Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1997, Az.: BVerwG 4 NB 6/97
Bebauungsplan; Rechtsnorm; Plangebiet; Planungskonzeption; Partielle Nichtübereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen; Funktionslosigkeit; Teilnichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 6/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 15.11.1996 - VGH 8 S 2663/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1997, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1998, 128 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1997, 560 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 593-595 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1998, 51-53 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1996 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. statthaft (vgl. Art. 10 Abs. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Sache nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO a.F. dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
I.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt.
1. Die Frage, ob "die Präklusionsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch für übergeleitete Bauleitpläne (gilt), die in der Zeit vor Geltung des BBauG 1960 erlassen worden sind", mag zwar, abstrakt betrachtet, klärungsbedürftig sein, da sie im Schrifttum kontrovers diskutiert wird und das Bundesverwaltungsgericht bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Sie brauchte das Normenkontrollgericht aber gleichwohl nicht zu einer Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. zu veranlassen, weil sie auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellung nicht entscheidungserheblich ist. Der Antragsteller geht davon aus, daß der von ihm angegriffene Stadtbauplan aus dem Jahre 1935 bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht überleitungsfähig gewesen sei, weil sich das Abwägungsergebnis spätestens zu diesem Zeitpunkt als nicht haltbar erwiesen habe. Ein Ausbau des Pfaffenweges mit einer Trassenbreite bis zu 13 m sei im Jahre 1960 nicht mehr in Betracht gekommen, da zu dieser Zeit festgestanden habe, daß es einen Weiterbau in Richtung Degerloch entgegen den ursprünglichen Planungen nicht geben, sondern es bei dem Zustand einer Sackgasse verbleiben werde. Es mag zutreffen, daß ein Bebauungsplan, der für eine Stichstraße eine Breite von 13 m vorsieht, an einem Abwägungsmangel leidet. Der Antragsteller legt seinen Erwägungen zu diesem Punkt indes einen anderen Sachverhalt als die Vorinstanz zugrunde. Das Normenkontrollgericht hat, wenn auch nicht bei der Auseinandersetzung mit der Problematik des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern an anderer Stelle im Rahmen der Erörterung der Vorgaben des § 125 Abs. 3 BauGB, festgestellt, daß der angegriffene Stadtbauplan "keineswegs eine Straßenbreite von 13 m festsetzt". Nach seinen Angaben "(weist) die festgesetzte Verkehrsfläche bis zu dem Wohnhaus Pfaffenweg 62 lediglich eine Breite von 5 bis 8 m auf, um danach in einen nur etwa 2 bis 3 m breiten, nach Süden führenden Fußweg überzugehen". Auf der Grundlage dieser Feststellungen nötigt das anhängige Verfahren nicht zur Klärung der Frage nach der Reichweite des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Denn die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß dem Stadtbauplan auch dann ein Abwägungsfehler anhaftet, wenn die Breitangaben des Normenkontrollgerichts den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Stand von daher nach ihrem eigenen Vorbringen einer Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nichts im Wege, so geht die von ihr aufgeworfene Frage ins Leere. Erfüllte der Stadtbauplan im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes in bezug auf die Anforderungen des Abwägungsgebots die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - (BVerwGE 41, 67) bezeichnet hat, so ist für eine Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB von vornherein kein Raum.
2. Die Frage, ob eine Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen auch dann anzunehmen ist, wenn
"a) eine frühere Planung durch die tatsächliche Entwicklung der örtlichen Verhältnisse bereits obsolet geworden ist (d.h. eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit erkennbar ausgeschlossen ist), die bereits obsolet gewordene Planung dann durch einen neuen Planungsakt 'bestätigt' wird, obwohl die tatsächlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt eine Planverwirklichung nicht mehr zulassen, oder
b) wenn ein bereits obsolet gewordener Plan durch einen neuen Planungsakt 'bestätigt' wird und sich nach dieser 'Bestätigung' die Gegebenheiten weiterhin (wenn auch in unterschiedlichem Maße) von der Plankonzeption entfernen, oder jedenfalls: wenn eine solche Entfernung über Jahrzehnte zu beobachten ist, oder
c) wenn ein obsolet gewordener Plan durch einen neuen Plansetzungsakt 'bestätigt' wird und sich danach die tatsächlichen Gegebenheiten über Jahrzehnte hinweg nicht den planerischen Vorgaben annähern",
verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde räumt selbst ein, daß die von ihr angesprochene Problematik bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Der Senat hat im Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (BVerGE 54, 5) dargelegt, daß das Recht um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande ist, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft. Er hat ausdrücklich festgestellt, das Recht mit derart funktionslosem Inhalt nicht in Kraft treten kann und außer Kraft tritt, wenn sich der Mangel der Funktionslosigkeit nachträglich einstellt.
