Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1998, Az.: BVerwG 2 WDB 1.98
Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten wegen eines Dienstvergehens; Mängel bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens; Nachholbarkeit einer vorgeschriebenen Anhörung der Vertrauensperson
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 1.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.01.1998 - TDiG N 9 VL 1/98
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 1 SBG
- § 27 Abs. 2 SBG
- § 7 Abs. 2 WDO
- § 42 Abs. 2 WDO
- § 86 Abs. 2 WDO
- § 90 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 95 Abs. 2 WDO
- § 96 Abs. 2 WDO
- § 96 Abs. 3 S. 1 u. 2 WDO
- § 109 Abs. 1 S. 1 u. 2 WDO
- § 109 Abs. 2 S. 1 WDO
- Nr. 238 Abs. 5 S. 2 ZDv
Fundstellen
- BVerwGE 113, 259 - 263
- DokBerB 1999, 24-28
- NVwZ 1999, 194 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1998, 250-252
- NZWehrR 1998, 250-252
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 31. August 1998
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Vorsitzenden der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Januar 1998 über die Aussetzung des Verfahrens sowie über die Aufforderung zur Mängelbeseitigung aufgehoben.
Gründe
I
Der 27 Jahre alte Soldat ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf acht Jahre festgesetzt und endet mit Ablauf des 30. September 2000. Der Soldat, der am 11. April 1997 zum Feldwebel ernannt wurde, leistet als Geschützführer Dienst bei der 3./Panzerartilleriebataillon ... in S... ....
Da er hinreichend verdächtig erschien, während eines Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz H... bei S... im September 1997 seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, leitete der Befehlshaber im Wehrbereich II und Kommandeur der .... Panzerdivision durch Verfügung vom 16. Oktober 1997, dem Soldaten ausgehändigt am 27. Oktober 1997, gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Die gemäß § 27 Abs. 2 SBG vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson unterblieb vor der Einleitung, obwohl der Soldat einer solchen nicht widersprochen hatte.
Am 27. November 1997 wurde dem Soldaten durch den Wehrdisziplinaranwalt das nach § 90 Abs. 3 Satz 1 WDO vorgeschriebene Schlußgehör gewährt. Nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor Fertigstellung der Anschuldigungsschrift am 14. Januar 1998, kam es - nach Angabe des Wehrdisziplinaranwalts auf seine Veranlassung - am 6. Januar 1998 zur Anhörung der für den Soldaten zuständigen Vertrauensperson durch dessen Disziplinarvorgesetzten. Die Niederschrift über diese Anhörung wurde dem Truppendienstgericht zusammen mit der Anschuldigungsschrift und den sonstigen Ermittlungsunterlagen vorgelegt; sie hat folgenden Wortlaut:
"Die Vertrauensperson, OFw N..., äußerte sich zur Person des Fw H... wie folgt:
Der Fw H... ist ein im Unteroffizierkorps der ..../Panzerartilleriebataillon ... sehr engagierter Kamerad. Er zeichnet sich durch hohen Fleiß und großen Einsatzwillen aus. Seine Stärken liegen weiterhin in seiner großen Hilfsbereitschaft, sowie seinem sehr ausgeprägten Kameradschaftssinn. Dieses beschränkt sich nicht nur auf Dienstgrade der Batterie, sondern auch im besonderen auf die ihm unterstellten Soldaten. Sein Selbstverständnis und seine Einstellung zum Soldatenberuf sind ebenfalls sehr ausgeprägt, was sich nicht nur während des Dienstes, sondern auch über den 'normalen Dienstschluß' hinaus darstellt.
Aus der Tätigkeit der Vertrauensperson sind mir auch seine persönlichen Probleme bekannt. Wir haben des öfteren darüber gesprochen und so weiß ich, daß diese Dinge den Fw H... stark belastet haben. Er hat aber meines Wissens nach, den Dienst darunter nie leiden lassen, was bei anderen Soldaten vielleicht nicht der Fall gewesen wäre.
Sie äußerte sich zum Sachverhalt wie folgt:
Es gibt meiner Ansicht nach keine Diskussion darüber, daß es sich hierbei um ein Dienstvergehen des Fw H... ... handelt und das er hierfür zur Verantwortung gezogen werden muß.
