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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1993, Az.: BVerwG 6 B 11.92

Mitwirkungspflicht des Prüflings bei einer schriftlichen ärztlichen Vorprüfung; Zeitpunkt der Rüge äußerer Prüfungsbedingungen; Zeitpunkt der Rüge eines Fehlers im Prüfungsverfahren; Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens durch stickige Luft und Lärm

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 11.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.10.1991 - AZ: 22 A 1837/90

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der der Kläger ausschließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil wirft keine grundsätzliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

2

Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Hinblick auf den konkreten Inhalt der Mitwirkungspflicht des Prüflings speziell bei einer (schriftlichen) ärztlichen Vorprüfung, und zwar in bezug auf die Art und den Zeitpunkt einer Rüge hinsichtlich der äußeren Prüfungsbedingungen. Konkret wirft nach Meinung des Klägers seine Sache die grundsätzliche Frage auf, ob ein Prüfling dann, wenn ein - vermeintlicher - Fehler im Prüfungsverfahren zu Beginn oder während der Prüfung bereits von anderen Prüflingen gerügt worden ist, zusätzlich eine eigene Rüge erheben muß - um sich später auf den Fehler berufen zu können -, obgleich der Fehler "bereits allseits bekannt ist und Abhilfe aufgrund der konkreten Bedingungen nicht möglich ist". Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat - in Ermangelung einer zulässigen und begründeten Rüge von Verfahrensmängeln - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, würde sich in einem Revisionsverfahren diese konkrete Frage indessen nicht stellen, so daß auch eine entsprechende grundsätzliche Klärung nicht zu erwarten wäre. Die vom Kläger formulierte Frage geht nämlich in mehreren Punkten von Voraussetzungen aus, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls so nicht gegeben sind.

3

Das beginnt mit der Qualifizierung einerseits der "stickigen Luft" bei geschlossenen Fenstern und andererseits der Lärmbelästigung bei geöffneten Fenstern als objektiv feststehender, "allseits bekannter" Fehler im Prüfungsverfahren. Diese Qualifizierung ist indessen deshalb problematisch - und das führt zur zweiten Unterstellung des Klägers -, weil entgegen dem durch die Formulierung der Frage erweckten Anschein keiner der Prüflinge, der Kläger eingeschlossen, wegen dieser äußeren Prüfungsbedingungen eine förmliche Rüge zu Protokoll des Aufsichtführenden erklärt hat. Vielmehr war es nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen so, daß vom jeweiligen Aufsichtführenden der von mehreren Prüflingen geäußerten Klage über stickige Luft durch öffnen der Fenster Rechnung getragen wurde und der alsbald darauf folgenden Klage über starken Lärm durch Schließen der Fenster. Dieser Zusammenhang macht den Sinn sowie die Notwendigkeit einer förmlichen Rüge des betroffenen Prüflings in bezug auf diejenigen äußeren Prüfungsbedingungen deutlich, die er als rechtlich relevante Fehler im Prüfungsverfahren einstuft und derentwegen er das Prüfungsverfahren für rechtlich fehlerhaft hält; denn solange eine förmliche Rüge unterbleibt, kann der für die Ordnungsmäßigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen Verantwortliche - hier: der jeweilige Aufsichtführende als Repräsentant und zugleich "Erfüllungsgehilfe" des zuständigen Prüfungsamts - in der Regel davon ausgehen, daß die nur formlos beklagten äußeren Prüfungsbedingungen nicht das Gewicht und die Bedeutung eines rechtlich relevanten "Fehlers" im Prüfungsverfahren erreicht haben, der als solcher die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens zur Folge hätte. Das gilt zumal dann, wenn der für die Ordnungsmäßigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen Verantwortliche seinerseits das in seinen Möglichkeiten Stehende getan hat, den formlos geäußerten Klagen abzuhelfen, und wenn sodann keine förmliche Rüge erfolgt.

4

So aber war es hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der jeweilige Aufsichtführende bemüht, den Klagen wegen "stickiger Luft" durch öffnen der Fenster und den Klagen wegen starken Lärms durch Schließen der Fenster abzuhelfen. Da keiner der Prüflinge - der Kläger eingeschlossen - die Ungeeignetheit oder Erfolglosigkeit dieser Abhilfemaßnahmen, insbesondere die stickige Luft bei (zeitweise) geschlossenen Fenstern oder den starken Lärm bei (zeitweise) geöffneten Fenstern oder auch den Lärm selbst bei geschlossenen Fenstern, förmlich als rechtlich relevanten Verfahrensfehler gerügt hat, konnte der jeweilige Aufsichtführende davon ausgehen, daß er durch seine Reaktionen auf die geäußerten Klagen diesen hinreichend Rechnung getragen hatte und daß eine dennoch fortdauernde Belastung der Prüflinge durch die konkreten äußeren Prüfungsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß erreichte, das eine förmliche Rüge eines rechtlich relevanten Verfahrensfehlers gerechtfertigt und ihn daraufhin zu zusätzlichen Maßnahmen entweder zur Abstellung dieses Fehlers oder - wenn dies nicht möglich war - hilfsweise zum Ausgleich der Belastung durch diesen Verfahrensfehler veranlaßt hätte.

5

Schon aus den angeführten Gründen - nämlich in Ermangelung der Klärung, ob es sich bei den während der schriftlichen Prüfung des Klägers herrschenden äußeren Prüfungsbedingungen um einen rechtlich relevanten Verfahrensfehler handelte, sowie außerdem wegen Fehlens einer förmlichen Rüge dieser äußeren Prüfungsbedingungen als eines rechtlich relevanten Fehlers des Prüfungsverfahrens - geht der Kläger bei der Formulierung der von ihm als grundsätzlich bezeichneten Frage von nicht gegebenen Voraussetzungen aus. Darüber hinaus unterstellt er, daß im Hinblick auf den von ihm angenommenen Verfahrensfehler "Abhilfe aufgrund der konkreten Bedingungen nicht möglich" gewesen sei. Auch diese Unterstellung trifft indessen nicht zu. Selbst dann nämlich, wenn - wie vom Kläger angenommen - in jedem Falle ein rechtlich relevanter Verfahrensfehler vorgelegen hätte, weil der Verfahrensfehler "stickige Luft" bei geschlossenen Fenstern nur durch einen anderen Verfahrensfehler, nämlich unzumutbaren Lärm bei geöffneten Fenstern, hätte ausgeräumt werden können - und umgekehrt, so daß insoweit tatsächlich keine wirksame Abhilfe möglich gewesen wäre, hätte doch jedenfalls die Möglichkeit eines Ausgleichs, nämlich durch die Gewährung einer längeren Prüfungszeit, bestanden; hierauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Es kann aber nicht unterstellt werden - wie dies der Kläger tut -, daß dann, wenn der Kläger oder ein anderer Prüfling die stickige Luft oder die Lärmbelästigung als nach ihrer Meinung rechtlich relevante Verfahrensfehler förmlich gerügt hätten, der jeweilige Aufsichtführende - angesichts der Unmöglichkeit einer wirksamen Abhilfe der so oder so gegebenen Belastungen - nicht jedenfalls einen Ausgleich z.B. durch eine angemessene Verlängerung der Prüfungszeit gewährt hätte.

6

Nach alledem wirft die Sache des Klägers jedenfalls nicht die von ihm formulierte Rechtsfrage auf, so daß seine Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann.

7

Sonstige Gesichtspunkte, die seiner Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Im übrigen sind alle diejenigen Fragen, die seine Rechtssache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufwirft, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt und erfordern daher nicht die Zulassung der Revision. Das gilt insbesondere für die vom Kläger hervorgehobene Frage des Erfordernisses und der Zumutbarkeit einer zusätzlichen Rüge des betroffenen Prüflings, wenn derselbe - vermeintliche - Verfahrensfehler, den er für gegeben hält, bereits von anderen Prüflingen gerügt worden ist. Insoweit hat der früher für das Prüfungsrecht zuständig gewesene 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt in seinem Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - (BVerwGE 69, 46 <52>[BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]) ausgeführt, daß es Fälle geben mag, in denen der Prüfling durch Unterlassen einer Rüge seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, etwa weil er bemerkt hat, daß der Aufsichtführende bereits von anderen Prüflingen auf die Störungen aufmerksam gemacht worden ist oder schon von sich aus Abwehrmaßnahmen eingeleitet hat. Danach hätte es vorliegend keiner zusätzlichen eigenen Rüge des Klägers bedurft, wenn weitere Störungen der Prüfung auch nach den Abhilfemaßnahmen des Aufsichtführenden bereits von anderen Prüflingen, allerdings in der gehörigen Form, gerügt worden wären.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Berechnung des Streitwertes wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl. 1991, 1239). Bezug genommen.

Niehues
Ernst
Seibert