Mit den von ihr aufgeworfenen Fragen zeigt die Beschwerde keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob ein Bebauungsplan einen funktionslosen Inhalt hat, hat der Senat bereits im Urteil vom 29. April 1977 benannt. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, daß ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, daß der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, daß die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
Wird geltend gemacht, eine Festsetzung sei nicht erst nachträglich funktionslos geworden, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen, so ist bei der Annahme eines Geltungsmangels zusätzliche Zurückhaltung zu üben. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans läßt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, daß der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt. Eine Planung, die diese Merkmale aufweist, kann gleichwohl in Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots stehen. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind. Macht sie dort von den Möglichkeiten, die das Planungsrecht ihr bietet, Gebrauch, so ist sie nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Wie nunmehr aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB zu ersehen ist, kann sie sich das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln. Dies ist nur dann möglich, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfaßt, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen.
Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Hält sich die planerische Entscheidung in den dadurch gezogenen Grenzen, so kann sie nicht gleichzeitig funktionslos im Sinne der Senatsrechtsprechung sein. Daß die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (vgl. § 176 Abs. 2 Nr. 1 und § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit, die der Senat mit dem Urteil vom 29. April 1977 eingeleitet und in der Folgezeit wiederholt bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235), der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfe. Ihr geht es vielmehr lediglich um die Klärung, wann in den von ihr gebildeten Fallalternativen von einem funktionslosen Inhalt im Sinne der Senatsrechtsprechung auszugehen ist. Diese Frage läßt sich indes nicht abstrakt beantworten. Sie verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung.
3. Auch die Frage, ob die als Voraussetzung für die Annahme einer Funktionslosigkeit geforderte Erkennbarkeit der von der Planung abweichenden tatsächlichen Verhältnisse zu bejahen ist,
"a) wenn (bezüglich Baulinien und Vorgartenflächen) sich aus dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers und aus den vorgelegten Akten objektiv ergibt, daß im gesamten Plangebiet sämtliche Garagen die Baulinien überschreiten und (in unterschiedlichem Ausmaß, zum Teil gravierend) die Vorgartenfläche in Anspruch nehmen,
b) wenn sich in dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers und auch den vorliegenden Akten objektiv ergibt, daß bei ca 35 % der Grundstücke im Plangebiet die planerisch zulässige Flächenausnutzung um 200 bis 300 % überschritten wird, bei der Hälfte der Grundstücke um 100 bis 200 % und bei ca. 15 % der Grundstücke um wenigstens 20 %",
brauchte das Normenkontrollgericht nicht zum Anlaß für eine Vorlage der Sache auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. zu nehmen. Der Senat hat im Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG, 4 C 39.75 - (a.a.O.) klargestellt, daß nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung zur Funktionslosigkeit führt. Vielmehr vermag der Bebauungsplan eine normative Wirkung nur dann nicht mehr zu entfalten, wenn die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, läßt sich nicht abstrakt festlegen. Vielmehr kommt es, von sonstigen Faktoren abgesehen, auf die Art der Festsetzung, das Maß der Abweichung und die Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse an. Ob Abweichungen in dem von der Beschwerde bezeichneten Stile die Wertung nahelegen oder rechtfertigen, erkennbar im Sinne der Anforderungen der Senatsrechtsprechung zu sein, kann dahinstehen. Das Normenkontrollgericht hatte auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten keine Veranlassung, die Frage der Erkennbarkeit unter diesem Blickwinkel zu thematisieren. Ihm stellte sich die Problematik nicht in dem Lichte dar, in dem sie in der Beschwerdebegründung aufgezeigt wird. Von Überschreitungen bis zu mehreren 100 % auf breiter Front war im Normenkontrollverfahren zu keiner Zeit die Rede. Vielmehr hat der Kläger sich in diesem Punkt auf folgende Angabe beschränkt: "Kein Grundstück war und ist mit bis zu 10 % überbaut. Beim zuletzt genehmigten Baugesuch (Alte Weinsteige 34) wurde von der festgelegten Überbauung mit ca 400 % abgewichen". Unter dem Eindruck der Ausführungen, die die Antragsgegnerin in Erwiderung auf dieses Vorbringen gemacht hat, hat das Normenkontrollgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Baulinien- und die Flächenüberschreitungen "mit einer einzigen Ausnahme (dem Grundstück Alte Weinsteige 34) derartig geringfügig sind, daß sie wohl schon nicht in der Wirklichkeit erkennbar werden". Diese Einschätzung mag den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Das allein bedeutet indes noch nicht, daß sie an eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage rührt.
4) Mit der Frage,
a) ob "es sich um eine (nach Maßgabe der vernünftigen Gebotenheit zu beurteilende) Festsetzung einer Verkehrsfläche (handelt), wenn durch planerische Festsetzungen bzw. zeichnerische Darstellungen zwischen dem (gelb dargestellten) Ist-Zustand der Verkehrsfläche und den Vorgartenflächen ein sonst nicht anders gekennzeichneter Bereich dargestellt wird, durch den offenbar eine 'Trasse' offengehalten werden soll (für einen möglichen Straßenausbau),
b) Art. 14 GG verletzt (wird), wenn diese Verkehrsfläche oder 'Trasse' ohne Rücksicht auf eine (nicht konkretisierte) spätere Ausbaumöglichkeit weiter offengehalten wird und dadurch die anliegenden Grundstücke mit der Festsetzung von Verkehrsflächen und freizuhaltenden Grünflächen belastet werden, wenn objektiv feststeht, daß die als 1 800 m lange Ortsverbindungs- und Durchgangsstraße geplante Straße nicht durchgebaut wird,
c) es für diese Frage dahinstehen (kann), ob ein (reduzierter) Ausbau mit den Vorgaben des § 125 Abs. 3 BauGB vereinbar wäre",
bezeichnet die Beschwerde keinen Vorlagegrund, da sie insoweit an einen Sachverhalt anknüpft, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Dem angegriffenen Beschluß ist zu entnehmen, daß die "festgesetzte Verkehrsfläche ... eine Breite von 5 bis 8 m (aufweist)". Für die Annahme, daß der Stadtbauplan über diese Verkehrsfläche hinaus eine breitere Straßentrasse "offenhalten" will und die Eigentümer zu diesem Zweck mit "freizuhaltenden Grünflächen belastet", bieten die Ausführungen des Normenkontrollgerichts keine Anhaltspunkte. Danach sollen die als "Vorgärten" festgesetzten Flächen nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin gerade nicht als Straßenbegleitgrün dienen, sondern den Landhauscharakter des Gebiets unterstreichen. Haben die Festsetzungen für die Flächen, die an die Verkehrsflächen angrenzen, nach dem insoweit auch für den Senat maßgebenden Verständnis des Normenkontrollgerichts diesen Inhalt, so ist keine der von der Beschwerde formulierten Fragevarianten entscheidungsrelevant.
II.
Die Divergenzrügen greifen schon aus formellen Gründen nicht durch.
1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht sei von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Februar 1993 - 10 a D 171/91 NE - abgewichen, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO a.F. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist ein Bebauungsplan, dessen räumlicher Geltungsbereich nicht eindeutig abgegrenzt ist, insgesamt nichtig. Das Normenkontrollgericht hat diesen Rechtssatz nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerde räumt ein, daß es die Frage, ob der Stadtbauplan überall mit hinreichender Bestimmtheit erkennen läßt, wo die Grenzen des Plangebiets verlaufen, nicht thematisiert hat. Selbst wenn das Normenkontrollgericht Veranlassung gehabt haben sollte, das Probleme der Grenzziehung anzusprechen, ändert dies nichts daran, daß es auch nach dem Vorbringen der Beschwerde keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der der vom Oberverwaltungsgericht Münster vertretenen Rechtsansicht ausdrücklich zuwiderläuft. Im übrigen wäre die gerügte Abweichung unschädlich, da der Senat in dem Verfahren, in dem die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ergangen ist, auf eine Nichtvorlagebeschwerde hin klargestellt hat, daß eine etwaige den Randbereich des Plangebiets betreffende (Teil-)Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich zieht (BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69). Die Beschwerde macht nicht geltend, daß dem angegriffenen Beschluß eine Rechtsauffassung zugrunde liege, die dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.
2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu einer vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - (BVerwGE 48, 70) vertretenen Rechtsansicht gesetzt haben soll. Weder hat die Vorinstanz das Vorbringen des Antragstellers bestätigt, daß der Stadtbauplan für Geländestreifen zwischen den Verkehrs- und den Vorgartenflächen keine Festsetzungen trifft, noch läßt sich der zitierten Entscheidung des Senats entnehmen, daß ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen in räumlichen Teilbereichen nicht eindeutig sind, nichtig ist.
3. Die Beschwerde ist nicht schlüssig, soweit sie rügt, das Normenkontrollgericht sei dadurch von dem Senatsurteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.) abgewichen, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob der Stadtbauplan wegen der Überschreitungen der überbaubaren Fläche funktionslos geworden sei, nicht den Anforderungen des Senats entsprechend auf den Gesamtgeltungsbereich, sondern das Gebiet südwestlich des Pfaffenwegs abgestellt habe. Wie den Gründen des angegriffenen Beschlusses zu entnehmen ist, hatte der Antragsteller beantragt, den Stadtbauplan "bezogen auf den südwestlichen Teil des Pfaffenwegs hinsichtlich der festgesetzten Baustaffel 9, der Lage und den Verlauf der Baulinien sowie der Vorgartenflächen für ungültig zu erklären". Vor dem Hintergrund dieses Antrages durfte sich die Prüfung des Normenkontrollgerichts darauf beschränken, ob der Stadtbauplan in dem vom Antragsteller bezeichneten Bereich die ihm zugedachte Funktion verfehlt. Dem Senatsurteil vom 29. April 1977 läßt sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, daß die zur Teilnichtigkeit entwickelten Grundsätze nicht anwendbar sind, wenn ein Bebauungsplan lediglich in einem räumlich abgrenzbaren Bereich funktionslos geworden ist.
4. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von dem Senatsurteil vom 20. Juni 1975 - BVerwG 4 C 5.74 - (Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11) abgewichen sein soll. Das Normenkontrollgericht hat die vom Senat aufgeworfene Frage, ob zu einer angemessenen Grundstücksnutzung die Festsetzung eines Garagenplatzes je Wohnung gehören kann, nicht thematisiert. Zu einer Auseinandersetzung mit der Senatsrechtsprechung hatte es auch keinen Anlaß, da es das Anliegen des Antragstellers ist, mehr als einen Stellplatz pro Wohnung zu errichten.
5. Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG 4 C 87.65 - (BVerwGE 26, 282) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, daß Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung außer Kraft gesetzt werden können, wenn die Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt. Zwar hat der Senat diese Rechtsprechung mit dem Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.) nicht aufgegeben. Die Beschwerde übersieht jedoch, daß die Vorinstanz sich mit dem Problem, ob der Stadtbauplan außer Kraft getreten ist, allein unter dem Blickwinkel der Funktionslosigkeit auseinandergesetzt hat, ohne ihre Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob der Antragsteller sich auf Gewohnheitsrecht berufen kann. Selbst wenn Anlaß bestanden hätte, der Frage des Geltungsverlustes auch unter diesem Gesichtspunkt nachzugehen, wären indes die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. nicht erfüllt. Übersieht der Tatrichter einen Rechtssatz, so liegt hierin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Divergenz im Sinne des Prozeßrechts.
6. Die geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 29. August 1989 - 5 S 2897/88 - rechtfertigte eine Vorlage der Sache ebenfalls nicht. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.), daß eine Festsetzung nicht allein deshalb funktionslos wird, weil sie jahrelang nicht verwirklicht worden ist. Sollte der zitierte Beschluß vom 29. August 1989 eine andere Aussage enthalten, so stünde er nicht in Einklang mit dieser höchstrichterlichen Spruchpraxis.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Halama