Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: III ZR 84/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 84/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Tübingen - 22.02.1951
Prozessführer
des Landes Württemberg-Hohenzollern, vertreten durch das Innenministerium in Tübingen,
Prozessgegner
den Bildberichterstatter Erwin S. in E.,
Sonstige Beteiligte
Josef H. in B.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 22. Februar 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte einen Personenkraftwagen und bezahlte auch den Kaufpreis. An der Veräusserung des Wagens waren mehrere Regierangsangestellte des beklagten Landes beteiligt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Wagen gestohlen war, musste der Kläger ihn an den Eigentümer herausgeben. Der auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzklage liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Fuhrunternehmer Z. in M. lieferte dem derzeitigen Leiter des Kreisstrassenverkehrsamts He., Josef H., im Jahre 1948 zahlreiche gestohlene Kraftfahrzeuge, die H. unter Ausstellung falscher Wagenpapiere veräusserte. An den Fahrten H. zu Z. in M. nahm wiederholt Fritz Ba. der derzeitige Stellvertreter des Leiters des Kreisstrassenverkehrsamts He., teil. Ernst Mi. der derzeitige Sachbearbeiter für Beschlagnahme und Requisition beim Landesstrassenverkehrsamt Tübingen, erhielt von den Geschäften H. Kenntnis und wollte nun auch seinerseits ohne Wissen H. Verkäufe von Kraftwagen vermitteln. Zu diesem Zweck fuhr er am 1. November 1948 zusammen mit dem ihm befreundeten Sachbearbeiter für Personal- und Organisationsfragen im Landesstrassenverkehrsamt Tübingen, K., und mit B., der ein amtliches Probefahrtkennzeichen mitnahm, nach M. zu Z.. Dieser bot ihnen einen Personenkraftwagen Marke Opel Kadett an. Der Wagen war in der Nacht vom 28. Oktober 1948 in M. gestohlen worden. Kraftfahrzeugpapiere waren nicht vorhanden. Angeblich zeigte Z. einen Kaufvertrag und einen Requisitionsschein vor. Obwohl Mi., Ba. und K. erkannten, dass die vorgelegten Papiere keinen Beweiswert hatten, übernahmen sie den Wagen zum Zwecke der Weiterveräusserung. Sie rechneten dabei mit der Möglichkeit, dass es sich u.a. einen unrechtmässig erworbenen Wagen handelte. Mit Hilfe des von Ba. mitgebrachten amtlichen Kennzeichens überführten sie den Wagen nach T.. Mi. stellte den Wagen hier in der Garage des Fuhrunternehmers C. unter und erklärte diesem, dass er den Wagen für 5.200 DM verkaufen wolle. C. nahm nach den Mitteilungen des Mi. an, dass der Wagen ordnungsmässig erworben sei und dass auch ordnungsmässige Papiere vorhanden seien. Durch G. erfuhr der Mechanikermeister W. in T. von der Kaufgelegenheit. Da W. wusste, dass der Kläger damals einen Personenkraftwagen zu kaufen beabsichtigte, machte er dessen Angestellten R. am 3. November 1948 von der Kaufgelegenheit Mitteilung. Im Auftrage des Klägers begab R. sich sofort zu W. Als W. und R. den Wagen bei C. besichtigten, kamen ihnen Bedenken wegen der Herkunft des Wagens, da weder Kraftfahrzeugpapiere noch ein Kennzeichen vorhanden waren. Ihre Bedenken wurden jedoch zerstreut, als C. ihnen erklärte, dass Mi., den die Beteiligten damals für den Leiter der Dienststelle beim Landesstrassenverkehrsamt Tübingen hielten, Eigentümer des Wagens sei und dass sie sich wegen der Papiere an Mi. wenden müssten. W. führte darauf am 3. November und dann noch einmal am 4. November 1948 dem Kläger den Wagen vor. An diesem Tage zog der Kläger als Sachverständigen noch den Fahrlehrer Ri. hinzu. Auch Ri. äusserte zunächst Bedenken über eine ordnungsmässige Herkunft des Wagens. Als W. aber darauf hinwies, dass der Wagen von Mi. komme und dass dieser die ordnungsmässigen Kraftfahrzeugpapiere in Händen habe, riet Riediger zum Kauf. Darauf kaufte der Kläger den Wagen am 4. November 1948 und zahlte sofort 5.500 DM an W., ohne dass eine amtliche Schätzung des Wagens vorgenommen wurde. Von den 5.500 DM erhielt We. für seine Vermittlung 300 DM. W. übergab den Kaufpreis von 5.200 DM dem C., der diesen Betrag an Mi. weitergab. Mi. und Ba. brachten den Kaufpreis anschliessend nach M. zu Z.. Sie erhielten nach ihren Angaben eine Provision von zusammen 300 DM, die sie zu gleichen Teilen unter sich und K. teilten.
