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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: BVerwG 6 B 60/93

Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung; Erfordernis einer unverzüglichen Rüge einer Prüfung bei einer Störung des äußeren Prüfungsablaufs; Unverzügliche Mitteilung von Störungen und Mängeln in einem Prüfungsverfahren; Pflicht zur Beseitigung einer Beeinträchtigung in einer Prüfung zur Wiederherstellung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungen; Prüfung des Empfindens eines Durchschnitts-Prüflings bezüglich der Erheblichkeit einer Lärmstörung; Unverzügliche Geltendmachung von Rücktrittsgründen zur zeitnahen und zuverlässigen Aufklärung einer Störung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 60/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 17.12.1991 - AZ: 2 K 91.00682
VGH Bayern - 30.06.1993 - AZ: 7 B 92.1699

Fundstelle

  • DVBl 1994, 1364-1366 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Prüfungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit einer Rüge und des Rücktritts von einer Prüfung, wenn eine Störung im äußeren Prüfungsablauf (hier: durch den Kreislaufkollaps eines Mitprüflings) als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden soll, die nicht zweifelsfrei einen solchen - vom Prüfungsamt von Amts wegen zu beachtenden - Mangel darstellt (im Anschluß u.a. an das Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 8. April 1991 über das - erstmalige - Nichtbestehen des schriftlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung, der am 14. und 15. März 1991 stattfand.

2

Seine Klage vom 18. April 1991, bei Gericht eingegangen am 25. April 1991, mit der er als Fehler im Prüfungsverfahren unter anderem erstmalig eine Störung des Prüfungsablaufs durch Kollabieren einer anderen Prüfungsteilnehmerin rügte, blieb erfolglos, gleichermaßen seine dagegen eingelegte Berufung. Auch seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil kann keinen Erfolg haben. Die Sache hat unter keinem derjenigen Gesichtspunkte, die der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde; vielmehr sind die fraglichen Gesichtspunkte entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt oder aber im Falle des Klägers nicht entscheidungserheblich.

3

Der Kläger möchte insbesondere grundsätzlich geklärt wissen, ob § 18 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl I S. 1593, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO vom 21. Dezember 1989, BGBl I S. 2549), der ausdrücklich nur den "Rücktritt" von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt regelt und für diesen Fall vorschreibt, daß die Gründe für den Rücktritt - bei denen es sich um "wichtige Gründe" handeln muß - dem Landesprüfungsamt "unverzüglich" mitzuteilen sind, außer für in der Person des Prüflings liegende Gründe, wie z.B. Krankheit, auch bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände anzuwenden ist, und zwar entweder unmittelbar oder zumindest analog; dabei geht er davon aus, daß die Anwendbarkeit des § 18 ÄAppO zur Folge habe,

"daß der Prüfling auch bei Erkennbarkeit derartiger (gemeint ist: äußerer) Beeinträchtigungen unverzüglich von der Prüfung zurücktreten muß".

4

Der erste Teil dieser Frage ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet. Es ist stets davon ausgegangen, daß die Rücktrittsregelung sowohl der Approbationsordnung für Apotheker - ÄAppO - (früher § 11, jetzt § 13) als auch der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (jetzt § 18)

"auch für Mängel (gilt), die - anders als eine in der Regel nur dem Prüfling bekannte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit - wie Baulärm und Hitzeeinwirkung zugleich der Prüfungsbehörde erkennbar geworden sind" (vgl. den vom Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120);

5

dies ist auch die Auffassung des nunmehr für das Prüfungsrecht zuständigen 6. Senats (vgl. dazu Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 309 in einem Fall, in dem ebenfalls die Beeinträchtigung durch Lärm und stickige Luft gerügt worden war). In diesem Zusammenhang hat es die gesetzliche Anforderung einer "unverzüglichen" Geltendmachung eines derartigen Mangels im Prüfungsverfahren damit gerechtfertigt, daß dadurch sichergestellt werden solle, daß den geltend gemachten Mängeln umgehend nachgegangen und eine etwa erforderlich werdende Konsequenz möglichst schnell gezogen werden könne. Soweit die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, daß sachliche Unterschiede bestehen zwischen einem Prüfungsrücktritt z.B. aus Gründen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit des betroffenen Prüflings einerseits und der Geltendmachung äußerer, auch für Dritte erkennbarer Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs andererseits, wirft auch dies keine grundsätzliche, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Zum einen hat bereits das Berufungsgericht diesem sachlichen Unterschied im angefochtenen Urteil hinreichend Rechnung getragen, so daß diese Frage im Falle des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich wäre. Es hat nämlich zutreffend erkannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß bei derartigen äußeren Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens als Konsequenz nicht allein ein Rücktritt des Prüflings vom fraglichen Prüfungsabschnitt in Frage kommt, sondern außerdem - aufgrund einer "schlichten Rüge" eines Prüflings oder auch von Amts wegen - eine sofortige Korrektur des Mangels sowie, falls bereits eine rechtserhebliche Beeinträchtigung eingetreten ist, die die Chancengleichheit der betroffenen Prüflinge verletzt hat, die Gewährung eines Ausgleichs (etwa in Form einer Schreibverlängerung) zur Wiederherstellung der Chancengleichheit. Dies kommt in den Erwägungen auf S. 14 des Urteilsumdrucks zum Ausdruck, wo davon die Rede ist, daß der Prüfungsleiter keinen Anlaß gesehen habe, von sich aus - d.h. von Amts wegen - "Maßnahmen zum Ausgleich der Störung" zu ergreifen, weil nämlich von den Prüflingen keine entsprechenden "Beschwerden" an ihn herangetragen worden seien. Zum anderen hat sich der Senat in seiner jüngsten Rechtsprechung speziell mit der Problematik von Störungen des äußeren Prüfungsablaufs befaßt und Maßstäbe entwickelt, die eine weitergehende Klärung in einem erneuten Revisionsverfahren entbehrlich machen. Hierauf wird im folgenden noch näher einzugehen sein.

6

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage der Anwendbarkeit der Rücktrittsvorschrift des § 18 ÄAppO auch bei Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Umstände meint, die Anwendbarkeit der Vorschrift habe zur Folge, "daß der Prüfling auch bei Erkennbarkeit derartiger Beeinträchtigungen unverzüglich von der Prüfung zurücktreten muß", trifft dies in dieser undifferenzierten Form nicht zu. Auch die damit zusammenhängenden Fragen sind indessen jedenfalls durch die jüngste Rechtsprechung des Senats geklärt. So hat er im Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswegen Nr. 317 (das der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung seiner Nichtzulassungsbeschwerde allerdings noch nicht kennen konnte) speziell bei Störungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkung unterschieden zwischen solchen Fällen, in denen die Lärmstörung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt mit der Folge, daß das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muß, es somit auch keiner Rüge eines Prüflings bedarf, und denjenigen Fällen, in denen "zweifelhaft" ist, ob die fragliche Lärmstörung vom "Durchschnitts"-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, daß er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist.

7

Handelt es sich im dargestellten Sinn um einen zweifelsfreien Mangel im Prüfungsverfahren, so daß es keiner Rüge des Prüflings bedarf, so darf dieser dann, wenn das Prüfungsamt nicht von sich aus die gebotenen Konsequenzen - z.B. durch die Gewährung eines Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung - zieht, sich später, etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage, auf diesen Mangel berufen, obwohl er ihn nicht gerügt hat. In diesem Fall besteht also auch keine Pflicht zur "unverzüglichen" Rüge, so daß es genügt, diesen Mangel erstmals mit einer Klage gegen den Prüfungsbescheid geltend zu machen.

8

Um einen solchen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren handelte es sich im Falle des Klägers, in dem ein Mitprüfling einen Kreislaufkollaps erlitten hatte und daraufhin für die Dauer von 20 Minuten im Prüfungsraum behandelt worden war, nach den tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das Berufungsgericht, an die der Senat in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, indessen nicht. Vielmehr konnte hier zumindest zweifelhaft sein, ob der fragliche Vorfall den Prüfungsablauf für die anderen Prüflinge tatsächlich erheblich beeinträchtigt und sie damit in ihrer Chancengleichheit verletzt habte. In einem solchen Falle ist das Prüfungsamt auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen; hier ist eine Rüge des einzelnen Prüflings erforderlich und auch zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen (vgl. dazu im einzelnen das bereits angeführte Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O.). Damit die Rüge diesen Zweck erfüllen kann, muß sie typischerweise unverzüglich erhoben werden (vgl. hierzu auch das jüngste Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt, mit dem ebenfalls eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt worden ist).

9

Entsprechendes gilt für einen "Rücktritt" im Sinne von § 18 ÄAppO von der Prüfung insgesamt oder von einem Prüfungsabschnitt. Auch hier ist die unverzügliche Geltendmachung des Rücktrittsrechts sowie der dafür in Anspruch genommenen "wichtigen Gründe" nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur "erkennbar", sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei sind. Letzteres kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber z.B. dann nicht angenommen werden, wenn das Prüfungsamt einen entsprechenden Sachverhalt zwar (vorsorglich) protokolliert, im übrigen aber nicht darauf reagiert und damit seine Auffassung zum Ausdruck bringt, es liege kein (rechtserheblicher) Prüfungsmangel vor (vgl. dazu Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323, 330/331 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. sowie Urteil vom 17. Februar 1904 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46, 49 ff. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195) zwischen den Anforderungen an eine "unverzügliche Rüge" (z.B. wegen erheblicher Lärmstörung), die noch während einer schriftlichen Prüfungsarbeit zumutbar ist, einerseits und den Anforderungen an einen "unverzüglichen Rücktritt", der dem Prüfling nicht schon während der schriftlichen Prüfungsarbeit, sondern im Hinblick auf die mit einem Rücktritt verbundenen weitreichenden Konsequenzen erst nach einer angemessenen Überlegungszeit zumutbar ist, andererseits unterschieden. Diesen Unterschied hat das Berufungsgericht gesehen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

10

Da alle diese Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts somit bereits grundsätzlich geklärt sind, bedarf es hierzu nicht mehr der Zulassung der Revision im Falle des Klägers. Zugleich erledigen sich damit auch die sonstigen, vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen. Daß verschiedene Obergerichte einzelne der angeführten Aspekte unterschiedlich sehen und rechtlich einordnen, wirft solange keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, wie im Ergebnis den angeführten bundesrechtlichen Anforderungen gleichermaßen Rechnung getragen wird. Dies ist, wie dargelegt, der Fall. Soweit sich der Kläger auf Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1992 (NJW 1993, 917) beruft, durch den das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - a.a.O. aufgehoben worden ist, sind diese Auswirkungen in der bereits angeführten, erneuten Revisionsentscheidung des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O. bereits berücksichtigt worden, so daß insoweit kein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß ausgeführt hat, daß Dauer und Intensität von Störungen sich nachträglich zweifelsfrei aufklären ließen, hat es damit nicht etwa das Erfordernis einer unverzüglichen Rüge in Frage gestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die tatsächlichen Umstände, die zunächst vom Prüfungsamt und sodann - im Falle eines nachfolgenden Prozesses - vom Gericht daraufhin rechtlich zu würdigen sind, ob sie eine erhebliche Störung ergeben, die die Chancengleichheit der betroffenen Prüflinge verletzt, oder aber noch unterhalb dieser Schwelle liegen, nachträglich - nämlich z.B. durch Zeugenbeweis - zweifelsfrei aufgeklärt werden können. Das Erfordernis einer unverzüglichen Rüge oder auch einer unverzüglichen Geltendmachung von Rücktrittsgründen wird dadurch nicht entbehrlich, sondern es soll sicherstellen, daß diese Aufklärung möglichst zeitnah und damit möglichst zuverlässig stattfinden kann. Die bundesrechtliche Zulässigkeit dieses Erfordernisses hat der Senat jüngst in seinem Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - nochmals überprüft und bejaht. Die dort zu § 19 Abs. 2 BayJAPO angestellten Erwägungen gelten auch im Rahmen der Anwendung der Vorschrift des § 18 ÄAppO. Deshalb genügt es z.B. nicht, wenn der Prüfling eine Störung im äußeren Prüfungsablauf, die keinen offensichtlichen und zweifelsfreien Verfahrensmangel darstellt und deshalb zwecks zeitnaher Aufklärung und Entscheidung durch das Prüfungsamt unverzüglich hätte gerügt werden müssen, erstmals mit der Klageerhebung als Verfahrensmangel geltend macht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Berechnung des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues
Ernst
Seibert