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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1958, Az.: VIII ZR 213/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1958
Aktenzeichen
VIII ZR 213/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 18.12.1956

Fundstelle

  • DB 1958, 486 (Volltext)

Prozessführer

der K.- und S.sparkasse in L., vertreten durch ihren Vorstand, den Vorsitzenden des Sparkassenvorstandes Oberkreisdirektor E. und den Sparkassendirektor B., beide in L.,

Prozessgegner

die O. V.bank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in L., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bankdirektoren Franz S. und Heinrich A. in L.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages, durch den sich eine Bank, die als sog. Hausbank einem Flüchtlingsunternehmen Kredite gewährt, das gesamte Umlaufvermögen übertragen läßt.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Dezember 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben der Firma K. & Co, Porzellanfabrik in L., einem Flüchtlingsunternehmen, Kredit gewährt. Die Klägerin räumte ihr zunächst einen ungesicherten Kredit ein. Die Beklagte ließ sich für die von ihr gewährten Kredite mit Vertrag vom 26. Mai 1950 die Fabrik- und Betriebseinrichtung und eine Anzahl von Porzellanwaren zur Sicherung übereignen. Als weitere Sicherung wurde am 7. August 1950 zu Gunsten der Beklagten auf einem Erbbaurecht der Firma K. eine Grundschuld in Höhe von 165.000,- DM eingetragen. Im Jahre 1951 beschaffte die Klägerin mit der hinter ihr stehenden B. L.bank und der Ve.-Bank AG in ... G. der Firma K. einen Betriebsmittelkredit von 80.000,- DM. Zur Absicherung dieses Kredits schloß sie mit ihr den Sicherungsübereignungsvertrag vom 8. Mai 1951, in dem ergänzend die Geltung der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für den Abschluß von Sicherungsübereignungsverträgen" vereinbart worden war. Nach dem Inhalt dieses Vertrages übereignete die Firma K. der Klägerin sämtliche in bestimmt bezeichneten Sicherungsräumen zur Zeit des Vertragsschlusses eingelagerten und während der Vertragsdauer künftig eingebrachten Rohmaterialien, Rohwaren, Halbfertigwaren, Fertigwaren, Kapseln, Modelle und Formen sowie alle künftig daraus hergestellten Erzeugnisse unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Verwahrungs- und Verwaltungsvertrages. Dem Vertrage war ein Lageplan über die Sicherungsräume beigefügt. Ferner erhielt die Firma K. von der Klägerin im Juli 1951 einen Investitionskredit von 100.000,- DM. Von diesem Kredit wurden der Beklagten 45.000,- DM zur Abdeckung des von ihr gewährten Kredits ausgezahlt. Die Beklagte trat dafür die rangletzten 45.000,- DM ihrer Grundschuld an die Klägerin ab. Die restlichen 55.000,- DM des Kredits wurden durch Eintragung einer neuen Grundschuld auf dem Erbbaurecht gesichert. Zur weiteren Absicherung beider Kredite hat die Firma K. entsprechend den Weisungen der Ve.-Bank der Klägerin einen Teilbetrag von 180.000,- DM ihres Lastenausgleichsanspruches verpfändet.

2

Weitere Sicherungsübereignungsverträge schloß die Beklagte mit der Firma K., weil sie, wie sie behauptet. Exportaufträge vornehmlich nach I. finanzierte. So ließ sie sich durch Vertrag vom 16. August 1951 die Roh- und Fertigwaren, die zur Lieferung an eine Firma Z. in I. bestimmt waren, übereignen. Dieser Exportvertrag ist abgewickelt worden. Mit Vertrag vom 26. Januar 1952 übereignete sodann die Firma K. der Beklagten als Sicherheit für alle Verbindlichkeiten aus Kredithergabe die Rohstoffe, die zur Herstellung von Porzellanwaren für den Export nach I. benötigt wurden, und die daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikate, die in gesonderten Aufstellungen nachzuweisen waren. Ferner übertrug die Firma K. der Beklagten mit Vertrag vom 25. April 1952 als Sicherheit für sämtliche Verbindlichkeiten aus Kredithergabe das Eigentum an den laut einer Aufstellung vom gleichen Tage für I. fertiggestellten Waren im Gesamtwert von 6.570,29 DM und 6.417,30 DM. Die letzte Warenaufstellung zu dem Vertrage vom 26. Januar 1952 rührt vom 10. Mai 1952 her und ist mit etwa 31.000,- DM bewertet.

