Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1968, Az.: BVerwG V B 52.68
Erfordernis der genauen Bezeichnung der Person des Sachverständigen; Einholung eines Gutachtens von einer Universitätsnervenklinik; Erfordernis der Darstellung von Mängeln eines Gutachtens im Rahmen der Rüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 52.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.11.1967 - AZ: OS V 2/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 968 (Kurzinformation)
- NJW 69, 1591
- NJW 70, 1991
- NJW 1970, 1991 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1969, 1591-1592 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 504 - 505
- VerwRspr. 20, 504
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering
und die Bundesrichter Dr. Gützkow und Dr. Fink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind.
In erster Linie rügt der Kläger eine Verletzung des § 404 ZPO durch das Berufungsgericht. Er ist der Meinung, daß die Einholung eines Gutachtens an den Sachverständigen als Einzelperson gerichtet werden müsse und daß dies nicht der Fall sei, wenn - wie hier - im Beweisbeschluß lediglich eine bestimmte Universitätsnervenklinik mit der Erstattung eines ärztlichen Gutachtens betraut wurde.
Dieses Verfahren des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, sondern fehlerfrei und durchaus zweckmäßig. Wie sonst in der Rechtsordnung die Bestimmbarkeit regelmäßig der Bestimmtheit gleicherachtet wird, muß es auch bei der Bestellung eines Sachverständigen genügen, daß er bestimmbar ist. Das ist bei dem eingeschlagenen Verfahren der Fall, weil der für den vorliegenden Rechtsstreit "berufene", a.h. geeignete und bereite Sachverständige aus dem Ärzteteam der Gießener Universitätsnervenklinik angesprochen war. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß diese Art der Bestellung es gestatte, die häufig differenzierte interne Arbeitsverteilung in einer Klinik zur bestmöglichen und - wie zu ergänzen ist - schnellstmöglichen Begutachtung auszunutzen. Das Recht auf Ablehnung eines Sachverständigen wird hierbei nicht geschmälert. Denn in Fällen dieser Art kann das Ablehnungsgesuch u.U. sogar noch nach Erstattung des Gutachtens angebracht werden, wenn etwa das Gutachten selbst erst den Grund zur Ablehnung gibt (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 98 VwGO). Der Kläger hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Es ist allerdings auch kein solcher Grund ersichtlich. Wenn der Kläger meint, er hätte die Sachverständigen, die im Berufungsverfahren ihr Gutachten erstattet haben, ablehnen können, weil jedenfalls der eine Gutachter die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen nicht besitze, so kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Behauptung ist unsubstantiiert und entbehrt jeder Grundlage. Alter und Stellung eines Arztes allein lassen regelmäßig keine zwingenden Rückschlüsse auf seine mangelnde Eignung zu. Dieser Gesichtspunkt scheidet hier ohnehin aus, weil - wie ausdrücklich vermerkt ist - die Verantwortung für das Gutachten von dem Oberarzt der Klinik getragen wird. Daß heute auch wissenschaftliche Leistungen mehr als früher mit Hilfe wissenschaftlicher Hilfskräfte erbracht werden, entspricht den Zeitverhältnissen und bedeutet keinen Mangel in der Leistung, sondern soll im Gegenteil den Wirkungsgrad dieser Leistung steigern. Diese seit Jahren geübte Praxis in der Anfertigung medizinisch-wissenschaftlicher Gutachten zum Zwecke der Rechtsfindung hat - soweit bekannt - zu keinen Unzuträglichkeiten geführt. Auch im vorliegenden Falle hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, inwieweit das umfangreiche wissenschaftliche Gutachten Mängel aufweist und deshalb nicht hätte verwertet werden dürfen.
Auch leidet das Gutachten nicht an dem Mangel, daß der Grad der Verantwortung, die der Oberarzt für das Gutachten übernommen hat, nicht erkennbar ist. Der Vermerk "mit Befund und Beurteilung einverstanden" ist eine gebräuchliche Formulierung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, daß der Erklärende insoweit die volle Verantwortung übernimmt. Daß hier etwas anderes gemeint wäre, ist nicht dargetan. Da das Gutachten außer Befund und Beurteilung nur noch Auszüge aus den vorgelegten Akten, und zwar ärztliche Äußerungen enthält, ergibt sich aus dem Vermerk weiter, daß der Oberarzt selbst die Akten nicht studiert hat. Das war indessen auch nicht erforderlich, wenn ihm der wesentliche Inhalt der früheren medizinischen Beurteilungen durch seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter vermittelt worden ist. Daß dies geschehen ist, ergibt sich aus der Wiedergabe der in Betracht kommenden Beurteilungen im Gutachten selbst. Es ist nicht vorgetragen, daß wesentliche Teile fehlten.
Auf die Frage des Rügeverzichts kommt es nicht an, weil ein Mangel des Verfahrens nicht vorliegt.
Die hier angeschnittenen Fragen sind - wie sich nach den vorstehenden Erörterungen von selbst ergibt - auch nicht klärungsbedürftig. Das seit Jahren gehandhabte Verfahren hat sich bewährt. Nicht zu folgen ist auch der Ansicht des Klägers, daß Gutachten der erörterten Art regelmäßig nur vom Klinikdirektor selbst erhoben und erstattet werden müßten. Das kann nur in Betracht kommen, wenn sich ergibt, daß die Klärung einer medizinischen Frage allein von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klinikdirektors abhängt. Für den Regelfall gilt dies jedoch nicht.
Soweit der Kläger die Beiziehung von Akten verlangt, in denen sich ein im September 1968 gefertigtes weiteres Gutachten befindet, kann dem nicht entsprochen werden, weil hier nur zu prüfen ist, ob Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen. In eine Beweisaufnahme darf der erkennende Senat nicht eintreten, wie er auch nicht anhand von weiteren Gutachten eine eigene Beweiswürdigung vornehmen darf.
Nach alledem erweist sich die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Gützkow
Dr. Fink