrücklich angeordnet war, daß sie nach Umfang, Leistung, Wirkungsgrad und Sicherheit dem vorgesehenen Zweck entsprechen müsse. Die vorgesehene offene Wasserhaltung bezog sich nach der Leistungsbeschreibung nicht nur auf die Auskofferungsarbeiten des Beklagten bei der Verlegung des Baches (Nr. 3.2), sie betraf auch das von der Dammauflage kommende Wasser (Nr. 2.19). Die Anweisungen des Bauamtes hatten auch nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, Bedeutung für die Sicherung des Bauwerks selbst, sie waren angesichts der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch bei den von ihm gegenüber Dritten zu treffenden Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen. Dabei hatte der Beklagte den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Hinweis zu beachten, daß im Bereich des Baches mit starkem Wasserandrang zu rechnen und ein Aufstau von Wasser unbedingt zu vermeiden sei. Schon dieser Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen mit der darin festgeschriebenen Eigenverantwortlichkeit des Beklagten vermochte dessen Vertrauen darauf, daß nach sachkundiger Prüfung des Straßenneubauamtes von seinen Arbeiten auch ohne besondere Vorkehrungen keine (Überschwemmungs-)Gefahren für das Grundstück des Klägers ausgehen konnten, nicht zu rechtfertigen.
bb)
Das Landgericht hatte aufgrund eigener Augenscheinseinnahme festgestellt, daß die Autobahn auf eine überschaubare Länge von etwa 1000 m mit 4 % Längsgefälle und 6,5 % Quergefälle in Richtung auf das Grundstück des Klägers herangeführt werde, ca. 10 m unterhalb der Dammkrone ein Rohr mit einer Dimension von 600 mm ende, von dort eine Trasse bis zum Fuß des Dammes führe und das anfallende Wasser sich anschließend ins freie Gelände ergießen müsse. Aufgrund dieser Feststellungen hatte das Landgericht die Überzeugung gewonnen, selbst einem Laien habe sich im Hinblick auf diese Geländeverhältnisse die Befürchtung aufdrängen müssen, anfallendes Oberflächenwasser werde zur Überschwemmung des klägerischen Grundstücks führen; es habe für jedermann einsichtig auf der Hand gelegen, daß bei außergewöhnlichen Niederschlägen mit nicht mehr absehbaren Überschwemmungen zu rechnen sei.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Feststellungen, auf die das Landgericht seinen Schuldvorwurf gegen den Beklagten gegründet hat, nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt, sondern die erstinstanzliche Beweiswürdigung ohne eigene Beweiserhebung als nicht überzeugende "ex-post-Beurteilung" gewertet. Das hält der Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPO nicht stand. Da das Landgericht aufgrund seiner Wahrnehmungen in dem Ortstermin, die sich naturgemäß nicht einmal in allen Einzelheiten aus dem Protokoll ergeben konnten, die Überzeugung gewonnen hatte, daß sich die Überschwemmungsgefahr selbst einem Laien, erst recht also einem auf Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau spezialisierten Bauunternehmer wie dem Beklagten aufdrängen mußte, auf dessen im Verkehr erforderliche Sorgfalt hier abzustellen ist (Senatsurteil BGHZ 39, 281, 283 m.w.N.), durfte das Berufungsgericht nicht zu einem anderen Beweisergebnis gelangen, ohne sich zuvor von den örtlichen Gegebenheiten einen eigenen Eindruck verschafft zu haben. Insoweit müssen im Prinzip dieselben Grundsätze Anwendung finden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der abweichenden Würdigung einer vom Landgericht protokollierten Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne eigene Beweiserhebung entwickelt worden sind (s. dazu u.a. Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - VersR 1981, 1079 und vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582 m.w.N.).
Selbst wenn der Beklagte, was zwischen den Parteien streitig ist, das vom Landgericht erwähnte Rohr (Kanal) im Böschungshang nicht selbst hergestellt hat, sondern diese Anlage im Auftrag und nach Planung des Straßenneubauamtes von einem anderen Unternehmer errichtet worden ist, so vermag ihn das nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entlasten. Hiernach durfte er dieses Rohr, das ihm bekannt war oder jedenfalls sein mußte, auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht als für eine gefahrlose Ableitung des Wassers ausreichend halten.
3.
Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO).
a)
Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, die Niederschlagsmengen an den beiden Schadenstagen seien derart ungewöhnlich hoch gewesen, daß der Beklagte damit nicht habe zu rechnen brauchen (zu nicht vorhersehbarem "Jahrhundertregen" siehe Senatsurteil vom 30. November 1982 - VI ZR 204/80 - VersR 1983, 242, 243). Die dahingehende Behauptung des Beklagten ist vom Kläger bestritten. Die für das erste Schadensereignis vorgelegte Auskunft des Deutschen Wetterdienstes spricht lediglich von einer "außerordentlich hohen" Niederschlagsmenge; nach den Aussagen der Zeugen E. und Schm. hatte es in früheren Jahren bei vergleichbar starken Niederschlägen keine derartigen Hochwasserereignisse gegeben. Gegen die Annahme eines unvorhersehbaren "Jahrhundertregens" spricht überdies der Umstand, daß es allein im Jahre 1979 zweimal zu solchen Niederschlagsmengen gekommen ist.
b)
Über die vom Beklagten in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz aufgestellte Behauptung, die dem Kläger entstandenen Schäden wären auch ohne das Hinzutreten des Zusatzwassers aus der Straßenbaumaßnahme in gleicher Weise eingetreten, hat das Berufungsgericht bislang nicht verhandelt.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gem. § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz