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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1976, Az.: VI ZR 155/74

Brücke; Trockenlegung der Baustelle; Hochwasserführung; Verkehrssicherungspflicht; Sicherungsmaßnahmen; Schuldvorwurf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1976
Aktenzeichen
VI ZR 155/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Der mit der Erneuerung einer Brücke beauftragte Straßenbauunternehmer hat bei den Maßnahmen, die er zur Trockenlegung der Baustelle trifft, auch den durch eine mögliche Hochwasserführung drohenden Gefahren Rechnung zu tragen.

2. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt im allgemeinen nicht schon dann seinen Pflichten, wenn er die Vorkehrungen trifft, die eine Behörde nach entsprechenden Prüfungen und Kontrollen aus Gründen der Verkehrssicherung für erforderlich hält. Wenn jedoch die Behörde einen bestimmten Auftrag erteilt und im Zusammenhang damit den Eindruck erweckt hat, daß Sicherungsmaßnahmen eines gewissen Ausmaßes genügend seien, so kann zumindest hinsichtlich einzelner unterlassener Vorkehrungen der Schuldvorwurf entfallen.