Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1956, Az.: IV ZR 90/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 90/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.02.1956
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1956, 1178 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Georg B. als Inhaber der Firma A. Fleischwarenfabrik Georg B. in B.,
Prozessgegner
die B. D.-Bank AG in B., P.straße ..., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Johannes C. und Paul V., beide in B.,
Amtlicher Leitsatz
Falls der Gläubiger nach rechtlich einwandfrei geschlossenen Verträgen einen Anspruch auf die von dem Schuldner angebotene Leistung hat, braucht die Kenntnis allein, daß der Zusammenbruch des Schuldners und die Schädigung anderer Gläubiger unvermeidlich ist, den Gläubiger nicht zu hindern, die Leistung vom Schuldner entgegenzunehmen. Der Erwerb kann jedoch anfechtbar sein.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - verwiesen. Durch dieses Urteil hatte der erkennende Senat das in der Sache ergangene Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 1955 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist weiter folgendes unstreitig geworden: Am 14. August 1951 erhielt die Beklagte eine neue Bilanz über das Vermögen des Kaufmanns M. für den 31. Juli 1951. Diese ergab eine Überschuldung des M. von etwa 140.000,- DM. Die Beklagte sperrte mit Rücksicht auf die Überschuldung den Kredit und verwertete die ihr übertragenen Sicherheiten. Nach ihrer Darstellung hat sie noch einen Ausfall von etwa 135.000,- DM erlitten. Der Kläger hat für seine Forderung im Jahre 1954 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl erlangt. Er hat nicht gegen M. vollstreckt, da dieser den Offenbarungseid geleistet hat.
Der Kläger hat vor dem Berufungsgericht weiter vorgetragen, er habe dadurch, daß die Beklagte mit dem Kaufmann M. den Vertrag vom 7. August 1951 geschlossen habe, einen Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages von 9.954,31 DM erlitten. Ohne diesen Vertrag hätte M. noch erhebliche Vermögenswerte besessen,aus denen er sich wegen seiner Forderung hätte befriedigen können. Die Beklagte habe ihn auch vorsätzlich geschädigt; denn sie habe den Erlös aus der von ihm gelieferten Ware entgegengenommen, obwohl sie gewußt habe, daß diese noch nicht bezahlt gewesen sei M. habe auch die Absicht gehabt, durch den Vertrag vom 7. August 1951 seine anderen Gläubiger zu schädigen. Das habe auch die Beklagte gewußt.
Die Beklagte hat behauptet, zum Abschluß des Vertrages vom 7. August 1951 sei es nicht deswegen gekommen, weil der Kaufmann M. sie über den Zweck der Zahlung von 50.000,- DM an die Firma V. getäuscht habe. Von dieser Täuschung habe sie erst einige Stunden nach Abschluß des Vertrages Kenntnis erhalten. Sie habe auch durch den Vertrag vom 7. August 1951 keine weiteren Werte erhalten, da M. bereits auf Grund des Vertrages vom 29. Juni 1951 verpflichtet gewesen sei, seine Außenstände an sie abzutreten. Allein auf Grund dieses Vertrages habe er auch nach dem 7. August 1951 seine Außenstände an sie abgetreten. Sie habe auch am 7. August 1951 noch geglaubt, daß M. in der Lage sei, alle seine Gläubiger zu befriedigen, und daß er seinen Betrieb weiterführen könne. In der Bilanz vom 20. Juni 1951 seien nur Warenschulden im Betrag von 2.200,- DM angegeben gewesen; die ihr am 14. August 1951 überreichte neue Bilanz habe auch nur Warenschulden im Werte von 6.600,- DM ausgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 920,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1951 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag auch insoweit, als er bisher keinen Erfolg gehabt hat, weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Abschluß des Vertrages vom 7. August 1951 durch die Beklagte ohne vorherige sorgfältige Prüfung der Lage Meyhöfers erfolgt und daher objektiv sittenwidrig im Sinne des §826 BGB sei. Das Berufungsgericht hat aber ausgeführt, dem Kläger stünde dennoch kein Schadensersatzanspruch aus §826 BGB zu. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, sondern den Schadensersatzanspruch verneint, da der Kläger auch dann, wenn der Vertrag vom 7. August 1951 nicht geschlossen worden wäre, wegen seiner Forderung keine Befriedigung gefunden hätte. Der Kaufmann M. sei auf Grund des ordnungsmäßig zustande gekommenen Vertrages vom 29. Juni 1951 verpflichtet gewesen, seine Forderungen aus dem Verkauf seiner Ware an die Beklagte abzutreten. Die von dem Kläger gelieferte Ware sei bis zum 17. oder 18. August 1951 verkauft worden. Die Forderungen daraus hätten an die Beklagte abgetreten werden müssen, und es wäre dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, einen Titel gegen den Kaufmann M. zu erwirken, auf Grund dessen er vorher in die Forderungen hätte vollstrecken können. Dadurch, daß die Beklagte auch nach dem 7. August 1951 Abtretungen von M. entgegengenommen habe, habe sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Beklagte habe M. Kredit in erheblicher Höhe gewährt. Es sei vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Kaufmanns aus nicht zu beanstanden, daß sie die durch den Vertrag vom 29. Juni 1951 einwandfrei begründeten Sicherungen weiterhin entgegengenommen habe.
Auch die Kündigung des Kredits sei nicht sittenwidrig; denn die Beklagte habe sie nur ausgesprochen, um sich vor weiterem Schaden zu bewahren.
Der Anspruch sei aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach §3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG insoweit begründet, als es sich um die an die Beklagte nach dem 14. August 1951 abgetretenen Kaufpreisforderungen des Kaufmanns M. handle. M. habe das Bewußtsein und damit auch die Absicht gehabt, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, als er nach dem 14. August 1951 weitere Forderungen an die Beklagte abgetreten habe. Die Beklagte habe diese Absicht gekannt. Solche Abtretungen seien am 18. August 1951 in Höhe von 920,50 DM erfolgt. Diese Forderungen seien von der Beklagten eingezogen worden. Die Beklagte sei daher nicht mehr in der Lage, die Forderungen selbst zur Befriedigung des Klägers zurückzugewähren. Sie sei daher zum Wertersatz verpflichtet.
1.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen das Bestehen eines Anspruchs aus §826 BGB verneint wird, ist im Ergebnis zuzustimmen. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte dadurch, daß sie auch nach dem 7. August 1951 auf Grund der früheren Mantelzession vom 29. Juni 1951 weitere Abtretungen von dem Kaufmann M. entgegennahm, nicht sittenwidrig gehandelt hat. Das Handeln verstieß nicht deswegen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute, weil die Beklagte erkannte, daß der Zusammenbruch des Kaufmanns M. unvermeidlich war und daß auch andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen würden. Diese Kenntnis allein hindert einen Gläubiger nicht, wegen seiner eigenen Forderungen die vom Schuldner angebotenen Erfüllungsleistungen oder Sicherheiten, auf die er nach den früher rechtlich einwandfrei zustande gekommenen Verträgen einen Anspruch hatte, entgegenzunehmen. Ein solches Verhalten mag vielleicht nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes oder der Konkursordnung anfechtbar sein. Sittenwidrig ist es in der Regel nicht. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Rechtslage hier anders zu beurteilen, sind nicht festgestellt. Die Beklagte hat nicht mehr getan als das angenommen, was der Kaufmann M. ihr nach den rechtlich einwandfrei geschlossenen Verträgen zu leisten hatte. Auch der Umstand, daß die von dem Kläger gelieferte Ware nicht bezahlt war, brauchte sie nicht zu hindern, die Abtretung des aus dieser Ware erzielten Erlöses entgegenzunehmen. Der Kaufmann M. konnte über die Forderungen aus dem Verkauf dieser vom Kläger gelieferten Ware frei verfügen. Der Kläger hatte sich zwar das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Er hatte aber dem Kaufmann M. gestattet, die Wäre zu veräußern, ohne sich jedoch die aus dem Verkauf dieser Ware künftig entstehenden Kaufpreisforderungen abtreten zu lassen (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt). Es wäre seine Sache gewesen, sich gegen Verluste zu sichern, die für ihn durch die Weiterveräußerung der Ware entstehen konnten. Von der Beklagten kann auch unter den hier gegebenen Umständen nicht verlangt werden, daß sie den vom Kläger mit M. vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalt so beachtet, als handle es sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
2.
Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei durch den Abschluß des Vertrages vom 7. August 1951 kein Schaden entstanden, ist im Ergebnis rechtlich zutreffend.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, ist die von dem Kläger gelieferte Ware von M. nicht in der Weise gegen Barzahlung veräußert worden, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, wegen seiner Forderungen in diesen Barerlös zu vollstrecken. Die Ware ist vielmehr vollständig oder doch überwiegend in der Weise veräußert worden, daß sie an die Abnehmer geliefert und diesen später eine Rechnung übersandt wurde, die dann auch von ihnen beglichen worden ist. M. hat der Beklagten unter dem 8. August und 18. August 1951 Aufstellungen über seine Forderungen aus Warenverkäufen übersandt. Er hat in den Aufstellungen zugleich erklärt, daß er diese Forderungen an die Beklagte abtrete. Nach den in diesem Punkt unklaren Ausführungen der Urteilsgründe kann es zweifelhaft sein, ob diese Aufstellungen auch alle Forderungen aus dem Verkauf der von dem Kläger zuletzt gelieferten Ware enthielten. Die hiernach bestehenden Zweifel sind aber durch den Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den Ausführungen der Beklagten auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 23. Januar 1956 (Bl. 189 ff GA) und auf S. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 31. Januar 1956 (Bl. 209 GA), auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, geklärt. Danach ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß auch alle Forderungen aus dem Verkauf der vom Kläger zuletzt gelieferten Ware in den Aufstellungen vom 8. August und 18. August 1951 enthalten sind. Die in der Aufstellung vom 18. August 1951 angeführten Forderungen haben für den jetzt noch anhängigen Teil des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben. Denn die Beklagte ist bereits rechtskräftig zum Schadensersatz in Höhe des Gesamtbetrages der hierin aufgeführten Forderungen verurteilt. Zu berücksichtigen sind sonach allein noch die in den Aufstellungen vom 8. August 1951 angeführten Forderungen.
Dem Kläger würde ein Schadenersatzanspruch nur zustehen, wenn die Beklagte ihm dadurch vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte, daß sie den sittenwidrigen und nichtigen Vertrag vom 7. August 1951 tatsächlich doch durchgeführt hätte. Das trifft aber nach den rechtlich richtig gewürdigten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Die von dem Kläger unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Beklagten nicht übereignet worden. Der Kaufmann M. hat sie veräußert. Die in dem Vertrag vom 7. August 1951 erklärte Vorausabtretung der Forderungen aus Warenverkäufen war allerdings nichtig. Die Forderungen aus dem Verkauf der von dem Kläger gelieferten Ware sind aber von der Beklagten nicht deswegen eingezogen worden, weil sie die am 7. August 1951 erklärte nichtige Forderungsabtretung in Kenntnis ihrer Nichtigkeit als gültig behandelt hat, sondern weil ihr diese Forderungen durch die Anzeigen des Kaufmanns M. vom 8. August 1951 zu dem auf Grund des rechtswirksam geschlossenen Vertrages vom 29. Juni 1951 abgetreten waren. Das Berufungsgericht sieht in den in den Aufstellungen vom 8. August 1951 enthaltenen Angaben über Forderungen aus Verkäufen nach dem 7. August 1951 keine Forderungsabtretungen, sondern nur "Anzeigen über den Bestand der neu entstandenen und bereits am 7. August 1951 abgetretenen Forderungen". Das Berufungsgericht hat damit die von dem Kaufmann M. abgegebenen Erklärungen rechtlich unzutreffend gewürdigt. Dem klaren und eindeutigen Wortlaut nach enthielten die Aufstellungen vom 8. August 1951 Erklärungen über die Abtretung dieser Forderungen. Das Berufungsgericht hat keine dahin gehenden Feststellungen getroffen, daß die Parteien diese Erklärungen anders verstanden wissen wollten oder anders verstehen konnten. Sie wären allerdings als Abtretungserklärungen gegenstandslos gewesen, wenn der Vertrag vom 7. August 1951 wirksam gewesen wäre. Dann hätten sie in der Tat nur die vom Berufungsgericht angegebene Bedeutung gehabt. Da aber der Vertrag vom 7. August 1951 nichtig ist, sind sie auch so, wie sie erklärt worden sind, als Abtretungserklärungen voll wirksam.
Danach hat der Vertrag vom 7. August 1951 rechtlich und tatsächlich keine Auswirkungen auf die Vermögenslage des Kaufmanns M. gehabt. Der Kläger ist deswegen durch diesen Vertrag nicht geschädigt worden, so daß er seine Klage nicht auf §826 BGB stützen kann.
3.
Sein Anspruch ist auch nicht nach §3 AnfG begründet. Denn das Berufungsgericht hat insoweit frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der vor dem 14. August 1951 erfolgten Forderungsabtretungen, um die es sich hier allein noch handelt, eine etwaige Absicht des Kaufmanns M., damit seine anderen Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt hat.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.