Der Kläger mahnte wiederholt bei W. und C. wegen der Nachlieferung der versprochenen Kraftfahrzeugpapiere. Auf Drängen des C. erhielt der Kläger dann eine vom Landesstrassenverkehrsamt Tübingen unter dem 15. November 1948 ausgestellte und von Mi. unterschriebene Kaufgenehmigung für den Wagen (Fotokopie Bl. 6 e) sowie einen von Ba. ausgefertigten Kraftfahrzeugbrief Nr. 0639. In diesem Kraftfahrzeugbrief wurde von Ba. fälschlich bescheinigt, dass das Fahrzeug am 2. Oktober 1948 auf den Kaufmann K. N. in B. umgeschrieben worden sei (Fotokopie Bl. 8 c). Weiter beglaubigte Ba. der Wahrheit zuwider "die Eintragungen bzw. Übereinstimmung mit dem Gutachten des Techn. Überwachungsvereines v. 29.9.48" (Fotokopie Bl. 8 b); ein solches Gutachten lag niemals vor. Ba. stellte schliesslich noch unter dem Datum des 2. Oktober 1948 die "Anmeldung eines Kraftfahrzeuges" auf den Kaufmann K. N. als Eigentümer und "Isidor Ei., P./Bayern" als Verkäufer aus (Fotokopie Bl. 8 a). Ba. unterschrieb diese von ihm fälschlich hergestellte Anmeldung mit dem Namen "K. N.." Er teilte dem Wagen das schon anderweitig ausgegebene Kennzeichen ... zu. Darauf wurden die Kraftfahrzeugakten, in denen K. noch vermerkt hatte, dass er den Eigentumsnachweis überprüft habe, dem zuständigen Landratsamt Balingen übersandt, das die Fälschung nicht bemerkte und bereits am 18. November 1948 den Wagen auf den Namen des Klägers mit dem neuen Kennzeichen ... zum Verkehr zuliess.
Als sich später herausstellte, dass der Wagen gestohlen war, gab der Kläger ihn im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft an den Eigentümer in M. heraus.
Die Strafkammer des Landgerichts Hechingen hat durch Urteil vom 9. August 1950 (Ns 15/50; Schöffengericht Hechingen Ls 16/49 und Staatsanwaltschaft Hechingen Js 3490/48) im vorliegenden Fall schuldig gesprochen: Mi. und Ba. wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug, K. wegen gemeinschaftlich begangen Hehlerei und Ba. ausserdem wegen Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt. H. wurde in diesem Falle als nicht strafbar angesehen, Ba. wurde wegen dieser und wegen Straftaten in vier weiteren Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 11/2 Jahren verurteilt. Die Straftaten von Mi. und K. fielen unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949.
Mit der Klage hat der Kläger das beklagte Land wegen des ihm durch den Verlust des bezahlten Kaufpreises entstandenen Schadens zur Höhe von 5.200 DM gemäss §839 BGB in Verbindung mit Art. 78 der Verfassung für das Land Württemberg-Hohenzollern in Anspruch genommen. Der Schaden sei durch Amtspflichtverletzungen der Regierungsangestellten Mi., Ba. und Ho. entstanden.
Das beklagte Land hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.
Nach eidlicher Vernehmung der Zeugen W., C. und R. und nach Beiziehung der Strafakten des Schöffengerichts Hechingen Ls 16/49 hat das Landgericht die auf Zahlung von 5.200 DM gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch nur noch zur Höhe von 3.000 DM aufrechterhalten, und zwar mit Rücksicht darauf, dass nach dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen St. für den 4. November 1948 ein Schätzwert von 2.350 DM und ein Handelswert von 3.000 DM für den Personenkraftwagen ermittelt worden war. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und das beklagte Land unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 3.000 DM verurteilt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision müsste Erfolg haben.
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Mi., Ba. und K. den Wagen gemeinschaftlich von M. geholt haben, um ihn in Württemberg-Hohenzollern abzusetzen und dafür Provision zu bekommen. Sie hätten aus den Umständen entnehmen müssen, dass der Wagen von Z. in M. mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Zumindest hätten sie gewusst, dass der rechtmässige Erwerb durch Z. zweifelhaft war und keinesfalls nachgewiesen werden konnte. Trotzdem hätten sie den Wagen verkaufen wollen und diese Absicht auch durchgeführt.
Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch des Klägers aus §839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art 78 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern wegen einer von Ba. begangenen Amtspflichtverletzung für gegeben. Zum Geschäftsbereich des Ba. beim Kreisstrassenverkehrsamt Hechingen habe die Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen gehört. In dieser Eigenschaft sei er verpflichtet gewesen, die Dienstanweisung der Landesdirektion des Innern, Abteilung Va, Landesstrassenverkehrsamt, vom 7. Juni 1947 zu befolgen. Danach hätte er alle Kraftfahrzeuge, deren rechtmässiger Erwerb zweifelhaft gewesen sei oder nicht habe nachgewiesen werden können, dem Landesstrassenverkahrsamt melden müssen. Derartige Fahrzeuge hätten auch nicht weiter veräussert werden können. Das Landesstrassenverkehrsamt habe mit dieser Anordnung, die nicht nur innerdienstlichen Charakter, sondern vielmehr den Sinn gehabt habe, die Allgemeinheit, insbesondere die Bestohlenen und die Käufer vor dem Handel mit unrechtmässig erworbenen Kraftfahrzeugen zu schützen, zum Ausdruck gebracht, dass die Landesstrassenverkehrsämter sich in dem umrissenen Umfang in den Dienst der Bekämpfung des Handels mit gestohlenen oder sonstwie abhanden gekommenen Kraftfahrzeugen zu stellen hätten, und zwar zugunsten der Eigentümer und der Käufer. Ba. habe es unter Verletzung dieser Amtspflicht nicht nur unterlassen, den Wagen zu melden, sondern auch an seinem Verkauf mitgewirkt. Er habe mit seinem Verhalten nicht nur gegen seine allgemeine Beamtenpflicht, sich von der Teilnahme an strafbaren Handlungen fernzuhalten, verstossen, sondern gleichzeitig fehlerhaft im Rahmen seiner besonderen Dienstaufgaben gehandelt. Wirke ein Beamter des Strassenverkehrsamts, der zur Befolgung der Dienstanweisung vom 7. Juni 1947 verpflichtet sei, beim Verkauf eines Wagens mit, sei es bei unmittelbarer Ausübung seines Dienstes, sei es aus anderem Anlass, so habe er jedem illegalen Verkauf entgegenzuwirken und sich selbst jeder Förderung eines solchen Verkaufs zu enthalten. Hätte Ba. seiner Amtspflicht entsprechend den Wagen dem Landesstrassenverkehrsamt gemeldet, dem Verkauf entgegengewirkt und ihn nicht gefördert, wäre der Verkauf des Wagens nicht erfolgt und der Kläger nicht geschädigt. Diese Amtspflichtverletzung des Ba. sei also für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich.
II.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, dass für Barth auf Grund der vom Berufungsgericht angeführten Dienstanweisung eine Meldepflicht nur bei der Ausstellung eines Kraftfahrzeugbriefs bestanden habe. Bei der Bezahlung des Wagens durch den Kläger habe aber noch nicht einmal festgestanden, dass der Kläger später durch Ba. oder einen anderen Beamten einen falschen Kraftfahrzeugbrief bekommen würde. Für die Auszahlung des Geldes könne also die Unterlassung der Meldung nicht ursächlich geworden sein. Im übrigen sei dem Ba. das Mitwirken an einem Verkauf von Kraftwagen nicht verboten gewesen. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, jeden irgendwie zum Verkauf kommenden Wagen zu melden. Nur im Zusammenhang mit der Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen habe die in der Dienstanweisung im einzelnen festgelegte Amtspflicht zur Meldung von Kraftfahrzeugen bestanden.
Diese Rüge dem Revision ist gerechtfertigt.
1.)
Ihr steht nicht der Umstand entgegen, dass die Anwendung des Art. 78 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, deren Geltung sich auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt, vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Es ist nicht richtig, dass das angefochtene Urteil, wie der Kläger unter Hinweis auf Palandt BGB §839 Anm. 2 a meint, allein auf dieser Vorschrift der Verfassung beruht. Das Berufungsgericht hat vielmehr dem Schadensersatzanspruch gemäss §839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 78 der Verfassung stattgegeben und hiermit den Art. 78 mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht einschränkend dahin ausgelegt, dass für die Anwendung des Art. 78 immer erst dann Raum ist, wenn die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beamten nach §839 BGB gegeben sind. Art. 78 entspricht dem Art. 131 WeimVerf und dem Art. 34 GrundG und gibt ebensowenig wie diese Vorschriften eine erschöpfende Regelung der Haftung aus Amtspflichtverletzung. Deshalb sind auch alle sich aus §839 BGB ergebenden Haftungsbeschränkungen in Kraft geblieben (Palandt BGB 9. Aufl. §839 Anm. 2 a, aa). Die Rüge der Revision betrifft aber gerade die Anwendung des §839 BGB und enthält deshalb einen zulässigen Revisionsgrund im Sinne des §549 ZPO.
Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des §839 BGB schon deshalb bejaht hat, weil Ba. es unterlassen hat, das aus M. nach T. überführte Kraftfahrzeug wegen der hinsichtlich des rechtmässigen Erwerbs bestehenden Zweifel dem Landesstrassenverkehrsamt zu melden, und am Verkauf des Wagens mitgewirkt hat, so verkennt es den Begriff der Verletzung der dem Beamten einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. Nach §839 BGB kommt eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht, wenn die schadenstiftende Handlung des Beamten in seinen dienstlichen oder amtlichen Aufgabenbereich fällt oder mit diesem Aufgabenbereich zumindest in einem inneren Zusammenhang steht. Hierzu können also auch die unter Missbrauch des Amtes und unter Überschreitung der amtlichen Befugnisse vorgenommenen Handlungen gehören. Erst wenn die Frage, ob überhaupt eine Dienst- oder Amtshandlung oder ein hiermit in innerem Zusammenhang stehendes Verhalten vorliegt, bejaht werden kann, ist Raum für die weitere Prüfung, ob die Handlung in Wahrung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange des öffentlich rechtlichen Dienstherrn oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt vorgenommen worden ist (vgl. RGZ 161, 145 [151]). Nur im letzteren Fall würde eine Staatshaftung des beklagten Landes nach Art. 78 der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern in Betracht kommen können. Hätte die Revision nur eine Verkennung des Begriffs der Ausübung der öffentlichen Gewalt gerügt, so wäre eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zulässig, weil insoweit die Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung nur die ausschliesslich im Gebiet des Bezirks des Berufungsgerichts geltende Vorschrift des Art. 78 der Verfassung ist. Auf Grund der Revision ist aber nachzuprüfen, ob die den Kläger schädigende Handlung überhaupt mit dem dienstlichen oder amtlichen Aufgabenbereich des Ba. in einem inneren Zusammenhang steht.
2.)
Nicht jede einen Dritten schädigende, unerlaubte und möglicherweise sogar strafbare Handlung eines Beamten stellt eine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB dar. Eine solche Amtspflichtverletzung liegt z.B. dann nicht vor, wenn die strafbare Handlung aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zum Dienst begangen wird; diese innere Beziehung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass die Handlung bei Gelegenheit oder während des Dienstes vorgenommen wird (RGZ a.a.O.)?
Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 104, 304 [306] bei Beteiligung einer Wachmannschaft an Plünderungen einen solchen inneren Zusammenhang Zwischen strafbarer Handlung und Dienst bejaht mit der Begründung, dass es gerade zu den dienstlichen Aufgeben der Wachmannschaft gehört habe, Beschädigungen und Verletzungen durch die bewachten Gefangenen zu verhindern; beteiligte sie sich aber selbst an der Plünderung und Zerstörung, so begehe sie gerade diejenigen strafbaren Handlungen, die zu verhüten ihr dienstlich obliege. Der innere Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Wachmannschaft und ihrer Dienstpflicht beruht also darauf, dass die Wachmannschaft die ihr besonders übertragenen, bestimmten dienstlichen Aufgaben der Bewachung nicht erfüllt hat. Hieraus kann aber nicht, wie die Revisionserwiderung meint, der Schluss gezogen werden, dass jede strafbare Handlung eines Polizeibeamten, auch wenn sie im Einzelfall mit seiner dienstlichen Tätigkeit in keinem inneren Zusammenhang steht, schon deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt, weil es ganz allgemein zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, strafbare Handlungen zu verhindern. Die Verletzung der einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht nach §839 DGB lässt sich nicht schon damit rechtfertigen, dass der Beamte durch das den Dritten schädigende Verhalten gegen seine allgemeinen Beamtenpflichten verstossen hat. Hierzu gehört die Pflicht, durch sein Verhalten in und ausser dem Amte sich der Achtung, die sein Beruf erfordert, würdig zu zeigen und sich deshalb auch von jeder Teilnahme an strafbaren Handlungen fernzuhalten. Mag eine Verletzung dieser allgemeinen Beamtenpflicht nicht nur disziplinarisch, sondern im besonderen Fall auch strafrechtlich verfolgbar sein, so braucht trotzdem noch keine Verletzung der dem Beamten gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht im Sinne des §839 BGB vorzuliegen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese allgemeine Beamtenpflicht und auf die Entscheidung RGSt 72, 72 ist also zur Begründung einer Schadensersatzpflicht aus §839 BGB nicht geeignet.
3.)
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, ist der Kläger dadurch geschädigt worden, dass er für den gestohlenen Wagen den geforderten Kaufpreis gezahlt hat. Zu diesem Verkauf bedienten sich Mi., Ba. und K. des Fuhrunternehmers C. der gutgläubig war und Mi. für den im Besitz der ordnungsmässigen Wagenpapiere befindlichen Berechtigten hielt. Der Kläger wurde in den Glauben versetzt, dass er von Mi. das Eigentum an dem Wagen erlangen werde, und zahlte deshalb den Kaufpreis. Um diesen Kaufpreis ist er geschädigt, weil er das Eigentum an dem gestohlenen Wagen nicht erworben hat und von Mi. auch nicht erwerben konnte. Mi. und Ba. sind in diesem Fall wegen Hehlerei und Betruges, K. nur wegen Hehlerei verurteilt worden.
Diese strafbaren Handlungen brauchen als solche noch nicht in einem inneren Zusammenhang mit den amtlichen Aufgaben und Befugnissen der derzeitigen Regierungsangestellten Mi., Ba. und K. zu stehen. Der Verkauf von Kraftfahrzeugen gehörte in keiner Weise zu ihren dienstlichen Aufgaben. Darüber konnte auch, der Kläger nicht im Zweifel sein, wenn er annahm, dass er den Wagen von Mi. erwerben würde. Ein solcher innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Verhalten und den Dienstpflichten der genannten Personen wurde auch nicht schon dadurch hergestellt, dass es, wie das Berufungsgericht jedenfalls für Barth feststellt, auf Grund der Dienstanweisung vom 7. Juni 1947 zu ihren dienstlichen Aufgaben gehörte, den Handel mit unrechtmässig erworbenen Kraftfahrzeugen zu bekämpfen. Bei Beamten der Strassenverkehrsämter braucht, wenn sie ausserhalb ihres Dienstes einen durch Diebstahl oder Hehlerei erlangten Kraftwagen auf betrügerische Weise weiter veräussern, noch keinerlei Zusammenhang mit ihren dienstlichen und amtlichen Aufgaben zu bestehen.
Ein Polizeibeamter, der ausserhalb seines Dienstes und ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinem Dienst eine einen Dritten schädigende strafbare Handlung begeht, verletzt hierdurch noch keine Amtspflicht nach §839 BGB. Selbstverständlich kann eine Amtspflichtverletzung auch nicht darin gesehen werden, dass er, obgleich es allgemein zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, an der Verfolgung strafbarer Handlungen mitzuwirken, es unterlässt, seine eigene strafbare Handlung zu melden und sich also selbst anzuzeigen. Mag Ba. auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen dienstlich verpflichtet gewesen sein, Kraftfahrzeuge deren rechtmässiger Erwerb nicht nachweisbar ist, dem Landesstrassenverkehrsamt zu melden, so liegt doch, solange er für den Wagen keinen Kraftfahrzeugbrief auszufertigen hat, noch keine Verletzung einer ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht darin, dass er den Kraftwagen nicht meldete und von seiner eigenen ausserdienstlichen Verfehlung keine Anzeige erstattete. Deshalb kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es trotzdem annimmt, dass Barth ohne Rücksicht auf die Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes schon allein durch Mitwirkung an der Veräusserung des Kraftwagens und durch die Unterlassung der Meldung eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des §839 verletzt habe.
III.
Da sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus anderen Gründen rechtfertigen lässt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
1.)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der von Mi. veranlasste und von C. und W. durchgeführte Verkauf des gestohlenen Wagens an den Kläger keine Amtspflichtverletzung dar; für den bereits mit der Zahlung des Kaufpreises eingetretenen Schaden des Klägers war die spätere Amtspflichtverletzung, die Ba. durch Ausfertigung eines falschen Kraftfahrzeugbriefes begangen hat, nicht ursächlich. Der Kläger ist in seinem Vertrauen darauf, dass er die Kraftfahrzeugpapiere von Mi. erhalten werde, zum Kauf und zur Hergabe des Kaufpreises veranlasst worden. Zu dieser Vermögensverfügung ist er nicht durch eine Amtspflichtverletzung bestimmt worden. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn Mi. und Ba., was unterstellt werden kann, von vornherein entschlossen waren, dem Käufer des Wagens falsche Papiere zu liefern und unter Verletzung ihrer Dienstvorschriften für die Zulassung des Wagens zu sorgen.
Der Kläger hat hierzu bereits im ersten Rechtszug darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der falschen Papiere und die Verstösse gegen. Dienstvorschriften bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs von dem Angebot zum Verkauf nicht zu trennen seien. Die Dienstverfehlungen seien ein wesentlicher Teil der Ausführungshandlungen und seien schon vor dem Beginn des Angebots des gestohlenen Wagens geplant gewesen; ein Kraftfahrzeug sei nämlich nur dann verkäuflich gewesen, wenn es auch zum Verkehr hätte zugelassen werden können. Die einzelnen Handlungen seien also nicht voneinander zu trennen, sondern als einheitliches Ganzes zu betrachten. Mi. und Ba. hätten den Wagen nur dann mit Erfolg anbieten können, wenn sie von vornherein den Vorsatz hatten, falsche Papiere auszustellen. Hierzu hätten sie die Möglichkeit nur auf Grund ihrer Amtstätigkeit gehabt.
Mit der Berufung hat der Kläger seine Behauptung ausdrücklich aufrechterhalten, dass bei Mi., Ba. und K. der Vorsatz, einen falschen Kraftfahrzeugbrief herzustellen, schon bedingt im Zeitpunkt des Ankaufs des Wagens vorhanden gewesen sei, und wiederum darauf hingewiesen, dass die Einzelhandlungen nicht getrennt beurteilt werden könnten (Berufungsbegründung S. 3 Bl. 119 GA).
Zu der Frage, ob das gesamte Verhalten der Beteiligten, einschliesslich der Ausstellung der Kaufgenehmigung und des Kraftfahrzeugbriefes, auf einem einheitlichen Vorsatz beruht und mithin als eine Handlung anzusehen ist, bedarf es für den vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht keiner weiteren Nachprüfung. Eine Amtshaftung des beklagten Landes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn eine für die Schädigung des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzung vorgelegen hätte. Soweit der Kläger dadurch geschädigt worden ist, dass er den Kaufpreis gezahlt hat, ohne Eigentümer des Kraftwagens geworden zu sein, liegt zwar ein Betrug, aber noch keine durch Amtspflichtverletzung verursachte Vermögensschädigung vor. Ob Mi. und Ba. von vornherein entschlossen waren, den Wagen mit falschen Papieren auszustatten und ob sie diesen Entschluss später ausführten oder nicht, war für die Bezahlung des Kaufpreises durch den Kläger an W. und C. ohne ursächliche Bedeutung. Eine Amtshandlung, durch die der Kläger zur Hergabe des Geldes hätte veranlasst worden sein können, lag überhaupt noch nicht vor. Der Verkauf als solcher hatte mit der amtlichen und dienstlichen Stellung des Mi. nichts zu tun. Der Kläger hat sich lediglich auf Grund der Erklärungen von W. und C. darauf verlassen, dass er von Mi. die Kraftfahrzeugpapiere erhalten und Eigentümer des Wagens werden würde. Er ist insoweit in seinem Vertrauen, das er dem ihm als Beamten bekannten Mi. entgegengebracht hat, getäuscht worden. Wer einem Beamten mit Rücksicht auf das Ansehen, das dieser geniesst, vertraut und hierdurch zu vermögensschädigenden Verfügungen veranlasst wird, kann deswegen nicht den Staat aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ersatzpflichtig machen. Der vorliegende Fall kann im Ergebnis rechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn die Beteiligten zunächst beabsichtigt hätten, den Verkauf des gestohlenen Wagens ohne irgendwelche mit ihrer, amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Verfehlungen durchzuführen und es dann erst nach Erlangung des Kaufpreises aus unvorhergesehenen Umständen zu der ursprünglich nicht beabsichtigt gewesenen Ausfertigung eines falschen Kraftfahrzeugbriefs gekommen wäre. Nur soweit die Amtspflichtverletzung ein Mittel zur Schädigung des Klägers gewesen wäre, nicht aber, wenn sie nur eine Folge eines bereits begangenen Betruges gewesen wäre, könnte eine Amtshaftung des beklagten Landes begründet sein.
2.)
Mi., Ba. und K. haben den Kraftwagen von M. unter missbräuchlicher Benutzung eines amtlichen Probefahrtkennzeichens nach T. überführt. Selbst wenn hierin die Verletzung einer gegenüber einem Dritten, und zwar nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern auch gegenüber dem Erwerber des Wagens bestehende Amtspflicht erblickt werden könnte, entfällt eine Amtshaftung jedenfalls deshalb, weil zwischen dem Dienst der genannten Beamten und der Benutzung des Probefahrtkennzeichens kein innerer Zusammenhang bestand. Die Beamten haben insoweit nämlich ohne jeden dienstlichen. Anlass, also nicht in Ausübung der Ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelt.
3.)
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, erst im Laufe des Strafverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Vorgesetzten der derzeitigen Regierungsangestellten H., Ba., Mi. und K. ihre Dienstaufsichtspflicht verletzt hätten. Das Landratsamt Hechingen sei schon lange vor dem hier erörterten Vorfall über die Machenschaften von H. und Genossen unterrichtet gewesen, ebenso das Landesstrassenverkehrsamt in Tübingen. Keine von diesen Dienststellen habe Abhilfe geschafft. Schon am 19. September 1948 habe der Bürgermeister von B. dem Landrat in Hechingen empfohlen, die Angelegenheit H. der Kriminalpolizei zu übergeben. Am 4. Oktober 1948 habe der Oberst Walter H. dem Landratsamt Hechingen empfohlen, das Verhalten H. einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Landratsamt Hechingen habe die Beschwerden gegen H. an das Innenministerium weitergegeben. Das Treiben der ungetreuen Angestellten sei aber nicht sofort unterbunden worden. Wäre gegen H. sofort vorgegangen worden, so hätten Mi. und Genossen nicht mehr den Mut gehabt, noch im November 1948 einen gestohlenen Wagen aus M. zu holen und an den Kläger zu verkaufen.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Schaden des Klägers durch eine Dienstaufsichtspflichtverletzung entstanden sein kann. Die Revision weist hierzu mit Recht darauf hin, dass eine Dienstaufsichtspflicht für sich allein noch keine Amtspflicht sei, die dem beklagten Land gegenüber dem Kläger obliege.
IV.
Wie das Berufungsgerichten Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, hat Ba. eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass er einen falschen Kraftfahrzeugbrief ausgestellt hat. Diese Dienstverfehlung könnte jedoch nur insoweit für eine Schädigung des Klägers ursächlich gewesen sein, als der Kläger durch die Ausstellung und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes davon abgehalten worden wäre, noch rechtzeitig gegen Mi. und Ba. wegen der Rückzahlung des Kaufpreises vorzugehen. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende Aufklärung vorgenommen und brauchte von seinem Standpunkt aus auf diese Frage auch nicht näher einzugehen.
Wie die Revision unter Hinweis auf §286 ZPO mit Recht rügt, lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht den Schluss zu, dass es dem Kläger nach Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes noch möglich gewesen wäre, den Kauf rückgängig zu machen und sein Geld zurückzuerlangen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben Mi. und Ba., nachdem C. den Kaufpreis abgeliefert hatte, "anschliessend" das Geld nach M. zu Z. gebracht und nur je 100 DM für sich behalten. Ba. hat bei seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 20. September 1949 erklärt, dass er und Mi. schon "etwa vier oder fünf Tage nach Abholung des Opel-Kadett" wiederum nach M. gefahren seien und dort dem Zeilenhofer den Erlös aus dem Verkauf des Wagens ausgehändigt hätten (Abschrift Bl. 28 R GA). Nach dieser Darstellung Ba. würde die Ablieferung des Geldes an Z. vor der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes gelegen haben.
Mit Recht weist die Revision weiter darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angeführte Rückzahlung an Walter Ke. einen von H. gekauften Wagen betrifft. Aus der Tatsache, dass H. in einem anderen Fall, an dem Mi., Ba. und K. nicht beteiligt waren, in der Lage war, das Geld zurückzuzahlen, lässt sich nicht schliessen, dass such der Kläger in vorliegenden Fall noch etwa zehn Tage nach der Zahlung des Kaufpreises sein Geld von Mi., Ba. und K. hätte zurückerlangen können. Andererseits hat der Kläger in der Berufungsbegründung seine Behauptung ausdrücklich aufrecht-erhalten, dass er sein Geld zurückerhalten hätte, wenn er schon zehn Tage nach der Hergabe des Geldes seinen Schaden gegenüber Mi. und den anderen Beteiligten geltend gemacht hätte; in dieser kurzen Zeit hätte Mi. den Kaufpreis von 5.200 DM noch nicht verbraucht. Unter allen Umständen hätten Mi. und seine Genossen nach alsbaldiger Aufdeckung des Betruges das Geld beigebracht, um nach Möglichkeit einer Strafverfolgung zu entgehen. Wäre der Kläger damals von der - erfolgreichen - Geltendmachung seiner Rückzahlungsansprüche durch die Übergabe der falschen Kraftfahrzeugpapiere nicht abgehalten worden, so wäre die in der Herstellung und Benutzung der falschen Papiere liegende Amtspflichtverletzung für den durch Vereitelung seiner Rückzahlungsansprüche entstandenen Schaden ursächlich gewesen.
Da insoweit - erforderlichenfalls unter Anwendung des §139 ZPO - eine weitere Aufklärung zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, musste die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
V.
Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens des Klägers angreift, ist darauf hinzuweisen, dass §254 BGB dem beklagten Land grundsätzlich nur in demselben Umfang zugute kommen könnte, als sich der an sich zur Haftung verpflichtete Beamte darauf berufen könnte. Auch auf Grund des Art. 78 der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern haftet das beklagte Land anstelle seiner Beamten in demselben Umfang wie der Beamte an sich haften müsste (RGZ 156, 220 [239]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Bei Bejahung einer den Kläger schädigenden Amtspflichtverletzung wird das Berufungsgericht aber auch diese Frage erneut zu prüfen haben.