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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1982, Az.: BVerwG 6 C 109.81

Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen; Gebührenfestsetzung durch die Prozessbevollmächtigten; Richterliche Überprüfung der anwaltlichen Gebührenfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 109.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 18.03.1981 - AZ: 1 A 143/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 4 bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 26. Februar 1980 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. In dem Widerspruchsbescheid wurde die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig erklärt. Abweichend von dem Kostenfestsetzungsgesuch, das die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereicht hatten, setzte die Wehrbereichsverwaltung II die drei Gebühren nach§ 118 BRAGO lediglich in Höhe von 7,5/10 nach einem Streitwert von 4 000,-- DM fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.

2

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage beantragte der Kläger, unter Aufhebung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung II festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, über die bereits gezahlten Kosten in Höhe von 511,20 DM hinaus weitere Kosten in Höhe von 159,75 DM zu zahlen.

3

Das Verwaltungsgericht erklärte die Beklagte durch Urteil vom 18. März 1981 zur Zahlung der weiteren 159,75 DM für verpflichtet. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Gebührenfestsetzung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Höhe von drei vollen Gebühren sei nach § 12 i.V.m. § 118 BRAGO nicht unbillig. Für die Bildung einer sog. "Mittelgebühr", von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne, sei nach der Neufassung des § 12 BRAGO kein Raum mehr. Es sei nicht vorgetragen und auch für das Gericht nicht erkennbar, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht alle nach dieser Vorschrift maßgeblichen Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt hätten. Sie hätten überzeugend dargelegt, daß der zeitliche Aufwand, die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und die überragende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger tragende Gründe ihrer Gebührenbestimmung gewesen seien. Das Interesse der Beklagten, Haushaltsmittel zu sparen, hätten sie gesehen, aber insbesondere gegenüber dem Aufwand, der für sie mit Verfahren dieser Art verbunden sei, nicht gebührenmindernd berücksichtigen können.

4

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 18. März 1981 die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0§ 34 WPflG Nr. 72) berufen.

5

Der Kläger beantragt, die Revision zu verwerfen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es erfülle die vom erkennenden Senat genannten Anforderungen an die Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen.

6

II.

Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnt ist zulässig. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, denn dieses hat den Kostenerstattungsanspruch des Klägers unter Verkennung der sich aus § 12 BRAGO ergebenden Maßstäbe beurteilt.

7

Wie der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 8. Mai 1981 näher ausgeführt hat, muß aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebührenbestimmung für das Widerspruchsverfahren nach den Besonderheiten jedes einzelnen Falles vorgenommen werden. Diese Vorschrift läßt grundsätzlich keine Verallgemeinerung etwa für bestimmte Verfahrensarten zu. Durch die Verwendung des Begriffs "im Einzelfall" ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß nicht der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Verfahrensart Anlaß für eine Bestimmung des Höchstsatzes der Gebühr sein sollten. Weder die rechtliche Problematik noch die häufig einen großen Zeitaufwand erfordernde intensive Beratungstätigkeit gestatten daher für das Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen eine regelmäßige Ansetzung des Höchstbetrages der Rahmengebühr. Für die Ermittlung, welche Gebührenfestsetzung "billig" i.S. des § 12 Abs. 1 BRAGO ist, muß zur Erreichung einer einigermaßen gleichmäßigen praktischen Übung - ähnlich wie auf anderen Rechtsgebieten - vom Mittelwert der Rahmengebühr ausgegangen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 12 BRAGO Anm. 2 A und B m.w.Nachw.); der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

8

Das angefochtene Urteil entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nicht, auch wenn es - wie die Revsisionserwiderung geltend macht - Umstände nennt, die für die richterliche Überprüfung der anwaltlichen Gebührenfestsetzung von Bedeutung sein könnten. Es läßt nicht erkennen, daß es diese Umstände, nämlich den zeitlichen Aufwand bei den Gesprächen des Rechtsanwalts mit dem Kläger und "die überragende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger", in einer Weise berücksichtigt hat, die von seiner rechtsirrigen Auffassung unbeeinflußt ist, es sei nach der Neufassung des§ 12 BRAGO kein Raum mehr für die Bildung einer sog. "Mittelgebühr", von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Das Urteil macht nicht erkennbar, warum gerade für den Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von größerer Bedeutung gewesen sein sollte als für andere Kriegsdienstverweigerer. Es läßt auch nicht erkennen, daß die von ihm fürüberzeugend angesehenen Darlegungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers über den Umfang ihrer Tätigkeit etwa bei der "Vorbereitung des Klägers auf die mündliche Verhandlung vor der Prüfungskammer" daraufhin überprüft worden sind, ob für diesen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ein mit dem Zweck des Prüfungsverfahrens in Einklang stehender objektiver Grund bestanden hat. Der erkennende Senat hat dazu in seinem erwähnten Urteil vom 8. Mai 1981 darauf hingewiesen, daß nur ein solcher objektiver Grund ein Kriterium für höhere Gebühren sein kann, denn sonst hätte es der Rechtsanwalt in der Hand, die Gebühr durch unnötigen Arbeitsaufwand zu erhöhen; das aber wäre bei unnötig umfangreichen Besprechungen ebenso ungerechtfertigt wie bei einer überflüssigen "Vielschreiberei". Insgesamt ist daher nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht der Klage deshalb stattgegeben hat, weil es für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen regelmäßig die Forderung des Höchstsatzes der Rahmengebühren für zulässig gehalten hat.

9

Wegen des vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten rechtsirrigen Ausgangspunktes seiner Überlegungen war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, entsprechend dem Revisionsantrag in der Sache selbst darüber zu entscheiden, ob die Klage abzuweisen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Umstände des vorliegenden Falles daraufhin zu überprüfen, ob eine Abweichung von den Mittelgebühren in Höhe von je 7,5/10 gerechtfertigt ist. Die dafür sprechenden Umstände wären im einzelnen aufgrund näherer Darlegungen der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers festzustellen. Für die Entscheidung sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BEAGO vorgenommene Gebührenbestimmung wäre als unbillig hoch anzusehen, wenn sie die vom Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung für angemessen gehaltene Gebühr um 20 v.H. und mehr übersteigen würde.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert