Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1975, Az.: BVerwG 4 C 74/72
Diskothek im Allgemeinen Wohngebiet; Flächennutzungsplan; Bindung des Bebauungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 74/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg 19.06.1970 - 4 K 361/70
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.08.1972 - AZ: VII A 805/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 48, 70
Amtlicher Leitsatz
1. Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG aus den ihnen vorgegebenen Flächennutzungsplänen in der Weise "zu entwickeln", daß durch ihre Festsetzung die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, daß die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen.
2. Das aus zwingenden Gründen ein Bebauungsplan vor der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes aufgestellt werden kann, rechtfertigt nicht die Aufstellung eines Bebauungsplans im Widerspruch zu Darstellungen eines vorhandenen Flächennutzungsplans, auch wenn diese Darstellungen in Richtung der Festsetzungen des Bebauungsplans änderungsbedürftig sind.