3

Da, wie die Klägerin behauptet, die Firma K. die Aufstellungen über die in die Sicherungsräume verbrachten Waren nur unvollständig und schleppend hereingab und überdies dort nur die schadhaften und minderwertigen Wagen gelagert hatte, verlangte die Klägerin von der Firma K. den Abschluß eines neuen Sicherungsübereignungsvertrages. Er wurde am 14. März 1952 geschlossen. Durch ihn übereignete die Firma K. der Klägerin zur Sicherstellung aller jetzigen und künftigen Ansprüche unter Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses die gesamten gegenwärtigen und künftigen Bestände an Rohmaterialien, Porzellanrohwaren, Porzellanhalbfertigwaren und Porzellanfertigwaren, die sich auf dem Betriebsgrundstück der Firma befanden und jeweils in diesen Sicherungsräumen und auf diesem Sicherungsgelände befinden würden. Vorbehaltlich eines jederzeitigen Widerrufs sollte die Firma K. das übereignete Material im Auftrage der Klägerin für diese unentgeltlich derart verarbeiten dürfen, daß die Klägerin als Herstellerin gemäß § 950 BGB gelte und in jedem Stadium der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum habe oder erwerbe. Ferner sollte die Firma K. vorbehaltlich eines jederzeitigen Widerrufs die der Klägerin übereigneten Fertigwaren innerhalb der Grenzen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin veräußern dürfen. Die Firma K. verpflichtete sich, den erzielten Erlös an die Klägerin abzuführen. Ihre Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises trat die Firma K. an die Klägerin ab. Die Klägerin sollte schließlich berechtigt sein, wenn die Firma K. ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrage oder dem früheren Kreditvertrage nicht nachkomme, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen, es an anderer Stelle einzulagern, es nach billigem Ermessen zu verkaufen oder zu einem angemessenen Preise selbst zu behalten.

4

Als sich in der Folgezeit die Lage der Firma K. verschlechterte, ließ die Klägerin eine Bestandsaufnahme bei ihr machen und wies mit Schreiben vom 17. Mai 1952 darauf hin, daß durch die Bestandsaufnahme sämtliche Waren in ihren unmittelbaren Besitz gekommen seien und damit nicht mehr der Verfügung der Firma K. unterständen.

5

Am 19. Mai 1952 fand eine Besprechung der Parteien und der Br. L.bank über die Lage der Firma K. statt. Als die Beklagte das Eigentum an den für I. bestimmten Waren der Firma K. geltend machte, erklärte die Klägerin, daß sämtliche Rohmaterialien, Halbfertigwaren und Fertigwaren sowie die Außenstände der Firma K. ihr zuständen.

6

In der Zeit vom 19. bis 21. Juni 1952 ließ die Beklagte einen Teil der bei der Firma K. lagernden Waren abholen. Im Dezember 1952 nahm die Klägerin ihrerseits sämtliche noch bei der Firma K. vorhandenen Warenbestände an sich und veräußerte sie, wie sie angibt, für rund 11.000,- DM.

7

Die Firma K. hat ihren Betrieb eingestellt. Ihr Erbbaurecht hat die Beklagte in der Zwangsversteigerung erworben. Die Klägerin ist dabei nach ihrem Vortrag mit ihren Grundschulden ausgefallen. Die Beklagte behauptet, noch eine Forderung von 51.304,- DM gegen die Firma K. zu haben.

8

Die Klägerin verlangt auf Grund der Sicherungsübereignungsverträge vom 8. Mai 1951 und 14. März 1952 von der Beklagten die Herausgabe der von dieser im Juni 1952 aus dem Betrieb der Firma K. entfernten Waren.

9

Mit der Begründung, unter den von der Klägerin im Dezember 1952 entfernten und später veräußerten Waren hätten sich auch Warenbestände befunden, die ihr, der Beklagten, mit den Verträgen vom 26. Januar und 25. April 1952 übereignet worden, seien, hat die Beklagte Widerklage auf Zahlung von 37.553,65 DM nebst Zinsen erhoben.

10

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

11

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne ihren Anspruch auf Herausgabe der Prozellanwaren nicht aus dem Sicherungsübereignungsvertrage vom 8. Mai 1951 herleiten, da sie nicht den Beweis geführt habe, daß die Waren in den vereinbarten Sicherungsräumen gelagert worden seien. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es nicht darauf ankomme, wo die Gegenstände in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte sie bei der Firma K. abgeholt habe, gelagert hätten, sondern darauf, ob sie sich überhaupt einmal in den Sicherungsräumen befunden hätten, da sie alsdann Eigentum der Klägerin geworden seien und diese das Eigentum durch anderweite Lagerung nicht wieder hätte verlieren können. Unter Verletzung des § 286 ZPO, macht die Revision weiter geltend, habe das Berufungsgericht die Skizzen über den Sicherungsraum, die eine Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag gebildet hätten, nicht genügend beachtet. Aus ihnen ergebe sich, daß die Gegenstände sich während ihrer Herstellung und auch später mehrfach in den Sicherungsräumen befunden haben müßten. Auf eine Frage, die das Gericht unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen habe, würde die Klägerin hierfür Beweis angetreten haben. Die Revision meint also offenbar, daß die gesamten Erzeugnisse der Firma K., aus welchen Rohstoffen auch immer sie angefertigt worden seien, im Eigentum der Klägerin gestanden hätten, da zu den im Vertrage vom 8. Mai 1951 als Sicherungsraum bezeichneten Räumen unstreitig auch das Brennhaus, der Malereiraum und der Fabrikationsraum gehört haben, durch die jede Fertigware zu ihrer Herstellung hat laufen müssen.

13

Die Angriffe der Revision gehen fehl. Durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 8. Mai 1951 sollten alle in dem vereinbarten Sicherungsraum gegenwärtig gelagerten und künftig eingebrachten Sachen, und zwar Rohmaterial, Rohwaren, Halbfertigwaren und Fertigwaren, Kapseln, Modelle und Formen sowie alle daraus hergestellten künftigen Erzeugnisse, übereignet werden. Wenn das Berufungsgericht ausführt, es genüge nicht, daß die Gegenstände irgendwann einmal durch die Sicherungsräume gelaufen seien, so hat es damit erkennbar nicht gesagt, daß die Klägerin nur so lange Eigentum an ihnen gehabt habe, als sie in dem Sicherungsraum gelagert hätten. Das Berufungsgericht setzt vielmehr ersichtlich das bloße "Durchlaufen" im Gegensatz zum "Lagern", das die Voraussetzung für den Eigentumserwerb gebildet habe. Während das "Durchlaufen" nach Ansicht des Berufungsgerichts nur den Produktionsgang bedeuten soll, im Verlaufe dessen jedes Porzellanerzeugnis notwendigerweise auch einmal durch die Fabrikationsstätte gehen muß, versteht es unter "Lagern", wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, ein über die fabrikationsmäßige Behandlung hinausgehendes Einbringen und eine Aufbewahrung mit dem Zweck der im Sicherungsübereignungsvertrage als Übergabeersatz vereinbarten Verwahrung und Verwaltung. Diese Auslegung der Vereinbarung über das "Lagern" und "Einbringen" ist möglich und bindet den Revisionsrichter. Sie entspricht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der ursprünglich von der Klägerin selbst geäußerten Ansicht; denn die Klägerin hat den Abschluß des zweiten Sicherungsübereignungsvertrages vom 14. März 1952 gerade damit begründet, sie sei genötigt gewesen, das ganze Betriebsgelände der Firma K. als Sicherungsraum zu erklären, weil die Firma K. in den Sicherungsräumen des Vertrages vom 8. Mai 1951 nur schadhafte und minderwertige Ware gelagert habe, während die Erzeugnisse, die vorwiegend in den Handel gekommen seien, überhaupt nicht in den Sicherungsraum verbracht worden seien. Das Berufungsgericht durfte demnach bei seiner Auslegung des Vertrages unberücksichtigt lassen, daß alle Fertigwaren während des Herstellungsprozeßes einmal durch die als Sicherungsraum bezeichneten Fertigungsstätten gelaufen sein müssen. Daß das Berufungsgericht etwa davon hätte ausgehen müssen, die von der Klägerin in Anspruch genommenen Waren seien aus Rohstoffen angefertigt worden, die in einem Sicherungsraum "gelagert" hätten und an denen daher die Klägerin Eigentum erlangt habe, trägt die Revision selbst nicht vor. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, daß die von der Beklagten abgefahrenen Waren nicht aus Räumen entnommen worden sind, die nach dem Vertrage vom 8. Mai 1951 Sicherungsräume waren.

14

II.

Es kommt deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, darauf an, ob die Klägerin an den mit der Klage begehrten Sachen auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 14. März 1952 Eigentum erlangt hatte. Gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages hat das Berufungsgericht zwar aus sachenrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken. Solche leitet es insbesondere nicht aus BGHZ 21, 52 her, da streitbefangen nur Fertigwaren seien, an denen zunächst die Firma K. trotz Eigentumsvorbehalte der Lieferanten durch Verarbeitung gemäß § 950 BGB. Eigentum erworben habe, das als Sicherungseigentum auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Dafür, daß hierbei der Gedankengang von BGHZ 20, 159 nicht beachtet sein könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Das Berufungsgericht hält aber diesen Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB für nichtig. Es führt aus, das Erbbaurecht der Firma K. sei nach dem Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens überbelastet gewesen. Die gesamte Fabrik- und Betriebseinrichtung habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, die Firma K. der Beklagten durch Vertrag vom 26. Mai 1950 zur Sicherung übereignet. Wenn die Klägerin sich dann mit dem Vertrage vom 14. März 1952 die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rohmaterialien für die Fabrikation und außerdem die gesamten gegenwärtigen und künftigen Erzeugnisse selbst habe übereignen lassen, so habe sie damit der Firma K. die letzten Vermögenswerte und Mittel genommen, über die diese bisher frei habe verfügen können. Die Berechtigung, die Fertigwaren innerhalb der Grenzen eines regelmäßigen Geschäftsverkehrs in eigenem Namen zu veräußern, sei jederzeit widerruflich gewesen. Da die Firma K. verpflichtet gewesen sei, den Verkaufserlös an die Klägerin abzuführen und ihr alle Ansprüche aus Verkäufen abzutreten, habe es ganz von der Klägerin abgehangen, ob die Firma K. über irgend welche Einnahmen habe verfügen und ihre laufenden Betriebsausgaben, Gehälter, Löhne, Steuern usw. habe begleichen können. Die Klägerin habe den Betrieb der Firma K. jederzeit "stillegen" können. Hinzu komme, daß die Firma K. wenn auch nicht nach dem Sicherungsübereignungsvertrage vom 14. März 1952 so doch nach dem Kreditvertrage vom 7./14. Juni 1951 nur mit Zustimmung der Klägerin neue Kredite habe aufnehmen dürfen. Wenn die Klägerin demgegenüber geltend mache, daß der Vertrag tatsächlich anders gehandhabt worden sei, so bleibe doch die Tatsache, daß die Klägerin jederzeit befugt gewesen sei, in den Betrieb einzugreifen und ihn "stillzulegen". Es liege auch nichts dafür vor, daß die Klägerin nicht die Absicht gehabt habe, von den ihr eingeräumten Rechten, wenn es ihr geboten erschienen wäre, jederzeit Gebrauch zu machen. Tatsächlich habe sie von ihnen auch weitgehend Gebrauch gemacht, wie ihre an die Firma K. gerichteten Schreiben zeigten. Die Firma K. sei daher von der Klägerin wirtschaftlich völlig abhängig und geknebelt gewesen. Verträge wie die vorliegenden täuschten zudem die Öffentlichkeit über die Selbständigkeit des Schuldners und bildeten eine ständige Gefahr für andere Gläubiger.

15

Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß der Vertrag vom 14. März 1952 gegen die guten Sitten verstoße, nicht tragen. Das Berufungsgericht stellt seine Entscheidung im wesentlichen darauf ab, daß die Firma K. ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit beraubt gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat es indessen in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, aus bestimmten typischen Merkmalen allein die Sittenwidrigkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages herzuleiten. Es sind vielmehr, wie er mehrfach ausgeführt hat, stets die besonderen Umstände des einzelnen Falles darauf zu prüfen, ob der Vertrag insbesondere bei Berücksichtigung der Anschauung der in Betracht kommenden Kreise, insbesondere hier der ehrbaren Kaufmannschaft, mit den Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden übereinstimmt. Die Frage der Nichtigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen ist, entschieden werden (BGHZ 10, 228, 232; BGH Urt. v. 4. Februar 1954 - IV ZR 164/53 - = LM AnfG § 3 Nr. 1, in BGHZ 12, 232 nicht abgedruckt, unter Abschwächung von RGZ 136, 247, 253; Urt. v. 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 4 = NJW 1955, 1272; Urt. v. 21. Dezember 1955 - VI (nicht IV) ZR 152/54 - Betrieb 1956, 205; Urt. v, 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 250).

16

An einer solchen Würdigung läßt das Berufungsgericht es fehlen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur näheren Feststellung der gesamten Vorgänge an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu berücksichtigen sein:

17

Darauf allein, daß ein Kaufmann durch eine Sicherungsübereignung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beraubt wird, ist im allgemeinen die Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht herzuleiten, es sei denn, daß im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien besondere, das Geschäft verwerflich erscheinen lassende Umstände vorliegen. Wenn der Bundesgerichtshof einen Vertrag, der die völlige Auslieferung des Kreditnehmers an den Kreditgeber zur Folge hat, auf seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten prüft, so geschieht es unbeschadet der Verschiedenheit der Tatbestande des § 138 und des § 826 BGB (vgl. BGHZ 10, 228, 232 oben) insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob durch den Vertrag dritte Gläubiger über die Kreditfähigkeit und -Würdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht werden (BGH Urt. vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 4 = NJW 1955, 1272; BGHZ 10, 228, 233 oben; 19, 12, 17; 20, 43, 50; Urt. v. 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249). Das Berufungsgericht führt in dieser. Hinsicht lediglich aus, Verträge, durch die der Sicherungsnehmer geknebelt werde, täuschten die Öffentlichkeit und bildeten eine ständige Gefahr für andere Gläubiger. Diese allgemeine Erwägung allein genügt indessen nicht zur Feststellung, daß im vorliegenden Fall eine Gefährdung und Täuschung von Gläubigern eingetreten ist. Die bloße Übertragung des Gesamtumlaufvermögens ist jedenfalls für sich noch nicht sittenwidrig, wenn nur der Kreditnehmer in der Lage ist, mit Hilfe der eingeräumten Kredite sein Geschäft fortzuführen und diejenigen Gläubiger zu befriedigen, die im Zusammenhang mit Geschäftsaufträgen Forderungen gegen ihn erwerben (BGHZ 20, 43, 51). Es kommt auch bei einer solchen Art von Gläubigersicherung immer darauf an, ob andere Gläubiger durch die Hingabe der Sicherheiten über die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu ihren Schaden getäuscht werden können (BGH Urt. vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - LM BGB § 138 (C b) Nr. 5 mit Anm. von Johannsen = NJW 1956, 417). Es bedurfte daher im vorliegenden Fall der Feststellung, welche Auswirkungen die Sicherung, die die Klägerin durch den Vertrag vom 14. März 1952 erlangte, auf die Vermögenslage der damals vorhandenen und etwa später hinzugetretener Gläubiger gehabt hat. Es wäre daher die Prüfung eines Status der Firma K. erforderlich gewesen, um zu erkennen, ob und in welcher Weise die Gläubiger durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. März 1952 betroffen worden sind.

18

Der Tatbestand des Verstoßes gegen die guten Sitten erfordert auch ein Handeln in verwerflicher Gesinnung. Bei der Frage, ob der Vertrag vom 14. März 1952, durch den die Klägerin sich weitergehende Sicherungen verschafft hat, sittenwidrig ist, wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung daher nicht unberücksichtigt bleiben können, aus welchen Beweggründen die Klägerin den Abschluß des Vertrages verlangt hat. Die Firma K. war ein Flüchtlingsunternehmen. Für den ihr zugeflossenen Investitionskredit hatte das Land Niedersachsen eine 60 %ige Ausfallbürgschaft gegeben. Für den weiteren Betriebsmittelkredit von 80.000,- DM hatte die Ve.-Bank eine Ausfallbürgschaft von 72.000,- DM übernommen. Wurden diese Kredite notleidend, standen also öffentliche Mittel auf den Spiel. Weitgehende Bindungen sind bei Kreditgewährung im Wege der Flüchtlingshilfe üblich und den beteiligten Kreisen auch bekannt. Bei ihrer als Hausbank ausgeübten Tätigkeit konnte die Klägerin sich möglicherweise für eine Verwalterin solcher öffentlichen Mittel ansehen. Hinzu kommt, daß es der Klägerin in der Bürgschaftsurkunde der Ve.-Bank vom 10. Mai 1951 geradezu zur Pflicht gemacht worden war, mit der Firma K. zu vereinbaren, daß sie weiteren Bankkredit nicht ohne vorherige Zustimmung der Hausbank aufnehme. In diesem Rahmen wird schließlich auch dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. November 1955 Beachtung zu schenken sein, daß die Firma K. in den im Vertrage vom 8. Mai 1951 bezeichneten Sicherungsräumen nur schadhafte und minderwertige Ware gelagert habe. Hatte die Firma K. damit etwa gegen übernommene Vertragspflichten verstoßen, so könnte die Klägerin mit dem Verlangen nach schärferer. Überwachung, Ausdehnung der Sicherungsräume und Erweiterung ihrer Sicherheiten nur ihre berechtigten Interessen gewahrt haben und ihrer Verpflichtung gegenüber der Vertriebenen-Bank nachgekommen sein (vgl. hierzu Johannsen zu LM BGB § 138 (B b) Nr. 5 a. E.). Hierbei wird aber auch abzuwägen sein, ob die Klägerin dabei die nach ehrbarer Kaufmannsauffassung erlaubten Grenzen mit Rücksicht auf die Belange anderer Gläubiger der Firma K. eingehalten hat.

19

Im Hinblick auf den inneren Tatbestand hätte es im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts auch der Feststellung bedurft, welche Vorstellungen sich bei Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages die Vertragsparteien über die tatsächliche Handhabung der Bestimmungen gemacht haben. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 30. November 1953 behauptet, sie habe der Firma K. stets freie Hand gelassen, diese habe über ihre Waren und die eingehenden Forderungen verfügen können. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages ist zwar der Zeitpunkt des Abschlusses, nicht die Art der späteren Durchführung. Immerhin kann die spätere Handhabung einen Rückschluß auf die Gesinnung und den Willen der Parteien bei Vertragsschluß rechtfertigen (RG JW 1932, 3760). Mit ihren Schreiben vom 14., 17. und 21. Mai 1952 hat die Klägerin allerdings die vorhandenen Warenbestände und zu erwartenden Erlöse für sich in Anspruch genommen. Daraus allein muß aber nicht mit dem Berufungsgericht geschlossen werden, daß die Klägerin in die Handlungsfreiheit der Firma K. übermäßigerweise eingegriffen habe, geschweige denn, daß etwas derartiges von Anfang an gewollt gewesen wäre. Möglicherweise hat es sich weniger um eine gegen die Freiheit der Firma K. gerichtete Maßnahme als um einen Streit der Klägerin und der Beklagten darüber gehandelt, ob der Erlös aus den I. geschäften dem bei der Klägerin geführten Konto der Firma K. gutzuschreiben oder an die Beklagte abzuführen sei. Selbst wenn aber die Klägerin ihren Kredit aus den Erlösen hätte abdecken wollen, so könnte das nicht ohne weiteres als sittenwidrig bezeichnet werden. Die Beklagte konnte, als sie der Firma K. für ihre I.geschäfte Kredit einräumte, nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Vermögensverhältnisse des Unternehmens seien so geordnet, daß mit der Kreditgewährung ein Risiko nicht verbunden sei. Sie wußte, daß die Firma K. ein Flüchtlingsbetrieb war. Es war daher nicht fernliegend, daß Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen zugunsten der Klägerin, die am Aufbau der Firma K. maßgeblich beteiligt war, bestanden. Es hätte der Beklagten freigestanden, sich durch eine entsprechende Gestaltung der mit der Firma K. geschlossenen Verträge dahin zu sichern, daß der Erlös aus den mit ihrer Hilfe abgewickelten Exportaufträgen ihr auch in angemessener Weise zugute komme (BGH Urt. vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 13; Urt. vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249). Versäumte sie das, so kann sie nicht den Vorwurf erheben, die Klägerin habe sie in verwerflicher Weise über die Kreditwürdigkeit der Firma K. getäuscht.

20

Die Beklagte hat allerdings Tatsachen vorgetragen, die, ihre Richtigkeit unterstellt, das Verhalten der Klägerin in anderem Licht erscheinen lassen konnten. So hat sie im Schriftsatz vom 4. Mai 1953 behauptet, die Klägerin habe im Februar 1952, nachdem sie, die Beklagte, bereits begonnen habe, die Exportaufträge der Firma K. zu finanzieren, von dieser verlangt, daß sie die I.geschäfte über sie, die Klägerin, durchführe. Als die Firma K. dieses Ansinnen mit Rücksicht auf die schon mit der Beklagten angeknüpfte Vorfinanzierung abgelehnt habe, habe die Klägerin die Unterschrift des Kaufmanns K. unter den Vertrag vom 14. März 1952 mit der Drohung erzwungen, ihn im Falle der Weigerung den Kredit zu sperren. Der alleinige Zweck des Vertrages vom 14. März 1952 sei es gewesen, der Klägerin den Zugriff auf die Rohmaterialien und Fertigwaren, die für die mit Hilfe der Beklagten finanzierten Exportgeschäfte bestimmt waren, zu ermöglichen und die Klägerin in den Genuß des daraus erzielten Erlöses zu bringen. Das Vorgehen der Klägerin sei um so mehr zu mißbilligen, als sie sich im Gegensatz zur Beklagten geweigert habe, für diese Aufträge ohne zusätzliche Sicherheiten Vorschüsse zur Verfügung zu stellen. Ünter diesem Blickpunkt könnte auch der Vortrag der Beklagten von Bedeutung sein, daß die Klägerin durch die späteren im Mai 1952 getroffenen Maßnahmen darauf abgezielt habe, die für den Export bestimmten Waren an sich zu ziehen, sich den Erlös der Exporte zu verschaffen und die Beklagte an ihnen nicht teilhaben zu lassen, und daß die Klägerin auf diese Art bewußt die Ausführung der gewinnbringenden Exportaufträge verhindert habe. Die Beklagte hat schließlich im Schriftsatz vom 29. April 1955 behauptet, der Leiter der Klägerin, Direktor B., habe geäußert, er freue sich, daß die Beklagte der Firma K. noch weitere Kredite zur Verfügung stelle, auf diese Weise könne der Beklagten ein erheblicher Tiefschlag versetzt werden. Hätte die Klägerin unter Ausnutzung ihrer Machtstellung aus eigennützigen Gründen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen und der mit ihr in Konkurrenz stehenden Beklagten zu schaden, gehandelt, so würde sie allerdings der Vorwurf der Sittenwidrigkeit treffen.

21

Die Aufklärung der gesamten Vorgänge und der Beweggründe, unter denen die Klägerin den Übereignungsvertrag vom 14. März 1952 geschlossen hat, sowie die Abwägung aller Umstände, die für und gegen einen Sittenverstoß sprechen, muß der Berufungsrichter nachholen.

22

III.

Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. März 1952 wirksam ist, so wird es seine Auffassung zu überprüfen haben, daß die Beklagte nicht Eigentümerin der streitigen Waren geworden sei. Das Berufungsgericht hält es für fraglich, ob die der Beklagten im Vertrage vom 26. Januar 1952 übereigneten Gegenstände hinreichend bestimmt worden seien, weil eine Vereinbarung über gesonderte Lagerung im Übereignungsvertrage nicht enthalten sei. Damit wird das Berufungsgericht möglicherweise aber dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Ihr Vortrag kann dahin verstanden werden, daß die Firma K. mit ihrem, der Beklagten, Wissen und Wollen die für den Export bestimmten Waren getrennt außerhalb der ursprünglichen Sicherungsräume der Klägerin gelagert habe und sie absichtlich nicht in den Gewahrsam der Klägerin habe verbringen wollen, weil sie die Absicht gehabt habe, sie auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages für diese zu verwahren. Da ein Sicherungsübereignungsvertrag nicht der Schriftform bedarf, erscheint es nicht ausgeschlossen, in einer solchen mündlich vereinbarten Lagerung die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung dieser Exportwaren zu sehen.

23

Wenn das Berufungsgericht der Beklagten das Eigentum an den streitigen Sachen weiterhin mit der Begründung abspricht, daß die Waren, die nach dem Vertrage vom 26. Januar 1952 der Beklagten hätten übereignet werden sollen, nicht dieselben seien, die die Beklagte abgeholt habe, so ist diese Auffassung ersichtlich von einem Irrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht führt aus; nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seien die in der letzten Aufstellung vom 10. Mai 1952 aufgeführten Waren (es sind diejenigen, die der Beklagten übereignet sein sollen) im Dezember 1952 von der Klägerin fortgeschafft worden. In den vom Berufungsgericht hierzu angeführten Schriftsätzen der Beklagten vom 9. März 1953 und 29. April 1955 hat sie etwas derartiges aber nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr im ganzen Rechtsstreit ihr Recht, die Waren vom Betriebsgrundstück der Firma K. zu entfernen, stets daraus hergeleitet, daß sie ihr als Exportwaren übereignet worden seien. Hierfür hat sie im Schriftsatz vom 21. Dezember 1953 ausdrücklich Beweis angetreten. Im Schriftsatz vom 9. März 1953 hat sie nur behauptet, sie habe sich entschlossen gehabt, einen Teil der ihr übereigneten Waren auszulagern. Die Klägerin habe ihrerseits im Dezember 1952 sämtliche noch vorhandenen Warenbestände abfahren lassen, darunter einen großen Warenposten, der in ihren, der Beklagten Eigentum gestanden habe. Die Darstellung der Beklagten ging also dahin, die Klägerin habe den anderen, nicht abgeholten, sondern noch bei der Firma K. belassenen Teil der ihr, der Beklagten, übereigneten Waren abgefahren. Ähnlich behauptet die Beklagte im Schriftsatz vom 4. Mai 1953, sie habe nur solche Waren ausgelagert, die ihr sicherheitshalber übereignet worden seien, von ihnen jedoch nur einen Teil. Im Schriftsatz vom 29. April 1955 schließlich trägt die Beklagte vor, der Zeuge M. habe auf den Listen vom 25. April und 10. Mai 1952 verzeichnet, welche der darin enthaltenen Waren die Klägerin mit weggeschafft habe. Sie hat also keineswegs behauptet, daß die Klägerin alle im Verzeichnis vom 10. Mai 1952 aufgeführten Waren abgeholt habe.

24

Das Berufungsgericht wird daher, falls es dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. März 1952 für wirksam hält, auch abgrenzen müssen, wieweit sich dieser Vertrag und die von der Beklagten mit der Firma K. geschlossenen Übereignungsverträge auf das Eigentum an den mit der Klage beanspruchten Sachen auswirken, und dabei den Grundsatz zu berücksichtigen haben, daß bei einer Eigentumsübertragung im Wege vorweggenommener Besitzvereinbarung der Übertragungswille noch im Zeitpunkt der Besitzerlangung vorhanden sein muß.

25

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Großmann Bundesrichter Dr. Gelhaar ist beurlaubt und ortsabwesend Dr. Großmann Dr. Spieler Dr. Dorschel Dr. Mezger