Ein Vorgesetzter darf gegenüber Untergebenen nicht handgreiflich werden. Wobei meines Wissens nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, daß der Kamerad vor hatte den OG T... vorsätzlich körperliche Schäden zuzufügen. Auch die Tatsache das der Feldwebel H... ... nicht eingeschritten ist als die Soldaten den Spind 'gewürfelt' und eingeschmiert haben, ist zu verurteilen und stellt eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht dar. Wobei hier aber auch zu bedenken ist, daß dies vom OG T... scheinbar als nicht so schlimm empfunden wurde, da er darüber gelacht hat.
Ich möchte an dieser Stelle aber auch zur Person des OG T... Stellung nehmen. Dieser war mir aus dem täglichen Dienst bekannt. Ich weiß daher das er ständig auf Provokationen aus war und des öfteren ermahnt bzw. belehrt werden mußte. Auch der Kameradschaftssinn war nicht sehr ausgeprägt, da er oft seinen Vorteil auf Kosten seiner Kameraden suchte.
Sie äußerte sich zum Disziplinarmaß wie folgt:
Die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens halte ich persönlich für nicht angemessen. Der Feldwebel H... hat seine Schuld eingestanden und sich beim OG T... entschuldigt. Er muß zweifelsohne zur Verantwortung gezogen werden; hier hätte aber eine Disziplinarmaßnahme durch den Batteriechef meiner Ansicht nach ausgereicht.
J... N...
Disziplinarvorgesetzter Vertrauensperson"
Zusammen mit der Ermittlungsakte sowie der Personalakte des Soldaten legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Truppendienstgericht auch einen "Auszug aus dem Disziplinarbuch Teil I" vor. In diesem ist eine am 12. Dezember 1997 durch den Batteriechef 3./Panzerartilleriebataillon ... erteilte Förmliche Anerkennung verzeichnet. In Spalte 5 (kurze Schilderung des Sachverhalts) ist lediglich eingetragen: "vorbildliche Pflichterfüllung". Eine Ablichtung der Förmlichen Anerkennung, die den zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig enthält, befindet sich in der Ermittlungsakte.
Der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord setzte das Verfahren durch Beschluß vom 23. Januar 1998 gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 WDO aus und forderte den Wehrdisziplinaranwalt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 WDO auf, die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der für den Soldaten zuständigen Vertrauensperson durch die Einleitungsbehörde nachholen zu lassen und dem Soldaten Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie einen ordnungsgemäßen Auszug aus dem Disziplinarbuch vorzulegen.
Das disziplinargerichtliche Verfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden; es leide unter - behebbaren - Mängeln. Nach § 27 Abs. 2 SBG n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 - BGBl I S. 766 -) sei die Anhörung der Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt vor der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zwingend vorgeschrieben, sofern der Soldat nicht widerspreche. Die mit der Ermittlungsakte vorgelegte Anhörungsniederschrift vom 6. Januar 1998 erfülle die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 27 Abs. 2 SBG schon deshalb nicht, weil sie nicht vom Zuständigen oder zumindest in dessen Auftrag durchgeführt worden sei. Sie sei darüberhinaus im disziplinargerichtlichen Verfahren auch deshalb nicht verwertbar, weil der Soldat keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Ausführungen der Vertrauensperson zu äußern. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit nicht gewahrt worden. § 27 Abs. 2 SBG schreibe zwar nicht ausdrücklich vor, wer die Anhörung der Vertrauensperson vorzunehmen habe, der Bundesminister der Verteidigung habe aber in der ZDv 10/2, Stand April 1997, für seinen Bereich verbindliche Richtlinien erlassen, wonach die Anhörung durch die Einleitungsbehörde erfolge (Nr. 238 Abs. 5 Satz 1 ZDv 10/2). Nach § 86 Abs. 2 WDO i.V.m. Nr. 238 Abs. 5 Satz 2 ZDv 10/2 könne sie zwar den Wehrdisziplinaranwalt um Anhörung der Vertrauensperson ersuchen, dieser aber sei nicht berechtigt, diese Befugnis weiter zu delegieren, etwa auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten.
Darüberhinaus sei der vorgelegte Auszug aus dem Disziplinarbuch unzulänglich, weil "vorbildliche Pflichterfüllung" keine kurze Schilderung des Sachverhalts, sondern eine der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Förmlichen Anerkennung (§ 3 Abs. 1 WDO) sei. Da auch die Anschuldigungsschrift keine genaueren Angaben darüber enthalte, auf Grund welchen Sachverhalts der Disziplinarvorgesetzte Veranlassung zu einer förmlichen Belobigung des Soldaten gesehen habe, sei die Verwertung im Verfahren zumindest erschwert. Zwar befinde sich in der Ermittlungsakte eine Kopie der Disziplinarverfügung, so daß sich die Kammer auch ohne ordnungsgemäßen Auszug aus dem Disziplinarbuch einen Eindruck von den Leistungen des Soldaten insoweit machen könne, ein hinreichender Grund, auf einen aussagekräftigen Auszug aus dem Disziplinarbuch zu verzichten, könne das aber nicht sein. Für sich allein hätte der mangelhafte Auszug aus dem Disziplinarbuch allerdings nicht zur Aussetzung des Verfahrens geführt.
Gegen diese ihm am 28. Januar 1998 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 9. Februar 1998, bei der Truppendienstkammer eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß vom 23. Januar 1998 aufzuheben und dem Verfahren ungesäumt Fortgang zu geben.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten sei wirksam eingeleitet und angeschuldigt worden. Dem Gericht stünden bereits alle Beweismittel und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, um die beantragte Hauptverhandlung anzuberaumen und - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung - eine angemessene disziplinare Entscheidung treffen zu können. Soweit das Verfahren an Mängeln leide, seien diese entweder bereits beseitigt oder unbedeutend oder hätten im Wege einer richterlichen Aufforderung in Kürze nachgeholt werden können, ohne daß die Notwendigkeit bestanden hätte, das Verfahren auszusetzen. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats (Beschluß vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 -) mache die unterbliebene Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens die Einleitungsverfügung wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 SBG zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Da dieser Verfahrensmangel hier durch Nachholung der Anhörung bereits geheilt worden sei, habe das ordnungsgemäß angeschuldigte Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen. Zwar treffe es zu, daß die Vorgaben der Nr. 238 Abs. 5 ZDv 10/2 (Anhörung durch die Einleitungsbehörde oder den Wehrdisziplinaranwalt) nicht beachtet worden seien. Weder das Soldatenbeteiligungsgesetz noch die Wehrdisziplinarordnung schrieben jedoch vor, wer die Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen habe. Die im vorliegenden Falle auf ausdrückliche Veranlassung durch den Wehrdisziplinaranwalt erfolgte Anhörung der Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten verstoße jedenfalls nicht gegen das Gesetz und könne daher nicht als unzulässig betrachtet werden, zumal sogar die Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Schlußgehörs auf den Disziplinarvorgesetzten delegiert werden könne (Beschluß vom 17. Juli 1986 - BVerwG 2 WDB 9.86 -). Bei der weiträumigen Dislozierung der einzelnen Truppenteile, der Anzahl der disziplinargerichtlichen Verfahren und den sonstigen vielfältigen Aufgaben eines Rechtsberaters und Wehrdisziplinaranwalts sei es zudem nicht mehr vertretbar und kaum durchführbar, alle Anhörungen der Vertrauenspersonen persönlich vorzunehmen. Der ZDv 10/2 komme daher allenfalls Richtliniencharakter zu. Die Einführung einer neuen zwingenden Verfahrensvorschrift sei weder gewollt noch beabsichtigt gewesen. Im übrigen könne aus der Formulierung der Dienstvorschrift "Die Einleitungsbehörde kann im Rahmen von Vorermittlungen auch den Wehrdisziplinaranwalt um Anhörung ersuchen" abgeleitet werden, daß neben dem Wehrdisziplinaranwalt auch andere, nämlich die Disziplinarvorgesetzten, mit der Anhörung der Vertrauensperson beauftragt werden könnten. Da im einfachen Disziplinarverfahren die unterbliebene Anhörung der Vertrauensperson noch nicht einmal zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme nach § 42 Abs. 2 WDO führe, sei es unverhältnismäßig, ein disziplinargerichtliches Verfahren an dem Umstand scheitern zu lassen, daß der Disziplinarvorgesetzte die Anhörung vorgenommen habe. Entscheidend könne nur sein, daß die Vertrauensperson überhaupt angehört worden sei.
Die Anhörung der Vertrauensperson erst nach Gewährung des Schlußgehörs des Soldaten durch den Wehrdisziplinaranwalt sowie die unterbliebene Eröffnung der Anhörungsniederschrift stellten keine Verfahrensfehler dar, weil die Äußerungen der Vertrauensperson nur dann eröffnungspflichtig seien, wenn sie belastende Angaben zum Tathergang enthielten oder sonstige Auswirkungen der Tat wiedergäben, die zum Nachteil des Soldaten verwertet werden könnten (Beschluß vom 5. Februar 1986 - BVerwG 2 WDB 9.85 -). Selbst wenn dies hier der Fall wäre, könne die Anhörung des Soldaten zu den Äußerungen der Vertrauensperson noch im disziplinargerichtlichen Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgeholt und damit geheilt werden.
Die Unvollständigkeit des vorgelegten Auszugs aus dem Disziplinarbuch sei kein Verfahrensmangel im Sinne der Wehrdisziplinarordnung und könne nicht zur Aussetzung des Verfahrens führen. Kopien der vollständigen Förmlichen Anerkennung befänden sich sowohl in der Ermittlungsakte als auch in den vorgelegten Personalakten, so daß diese ohne Einschränkungen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gemacht werden könne.
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Beschluß vom 17. Februar 1998 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 1998 das Rechtsmittel für zulässig und begründet erachtet.
Dem Soldaten wurde Gelegenheit gegeben, abschließend Stellung zu nehmen; er hat davon keinen Gebrauch gemacht.
II
Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Januar 1998 ist zulässig (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO). Sie ist nicht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 WDO ausgeschlossen. Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung nicht unstreitig, ob Entscheidungen über die Aussetzung im Fall des § 96 Abs. 3 WDO der Beschwerde unterliegen können (vgl. die Nachw. bei Dau, WDO, 3. Aufl., § 109 RdNr. 6). Der Senat hat aber bereits entschieden, daß es nicht Sinn der gesetzlichen Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 WDO sein kann, jede Entscheidung der Anfechtung zu entziehen, die rein zeitlich der Urteilsfällung vorausgeht. Vielmehr sollen nur solche Entscheidungen nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und durch Rechtsmittel gegen das Urteil angefochten werden können. Die Beschwerde ist aber zulässig, wenn die Aussetzung auf das Verfahren hemmend wirkt, dessen Durchführung verhindert und die Urteilsfällung unmöglich macht (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1986 - BVerwG 2 WDB 9.86 - <BVerwGE 83, 213 = NZWehrr 1987, 26 [f.]>). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil durch den angefochtenen Beschluß das disziplinargerichtliche Verfahren nicht fortgesetzt werden kann.
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 3 WDO, demzufolge, wenn das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an Verfahrensmängeln leidet, der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern und das Verfahren bis zur Beseitigung der Mängel aussetzen kann, liegen nicht vor. Die vom Vorsitzenden der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in dem angefochtenen Beschluß gerügten Mängel hindern die Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht.
Nach § 27 Abs. 2 SBG ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, wenn die Einleitungsbehörde beabsichtigt, gegen einen Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten. Diese Anhörung gehört grundsätzlich nicht in den Bereich der Ermittlungen zur Sache, sondern dient lediglich der Vorbereitung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach § 7 Abs. 2 WDO, ob die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den betroffenen Soldaten opportun ist (Beschlüsse vom 30. Juni 1971 - BVerwG 1 WDB 3.71 - <BVerwGE 43, 250 [ff.] = NZWehrr 1971, 217> und vom 5. Februar 1986 - 2 WDB 9.85-, Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 2 WD 20.97 -). Die Anhörung zur Person, die eine Äußerung über die charakterlichen Vorzüge und Mängel, das kameradschaftliche Verhalten des Soldaten und dessen Ansehen im Kameradenkreis sowie über seine persönlichen und außerdienstlichen Verhältnisse bezweckt, soll der Einleitungsbehörde helfen, die Persönlichkeit, die bisherige Führung des Soldaten und die Beweggründe seines Handelns richtig zu beurteilen. In der Anhörung zum Sachverhalt kann die Vertrauensperson der Einleitungsbehörde aus ihrer und der Kameraden Sicht die dienstlichen Umstände und die Motivation des Verhaltens sowie die Auswirkungen darlegen, die das Handeln oder Unterlassen des Soldaten im Kameradenkreis oder bei Außenstehenden gehabt hat (vgl. Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 2 WD 41.85 - <BVerwGE 83, 182[BVerwG 08.04.1986 - 2 WD 41/85]>). Die Anhörung ist durchzuführen, sofern der Soldat nicht widerspricht.
Obwohl hier der Soldat der Anhörung der für ihn zuständigen Vertrauensperson nicht widersprochen hatte, ist sie vor Erlaß der Einleitungsverfügung unterblieben. Das macht die Einleitungsverfügung fehlerhaft, aber nicht unwirksam (Beschluß vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - <BVerwGE 93, 222>). Der Senat hat mehrfach entschieden, daß ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 27 Abs. 2 SBG kein Verfahrenshindernis darstellt, das zur Einstellung des Verfahrens zwingt oder berechtigt. Der Mangel der ordnungsgemäßen Anhörung der Vertrauensperson kann vielmehr durch deren nachträgliche Beteiligung geheilt werden. Erfolgt die Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson - wie hier - vor der Vorlage der Anschuldigungsschrift an das Truppendienstgericht, kann die Einleitungsbehörde das Ergebnis der Anhörung auch noch nachträglich berücksichtigen und, wenn sie ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund der neuen Erkenntnisse nun nicht mehr für angebracht hält, dieses nach § 95 Abs. 2 WDO einstellen (Beschluß vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.92 - <a.a.O.>).
Entgegen der Auffassung des Kammervorsitzenden erfüllt die Anhörungsniederschrift vom 6. Januar 1998 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 2 SBG. Dabei ist es unschädlich, daß die Niederschrift Überschriften wie "Anhörung ... gemäß Soldatenbeteiligungsgesetz § 27 und § 27 (1)" sowie "Sie (die Vertrauensperson) äußerte sich zum Disziplinarmaß wie folgt" enthält, die den Eindruck erwecken könnten, es handele sich um die Beteiligung der Vertrauensperson vor der Ahndung eines Dienstvergehens mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme durch den Disziplinarvorgesetzen nach § 27 Abs. 1 SBG. Aus dem Inhalt des Protokolls geht nämlich eindeutig hervor, daß die Vertrauensperson hier gemäß § 27 Abs. 2 SBG im Hinblick auf das disziplinargerichtliche Verfahren angehört wurde. Unter der Überschrift "Zum Disziplinarmaß" äußert sich die Vertrauensperson dazu, ob sie die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens für geboten hält oder eine anderweitige Ahndung, insbesondere mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme, für ausreichend erachtet. Hierzu ist sie auch im Rahmen einer Anhörung gemäß § 27 Abs. 2 SBG berechtigt (Nr. 238 Abs. 4 ZDv 10/2; Dau, WDO, 3. Aufl. 1998, § 86 RdNr. 14c; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 3. Aufl., § 27 SBG RdNrn. 17, 26).
Die Verwertbarkeit der Anhörungsniederschrift im disziplinargerichtlichen Verfahren ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht durch die Einleitungsbehörde, sondern durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten erfolgte. § 27 Abs. 2 SBG schreibt nicht vor, wer die Anhörung der Vertrauensperson vorzunehmen hat. Zwar konkretisiert Nr. 238 Abs. 5 ZDv 10/2 ("Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen") die Zuständigkeit im disziplinargerichtlichen Verfahren dahingehend, daß die Anhörung durch die Einleitungsbehörde erfolgt und diese im Rahmen von Vorermittlungen auch den Wehrdisziplinaranwalt um Anhörung ersuchen kann. Aus der sich daran anschließenden Fußnote, die auf § 86 Abs. 2 WDO verweist, ist aber zu schließen, daß damit keine neue, selbständige Zuständigkeitsregelung getroffen werden sollte, sondern die in § 86 Abs. 2 WDO festgelegte Zuständigkeit auch für die Anhörung der Vertrauensperson übernommen werden soll. Sie stellt deshalb keine eigenständige oder gar weitergehende Zuständigkeitsregelung dar.
Zur Befugnis des Wehrdisziplinaranwalts, seine Aufgaben weiter zu delegieren, hat der Senat bereits entschieden, daß er sich bei den Ermittlungshandlungen im Verfahrensabschnitt nach der Einleitung des Verfahrens bis zur Einreichung der Anschuldigungsschrift zur Vornahme einzelner Ermittlungshandlungen der Unterstützung des Disziplinarvorgesetzten bedienen darf. Dazu gehört sogar die Durchführung der Schlußanhörung (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1986 - BVerwG 2 WDB 9.86 - <a.a.O.>). Es gibt keinen Grund, diese Unterstützungsmöglichkeit dem Wehrdisziplinaranwalt im Rahmen der Vorermittlungen gemäß § 86 Abs. 2 WDO zu versagen. Der Senat hat es deshalb bisher auch nicht beanstandet, wenn - was in der Praxis durchaus üblich ist - die Anhörung gemäß § 27 Abs. 2 SBG auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgenommen wurde (vgl. Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 2 WD 20.97 -).
Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 SBG will sicherstellen, daß es vor der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zur Beteiligung der Vertrauensperson des von dem Disziplinarvorwurf betroffenen Soldaten kommt (sofern dieser nicht widerspricht), damit dessen Belange fürsorglich berücksichtigt werden können. Entscheidend ist, daß die Aussage der Vertrauensperson, insbesondere ihre Bewertung der Persönlichkeit des Soldaten in der Niederschrift festgehalten wird, damit diese von der Einleitungsbehörde und vor den Wehrdienstgerichten verwertet werden kann. Zwar kann die Anhörung nicht durch jeden Beliebigen durchgeführt werden; dem Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SBG, nämlich sowohl im Interesse des Soldaten als auch zur Objektivierung des Verfahrens eine richtige Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten, seiner bisherigen Führung und seiner Beweggründe (vgl. Nr. 236 Abs. 1 ZDv 10/2) als Grundlage für die Entscheidung der Einleitungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 WDO zu ermöglichen, ist aber auch dann Genüge getan, wenn die Anhörung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgenommen wird.
Auch wenn dies aus den vorgelegten Ermittlungsakten nicht unmittelbar ersichtlich ist, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, an dem Vortrag des Wehrdisziplinaranwalts zu zweifeln, daß die Anhörung der Vertrauensperson durch den Disziplinarvorgesetzten auf seine ausdrückliche Veranlassung erfolgte und er sich insoweit des Disziplinarvorgesetzten zur Unterstützung bei dem nachzuholenden Verfahrensschritt bediente.
Die Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson kann im disziplinargerichtlichen Verfahren auch verwertet werden. Zwar hatte der Soldat keine Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der Vertrauensperson zu äußern. Denn die Anhörung erfolgte erst am 6. Januar 1998 und damit nach der am 27. November 1997 durchgeführten Schlußanhörung des Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß, da die Anhörung der Vertrauensperson nicht in den Bereich der Ermittlungen zur Sache gehört (s.o.), dem Soldaten nur dann rechtliches Gehör zu den Äußerungen der Vertrauensperson gewährt werden, wenn sie belastende Angaben zum Tathergang enthalten oder sonstige Auswirkungen der Tat wiedergeben, die zum Nachteil des Soldaten verwertet werden können (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1971 - BVerwG 1 WDB 3.71 - <a.a.O.> und vom 5. Februar 1986 - BVerwG 2 WDB 9.85 -). Hier enthält die Äußerung der Vertrauensperson weder belastende Angaben zum Tathergang, noch gibt sie sonstige Auswirkungen der Tat wieder, die zuungunsten des Soldaten verwertet werden können. Soweit die Vertrauensperson zum Sachverhalt äußert, daß es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten ihrer Ansicht nach um ein Dienstvergehen handele und der Soldat dafür zur Verantwortung gezogen werden müsse, handelt es sich um eine rein wertende Mitteilung, für die schon deshalb keine Eröffnungspflicht besteht, weil ein Bestreiten mit der Möglichkeit des Gegenbeweises nicht denkbar ist. Das gilt auch für die Aussage, daß der Soldat seine Aufsichtspflicht verletzt habe, weil er nicht eingeschritten sei, als die Kameraden den Spind "gewürfelt" und eingeschmiert haben.
Schließlich rechtfertigt auch der fehlerhafte Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 5. Januar 1998 keine Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 WDO. Zwar stellt der Begriff "vorbildliche Pflichterfüllung" keine "kurze Schilderung des Sachverhalts" dar, der zur Verleihung einer Förmlichen Anerkennung an den Soldaten am 12. Dezember 1997 geführt hatte. Diese Unzulänglichkeit ist für das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren jedoch ohne Bedeutung, da sich eine Ablichtung der Verfügung der Förmlichen Anerkennung in den dem Truppendienstgericht vorgelegten Ermittlungsunterlagen befindet. Diese Kopie enthält den vollständigen, die Grundlage für die Förmliche Anerkennung bildenden Sachverhalt, so daß die Kammer ohne weiteres in der Lage ist, diesen bei der Bewertung der Persönlichkeit des Soldaten zu berücksichtigen. Einer Mängelbeseitigung durch den Wehrdisziplinaranwalt bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung von Mängeln fehlen, ist dem disziplinargerichtlichen Verfahren Fortgang zu gewähren.
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dr. Widmaier
Dr. von Heimburg