Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1955, Az.: III ZR 252/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 252/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstr. - 14.07.1954
Prozessführer
der Stadt L. a.Rh., vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Prozessgegner
den Tierheilpraktiker Adolf N., M.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 14. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der beklagten Stadt auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für die Folgen eines am 1. September 1950 erlittenen Motorradunfalls auf Schadensersatz in Anspruch und hat dazu im einzelnen vorgetragen: Er sei mit seinem Motorrad durch die Frankenthaler Strasse in Ludwigshafen gefahren und unter einem im Zuge dieser Strasse befindlichen Eisenbahnviadukt in eine im Strassenpflaster befindliche Rinne geraten und dadurch zu Fall gekommen. Die Rinne, die die Breite eines Pflastersteins und eine Länge von etwa 5 m gehabt habe und die wegen des Gefälles der Strasse und infolge der schlechten Lichtverhältnisse unter dem Viadukt schwer erkennbar gewesen sei, habe sich neben den in seiner Fahrtrichtung rechts gelegenen Strassenbahnschienen befunden und sich dadurch gebildet, dass sich unmittelbar neben der Straseenbahnschiene das Pflaster gesenkt und der Schienenkopf infolgedessen freigelegen und mehrere Zentimeter hervorgeragt habe. Durch den Unfall habe er sich eine so schwere Verletzung seiner linken Hand zugezogen, dass er seinen Beruf als Tierheilpraktiker nicht mehr ausüben könne.
Mit der gegenwärtigen Klage hat der Kläger dementsprechend Ersatz von Sachschaden, Heilungskosten und Verdienstausfall sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch allen weiteren ihm aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und damit dem Antrag der Beklagten entsprochen, die geltend gemacht hat, dass der Unfall, der allein vom Kläger selbst verschuldet sei, sich nicht an der vom Kläger behaupteten Stelle und nicht auf die von ihm behauptete Weise zugetragen habe.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch ebenfalls zu 2/3 entsprochen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich am Unfalltag und am Unfallort in dem Pflaster der Strasse in der Breite eines Pflastersteins eine Rille befand, die etwa 4-5 m lang und so tief war, dass an der tiefsten Stelle die Schiene des dort befindlichen Strassenbahngeleises etwa 4-5 cm über die Pflastersteine herausragte. Es hat ferner festgestellt, dass der Kläger mit seinem Motorrad in diese Rille hineingeraten und dadurch zu Fall gekommen ist.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dadurch gestürzt sei, dass er in die nach den getroffenen Feststellungen damals vorhanden gewesene Rille geraten sei, wird von der Revision angegriffen.
1.
Die Revision ist der Meinung, dass der Berufungsrichter "offensichtlich" davon ausgehe, dass der Kläger sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen könne. Der Berufungsrichter habe aber übersehen, dass der Beweis des ersten Anscheins hier entkräftet sei, da noch andere Möglichkeiten der Unfallursache bestünden (Nässe und Schmutz des Pflasters sowie Nässe der Strassenbahnschiene), die gleiche Bedeutung und gleiches Gewicht wie die Vertiefung des Pflasters hätten.
Bereits der Ausgangspunkt der Revision ist unrichtig. Der Berufungsrichter hat hier die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins garnicht zur Anwendung gebracht. Er hat nicht aus der von ihm festgestellten Tatsache, dass sich zur Unfallzeit und am Unfallort die oben beschriebene Rille im Strassenpflaster befunden hat, auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze (d.h. kraft tatsächlicher Vermutung) den Schluss gezogen, dass durch diese Rille der Unfall des Klägers verursacht sei. Er hat vielmehr ohne Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen unmittelbar "auf Grund der von ihm an Ort und Stelle vorgenommenen eingehenden Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger dadurch gestürzt ist, dass er mit seinem Motorrad in die fragliche Rille hereingeraten war". Daher gehen die Ausführungen der Revision, dass nach allgemeinen Erfahrungssätzen auch die naheliegende Möglichkeit anderer Unfallursachen gegeben sei, ins Leere.
2.
Die Revision rügt ferner, dass die Beklagte unter Zeugenbenennung darauf hingewiesen habe, was der Polizeibeamte E. nach dem Unfall als Angaben des Klägers notiert habe, dass das Berufungsgericht aber hierauf unter Verstoss gegen §286 ZPOüberhaupt nicht eingegangen sei.
Diese Rüge ist ebenfalls verfehlt. Der Polizeibeamte E., der bereits vor dem Landgericht vernommen war, ist vom Berufungsgericht am Unfallort nochmals gehört worden und hat sich dabei auch zu seinem am Tage nach dem Unfall erstatteten Bericht geäussert. Mit seiner Bekundung hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht brauchte zu dem hier erörterten Vorbringen der Beklagten und der darauf sich beziehenden Zeugenaussage in seinem Urteil nicht in allen Einzelheiten Stellung zu nehmen. Wie bereits in BGHZ 3, 162 (175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] im Anschluss an die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt ist, bedarf es zu einer einwandfreien Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Tatrichter keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Danach aber ist hier ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen §286 ZPO nicht festzustellen.
3.
Eine weitere Rüge der Revision geht dahin, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht die Vorstrafen und das damit zusammenhängende Verhalten des Klägers in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zum Nachteil des Klägers gewertet habe. Diese Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil das Berufungsgericht die hier interessierenden Feststellungen nicht auf Grund von eigenen Angaben des Klägers, sondern auf Grund der Bekundungen unbeteiligter Dritter in Verbindung mit der Augenscheinseinnahme getroffen hat. Im übrigen richtet sich der Revisionsangriff in Wirklichkeit gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Rille im Strassenpflaster für den allgemeinen Verkehr eine erhebliche Gefahrenquelle gebildet habe, die Beklagte für den verkehrssicheren Zustand der Strassen verantwortlich sei und sie durch das Bestehenlassen des gefährlichen Strassenzustandes schuldhaft ihre Pflicht zur ordnungsmässigen Sicherung und Unterhaltung ihres Strassennetzes verletzt habe, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
III.
Die Revision wendet sich schliesslich gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen des §254 BGB vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit. Sie macht dazu geltend, dass der Kläger höchst fahrlässig gehandelt habe und dass der Unfall im weiten Umfang auf die Betriebsgefahr seines Motorrads zurückzuführen sei. Auch sei der Berufungsrichter bei der Abwägung des Verschuldens der Stadt nicht auf deren Vortrag eingegangen, dass sie einmal ungeheure und vielseitige Schäden erlitten, sich aber andererseits in einer äusserst ungünstigen finanziellen Lage befunden habe, sodass ihr damals die Beseitigung der Schäden an den Strassen in ihrer Gesamtheit nicht möglich gewesen sei. Vor allem habe der Berufungsrichter nicht berücksichtigt, dass jeder Kraftfahrer in der damaligen Zeit beim Durchfahren zerstörter Städte mit dem Vorhandensein kleinerer und grösserer Schäden in dem Strassennetz habe rechnen und seine Fahrweise entsprechend habe einrichten müssen.
Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Verteilung der Verantwortlichkeit nach Massgabe des §254 BGB fällt in den Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und ist deshalb nur beschränkt durch das Revisionsgericht nachprüfbar. Das Revisionsgericht kann - wie der Senat im Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat (NJW 1951, 110 sowie u.a. die Urteile vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - und vom 19. März 1953 - III ZR 258/52 - S. 13) - lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsmässig festgestellt, bei der Abwägung verwertet und dabei die ihm durch Denkgesetze und Erfahrungssätze gesetzten Grenzen nicht überschritten hat. Dass hier das Berufungsgericht wesentliche Tatumstände nicht beachtet habe, ist nicht zu ersehen: Die von dem Kraftrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Mit dem Vorhandensein einer derartigen Rille im Strassenpflaster, wie sie hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, brauchte ein Kraftfahrer auch in erheblich kriegszerstörten Städten zur Unfallzeit (September 1950) nicht mehr zu rechnen; dieser Gesichtspunkt konnte daher unbeachtet bleiben. Mit den Behauptungen der Beklagten über ihr finanzielles Unvermögen hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verschuldensfrage auseinandergesetzt. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit brauchte auf dieses Vorbringen nicht noch einmal ausdrücklich eingegangen zu werden. Auch bei dieser Abwägung braucht sich der Tatrichter - ebenso wie bei der übrigen Würdigung der Sach- und Rechtslage - nicht mit Parteivorbringen, Zeugenaussagen usw. in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen, wenn das Urteil nur erkennen lässt, dass eine sachgerechte Abwägung des Für und Wider stattgefunden hat. Dass das nicht der Fall gewesen sei und dem Berufungsgericht bei der Verteilung der Verantwortlichkeit zum Nachteil der Beklagten ein Rechtsverstoss unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargetan.
Die Revision der Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die beklagte Stadt gemäss §97 ZPO zu tragen.