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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1986, Az.: BVerwG 2 WDB 9/86

Schlussanhörung des beschuldigten Soldaten; Rückgabe der Anschuldigungsschrift; Wehrdisziplinaranwalt; Vornahme einzelner Ermittlungshandlungen; Aussetzung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 9/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 02.06.1986 - AZ: M 7 VL 13/86

Fundstelle

  • BVerwGE 83, 213 - 216

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Wehrdisziplinaranwalt kann sich zur Vornahme einzelner Ermittlungshandlungen unter anderem der Durchführung der Schlußanhörung des Disziplinarvorgesetzten bedienen.

  2. 2.

    Die Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Wehrdisziplinaranwalt durch den Kammervorsitzenden nach WDO § 96 Abs. 3 wirkt wie eine Aussetzung des Verfahrens.

  3. 3.

    Gegen eine Verfügung nach WDO § 96 Abs. 3 durch den Kammervorsitzenden ist die Beschwerde gemäß WDO § 109 Abs. 1 zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückgabe der Anschuldigungsschrift fehlen und die Verfügung sich ausschließlich hemmend auf das Verfahren auswirkt.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 17. Juli 1986
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundeswehrdisziplinaranwalts werden die Verfügung des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 2. Juni 1986 und die ihr zugrundeliegende Verfügung vom 21. Mai 1986 über die Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Wehrdisziplinaranwalt aufgehoben.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt, sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 1987. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 20. Februar 1984 zum Feldwebel. Seit dem 1. Januar 1986 gehört er dem Bundeswehrzentralkrankenhaus, K., an und wird dort als Sanitätsfeldwebel in der Notaufnahme Anästhesie verwendet.

2

II

Gegen den Soldaten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vom 10. Dezember 1985, der seit dem 19. Dezember 1985 rechtskräftig ist, wegen eines Diebstahls eine Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu je 50 DM verhängt. Wegen dieses Sachverhalts wurde sachgleich das disziplinargerichtliche Verfahren durch den Amtschef des Sanitätsamtes der Bundeswehr mit Verfügung vom 13. Februar 1986 - dem Soldaten ausgehändigt am 18. Februar 1986 - rechtswirksam eingeleitet. Der zuständige Wehrdisziplinaranwalt legte die Anschuldigungsschrift vom 15. Mai 1986 mit den Akten dem Truppendienstgericht Mitte - 7. Kammer - am 20. Mai 1986 vor und beantragte, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Dem Soldaten wird in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe im August oder September 1985 in B. aus dem im Kellerraum 33/5 der H.-Kaserne abgestellten Seesack des Unteroffiziers Birwe dessen ABC-Schutzausrüstung in der Absicht entnommen, seinen eigenen Fehlbestand hierdurch auszugleichen.

3

Mit Verfügung vom 21. Mai 1986 reichte der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte die Anschuldigungsschrift mit den dazu gehörenden Unterlagen an den Wehrdisziplinaranwalt zurück. Zur Begründung führte er aus:

4

Nach § 90 Abs. 3 WDO habe der Wehrdisziplinaranwalt dem beschuldigten Soldaten das beabsichtigte Ergebnis der Ermittlungen bekanntzugeben und ihn abschließend zu hören. Dies habe er unterlassen. Die abschließende Anhörung durch den Disziplinarvorgesetzten werde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nicht gerecht. Der festgestellte Mangel sei zu beseitigen.

5

Der Wehrdisziplinaranwalt reichte mit Schriftsatz vom 28. Mai 1986, welcher am 30. Mai 1986 bei der Truppendienstkammer einging, die Anschuldigungsschrift mit den Unterlagen zurück und beantragte wiederum, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

6

Zur Begründung führte er aus:

7

Die Ansicht des Kammervorsitzenden, wonach dem beschuldigten Soldaten nicht in der gemäß § 90 Abs. 3 WDO vorgeschriebenen Form das abschließende Gehör gewährt worden sei, vermöge er nicht zu teilen. Nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 WDO sei die Durchführung der abschließenden Vernehmung nur durch den Wehrdisziplinaranwalt nicht vorgeschrieben. Der Wehrdisziplinaranwalt könne sich zur Vornahme einzelner Ermittlungshandlungen, insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten, der Unterstützung des Disziplinarvorgesetzten versichern. Bei dem einfach gelagerten Fall des Feldwebels St. liege daher auf Grund der Gewahrung des Schlußgehörs durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten kein Verfahrensfehler vor.

8

Daraufhin verfügte der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte am 2. Juni 1986 in einen Schreiben an den Wehrdisziplinaranwalt folgendes:

"Die Unterlagen in der Disziplinarsache Fw St. sende ich zurück. Meine Rechtsansicht habe ich bereits mit Schreiben vom 21.5.1986 dargelegt. Sie bedarf keiner Ergänzung. Ohne Beseitigung des aufgezeigten Verfahrensmangels sehe ich mich nicht in der Lage, die Anschuldigungsschrift zuzustellen."

9

Gegen diese Verfügung, die dem Wehrdisziplinaranwalt am 3. Juni 1986 bekanntgegeben wurde, legte der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 13. Juni 1986, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am selben Tag, Beschwerde nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 WDO ein und beantragte festzustellen, daß den Verfahren Fortgang zu geben sei. Zur Begründung führte er aus:

10

Die richterliche Verfügung, mit der sich der Kammervorsitzende außerstande erkläre, die Anschuldigungsschrift dem Soldaten zuzustellen, sei keine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehende Entscheidung. Sie diene nicht der Vorbereitung und Förderung des disziplinargerichtlichen Verfahrens, sondern hemme es unnötig und verstoße somit gegen das für das disziplinargerichtliche Verfahren so wesentliche gesetzliche Beschleunigungsgebot. Einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung stehe § 109 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht entgegen.

11

In der Tat habe der Wehrdisziplinaranwalt mit einem ausführlichen Schreiben am 3. März 1986, in dem auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 90 WDO hingewiesen worden sei, den Disziplinarvorgesetzten ersucht, den Soldaten zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu vernehmen und ihn gleichzeitig abschließend zu hören. Dies sei am 6. März 1986 geschehen; der Soldat habe erklärt, nicht aussagen zu wollen.

12

Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die fordere, daß Vernehmungen des beschuldigten Soldaten und die Einräumung des Schlußgehörs nur durch den Wehrdisziplinaranwalt in eigener Person vorgenommen werden dürften. Insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten - wie im vorliegenden Fall - könne sich der Wehrdisziplinaranwalt zur Beschleunigung des Verfahrens und möglicherweise zur Vermeidung unnötiger Fahrkosten, also durchaus gerade auch im Interesse des Soldaten, bei seinen Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten bedienen.

13

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat mit Beschluß vom 25. Juni 1986 der Beschwerde nicht abgeholfen.

14

III

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).

15

2.

Die Beschwerde ist auch begründet; sie mußte zur Aufhebung der richterlichen Verfügung vom 2. Juni 1986 und der ihr zugrundeliegenden Verfügung vom 21. Mai 1986 führen.

16

Bei der von dem Kammervorsitzenden am 2. Juni 1986 verfügten Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Wehrdisziplinaranwalt handelt es sich um eine Maßnahme nach § 96 Abs. 3 WDO. Eine solche läßt die durch die Einreichung der Anschuldigungsschrift eingetretene Gerichtshängigkeit des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 4 WDO) unberührt und erfordert daher, wie sich aus der im Gesetz vorgeschriebenen sinngemäßen Geltung des § 96 Abs. 2 WDO ergibt, eine Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende hat zwar die gebotene Aussetzung nicht ausdrücklich beschlossen, da er in seiner Verfügung vom 2. Juni 1986 nur die Rückgabe der Anschuldigungsschrift verfügte. Er hat jedoch damit das Verfahren tatsächlich ausgesetzt, denn ohne Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Soldaten kann das disziplinargerichtliche Verfahren nicht fortgesetzt werden. Die Beschwerde richtet sich daher von dem angestrebten Ergebnis her auf die Beendigung der Aussetzung. Dies entspricht auch dem Petitum des Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde nichts anderes als den Fortgang des disziplinargerichtlichen Verfahrens erreichen will. Wenn sich die Beschwerde aber im Ergebnis gegen die Aussetzung des Verfahrens wendet, könnten sich Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ergeben. Nach der die Beschwerde einschränkenden Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 WDO sind nämlich solche Entscheidungen der Anfechtung entzogen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und durch Rechtsmittel gegen das Urteil angefochten werden können. Sinn der gesetzlichen Regelung kann aber nicht sein, jede Entscheidung der Anfechtung zu entziehen, die rein zeitlich der Urteilfällung vorausgeht. Vielmehr kann eine Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens nur dann unzulässig sein, wenn diese nach keiner anderen als der vorgenannten Richtung hin Wirkung in dem Verfahren äußert. Anders ist es, wenn die Aussetzung auf das Verfahren hemmend wirkt, dessen Durchführung verhindert und die Urteilsfällung unmöglich macht (vgl. auch Dau, WDO RdNr. 6 zu § 109). Ein solcher Fall liegt hier vor.

17

Nach § 90 Abs. 3 WDO ist dem Soldaten nach Abschluß der Ermittlungen das wesentliche Ergebnis bekanntzugeben, der Soldat ist abschließend zu hören. In der Wehrdisziplinarordnung ist indessen nicht ausdrücklich geregelt, wer die Schlußanhörung durchzuführen hat. Es ist zwar davon auszugehen, daß es grundsätzlich die Aufgabe des Wehrdisziplinaranwalts ist, alle Ermittlungshandlungen im Verfahrensabschnitt nach der Einleitung des Verfahrens bis zur Einreichung der Anschuldigungsschrift verantwortlich durchzuführen. Dabei kann er sich jedoch zur Vornahme einzelner Ermittlungshandlungen, und dazu gehört auch die Durchführung der Schlußanhörung, insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten der Unterstützung des Disziplinarvorgesetzten bedienen (vgl. Dau, WDO RdNr. 2 zu § 90). Vorliegend hatte der Wehrdisziplinaranwalt mit seinem ausführlichen Schreiben vom 3. März 1986 den Disziplinarvorgesetzten ersucht, den Soldaten zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu vernehmen und ihn gleichzeitig abschließend zu hören. Dabei hat der Wehrdisziplinaranwalt auf die gesetzliche Bestimmung des § 90 WDO hingewiesen und dem Disziplinarvorgesetzten bis ins einzelne gehende Anleitungen gegeben. Damit hat der Wehrdisziplinaranwalt alles getan, um im Rahmen seiner Verantwortung dem Soldaten rechtliches Gehör und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Schlußanhörung zu gewährleisten. Aus diesem Grunde fehlten schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückgabe der Anschuldigungsschrift. Die angefochtene und die ihr zugrundeliegende Verfügung wirken sich vielmehr ausschließlich hemmend auf die Fortsetzung des Verfahrens aus. Sie laufen auch den Beschleunigungsgrundsatz zuwider, der für alle nach der Wehrdisziplinarordnung zu treffenden Entscheidungen von allen am Disziplinarverfahren verantwortlich Beteiligten zu beachten ist.

18

Die Verfügungen waren deshalb aufzuheben. Dem disziplinargerichtlichen Verfahren ist Fortgang zu gewahren.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth