Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1955, Az.: III ZR 92/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 92/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 09.02.1954
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenmisterium in Stuttgart,
Prozessgegner
Frau Ruth T. geb. Sch., He., S.straße ...,
Sonstige Beteiligte
Josef H. in Bi. bei He.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für die Klägerin kaufte ihr Schwager Edgar T. am 1. September 1948 von Josef H., der damals als Leiter des Kreisstraßenverkehrsamts in He. angestellt war, einen Personenkraftwagen Marke Fiat um 3.400 DM. H. trat als Vertreter eines K. N. aus Bi. auf. Wie das Berufungsgericht als erwiesen ansieht, war das Fahrzeug etwa im August 1948 der Eigentümerin Margarete Se. in M. gestohlen worden und rechnete H. mit der Möglichkeit, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handele. Ob N. tatsächlich mit dem Fahrzeug etwas zu tun hatte und H. mit dem Verkauf beauftragt hatte, ist ungeklärt. Bei den Kaufverhandlungen erklärte H. gegenüber T., er werde ihm den Kraftfahrzeugbrief zugehen lassen, sobald der Technische Überwachungsverein den Wagen amtlich abgenommen habe. Noch vor der Abnahme ließ jedoch H. am 3. September 1948 das Fahrzeug zu und übergab es T. zusammen mit dem Kraftfahrzeugschein. In dem Brief hatte auf Veranlassung von H. dessen Stellvertreter B. unter dem 28. August 1948 amtlich bescheinigt, N. sei Voreigentümer des Wagens gewesen. Den vereinbarten, in der Kaufurkunde unrichtig mit nur 2.000 DM angegebenen Kaufpreis hatte T. bereits am 1. und 2. September 1948 in Raten von 2.500 und 900 DM an H. gezahlt. Im Jahre 1949 erfuhr die Klägerin, daß das Fahrzeug gestohlen worden war, und gab es an Margarete Se. heraus.
Die Klägerin ist der Ansicht, H. habe durch sein auf Täuschung angelegtes Verhalten vorsätzlich und in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnd die ihm als Leiter des Straßenverkehrsamts gegenüber ihr als Käuferin des Kraftfahrzeugs obliegenden Amtspflichten verletzt. Sie verlangt von dem beklagten Land, in dessen Dienst H. stand Ersatz der Kaufpreisbeträge. Ihr Klagantrag ist dahin gegangen, das beklagte Land zur Zahlung von 3.400 DM nebst 5 % Zinsen ab 1. September 1949 zu verurteilen. Dieses sowie der im ersten Rechtszug als sein Streitgehilfe zugelassene H. erstrebten die Abweisung der Klage. Sie sind dem Vorbringen der Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Ferner haben sie geltend gemacht: Edgar T., der Bevollmächtigte der Klägerin, habe den Kraftwagen in vorsätzlicher und strafbarer Weise zu einem verbotenen Überpreis angekauft und damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des H. und einem Schaden auf Seiten der Klägerin unterbrochen; zumindest habe er den von der Klägerin geltend gemachten Schaden dadurch mitverschuldet, daß er das Fahrzeug nicht zum Schätzwert und ohne vorherige Einsichtnahme in die Kraftfahrzeugpapiere erworben habe; dieses Verschulden müsse sich die Klägerin anrechnen lassen, ebenso die ihr während ihrer Besitzzeit zugute gekommene Nutzung des Fahrzeugs.
Das Landgericht hat in dem Entscheidungssatz seines Urteils den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die von dem beklagten Land eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Seine Feststellung, H. habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß das Kraftfahrzeug gestohlen sei, begründet das Berufungsgericht damit, daß dies in den gegen H. und seine Mitangeklagten ergangenen Strafurteilen festgestellt sei und daß dies auf Grund jener Urteile auch für den vorliegenden Rechtsstreit festzustellen sei. Die Revision beanstandet hieran: Die Bezugnahme auf die Strafurteile ersetze nicht die eigene Begründung des erkennenden Zivilgerichts; der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe zudem nicht, daß die Strafakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien; das Berufungsgericht habe daher gegen die §§128, 286 ZPO verstoßen.
Diese Rügen greifen nicht durch. Die Ausführungen des Urteils sind nicht dahin zu verstehen, daß die strafrichterlichen Feststellungen für das vorliegende Verfahren als bindend hinzunehmen wären, was in der Tat rechtsirrtümlich wäre, sondern dahin, daß das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden eigenen Würdigung des tatsächlichen Geschehens unter dem Gewicht der Gründe der Strafurteile die bei Hodler vorhandene Willensrichtung in gleicher Weise wie die Strafgerichte werte. Daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die von ihm als Stütze für seine Feststellung herangezogenen Teile der Strafakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, behauptet die Revision nicht. Sie macht nur geltend, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils hierzu nichts ergebe. In der Tat enthält der Tatbestand des Urteils nichts darüber, ob jene Aktenteile dem Berufungsgericht vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor ihm gemacht worden sind; auch die Prozeßakten lassen nach dieser Richtung nichts ersehen; eine klare Feststellung wäre angebracht gewesen. Indessen ist den Urteilsgründen eindeutig so viel zu entnehmen, daß die in Frage stehenden Aktenteile dem Berufungsgericht vor Fällung seiner Entscheidung vorgelegen haben; sonst hätte es sich nicht auf die in den Strafurteilen getroffenen Feststellungen berufen können. Akten zu verwerten, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, widerspricht einem tragenden Grundsatz des Prozeßrechts (§128 Abs. 1 ZPO). Daß ihn ein Oberlandesgericht mißachtet haben sollte, kann aus dem Schweigen des Urteilstatbestands im vorliegenden Fall umso weniger geschlossen werden, als die Revision selbst einen solchen Verstoß nicht behauptet, sondern nur eine auf die Fassung des Urteilstatbestandes bezügliche Rüge erhebt.
2.
Auch die weiteren Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
a)
Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1952 (III ZR 84/51) nimmt das Berufungsgericht an, bei dem Verkauf des Kraftfahrzeugs an die Klägerin habe H. ein rein privates Geschäft getätigt und infolgedessen eine Amtspflicht nicht verletzt. Dagegen habe er die Zulassung des Wagens in seiner Eigenschaft als Leiter des Straßenverkehrsamts angeordnet und durchgeführt und habe hierbei mit bedingtem Vorsatz eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt. Die Straßenverkehrsbehörden, denen bei jeder Befassung mit dem Wagen der Kraftfahrzeugbrief vorzulegen sei, dürften nämlich als Folge dieser Vorlagepflicht gerade bei Meldung eines Eigentumswechsels eine Neuzulassung nicht vornehmen, wenn sie wüßten oder es als ernsthaft möglich ansähen, daß das Fahrzeug gestohlen sei, und wenn daher nach dem der Behörde bekannten Sachverhalt durch eine Zulassung die Rechte des Eigentümers oder des sonst an dem Kraftfahrzeug dinglich Berechtigten gefährdet würden. In einem solchen Fall hätte die Straßenverkehrsbehörde auch eine entsprechende Amtspflicht gegenüber dem Erwerber des Fahrzeugs. Die pflichtwidrige Zulassung des Kraftwagens sei auch die Ursache für den der Klägerin entstandenen Schaden geworden. Denn wenn der Wagen nicht unmittelbar nach der Bezahlung zugelassen und der Klägerin übergeben worden wäre, so wäre ihr Bevollmächtigter T. mißtrauisch geworden und hätte das Kaufgeld von H. zurückverlangt; dem Verlangen wäre H., der damals das Fahrzeug jederzeit hätte anderweit veräußern können, auch nachgekommen.
Demgegenüber macht die Revision geltend, auch bei der Zulassung des Kraftwagens habe H. nicht eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt. Sie meint, bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs, der Ausstellung und Aushändigung des Kraftfahrzeugscheins, habe die Zulassungsstelle nicht die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, geschweige denn nach der Herkunft des Fahrzeugs zu forschen; sie dürfe den Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für den Erwerber nicht etwa mit der Begründung ablehnen, das Erwerbsgeschäft sei unwirksam. Wollte man aber wirklich für den Ausnahmefall, daß sich Bedenken gegen die Sachbefugnis des Antragstellers aufdrängen, die Zulassungsstelle für verpflichtet halten, auf die Eigentumsverhältnisse zu achten, so bestehe diese Verpflichtung doch nur zum Schutze des an dem Fahrzeug dinglich Berechtigten, nicht auch, gegenüber dem Erwerber. Ferner beruft sich die Revision darauf: Die im Kraftfahrzeugbrief aufgenommene Bescheinigung, N. sei der Voreigentümer des Fahrzeugs, stamme von B.; daher treffe die Verantwortung für den Inhalt des Vermerks B., nicht H.; demgemäß sei vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen, ob B. mit bedingtem Vorsatz oder wenigstens fahrlässig gehandelt habe. Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß die von dem Berufungsgericht H. zur Last gelegte Pflichtverletzung für den Schaden der Klägerin ursächlich geworden sei. Sie verweist darauf, daß die Zulassungspapiere an T. erst ausgehändigt wurden, als der Kaufpreis bereits gezahlt war, und hält dem Berufungsgericht entgegen: Nach den tatsächlichen Feststellungen habe T. hinsichtlich der Herkunft des Wagens kein Mißtrauen gehegt; er würde daher den Kaufvertrag selbst dann nicht rückgängig gemacht haben, wenn sich die Zulassung des Fahrzeugs verzögert hätte; überdies sei H. auch zur Rückzahlung des Kaufgeldes außerstande gewesen; denn er hätte, was das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht beachtet habe, das Fahrzeug, falls sich das Fehlen der Zulassung herausgestellt hätte, nicht anderweit absetzen kennen.
Dieser Vortrag der Revision vermag jedoch die Verurteilung des beklagten Landes nicht abzuwenden.
Das Berufungsgericht sieht die zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung, die H. gegenüber der Klägerin begangen haben soll, darin, daß er deren Bevollmächtigten T. durch die alsbaldige Zulassung des Wagens von der Wiedererlangung des bereits gezahlten Kaufpreises abgehalten habe. Wie die Feststellung des Berufungsgerichts ergibt, hat H. hierbei mit bedingtem Vorsatz und in betrügerischer Absicht gehandelt. Diese Willensrichtung umfaßt, wie gegenüber der Revision zu bemerken ist, die in dem Kraftfahrzeugbrief aufgenommene falsche Bescheinigung über das Voreigentum von N., die, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, auf Veranlassung von H. erteilt wurde. Er ordnete die Zulassung des Wagens an und führte sie durch, um sich den durch die Zahlung des Kaufpreises gewonnenen Vorteil zu erhalten. Wäre der Wagen nicht alsbald zugelassen worden, so wäre, wie das Berufungsgericht feststellt, Thieliant stutzig geworden, hätte die Rückzahlung des Kaufpreises von H. gefordert und durchgesetzt. Unterstellt, daß diese Feststellung zutrifft, so hat H. dadurch, daß er T. von der Rückforderung des Kaufpreises abhielt, den Tatbestand des §826 BGB erfüllt. Er hat im Widerspruch zu dem Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden gewissenlos und planmäßig seine eigensüchtigen Interessen verfolgt und die Schädigung seines Vertragspartners betrieben. Der der Klägerin zugefügte Schaden besteht darin, daß sie an dem gestohlenen Fahrzeug im Hinblick auf §935 BGB Eigentum nicht erwarb, ihrerseits aber die Gegenleistung für das Fahrzeug erbrachte. Nun stellt die Zulassung des Kraftfahrzeugs eine Handlung dar, die H. in seiner Eigenschaft als Leiter des Straßenverkehrsamts, und zwar in Ausübung öffentlicher Gewalt, vorgenommen hat. Daß sie unter Mißbrauch der Amtsgewalt vor sich gegangen ist, nimmt sie nicht aus dem amtlichen Aufgabenbereich heraus. Mit der von ihm als Mittel zur vorsätzlichen Schadenszufügung nach §826 BGB verwendeten Zulassung aber hat H. eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt. Ein Beamter hat nämlich die Amtspflicht, bei der Anwendung der ihm anvertrauten Machtmittel sachgerecht zu verfahren und bei der Amtsausübung nicht in irgend einer Weise unzulässig in den Bereich eines Dritten einzugreifen. Verstößt er hiergegen, indem er den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und dadurch sachwidrig und unzulässig in den Rechtskreis des Dritten eingreift, so handelt er einer Amtspflicht zuwider, die ihm im Verhältnis zu dem Dritten obliegt. Denn der für die Beurteilung dieser Frage entscheidende Zweck, dem die Amtspflicht dienen soll, ist nicht nur die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer sauberen Amtsführung des Beamten, sondern gerade auch der Schutz der (unbeteiligten) Dritten (vgl. BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]). Es braucht demnach im gegenwärtigen Streit nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit allgemein der Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf den Erwerber Amtspflichten gegenüber diesem obliegen. Die für den Tatbestand des §839 BGB erforderliche Beziehung der Amtspflicht zu einem Dritten wird hier auf jeden Fall durch die unerlaubte Handlung hergestellt, die der Beamte bei amtlicher Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt pflichtwidrig begangen hat. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 14. Februar 1952. Dort ist gesagt, daß ein Handeln des Beamten noch nicht deswegen zu einem Handeln in amtlicher Eigenschaft wird, weil der Beamte ganz allgemein sich von strafbaren Handlungen fernzuhalten und ihre Begehung zu verhindern hat. Hier dagegen liegt eine Amtshandlung vor und ist nur darüber zu befinden, ob ihre pflichtwidrige Vornahme die Verletzung einer dem Beamten gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht bildet.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, T. würde stutzig geworden sein und den Kaufpreis von H. zurückverlangt haben, wenn das Fahrzeug nicht alsbald nach der Bezahlung zugelassen worden wäre, sowie die weitere Feststellung, in jenem Fall würde H. den Kaufpreis auch zurückgezahlt haben, werden von der Revision ohne Erfolg mit der Rüge der Verletzung des §286 ZPO angegriffen. Bei den Feststellungen handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind. Daß das Berufungsgericht bei ihnen einen im Revisionsrechtszug nachprüfbaren Rechtsfehler begangen hätte, läßt sich nicht sagen. So wird die erstere Feststellung nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht annimmt, T. habe ursprünglich kein Mißtrauen gehebt. Was die zweite Feststellung betrifft, so geht die ihr zugrunde liegende umstrittene Überlegung des Berufungsgerichts, richtig verstanden, dahin: H. hätte im Falle der Rückforderung des Kaufpreises dem Ansinnen entsprechen wollen und können; denn in der fraglichen Zeit seien Kraftfahrzeuge auch zweifelhafter Herkunft leicht abzusetzen gewesen und H. hätte daher den an die Klägerin verkauften Wagen anderweit verkaufen und mit dem Erlös die von der Klägerin erhaltene Geldsumme zurückerstatten können. Die vom Berufungsgericht angestellte hypothetische Erwägung, falls die Zulassung des Wagens auf die Klägerin abgelehnt oder verzögert worden wäre, hätte T. unter Rücktritt von dem Kaufvertrag den Kaufpreis zurückverlangt, hinderte das Gericht nicht daran anzunehmen, daß der Wagen hätte anderweit abgesetzt werden können.
b)
Die Revision verweist noch auf folgendes: In der Kaufurkunde, und zwar auf Veranlassung von T. aus steuerlichen Gründen seien nicht die vereinbarten 3.400 DM, sondern nur 2.000 DM als Kaufpreis genannt worden. Das Kaufgeschäft sei daher, weil die Urkunde nur zu Steuerumgehungszwecken so abgefaßt worden sei, gemäß §134 BGB nichtig. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Vorhandensein eines Stoppreises, wenn auch nicht die einschlägige Anordnung allgemein bekannt gewesen; namentlich habe die Dritte Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (RAnz Nr. 56 S. 2) gegolten, nach der bei dem Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher der Kaufpreis den Schätzwert des Wagens nicht habe übersteigen dürfen. Gegen diese Anordnung hätten die Vertragsteile verstoßen. Der Ankauf des Wagens sei nach allem aus ein fragwürdiges Geschäft erschienen. T., der sich zudem nicht habe darauf verlassen dürfen, daß H. bei dem von ihm als Privatmann geschlossenen Geschäft den Preisvorschriften nicht zuwiderhandele, habe den Schaden der Klägerin in einem vom Berufungsgericht nicht richtig gewürdigten Ausmaß im Sinn des §254 BGB mitverschuldet.
Auch dieses Vorbringen kann dem beklagten Land nicht zu einem Erfolg verhelfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision herangezogene Anordnung vom 28. Februar 1941 im Gebiet von Württemberg-Hohenzollern erst durch die Zweite Anordnung des Wirtschaftsministeriums Tübingen über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der Geldreform vom 21. Juni 1949 mit Wirkung vom 1. Juli 1949 aufgehoben oder nicht bereits (siehe Urteil des I. Zivilsenats vom 28. April 1953 - I ZR 64/52 - nur auszugsweise in LM Nr. 7 zu §134 BGB veröffenlicht -) durch §4 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (GVBl. WiRat S. 61) außer Kraft gesetzt worden ist. Selbst wenn die Anordnung zur Zeit des Kaufabschlusses und der Kaufpreiszahlung noch in Kraft gewesen, von den Vertragsteilen aber nicht beachtet worden wäre, würde die daraus abzuleitende Nichtigkeit des Vertrags (siehe das genannte Urteil vom 28. April 1953), ebenso wie eine aus einem anderen Rechtsverstoß (Steuerzuwiderhandlung) abzuleitende Nichtigkeit des Vertrags nicht hindern, daß die Klägerin auf Grund des §839 BGB Ersatz für die an H. ausgezahlten 3.400 DM beanspruchen kann. Die Bestimmung des §817 Satz 2 BGB steht diesem Anspruch nicht entgegen, da jene eng begrenzte Ausnahmevorschrift nicht auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung erstreckt werden kann (Urteil des IV. ZS vom 14. Juni 1951 - IV ZR 37/50 - LM Nr. 1 zu §817 BGB -).
Was die von der Revision beanstandete Anwendung des §254 BGB anlangt, so fallt die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und kann nur in begrenztem Umfang vom Revisionsgericht nachgeprüft werden (so aus neuerer Zeit Entscheidungen vom 12. Mai 1955 - III ZR 252/54 und vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54). Die beschränkte Nachprüfung ergibt nicht, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Unrecht eine Schadensverteilung abgelehnt hat.
Seine Erwägungen, zur Zeit des Kaufs habe in weiten Kreisen hinsichtlich der Fortgeltung von Preisvorschriften Unsicherheit geherrscht, der an sich gutgläubige Thieliant habe zudem bei Vertragsabschluß darauf vertrauen können, H. als Leiter der mit der Aufsicht über den Kraftfahrzeugverkehr beauftragten Staatsbehörde werde ihm nicht einen mit den Preisvorschriften unvereinbaren Vorschlag machen, lassen einen der Revision zugänglichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision mißversteht das Berufungsurteil, wenn sie ausführt, H. habe nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts den Verkauf als Privatmann getätigt, seine Eigenschaft als Leiter der Zulassungsstelle habe daher mit dem Kaufgeschäft als solchem nichts zu tun. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung geht ersichtlich dahin, T. habe davon ausgehen dürfen, daß H. auch außerhalb seines Amts seiner allgemeinen Beamtenpflichten eingedenk sein werde, namentlich der Verpflichtung, sich von einer rechtlich zu mißbilligenden Handlung fernzuhalten. Mit Recht konnte das Berufungsgericht die Frage offen lassen, ob T. oder H. die Veranlassung zu der unrichtigen Beurkundung der Kaufsumme gegeben hat. Hätte es T. getan, so nach der Darstellung der Revision aus steuerlichen Rücksichten. Daß er den nach dem Berufungsurteil von der Klägerin dringend benötigten Kraftwagen nicht angekauft hätte, wenn H. der Anregung nicht entsprochen hätte, ist nicht zu ersehen, auch nicht behauptet. Dann aber ist die Verschleierung des Kaufpreises für die Tatsache des Vertragsschlusses und für die Zahlung der Kaufsumme nach keiner Richtung ursächlich geworden, mithin bei der nach §254 BGB vorzunehmenden Abwägung überhaupt nicht in Betracht zu ziehen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei der Schuldverteilung erwägen müssen, daß B. und nicht H. in dem Kraftfahrzeugbrief das Voreigentum von H. bescheinigt, ersterer aber nur fahrlässig gehandelt habe, scheitert schon daran, daß B. auf Veranlassung des vorsätzlich handelnden H. tätig geworden ist.
Im übrigen läßt das Berufungsurteil bei der Anwendung des §254 BGB einen rechtserheblichen Irrtum zu Lasten des beklagten Landes nicht erkennen. Die Revision des beklagten Landes ist daher zurückzuweisen. Die Kosten der Revision werden in Anwendung des §97 ZPO dem unterlegenen Revisionsführer auferlegt.