Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1985, Az.: BVerwG 6 C 63.83
Rechtsanwalt; Gebühren; Rahmengebühr; Unbilligkeit; Rechtsanwalt-Gebühren; Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 63.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 16.05.1983 - AZ: II/2 E 3341/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 34 Abs. 1 WPflG
- § 80 Abs. 2 VwVfG
- § 12 BRAGO
- § 118 BRAGO
Fundstelle
- JurBüro 1985, 1813-1815
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die vom Rechtsanwalt bestimmte Rahmengebühr kann auch dann als unbillig angesehen werden, wenn die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um weniger als 20 % überschritten wird (im Anschluß an das Urteil vom 8. 5. 1981 - 6 C 153/80 = JurBüro 81, 1332).
- 2.
Bei der nach § 80 II VwVfG zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühr nach § 118 BRAGO ist in Kriegsdienstverweigerungssachen im Regelfalle von der "Mittel"gebühr von 7,5/10 auszugehen. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, Umstände, die ein Überschreiten rechtfertigen, konkret näher darzulegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Dichter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der von Juli 1974 bis Juni 1976 als Freiwilliger Wehrdienst in der Bundeswehr geleistet hatte, wurde mit Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV vom 19. Februar 1982 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. In dem Widerspruchsbescheid wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Abweichend von dem Kostenfestsetzungsgesuch, mit dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers neben der Gewährung der Auslagenpauschale und eines Abwesenheitsgeldes die Festsetzung der drei Gebühren nach § 118 BRAGO in Höhe von 8,5/10 nach dem Streitwert von 4.000 DM begehrte, setzte die Wehrbereichsverwaltung IV die Gebühren lediglich in Höhe von 7,5/10 des gesetzlichen Gebührenrahmens fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.
Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit den Antrag, die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung IV aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn weitere 63,30 DM zu zahlen. Durch Urteil vom 16. Mai 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Festsetzung der Mittelgebühren von 7,5/10 innerhalb des Gebührenrahmens des § 118 BRAGO durch die Beklagte sei gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO zu Recht erfolgt. Zwar bestimme nach § 12 BRAGO der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen; diese Bestimmung sei, sofern die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen sei, aber dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Ungeachtet des Umstandes, daß dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung ein gewisser Spielraum zuzubilligen sei, müsse sie dann als unbillig angesehen werden, wenn sie deutlich über dem angemessenen Gebührensatz liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - [BVerwGE 62, 196]) sei dies insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um 20 % übersteige. Ebenfalls als unbillig sei eine Gebührenbestimmung dann anzusehen, wenn die angemessene Gebühr zwar um weniger als 20 % überschritten werde, die Gebührenbestimmung jedoch gleichwohl deutlich über dem angemessenen Gebührensatz liege und nicht die einzelnen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgebenden Umstände nach billigem Ermessen berücksichtigt habe. Letzteres sei hier der Fall. Denn es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Gebührenerhöhung über den Mittelwert der Rahmengebühr, von der grundsätzlich auszugehen sei, hinaus rechtfertigten. Weder die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Spezialisierung auf Kriegsdienstverweigerungssachen noch der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit im Vorverfahren, für deren besondere Ausdehnung ein objektiver Grund nicht erkennbar sei, oder die als durchschnittlich anzusehende Schwierigkeit des Verfahrens ließen die Festsetzung einer höheren als der Mittelgebühr zu; gleiches gelte für das Vorbringen, für den Kläger sei seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und damit auch die Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Vorverfahren von besonderer Bedeutung gewesen. Vielmehr handele es sich hierbei ausschließlich um Umstände, die nur die Festsetzung der Mittelgebühr als angemessen erscheinen ließen. Zweifelhaft sei schließlich, ob der Bevollmächtigte des Klägers die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt habe; selbst wenn dies der Fall gewesen sei, rechtfertigten diese aber ebenfalls nicht die Festsetzung einer höheren als der Mittelgebühr.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des § 12 Abs. 1 BRAGO. Er trägt hierzu im wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche in dem angefochtenen Urteil, das sein Vorbringen zudem nicht erschöpfend gewürdigt habe, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - dadurch ab, daß es bei der Prüfung der Frage, ob eine Gebührenbestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unbillig sei, die Frage der Angemessenheit der Gebührenbestimmung mit der nach ihrer Unbilligkeit in eins gesetzt habe. Es habe ferner die rechtlichen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Ansatz einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr durch den Rechtsanwalt zu stellen seien, in rechtsfehlerhafterweise überspannt; eine ausdrückliche Erwähnung und detaillierte Erörterung jedes bei der Gebührenbestimmung auch nur im entferntesten in Betracht kommenden Faktors sei nicht zu verlangen. Da sein Bevollmächtigter bei der Gebührenbestimmung weder einen völlig abwegigen Faktor herangezogen noch einen hierfür wesentlichen Faktor außer acht gelassen habe, könnte die Gebührenbestimmung nur dann als unbillig bezeichnet werden, wenn sie die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um mindestens 20 % überstiege. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1983 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 14. Mai 1982 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die bereits erstatteten Kosten des Vorverfahrens hinaus weitere 63,30 DM an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist, nachdem der Senat dem Kläger mit Beschluß vom 16. November 1984 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gewährt hat, zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.
Wie der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend herangezogenen Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72 = Bay VBl. 1981, 698) näher ausgeführt hat, muß die Gebührenbestimmung für das Widerspruchsverfahren aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zwar nach den Besonderheiten jedes einzelnen Falles vorgenommen werden; unzulässig wäre es danach, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgezählten Umstände losgelöst vom jeweiligen Fall oder allgemein den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Verfahrensart zum Anlaß für die Bestimmung des Gebührensatzes zu nehmen. Für die Ermittlung, welche Gebührenfestsetzung "billig" im Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO ist, muß jedoch zur Erreichung einer einigermaßen gleichmäßigen Übung für die Vertretung eines Kriegsdienstverweigerers im Widerspruchsverfahren grundsätzlich vom Mittelwert der Rahmengebühr von 7,5/10 ausgegangen werden; dessen Überschreitung bedarf der näheren Begründung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles. Fehlt es an solchen Umständen, so kann, wie sich aus dem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (a.a.O.) ergibt, die von dem Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon "unbillig" hoch sein, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteigt (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 -). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt; der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zu Unrecht meint die Revision, das Verwaltungsgericht weiche in dem angefochtenen Urteil von diesen Grundsätzen ab und verstoße dadurch zugleich gegen § 12 Abs. 1 BRAGO, indem es die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers für eine Erhöhung des Gebührensatzes über die Mittelgebühr hinaus angeführten Umstände für nicht ausreichend erachte und mit eben dieser Feststellung zugleich seine Auffassung begründe, die anwaltliche Gebührenbestimmung sei "unbillig" in Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Nachdem das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen hatte, daß die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeführten Umstände eine Erhöhung des Gebührensatzes über die Mittelgebühr hinaus nicht rechtfertigten, durfte es die Gebührenbestimmung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ohne Rechtsverstoß auch dann als "unbillig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ansehen, wenn sie die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um weniger als 20 % überstieg. Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Wertung des Sachverhalts ist, was die Revision verkennt, wegen der Verwendung des Begriffes "im Einzelfall" in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO schon dann gerechtfertigt, wenn die für die Erhöhung des Gebührensatzes angeführten Umstände nur allgemeiner Natur, also nicht individuell auf den jeweiligen Fall bezogen sind. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung, wonach die Überschreitung der vom Gericht für angemessen gehaltenen Gebühr um weniger als 20 % auch dann nicht als "unbillig" angesehen werden könne, wenn besondere, auf den Einzelfall bezogene Umstände im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO fehlen, wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die vom Senat in Fällen dieser Art grundsätzlich für zutreffend erachtete Festsetzung der Mittelgebühr. Hierin kann ihr jedoch aus den im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O.) genannten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - und vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 154.81 -).
Unzutreffend ist darüber hinaus die Ansicht der Revision, das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Ansatz einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr zu stellen sind, in rechtsfehlerhafter Weise überspannt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist es Sache des Rechtsanwalts, diejenigen Umstände, die seiner Auffassung nach eine Abweichung von der Mittelgebühr rechtfertigen, im einzelnen festzustellen und näher darzulegen. Die in vorliegenden Fall vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Umstände sind vom Verwaltungsgericht ersichtlich ins einzelne gehend unter Beachtung der hierfür in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze gewürdigt worden. Der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abschließenden Erwägung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, zu denen sich sein Prozeßbevollmächtigter in Verwaltungsverfahren nicht geäußert hatte, rechtfertigten die Festsetzung einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr ebenfalls nicht, liegt ersichtlich keine Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an die Darlegungspflicht des Rechtsanwalts zugrunde; im übrieren kann das Urteil des Verwaltungsgerichts hierauf nicht beruhen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen solcher Umstände, die nach der Rechtsprechung des Senats eine Erhöhung des Gebührensatzes über die Mittelgebühr hinaus rechtfertigten, zu Unrecht verneint, wendet er sich allein gegen die den Tatsachengericht obliegende, den Senat grundsätzlich bindende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; in Bezug hierauf sind vom Kläger keine beachtlichen Revisionsrügen vorgebracht worden.
Schließlich verletzt das angefochtene Urteil auch nicht die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen (ständige Rechtspr., vgl. u.a. Urteil des Senats vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - [BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145]). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht, indem es sich mit dem Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, wenngleich in gedrängter Kürze, auseinandergesetzt hat, gerecht geworden. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung allein auf das Fehlen schwierigerer Rechtsprobleme, als sie üblicherweise in Kriegsdienstverweigerungssachen auftreten, abgehoben habe.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 63,30 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert