Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1983, Az.: BVerwG 6 C 154.81
Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen ; Gebührenfestsetzung durch die Prozessbevollmächtigten; Richterliche Überprüfung der anwaltlichen Gebührenfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 154.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 17934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 12.08.1981 - AZ: VG 1 A 485/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 12 BRAGO
- § 118 BRAGO
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. August 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 4 bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 9. September 1980 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. In dem Widerspruchsbescheid wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Abweichend von dem Kostenfestsetzungsgesuch, das die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereicht hatten, setzte die Wehrbereichsverwaltung II die drei Gebühren nach § 118 BRAGO lediglich in Höhe von 7,5/10 nach dem Streitwert von 4 000 DM fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.
Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung II aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, über die bereits gezahlten Kosten in Höhe von 511,20 DM hinaus weitere Kosten in Höhe von 159,75 DM zu zahlen. Durch Urteil vom 12. August 1981 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Gebührenfestsetzung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Höhe von drei vollen Gebühren sei nach § 12 in Verbindung mit § 118 BRAGO nicht unbillig. Für die Bildung einer sogenannten "Mittelgebühr", von der nur in Ausnahme fällen abgewichen werden könne, sei nach der Neufassung des § 12 BRAGO kein Raum mehr. Es sei nicht vorgetragen und auch für das Gericht nicht erkennbar, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht alle nach dieser Vorschrift maßgebenden Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt hätten. Sie hätten überzeugend dargelegt, daß der zeitliche Aufwand, die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und die überragende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger tragende Gründe ihrer Gebührenbestimmung gewesen seien. Daß die Prozeßbevollmächtigten einen Referendar mit der Vertretung des Klägers im Termin beauftragt hätten, stehe der Festsetzung des Höchstsatzes der Gebühren nicht entgegen. Der Gebührenfestsetzung könne schließlich auch nicht entgegengehalten werden, daß Streitigkeiten in Kriegsdienstverweigerungssachen rechtlich nicht überdurchschnittlich schwierig seien. Schon der erhebliche zeitliche Aufwand der Prozeßbevollmächtigten rechtfertige ihren Gebührenfestsetzung, da anderenfalls die Übernahme des Mandats in diesen Fällen mangels angemessener Vergütung unwirtschaftlich wäre.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. August 1981 die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72) berufen.
Der Kläger beantragt, die Revision zu verwerfen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es erfülle die vom erkennenden Senat genannten Anforderungen an die Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, denn dieses hat den Kostenerstattungsanspruch des Klägers unter Verkennung der sich aus § 12 BRAGO ergebenden Maßstäbe beurteilt. Zur Begründung wird auf die Gründe des den Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteils vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - verwiesen, die wie folgt lauten:
"Wie der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 8. Mai 1981 [BVerwGE 62, 196] näher ausgeführt hat, muß aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebührenbestimmung für das Widerspruchsverfahren nach den Besonderheiten jedes einzelnen Falles vorgenommen werden. Diese Vorschrift läßt grundsätzlich keine Verallgemeinerung etwa für bestimmte Verfahrensarten zu. Durch die Verwendung des Begriffs 'im Einzelfall' ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß nicht der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Verfahrensart Anlaß für eine Bestimmung des Höchstsatzes der Gebühr sein sollten. Weder die rechtliche Problematik noch die häufig einen großen Zeitaufwand erfordernde intensive Beratungstätigkeit gestatten daher für das Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen eine regelmäßige Ansetzung des Höchstbetrages der Rahmengebühr. Für die Ermittlung, welche Gebührenfestsetzung 'billig' i.S. des § 12 Abs. 1 BRAGO ist, muß zur Erreichung einer einigermaßen gleichmäßigen praktischen Übung - ähnlich wie auf anderen Rechtsgebieten - vom Mittelwert der Rahmengebühr ausgegangen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 12 BRAGO Anm. 2 A und B m.w.Nachw.); der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Das angefochtene Urteil entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nicht, auch wenn es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - Umstände nennt, die für die richterliche Überprüfung der anwaltlichen Gebührenfestsetzung von Bedeutung sein könnten. Es läßt nicht erkennen, daß es diese Umstände, nämlich den zeitlichen Aufwand bei den Gesprächen des Rechtsanwalts mit dem Kläger und 'die überragende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger', in einer Weise berücksichtigt hat, die von seiner rechtsirrigen Auffassung unbeeinflußt ist, es sei nach der Neufassung des § 12 BRAGO kein Raum mehr für die Bildung einer sog. 'Mittelgebühr', von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Das Urteil macht nicht erkennbar, warum gerade für den Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von größerer Bedeutung gewesen sein sollte als für andere Kriegsdienstverweigerer. Es läßt auch nicht erkennen, daß die von ihm für überzeugend angesehenen Darlegungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers über den Umfang ihrer Tätigkeit etwa bei der 'Vorbereitung des Klägers auf die mündliche Verhandlung vor der Prüfungskammer' daraufhin überprüft worden sind, ob für diesen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ein mit dem Zweck des Prüfungsverfahrens in Einklang stehender objektiver Grund bestanden hat. Der erkennende Senat hat dazu in seinem erwähnten Urteil vom 8. Mai 1981 darauf hingewiesen, daß nur ein solcher objektiver Grund ein Kriterium für höhere Gebühren sein kann, denn sonst hätte es der Rechtsanwalt in der Hand, die Gebühr durch unnötigen Arbeitsaufwand zu erhöhen; das aber wäre bei unnötig umfangreichen Besprechungen ebenso ungerechtfertigt wie bei einer überflüssigen 'Vielschreiberei'. Insgesamt ist daher nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht der Klage deshalb stattgegeben hat, weil es für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen regelmäßig die Forderung des Höchstsatzes der Rahmengebühren für zulässig gehalten hat."
Auch das angefochtene Urteil läßt eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles des Klägers anhand konkret festgestellter Einzelheiten vermissen. Es enthält vielmehr entgegen den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BRAGO lediglich allgemeine Ausführungen zur Bedeutung, zum Umfang und zur Schwierigkeit von Vorverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, entsprechend dem Revisionsantrag in der Sache selbst darüber zu entscheiden, ob die Klage abzuweisen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Umstände des vorliegenden Falles daraufhin zu überprüfen, ob eine Abweichung von den Mittelgebühren in Höhe von je 7,5/10 gerechtfertigt ist. Die dafür sprechenden Umstände wären im einzelnen aufgrund näherer Darlegungen der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers festzustellen. Für die Entscheidung sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO vorgenommene Gebührenbestimmung wäre als unbillig hoch anzusehen, wenn sie die vom Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung für angemessen gehaltene Gebühr um 20 v.H. und mehr übersteigen würde (vgl. das oben angeführte Urteil des Senats vom 18. Oktober 1982).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst