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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1957, Az.: VI ZR 188/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1957
Aktenzeichen
VI ZR 188/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 18.04.1956
Landgerichts in Oldenburg - 17.11.1953

Fundstelle

  • DB 1958, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der B. Landesbank in O., M., Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Direktoren L., H. und W. in B.,

Prozessgegner

1. die Firma S. & Co. GmbH in E. (Baden), gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer R.H. Stehli, A.E. S. und Paul Su.,

2. die Stoffdruck Treuhand GmbH in Bo., K.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Kr.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann eine Bank sittenwidrig handelt, die einem später in Konkurs gefallenen Flüchtlingsunternehmen mit schwacher Kapitalgrundlage Kredit gewährt und sich dabei die wesentlichen Aktivwerte des Unternehmens zur Sicherung übertragen läßt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. April 1956 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 17. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft G. & G. in Wi., die Damenkleider, Blusen und Röcke fabrikmäßig herstellte, wurden am 6. März 1952 das Konkursverfahren eröffnet. Der Erstklägerin, die an die Firma G. laufend Stoffe geliefert hat, steht aus der Geschäftsverbindung noch eine Forderung in Höhe von 13.882,01 DM zu, die zur Konkurstabelle anerkannt ist. Die Zweitklägerin hat sich eine Forderung der Firma Heinrich Ha. AG. abtreten lassen, der die Firma G. aus Stofflieferungen einen gleichfalls zur Tabelle anerkannten Betrag von 6.834,81 DM schuldet. Eine Befriedigung der Forderungen aus der Konkursmasse steht nicht zu erwarten. Diese reicht nicht einmal aus, um die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen. Der größte Teil des früheren Vermögens der Firma G. wird von der Beklagten aus Sicherungsrechten in Anspruch genommen.

2

Die Klägerinnen verlangen für ihre Verluste Schadensersatz. Sie werfen der Beklagten vor, diese habe die Firma G. durch Kreditgewährung in immer stärkere Abhängigkeit von sich gebracht und schließlich alle Werte der Firma an sich genommen. Die Beklagte habe die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Firma genau gekannt, trotzdem aber ohne ausreichende Prüfung einer Sanierungsmöglichkeit immer wieder Kredit gegeben und hierdurch den schon lange fälligen Zusammenbruch hinausgezögert. Nach außenhin sei aber infolge der Undurchsichtigkeit der Sicherungen der Schein aufrecht erhalten worden, als ob die Firma ordnungsmäßig arbeite. Die Warenlieferanten hätten nicht damit rechnen können, daß alle Aktivwerte der Firma G. in den Händen der Beklagten seien und daß die Firma nur noch nach den Weisungen der Beklagten für diese arbeite. Die Klägerinnen, die in dem Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläubiger aus Warenlieferungen sehen, haben mit der Klage Teilbeträge ihres Schadens von je 3.250 DM geltend gemacht.

3

Im einzelnen ergibt sich über den Aufbau der Firma G. und ihre Beziehungen zu der Beklagten folgendes Bild:

4

Die Firma G. & G. wurde im Jahre 1945 in Lübeck errichtet. Gesellschafter waren der Kaufmann Hans G. aus Z. und seine Ehefrau Ilse geborene E.. Die Eltern des Hans G. hatten in Z. ein Textilkaufhaus betrieben und für den Bedarf des Geschäfts Damenbekleidung hergestellt. Im Jahre 1946 wurde die Firma nach Wi. verlegt, wo auf dem Gelände des ehemaligen Marinebekleidungsamtes Räume für den Fabrikationsbetrieb gemietet wurden. Später wurden Filialen in Düsseldorf, Frankfurt und München errichtet. Die Kapitalgrundlage der Firma war von Anfang an schwach. Der Aufbau des Unternehmens wurde jedoch von dem kommunalen und staatlichen Behörden großzügig gefördert. Am 28. November 1949 löste die Beklagte einen Kredit der Firma G. bei der Merkurbank ab und stellte aus eigenen Mitteln einen Kredit von 80.000 DM und, nachdem das Land Miedersachsen insoweit eine 80-%ige Ausfallbürgschaft übernommen hatte, einen weiteren Kredit von 70.000 DM zur Verfügung. Der landesverbürgte Teil des Kredits von 70.000 DM sollte je zur Hälte spätestens zum 31. Dezember 1950 und zum 31. Dezember 1951 zurückgezahlt werden. Zur Sicherstellung wurden der Beklagten Waren und Maschinen übereignet, ferner wurden Kundenforderungen gemäß einem Mantel-Zessionsvertrag abgetreten.

5

Die Firma G. hatte vertragsgemäß der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG Laufend über ihren Status und wichtige Geschäftsereignisse zu berichten. In der Folgezeit bemühte sich die Firma G. um einen weiteren Kredit aus Wiederaufbaumitteln. Nach Einschaltung des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Aufbau und des Bundesministers für Arbeit wurden 200.000 DM zur Durchführung von Investitionen, für die Firma G. bereitgestellt. Der Kreditvertrag wurde am 3. Juli 1950 zwischen der Firma G. und der Beklagten geschlossen, die sich ein Darlehen in gleicher Höhe von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt geben ließ. Das Land Niedersachsen übernahm eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 90 %. Zur Sicherung übereignete die Firma G. das Inventar ihres Hauptbetriebes und ihrer Filialen, ferner Kraftfahrzeuge und Maschinen. Außerdem trat sie den Bereicherungsanspruch ab, der ihr aus Einbauten zustand, die den Wert des Betriebsgrundstücks erhöht hatten. Auch in diesem Vertrag war eine Kreditüberwachung durch die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG vorgesehen. Ferner wurden dem Niedersächsischen Minister für Finanzen und dem Niedersächsischen Rechnungshof Kontrollrechte eingeräumt. Der Betrag von 200.000 DM wurde am 1. September 1950 auf das Bankkonto der Firma G. gutgeschrieben, das bereits stark überzogen war und noch nach der Gutschrift einen Debetsaldo von 196.144,31 DM aufwies (Kreditgrenze: 150.000 DM). Die Firma stellte der Beklagten laufend durch Forderungsabtretungen und Übereignungen von Waren Sicherungen zur Verfügung, deren Höhe mit der weiteren Kreditüberziehung stark anwuchs. Die Rückzahlung des am 31. Dezember 1950 fälligen Teilbetrages von 35.000 DM aus dem landesverbürgten Teil des ersten Kredits war der Firma G. nicht möglich. Die Fälligkeitstermine dieses Kredits wurden später um ein Jahr hinausgeschoben. Mit Schreiben vom 27. November 1950 forderte die Beklagte zur Abdeckung des überzogenen Kontos auf. Die in ihren Betriebsmitteln beengte Firma G. wies auf Bemühungen um einen neuen Kredit aus Notstandsmitteln hin. Durch Verhandlungen mit der Flüchtlingsbank in Bonn gelang eine Bereitstellung weiterer 150.000 DM, die am 31. März 1951 auf das Bankkonto der Firma bei der Beklagten gutgeschrieben wurden (Stand nach Gutschrift: 154.114,53 DM).

6

Die Fluchtlingsbank in Bonn stellte der Beklagten eine Liquiditätshilfe zur Verfügung und übernahm für den neuen Kredit eine 90 %-ige Ausfallbürgschaft. Der Kreditvertrag zwischen der Beklagten und der Firma G. wurde am 4. April 1951 unter Änderung der bisherigen Sicherungsabreden geschlossen. Zur Sicherung des ersten Kredits dienten in Zukunft die Forderungszessionen und die übereigneten Fertigwaren, während Rohwaren und Kleinmoden für die Sicherung des dritten Kredits übereignet wurden. Der Mantel-Zessionsvertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag wurden neu gefaßt. Am 28. April 1951 verpfändeten die Firma und deren persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten den erstrangigen Teilbetrag eines ihnen etwa zustehenden Lastenausgleichsanspruchs bis zur Höhe von 150.000 DM. Das laufende Konto der Firma G. wurde auch nach Gutschrift dieses Kredits wieder überzogen. Am 31. Dezember 1951 betrug der Debetsaldo 237.694,50 DM. Die im Mai 1951 gefertigte Bilanz der Firma G. nach dem Stand vom 31. März 1951 wies einen ungünstigen Status aus. Die Revisions- und Treuhand-AG drängte in einem Schreiben vom 3. Juli 1951 darauf, daß das Kreditvolumen der Firma auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werde. Auf Veranlassung der Firma G. erstattete die Treuverkehr Wirtschaftsprüfungs-AG am 4. September 1951 einen eingehenden Bericht über die Kostengestaltung und die Liquiditätsaussichten des Unternehmens. Der Bericht, der von der Bilanz per 30. Juni 1951 ausging, brachte zum Ausdruck, daß das Verhältnis des Eigenkapitals zum Fremdkapital sehr ungünstig sei und daß die bilanzmäßige Liquidität der Firma als schlecht bezeichnet werden müsse. Der Bericht schlug Maßnahmen vor, durch die eine Steigerung des Geschäftsumsatzes und eine Senkung der Unkosten erreicht werden sollte. Ein späterer Bericht der Treuverkehr, der die Bilanz zum 31. Dezember 1951 würdigte, ergab ein noch ungünstigeres Bild. Danach waren fast die gesamten Aktivwerte des Unternehmens zur Sicherheit übertragen und reichten nicht einmal aus, um die eingeräumten Bankkredite zu decken. Nachdem Sanierungsverhandlungen mit den interessierten Behörden gescheitert waren und die Beklagte eine weitere Kredithergabe abgelehnt hatte, kam es dann zur Eröffnung des Konkurses.

7

Die Beklagte, die eine Abweisung der Klage erstrebt, hat darauf hingewiesen, daß eine schwache Kapitalgrundlage in der Eigenart eines von Flüchtlingen gegründeten Unternehmens liege. Um solchen Unternehmen zu helfen, sei die Eingehung eines gewissen Risikos unentbehrlich. Sie, die Beklagte, habe zu den Inhabern der Firma G. Vertrauen gehabt und geglaubt, das eingegangene Risiko vertreten zu können, zumal sich zahlreiche öffentliche Stellen für eine großzügige Kreditgewährung ausgesprochen und hierfür eigene Mittel eingesetzt hätten. Eine Kontrolle der Wirtschaftsführung sei durch die Einschaltung der Treuhand AG gewährleistet gewesen. Von einer Bank könne man nicht verlangen, daß sie selbst den Bestand des Warenlagers laufend kontrolliere und Einzelheiten des Geschäftsganges überprüfe. Mitte 1951 habe durchaus die Möglichkeit bestanden, daß die Firma G. über die nach dem Ausbau ihres Unternehmens eingetretenen Schwierigkeiten hinwegkommen werde. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, damit gerechnet. Daß sich die Erwartungen nicht erfüllt hätten, sei auf die rückläufige Konjunktur des Jahres 1951 im Textilgewerbe und auf Fehlkalkulationen der Firma Gebauer zurückzuführen. Die wirtschaftliche Lage der Warengläubiger sei durch den dritten Kredit nicht verschlechtert, sondern verbessert worden. Die Warenlieferanten könnten das Risiko, das in einer Stundung der Kaufpreise liege, nicht auf die Bank abwälzen, die selbst unzureichend gesichert gewesen sei. Das gelte umsomehr, als allgemein bekannt sei, daß Flüchtlingsfirmen durchweg mit erheblichem bankgesicherten Fremdkapital arbeiteten und daher nur über geringe eigene Aktivwerte verfügten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Ansprüche der Klägerinnen nur aus der Vorschrift des §826 BGB hergeleitet werden können. Voraussetzung ist also, daß die Beklagte der Erstklägerin und der Firma Ha. AG in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Die Frage, wann ein Sittenverstoß der kreditgebenden Bank vorliegt, die sich wesentliche Vermögenswerte eines von ihr abhängigen und später in Konkurs geratenen Unternehmens übertragen läßt, hat die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt. Sie kommt einmal dann zur Entscheidung, wenn der Konkursverwalter die geschlossenen Sicherungsverträge aus dem Gesichtspunkt des §138 BGB nicht gelten lassen und das Sicherungsgut zur Konkursmasse ziehen will. Sie stellt sich ferner auch dann, wenn sich die ungesicherten, beim Zusammenbruch des Schuldners ausfallenden Gläubiger durch die Handlungsweise der Bank übervorteilt fühlen und gegen diese Schadensersatzansprüche aus §826 BGB stellen. Im zweiten Falle muß zu dem sittenwidrigen Verhalten der Bank hinzukommen, daß dieses zu einer der Bank bewußten Schädigung anderer Gläubiger geführt hat. Das Reichsgericht hatte für solche Fallgestaltungen bestimmte Tatbestände sittenwidriger Verhaltensweisen herausgearbeitet (RGZ 136, 247), während der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sehr stark betont, daß derartige Tatbestände (Aushöhlung, Gläubigergefährdung etc.) nur den Charakter eines Hinweises für die Richtung der anzustellenden Prüfung haben. Danach kann nicht schon stets beim Vorliegen bestimmter typischer Merkmale die Sittenwidrigkeit bejaht oder bei ihrem Fehlen die Sittenwidrigkeit verneint werden. Erst auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven Verhältnisse, unter denen ein Kredit- und Sicherungsvertrag geschlossen ist, aber auch der für den Abschluß leitenden Absichten und Beweggründe der Vertragspartner ist nach dieser Rechtsprechung ein Urteil möglich, ob ein Vertrag mit dem Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Kaufleute zu vereinbaren ist (BGHZ 10, 228; BGH NJW 1954, 673 = LM Nr. 1 zu §3 AnfG).

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Nun enthalten auch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die durchweg eine Vertragsprüfung auf Grund des §138 BGB zum Gegenstand haben, zahlreiche rechtliche Hinweise für die vorzunehmende Prüfung. So wird betont, daß Sicherungsverträge vorwiegend wegen des objektiven Inhalts sittenwidrig sein können, wenn die Möglichkeit naheliegend ist, daß neue Gläubiger des Kreditnehmers über dessen Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dann Schaden leiden (BGHZ 10, 228, 233). Auf eine sittenwidrige Verhaltensweise weist es hin, wenn durch einen Kredit- und Sicherungsvertrag der Zusammenbruch des Schuldners nur hinausgeschoben werden soll und sich der kreditgebende Gläubiger eine Besserstellung verschaffen will (BGH NJW 1956, 417 = Nr. 5 zu §138 (C b) BGB). Bei einem Sanierungsvertrag mit einem konkursreifen Unternehmen kann die Prüfung der Lage des Schuldners durch einen branchenkundigen Sachverständigen erforderlich sein, wenn die Möglichkeit der Schädigung anderer Gläubiger nicht allzu fern liegt (BGHZ 10, 228). Daß für die besonderen Verhältnisse, der Zeit nach dem Zusammenbruch und nach der Währungsreform die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen nicht selten größere Risiken eingehen mußten, wird in dem Urteil vom 4. Februar 1954 hervorgehoben (NJW 1954, 673 = LM Nr. 1 zu §3 AnfG). Dabei wird insbesondere dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß ein Kredit bewilligt wurde, um in Zeiten großer Arbeitslosigkeit das Wirtschaftsleben zu heben und Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Aber auch bei solchen Krediten kann eine gewissenhafte und sorgfältige Prüfung der Verhältnisse des Kreditnehmers und der Aussichten seiner weiteren wirtschaftlichen Betätigung geboten sein, um zu verhindern, daß Geschäftspartner des unterstützten Unternehmers getäuscht werden. Doch ist ebenfalls zu prüfen, ob nicht für den Geschäftspartner neugegründeter Firmen erkennbar ist, daß diese im wesentlichen mit fremden Kapital arbeiten und dann entsprechende Sicherungen gestellt haben. Eine gewisse Kontrolle der Geschäftsführung durch den Kreditgeber ist dem Schuldner zuzumuten, doch muß diesem noch eine ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, und die Möglichkeit bleiben, auch andere Gläubiger in angemessenem Rahmen zu befriedigen (BGHZ 19, 12 und Anm. Johannsen, LM Nr. 5 zu §138 (B b) BGB, der betont, daß die Bank bei einem notleidend gewordenen Kredit diesen für den Schuldner selbst bewirtschaften kann, sich dabei aber nicht rücksichtlos über die Interessen anderer Gläubiger hinwegsetzen darf). Werden weitere Sicherungen für einen bereits früher eingeräumten Kredit in Anspruch genommen, so ist zu prüfen, ob der Kreditgeber seine wirtschaftliche Machtstellung gegenüber dem Schuldner nicht unbillig ausnutzt und ob er davon überzeugt sein kann, daß nicht andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit getäuscht werden oder sonst Schaden erleiden. In solchen Fällen werden an die Prüfungspflicht des Kreditgebers strenge Anforderungen zu stellen sein (BGH NJW 1955, 1275 = LM Nr. 4 zu §138 (B b) BGB; BGH NJW 1956, 417 = LM Nr. 5 zu §138 (C b) BGB). Das gleiche gilt, wenn der Bank Tatsachen bekannt sind, die ihr Anlaß geben müssen, an der Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, oder die ihr die Erkenntnis nahelegen, daß der Unternehmer mit dem eingeräumten Kredit und seinen sonstigen Mitteln die Forderung anderer Gläubiger nicht befriedigen kann oder wird (BGHZ 20, 43; BGH NJW 1955, 1275). Alle diese Gesichtspunkte geben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkte her, um Sicherungs- und Kreditverträge von Banken und anderen Großgläubigern auf die Vereinbarkeit mit den Anforderungen eines lauteren Geschäftsverkehrs zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung ist aber erst nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles möglich.

11

II.

Das Berufungsgericht hat es an einer sorgfältigen Ermittlung der Umstände des vorliegenden Falles nicht fehlen lassen. Es ist auf Grund seiner Feststellungen zu folgendem Ergebnis gelangt:

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Mit den Verträgen vom 28. November 1949 und vom 3. Juli 1950 habe die Beklagte noch nicht gegen die Rechts- und Sittenmoral verstoßen. Zwar sei die Firma G. sehr stark an die Beklagte gebunden gewesen. Der wesentliche Teil des Anlagevermögens und ein beträchtlicher Teil des Warenlagers seien an die Beklagte übereignet worden. Ebenfalls habe diese über die Eingänge aus den ihr abgetretenen Forderungen verfügen können. Doch habe die Firma G. aus den ihr überlassenen Einkünften und den Kontoüberziehungen noch die Mittel zur Verfügung gehabt, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Man habe insbesondere abwarten dürfen, wie sich die mit den zweckgebundenen Mitteln des zweiten Kredits erreichte Vergrößerung des Betriebs auswirken werde. Daß die Firma G. die Gelder des zweiten Kredits zum Teil zu reichlich kostspieligen Investitionen verwandt habe, könne der Beklagten nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden. Doch habe es ihr mindestens zu denken geben müssen, daß die Firma G. den ersten Teilbetrag von 35.000 DM des Landenverbürgten Kredits nicht fristgemäß zurückgezahlt und das Bankkonto weiter überzogen habe. Auch sei die Zinsenlast gemessen an dem erzielten Verdienst sehr groß gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 27. November 1950 lasse erkennen, daß die Beklagte die wirtschaftliche Lage der Firma G. als kritisch angesehen habe. Unter diesen Umständen habe die Beklagte das Vertragswerk vom 4. April 1951 erst nach sorgfältiger kaufmännischer Prüfung der gesamten Verhältnisse der Firma schließen dürfen. Auf die Berichte und Bilanzen der Firma habe sich die Beklagte ebensowenig verlassen dürfen wie auf die unzureichenden Prüfungen staatlicher oder halbstaatlicher Stellen. Bei den Bilanzen habe der Beklagten auffallen müssen, daß der zugezogene Buchführer die Aufnahmen und Schätzungen des Warenbestandes nicht selbst vorgenommen habe. Eine rechtzeitige gründliche Betriebsprüfung, wie sie später durch die Treuverkehr-AG durchgeführt worden sei, würde ergeben haben, daß weitere Kredite an die Firma Gebauer nicht mehr zu verantworten seien. Die überragende wirtschaftliche Machtstellung gegenüber der Firma habe für die Beklagte eine erhöhte Verantwortung begründet. Diese habe bei ihren Maßnahmen insbesondere die Interessenlage der kreditgebenden Warenlieferanten beachten müssen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß hohe Schulden gegenüber den Rohstofflieferanten bestanden hatten. Diese hätten sich zwar durch die Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten an den Stoffen gesichert. Mit deren Verarbeitung und dem Verkauf seien aber die Eigentumsvorbehalte untergegangen. Es müsse der Beklagten vorgeworfen werden, daß sie in immer größerem Umfang das Arbeitsergebnis für ihre Sicherung in Anspruch genommen und durch ihren Zugriff verhindert habe, daß die mit der Verarbeitung der Rohstoffe erzielten Werte zur Befriedigung der Rohstofflieferanten eingesetzt seien, wie es im normalen Geschäftsgang geschehe. Die Beklagte habe statt dessen bei der Kontrolle der Einnahmeverwendung den Standpunkt vertreten, daß die Lieferanten warten könnten. Schon die Undurchsichtigkeit der Banksicherungen habe dazu geführt, daß die übrigen Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der Firma G. getäuscht worden seien. Das gelte insbesondere für die nach April 1951 abgeschlossenen Geschäfte. Die Warenkreditgeber hätten mit einer so umfangreichen, daß Vermögen der Firma G. im wesentlichen erschöpfenden Banksicherung nicht zu rechnen brauchen. Der den Lieferanten gemachte Vorwurf einer schuldhaften Mitverursachung des Schadens sei daher nicht begründet; er falle im übrigen selbst bei einer Berechtigung gegenüber der vorsätzlich sittenwidrigen Schadenszufügung nicht ins Gewicht.

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III.

Der Senat vermag der Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Kreditgewährung von März/April 1951 und ihr in Zusammenhang damit stehendes Verhalten sich in Ausnutzung ihrer Machtstellung in sittenwidriger Weise über die Interessen der anderen Gläubiger hinweggesetzt, nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die an eine Bank bei einer Kreditgewährung im Interesse des Schutzes der übrigen Gläubiger zu stellenden Anforderungen überspannt. Insbesondere ist der Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, daß es sich bei der Kreditnehmerin um ein noch im Aufbaustadium stehendes Flüchtlingsunternehmen handelte, an dessen Erhaltung und Stärkung sowohl die Stadt Wilhelmshaven wie hohe staatliche Behörden ein starkes und wiederholt bekundetes Interesse hatten, das sich aus der erstrebten Wirtschaftsbelebung im Raum Wilhelmshaven und vor allem aus der Schaffung von Arbeitsstellen ergab. Da die Kapitalgrundlage der Firma G. von vornherein sehr schwach war, mußte man bei der Förderung der Firma im wesentlichen auf die Persönlichkeit der Firmeninhaber vertrauen, die auf einschlägige Facherfahrung und gewisse Anfangserfolge verweisen konnten und denen die in den staatlichen Hilfs- und Eingliederungsaktionen für Flüchtlinge vorgesehenen Bevorzugungen zugute kamen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß schon die vom Land Niedersachsen geförderte und verbürgte Krediteinräumung in Höhe von 200.000 DM, die im Sinne der Erweiterung des Anlagevermögens zweckgebunden war, ein starkes, aber noch zu vertretendes Wagnis bedeutet habe. Nachdem aber mit öffentlichen Mitteln eine großzügige Erweiterung des Betriebs und seiner Produktionskapazität vorgenommen war, ergab sich mit einer gewissen Zwangsläufigkeit, daß man der nur über geringe Betriebsmittel verfügenden Firma G. wenigstens in einer Zeit weiterhalf, in der man noch nicht mit einiger Zuverlässigkeit beurteilen konnte, wie sich die Investitionen auf die weitere Geschäftsentwicklung auswirken würden. Es ist auch immerhin verständlich, daß man diesen Zeitraum nicht kleinlich bemaß. Versagte man eine weitere Hilfe oder entschloß man sich zu einer Kreditkürzung, so entstand die ernst zu nehmende Gefahr, daß der gerade erst erweiterte Geschäftsbetrieb zum Erliegen kam, was bedeutete, daß die rund 300 bei der Firma beschäftigten Arbeitskräfte ihren Arbeitsplatz verloren und die vom Staat flüssig gemachten Mittel nutzlos gegeben und zum Teil endgültig verwirtschaftet waren. Hätte die Beklagte zum Ende des Jahres 1950 auf Rückzahlung der fälligen Rate von 35.000 DM aus dem ersten Kredit bestanden und wäre sie den Wünschen der Firma G. auf Erhöhung des Betriebsmittelkredits nicht nachgekommen, so mußte sie mit dem Vorwurf rechnen, sie habe der Firma G. keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren und ihre Investitionen auszunutzen. Jedenfalls aber wäre es für die Beklagte eine sehr schwerwiegende Entscheidung gewesen, wenn sie die Mitwirkung dazu versagt hätte, daß die von der Flüchtlingsbank zur Verfügung gestellten weiteren Mittel der Firma G. zuflossen.

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Nach Lage der Sache bestand mit Rücksicht auf die Interessen anderer Gläubiger der Firma für die Beklagte auch noch keine Verpflichtung, die Geschäftslage der Firma und ihre Kreditwürdigkeit eingehender au prüfen als es geschehen ist. Über die geschäftliche Entwicklung der Firma war die Beklagte schon deswegen recht genau unterrichtet, weil sie sich über den Aktivbestand an Waren und Forderungen laufend Mitteilungen erstatten ließ und weil die Geschäfte der Firma durchweg über das Bankkonto abgewickelt wurden. Der Stand der Schulden war durch die Bilanzen bekannt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstatteten Meldungen und Berichte oder für eine in anderer Hinsicht unlautere Geschäftsführung waren nicht hervorgetreten. Daß der Buchprüfer, der die Bilanzen bearbeitete und zeichnete, nicht auch selbst den Bestand des Warenlagers aufgenommen und geschätzt hatte, brauchte noch keinen Anlaß zu Bedenken zu geben. Selbst die später zur gründlichen Prüfung zugezogene Treuverkehr Wirtschaftsprüfungs-AG hat bei ihrer ersten Berichterstattung eine körperliche Aufnahme des Warenbestandes nicht für erforderlich gehalten. Sie hat trotz eingehender Untersuchungen die den wirklichen Geschäftsverlust verschleiernde Überbewertung des Warenlagers erst kurz vor der Zahlungseinstellung der Firma G. - in ihrem zweiten Bericht vom 25. Januar 1952 - aufgedeckt. Bis zur dritten Kreditgewährung hatte die vom Staat zur Kreditüberwachung eingeschaltete Treuhand AG, der die Bilanzen und Geschäftsberichte der Firma G. vorgelegt wurden, trotz der Kontoüberziehung und obwohl der bürgschaftsgesicherte Teil des ersten Kredites nicht fristgemäß zurückgezahlt wurde, zum Einschreiten keinen Anlaß gesehen. Das ändert natürlich nichts daran, daß die Zulassung jeder weiteren Kreditgewährung angesichts der vom Berufungsgericht mit Recht hervorgehobenen kritischen Umstände ein starkes Wagnis bedeutete, ein solches aber vor allem für die Beklagte selbst und die hinter ihr stehenden Geldgeber und Bürgen. Zu Gunsten der Beklagten muß vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß die örtliche Industrie- und Handelskammer gerade wegen der unzureichenden Betriebsmittel der Firma G. die weitere Kreditgewährung dringend befürwortete, und daß die mit dem Bürgschaftsrisiko belastete Flüchtlingsbank das mit dem neuen Kreditvertrag verbundene Risiko gleichfalls als vertretbar angesehen hatte. Unter diesen Umständen läßt es sich verstehen, daß die Beklagte davon abgesehen hat, eine sachverständige Überprüfung des Unternehmens und der Aussichten der weiteren Geschäftsentwicklung zu veranlassen, zumal diese Prüfung eine gewisse Zeit benötigte und es immerhin zweifelhaft war, ob alsdann die Gelder der Flüchtlingsbank noch zur Verfügung standen.

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Ein Vorwurf müßte der Beklagten allerdings gemacht werden, wenn sie sich bei ihren Maßnahmen, die die Firma G. in noch stärkere Bankabhängigkeit brachten, leichtfertig oder gar rücksichtslos über die Interessen anderer Gläubiger hinweggesetzt hätte. Das eben nimmt das Berufungsgericht an. Seine Würdigung wird aber den besonderen Gegebenheiten nicht gerecht. Zwar ist mit Recht betont worden, daß im Zeitpunkt des dritten Kreditvertrages nicht nur die Bankverschuldung der Firma G., sondern auch ihre Verschuldung gegenüber den Stofflieferanten bedenklich angestiegen war. Die Höhe dieser Verschuldung wird unter Einbeziehung der Wechselschulden zum 31. März 1951 auf rund 325.000 DM angegeben. Dieser Verschuldung stand aber das damals besonders umfangreiche Lager der Firma an Roh-, Halb- und Fertigwaren gegenüber, das buchmäßig mit 546.868,30 DM ausgewiesen wurde, dessen Wert in Wirklichkeit aber, macht man mit dem Berufungsgericht einen 20 bis 25 %-igen Abschlag, nur mit rund 400.000 DM zu veranschlagen war. Nun ist das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen zur Schadensfeststellung ergeben, selbst der Überzeugung, daß im Zeitpunkt des von ihm beanstandeten dritten Kreditvertrages die offenstehenden Forderungen der Lieferanten größtenteils noch durch die im Lager der Firma G. vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren gesichert waren, und daß demgemäß nur ein Teil des Warenlagers von den Sicherungsrechten der Beklagten erfaßt wurde. Auch die Klägerinnen haben den Standpunkt vertreten, daß bei einer Stilllegung des Betriebs vor April 1951 der größte Teil der von der Firma Ha. gelieferten Rohwaren noch im Lager gewesen wäre und auf Grund des Eigentumvorbehalts hätte zurückgerufen werden können (Schriftsatz vom 6. November 1954 - Bl. 282). Im Ergebnis war damals die Sicherung der Lieferanten jedenfalls keine schlechtere als die Sicherung der Bank. Bei der Würdigung der Krediteinräumung vom März/April 1951 darf vor allem an der Tatsache nicht vorbeigegangen werden, daß mit diesem Kredit die Geldflüssigkeit der Firma G. wesentlich gestärkt und so - wenigstens mittelbar - die Möglichkeit geschaffen wurde, daß die Firma ihre hohe Verschuldung gegenüber den Lieferanten ganz erheblich abdecken konnte. Diese Verschuldung ging bis zum 31. Dezember 1951 auf 50.659,95 DM zurück, wozu noch Wechselschulden in Höhe von 51.789,82 DM und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 38.894,56 DM kamen (Bl. 52 des Urteils). Ein Teil dieser Schulden war noch durch Eigentumsvorbehalte gesichert. Während also nach der weiteren Krediteinräumung die Schulden der Firma G. gegenüber den Warengläubigern um mehr als 150.000 DM gemindert wurden, stieg die Bankverschuldung vom 1. April 1951 bis zum 31. Dezember 1951 auf dem laufenden Konto um weitere 83.500 DM an (Bl. 81 des Urteils). Angesichts dieser Entwicklung geht der Vorwurf fehl, die Beklagte habe sich bei der Krediteinräumung vom März/April 1951 und bei der anschließenden Überwachung der Geschäftsführung der Firma G. eigennützig über die Interessen der übrigen Gläubiger hinweggesetzt. Hatte die Beklagte in der kritischen Zeit unmittelbar vor der Zahlungseinstellung darauf gedrängt, daß eingehende Zahlungen auf die an sie abgetretenen Kundenforderungen in erster Linie zur Abdeckung des Bankkredits und nicht zur Begleichung von Warenschulden verwertet wurden, so kann ein solches Verhalten noch nicht als sittenwidrig bezeichnet werden (vgl. das Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - = LM Nr. 13 zu §138 (B b) BGB).

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Bei der Beurteilung ist allerdings neben dem Umstand, daß die Schulden der Firma G. gegenüber den Lieferanten erheblich zurückgingen, auch zu berücksichtigen, daß die in den Eigentumsvorbehalten liegenden Sicherungen der offenstehenden Lieferantenforderungen mit der Schrumpfung des Lagerbestandes geringer wurden. Doch läßt sich nicht sagen, daß sich die Beklagte auf Kosten anderer Gläubiger in unangemessener Weise selbst gesichert hat. Zunächst hat die vom Berufungsgericht beanstandete Kreditgewährung vom März/April 1951 nicht dazu geführt, daß nun die Beklagte auch ihre Sicherungen um 150.000 DM erhöhte und entsprechend den übrigen Gläubigern diesen Wert entzog. Vielmehr lassen die laufenden Meldungen der Firma G. über den Stand der Sicherungen in Verbindung mit den Kontoständen erkennen, daß schon vorher der Umfang der Sicherungen entsprechend der gestiegenen Bankverschuldung erheblich angewachsen war. Die Inanspruchnahme weiterer Sicherungen ist zu einem erheblichen Teil bereits in einen Zeitpunkt erfolgt, als die wirtschaftliche Lage der Firma G. noch günstiger war als im April 1951. Im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom 4. April 1951, der die Herabsetzung des überzogenen laufenden Kontos auf die ursprüngliche Kreditgrenze ermöglichte und die Firma Gebauer wieder geldflüssig machte, wurden dann die bereits vorhandenen Sicherungen auf die einzelnen Kredite verteilt. Der Umfang der Sicherungen nahm zwar anschließend entsprechend der Inanspruchnahme weiteren Bankkredits zunächst noch zu, er fiel aber in der Folgezeit infolge des Rückgangs des Umsatzes und der Schrumpfung des Warenlagers so stark ab, daß die Beklagte bei einer Gesamtforderung von über 600.000 DM im Ergebnis nur rund 200.000 DM aus den Sicherungen decken kann. Gerade wenn man dieses Ergebnis mit der erheblichen Rückführung der Lieferantenschulden im Jahre 1951 zusammennimmt, erweist sich der Vorwurf als unbegründet, die Beklagte habe sich in ihren Maßnahmen in eigennütziger Weise über die Interessen der Warengläubiger hinweggesetzt.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht ist es auch nicht ohne weiteres bedenklich, daß sich die Beklagte Halb- und Fertigwaren zur Sicherung übereignen ließ, die aus Stoffen stammten, die ihrerseits unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht befahlt waren. Das gleiche gilt entsprechend von der Annahme von Sicherungsabtretungen aus Verkäufen solcher Waren. Hatten sich die Rohstofflieferanten nicht durch weitere Abreden (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gesichert, so stand der Bank der Zugriff auf die verarbeiteten Waren und die Verkaufserlöse zu Sicherungszwecken grundsätzlich frei (BGH LM Nr. 13 zu §138 (B b) BGB), und es ist unter dem Gesichtspunkt des §826 BGB nur zu fragen, ob sich die Beklagte in anstößiger Weise selbst gesichert und dabei über die Interessen anderer Gläubiger hinweggesetzt hat. Das kann - abgesehen von den bereits hervorgehobenen Gesichtspunkten - auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Warenlieferanten, wie das Berufungsgericht annimmt, von der Beklagten über die Kreditwürdigkeit der Firma G. in unlauterer weise getäuscht worden sind. Unter den hier gegebenen Umständen konnten die Lieferanten nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Verhältnisse der Firma G. seien so geordnet, daß mit der Einräumung eines Zahlungsziels bei Lieferungen ein Risiko nicht verbunden sei oder daß dieses Risiko durch die Vereinbarung des Eigentumvorbehalts genügend abgedeckt werde. War es den in laufender Geschäftsbeziehung mit der Firma G. stehenden Warenlieferanten nicht bewußt, daß es sich bei dieser Firma um ein erst nach dem Krieg von Flüchtlingen gegründetes, im Ausbaustadium stehendes Unternehmen handelte, das nur mit geringem Eigenkapital arbeitete und dem vor allem der Rückhalt eigenen Grundbesitzes fehlte, so hätten Auskünfte über die Firma eingeholt werden können. Anlaß zur Vorsicht und zu Erkundigungen war schon deshalb gegeben, weil bereits lange vor der Zahlungseinstellung nicht unerhebliche Forderungen der Erstklägerin und der Firma Ha. AG offenstanden. Daß Flüchtlingsunternehmen im allgemeinen mit großzügiger Kreditgewährung der öffentlichen Hand oder der Banken aufgebaut und bei Krisen entsprechend anfällig sind, ist eine im Wirtschaftsleben bekannte Tatsache. Es war insbesondere nicht sehr fernliegend, daß Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen zu Gunsten einer Bank bestanden, wie andererseits die Beklagte, die ihre Kredite selbst nur sehr unzureichend sicherte, damit rechnen konnte, daß für die Warengläubiger die nicht verarbeitete Eigentumsvorbehaltsware immerhin eine gewisse, wenn auch unvollkommene Sicherung der unbeglichenen Forderungen darstellen werde.

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Fehl geht endlich der Vorwurf, die Beklagte habe in anstößiger Weise den längst fälligen Konkurs der Firma G. hinausgezögert. Der Bericht der Treuverkehr Wirtschaftsprüfungs-AG über den Zwischenabschluß der Firma Gebauer vom 30. Juni 1951 läßt zwar eine kritische Lage, aber noch keine Konkursreife der Firma G. erkennen. Die Treuverkehr schlägt in dem am 4. September 1951 eingegangenen Bericht noch vor, man solle versuchen, durch geschäftliche Umdispositionen den Umsatz der Firma zu steigern und ihre Unkosten zu senken. Auch das Berufungsgericht hat den Tatbestand einer Konkursverschleppung nicht angenommen.

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Der Senat verkennt bei allem nicht, daß die - nicht nur die Beklagte treffende - Kritik mit Grund den Umfang der hier an ein Flüchtlingsunternehmen gewährten Kredite beanstanden kann. Andererseits erhalten die Beanstandungen ihr besonderes Gewicht doch erst aus der nachträglichen Schau der Dinge. Im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern muß vor allem berücksichtigt werden, daß die Beklagte, wie das Ergebnis zeigt, auch ein der großzügigen Kreditgewährung entsprechendes Opferrisiko für sich und die hinter ihr stehenden Geldgeber auf sich genommen hat, die ebenfalls mit ihren Mitteln im Sinne der vom Staat erstrebten Wirtschaftsbelebung und Flüchtlingsunterstützung großzügig helfen wollten. Jedenfalls kann unter Würdigung der gesamten Umstände - ungeachtet der verständlichen Kritik im einzelnen - von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nicht gesprochen werden.

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Da schon aus diesem Grunde eine Schadensersatzforderung der Klägerinnen entfällt, bedarf es nicht der von der Revision erbetenen Prüfung, ob das Berufungsgericht aus rechtlich haltbaren Erwägungen zu der Auffassung gekommen ist, den Klägerinnen sei durch die beanstandete Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.

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IV.

Auf die Revision der Beklagten war das klageabweisende Urteil des Landgerichts, dessen Beurteilung sich im Ergebnis als richtig erweist, wieder herzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß