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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1970, Az.: BVerwG VI CB 24.70

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer Verfahrensrevision; Mitwirkung einer wissenschaftlichen Hilfskraft an Sachverständigengutachten; Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels; Voraussetzungen für eine Entmündigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 24.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.05.1970 - AZ: IV B 37.69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit der Beschwerde angefochten werden, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden, der geltend gemacht werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschriften, die der Entlastung des Beschwerdegerichts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen sollen, in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß Beschwerdegründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, nicht zu berücksichtigen sind. Der Schriftsatz vom 7. August 1970 kann daher zur Begründung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.

3

Soweit die innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerdeschrift vom 26. Juni 1970 rügt, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die Klägerin geschäftsunfähig sei, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei nicht auf Grund eigener sorgfältiger Untersuchung, sondern auf Grund der Untersuchung und Beurteilung einer Assistenzärztin erstattet worden, wegen des Widerspruchs dieses Gutachtens zu dem Gutachten des Amtsarztes vom 19. Februar 1970 hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen, ist schon zweifelhaft, ob Verfahrensmängel hinreichend "bezeichnet" sind (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der gerichtliche Sachverständige habe sein Gutachten zwar auf Grund einzelner Untersuchungen einer wissenschaftlichen Assistentin, aber nach eigener Urteilsbildung erstattet, es stehe nicht im Widerspruch zu dem Gutachten des Amtsarztes vom 19. Februar 1970, weil dieser zwar die Voraussetzungen für eine Entmündigung verneint habe, die Klägerin aber ebenfalls für unfähig halte, ihre Versorgungsangelegenheit selbständig zu betreiben. Angesichts dieser Ausführungen des Berufungsgerichts hätte mit der Beschwerde dargelegt werden müssen, inwiefern das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht auf Grund eigener Urteilsbildung erstattet sei, inwiefern es in bezug auf die für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens allein wesentliche Beurteilung, daß die Klägerin für die Verfolgung ihrer Versorgungsangelegenheit geschäfts- und damit prozeßunfähig sei, von dem Gutachten des Amtsarztes abweiche, inwiefern sich also dem Berufungsgericht die Einholung eines Obergutachtens hätte aufdrängen müssen, und inwiefern das Urteil auf diesen Verfahrensmängeln beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 3] und vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 5]). Jedenfalls sind die Rügen aber unbegründet (vgl. zur Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von Sachverständigengutachten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - [NJW 1969, 1591] und vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 -; zum Erfordernis der Einholung eines weiteren [Ober-] Gutachtens BVerwGE 31. 149 [156 f.] und den eben genannten Beschluß vom 7. September 1970).

4

Sollte mit der Beschwerde außerdem gerügt werden, die Klägerin sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wäre diese Rüge unzulässig, weil ein solcher Verfahrensmangel nicht mit der Beschwerde, sondern nur mit einer zulässigen Revision nach § 133 VwGO hätte geltend gemacht werden können (vgl. u.a. BVerwGE 12, 107 und Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG VI CB 25.68 - sowie die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts).

5

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegt worden ist. Diese Frist hat mit der Zustellung des mit ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils am 11. Juni 1970 begonnen. Daran ändert es nichts, daß die Rechtskraft des Urteils durch die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 4 VwGO gehemmt war. Daß die Frist für die Einlegung der auf § 133 VwGO gestützten Revision in jedem Fall mit der Zustellung des Urteils beginnt, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie daraus, daß die Revision nach § 133 VwGO ohne Zulassung, also unabhängig von einer etwa daneben eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Entscheidung hierüber gegeben ist.

6

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, die Revision war als unzulässig zu verwerfen (§ 132 Abs. 5 Satz 1, § 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier