Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: IVb ZB 15/83
Gesetzesänderung für den Versorgungsausgleich; Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde; Minderung des Rentenbetrags um 20 %
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 15/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.12.1982
- AG Einbeck - 30.09.1982
Rechtsgrundlagen
- § 55 BeamtVG
- Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 3 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Den auszugleichenden Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu hoch bewertet. Bei einer zum Ehezeitende bereits gewährten Versorgung ist bei späterer Gesetzesänderung für den Versorgungsausgleich von dem bei Ehezeitende nach neuem Recht zu zahlenden Ruhegehalt auszugehen.
- 2.
Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, so ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 20 % gemindert wird. Ein solcher Fall liegt hier vor.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 8. Oktober 1986
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Landes Niedersachsen werden der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1982 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Einbeck vom 30. September 1982, soweit es den Ausgleich der Beamtenversorgung des Antragsgegners betrifft (Absatz 3 des Urteilsausspruchs), abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Land Niedersachsen bestehenden Beamtenversorgung werden für die Antragsteller in auf ihrem Versicherungskonto Nr. ... bei der Landesversicherungsanstalt Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 496,32 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1980, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt das Land Niedersachsen die Hälfte vorab. Im übrigen werden die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die im Jahre 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. August 1955 die Ehe geschlossen, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 20. Januar 1981 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. August 1955 bis 31. Dezember 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt H. (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Der Ehemann war vom 18. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) pflichtversichert. Ab 5. Juli 1948 stand er als Polizeibeamter im Dienste des Landes Niedersachsen. Er bekleidete zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 7. Zum 31. Juli 1967 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Vom 1. Januar 1969 bis zum Ende der Ehezeit war er - mit kurzen Unterbrechungen - wieder rentenversicherungspflichtig beschäftigt und erwarb weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA. Die Vorinstanzen haben angenommen, der Ehemann habe bis 31. Dezember 1980 - monatlich und bezogen auf diesen Zeitpunkt - Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 445,50 DM und ehezeitlich 382,20 DM erworben.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von (382,20 DM - 141,80 DM): 2 = 120,20 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 529,96 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1980.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Land Niedersachsen Beschwerde eingelegt. Es hat die Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Beamtenversorgung mit 1.059,92 DM als zu hoch beanstandet und dazu ausgeführt: Infolge der am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderung des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) sei nunmehr auch für Beamtenverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden seien, und damit auch im Falle des Ehemannes, eine Rentenanrechnung nach Maßgabe der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG vorzunehmen. Sie führe zu einem Absinken des Wertes des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung auf 926,39 DM. Dieser Wert sei der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrunde zu legen, obwohl die Rechtsänderung erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sei.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Sein Beschluß ist in FamRZ 1983, 510 veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt das Land Niedersachsen seinen Standpunkt weiter. In einer Auskunft vom 24. Juni 1986 hat es den Wert des in den Versorgungsausgleich fallenden Teils der Beamtenversorgung mit monatlich 948,44 DM angegeben.
II.
Das Rechtsmittel hat zu einem Teil Erfolg.
1.
Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist nur insoweit Gegenstand des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, als es sich um den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes handelt, der im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB erfolgt. Der vom Amtsgericht vorgenommene Ausgleich der beiderseitig in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) ist nicht angefochten. Allerdings müßte die Regelung des Versorgungsausgleichs aus Rechtsgründen als in vollem Umfange angefochten angesehen werden, wenn eine Änderung des angegriffenen Teils der Entscheidung den anderen Teil beeinflussen würde (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 638/81 - nicht veröffentlicht). So liegt der Fall jedoch nicht. Vielmehr kann sich eine Änderung der Höhe des zum Ausgleich der Beamtenversorgung vorzunehmenden Quasi-Splittings rechtlich nicht auf die Regelung des Rentensplittings zugunsten der Ehefrau auswirken.
2.
Den auszugleichenden Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zu hoch bewertet.
Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist und hat daher zu Recht die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG berücksichtigt.
Unter Berufung auf zwei Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 (IVb ZB 593/80 und IVb ZB 504/80 - BGHZ 82, 66 = FamRZ 1982, 36 und FamRZ 1982, 33) hat das Oberlandesgericht ausgeführt, wenn ein Ehegatte bei Ehezeitende bereits eine Versorgung beziehe, sei deren tatsächlicher Zahlbetrag bei Ehezeitende für den Versorgungsausgleich maßgebend. Allerdings sei diese am Ehezeitende erlangte Versorgung des Ehemannes unter Berücksichtigung der heutigen Gesetzeslage nicht mehr genau so viel wert wie nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 2. HStruktG, denn sie bestehe zu einem Teil aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG, der nur "teildynamisch" steige. Das sei jedoch zu vernachlässigen.
Wie der Senat inzwischen mit Beschluß vom 1. Februar 1984 (BGHZ 90, 52) entschieden hat, ist jedoch die nach Ehezeitende eingetretene Rechtsänderung, die nunmehr die Vorschrift des § 55 BeamtVG eingreifen läßt, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sich bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand. In diesem Beschluß hat sich der Senat bereits mit der Auffassung des Beschwerdegerichts befaßt und dargelegt, daß in dem Falle einer zum Ehezeitende bereits gewährten Versorgung bei späterer Gesetzesänderung für den Versorgungsausgleich von dem bei Ehezeitende nach neuem Recht zu zahlenden Ruhegehalt auszugehen ist (a.a.O. S. 63). Dabei ist der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (a.a.O. S. 64 ff.).
Diesen Bewertungsgrundsätzen entspricht die neue Auskunft, die das Niedersächsische Landesverwaltungsamt am 24. Juni 1986 erteilt hat. Sie stellt in die Ruhensberechnung auch zutreffend den durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 von 445,50 DM auf 435,90 DM gekürzten Rentenbetrag ein, obwohl die Kürzung beim Rentensplitting nicht berücksichtigt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448). In dieser Auskunft ist jedoch eine weitere inzwischen eingetretene Rechtsänderung unberücksichtigt geblieben. Durch Art. 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl I 1513), in Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Art. 7 Abs. 2 Halbs. 2 des Gesetzes), ist Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG geändert worden. Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, so ist § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 20 % gemindert wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Auch diese Rechtsänderung ist zu berücksichtigen, obwohl das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt (Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 42/84 - nicht veröffentlicht).
Somit ist die Beamtenversorgung des Ehemannes nach Maßgabe der folgenden Berechnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen:
Grundlage der Berechnung der Ruhestandsbezüge sind - bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB - ruhegehaltfähige Dienstbezüge von 2.392,51 DM. Die Dienstzeit als Polizeibeamter (19 Jahre und 27 Tage) und die Zurechnungszeit (5 Jahre und 162,34 Tage) ergeben eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt 24 Jahren und 189,34 Tagen. Diese führt zu einem Ruhegehaltsatz von 65 %. Daraus errechnet sich vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften ein Ruhegehalt von 1.555,13 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (129,59 DM), insgesamt also von 1.684,72 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG beträgt nach der insoweit rechtlich und rechnerisch unbedenklichen Auskunft des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 24. Juni 1986 1.770,46 DM. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 3.540,92 DM zu verdoppeln.
Danach ergibt sich die folgende Ruhensberechnung (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358):
| Januar - November: | Dezember: | ||
|---|---|---|---|
| a) | Höchstgrenze: | 1.770,46 DM | 3.540,92 DM |
| b) | ungekürzte Versorgung: | 1.555,13 DM | 3.110,26 DM |
| c) | 80 % der Rente: | 348,72 DM | 348,72 DM |
| d) | Summe aus b) und c): | 1.903,85 DM | 3.458,98 DM |
| e) | davon über Höchstgrenze, also Kürzungsbetrag: | 133,39 DM | 0,00 DM |
| f) | Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b)-e)): | 1.421,74 DM | 3.110,26 DM |
Daraus folgt ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von
| 133,39 DM × 11 | = 122,27 DM. |
|---|---|
| 12 |
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
| 122,27 DM × 1.358,18 WE | = 106,92 DM |
|---|---|
| 1.553,18 WE |
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1.684,72 DM - 106,92 DM = 1.577,80 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
| 1.577,80 DM × 12 Jahre | = 992,64 DM. |
|---|---|
| 19,074 Jahre |
Für die Ehefrau sind daher in Höhe der Hälfte dieses Betrages
992,64 DM: 2 = 496,32 DM
Rentenanwartschaften zu begründen.
Insoweit haben die Rechtsmittel des Landes Niedersachsen Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Blumenröhr
Krohn
Macke
Nonnenkamp