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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1984, Az.: VI ZR 195/82

Ärztliches Aufklärungsgespräch; Zeugenvernehmung; Berufungsgericht; Würdigung; Erinnerungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1984
Aktenzeichen
VI ZR 195/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 1017 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2629-2630 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Berufungsgericht darf ohne erneute Vernehmung des Zeugen dessen Aussage hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeit sowie des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen nicht anders würdigen als das erstinstanzliche Gericht (hier: Bekundungen über ein ärztliches Aufklärungsgespräch).