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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1986, Az.: BVerwG 2 WDB 9/85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 9/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Kapitän zur See Petersen, Fregattenkapitän Birkhahn als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Soldaten vom 28. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer gehört als Berufssoldat der Bundeswehr der Teilstreitkraft Marine an und wird als Truppenfachlehrer an der Seemannschaftslehrgruppe B. verwendet.

2

Am 12. Juli 1985 wurde er vom Amtschef des Marineamts mit einem Verweis gemaßregelt. Die Disziplinarverfügung lautet:

"Er hat am 26.06.85 gegen 17.10 Uhr in B. den Befehl des Postens MZL 'I.' nicht befolgt, sich auszuweisen, als er im Jogging-Anzug an Bord ging. Schwerwiegend ist, daß

- W. als Stabsoffizier und Ausbilder in besonderem Maße seine Pflicht, sich vorbildlich zu verhalten, verletzt hat, als er dem Befehl eines Matrosen im Wachdienst, der sich in der Grundausbildung befand, nicht nachkam und sich auch beim Vonbordgehen nicht auswies,

- es keine dienstliche Notwendigkeit für seinen Ungehorsam gab und

- FKpt W. am 07.01.85 bereits eine schriftliche Mißbilligung wegen Verletzung der Dienstpflichten vom Amtschef erhalten hat."

3

Gegen die Maßnahme, deren Verfügung ihm am 23. Juli 1985 ausgehändigt wurde, legte der Soldat mit Schreiben vom 26. Juli 1985, das am 30. Juli 1985 beim Inspekteur der Marine einging, Beschwer de ein. Zur Begründung führte er aus:

4

Die angefochtene Maßregelung stehe in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zu den "Disziplinarhinweisen für den Bereich des Marineamtes" (DHW). So sei ihm nach Abschluß der Ermittlungen das Ermittlungsergebnis nicht eröffnet worden und eine Schlußanhörung gemäß § 28 Abs. 5 WDO nicht erfolgt. Ferner sei in den DHW zwingend vorgeschrieben, daß die Daten der Verhängung der Maßnahme und der Aushändigung der Disziplinarverfügung bzw. der Empfangsbestätigung übereinstimmten; auch dies sei hier nicht der Fall. Der Inhalt der Disziplinarverfügung gebe den tatsächlichen Geschehensablauf nicht wieder. Er habe den Befehl des Postens, sich auszuweisen, zwar nicht befolgt, dabei aber weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; er habe ihn vielmehr nicht befolgen können, weil er im Jogging-Anzug gewesen sei und keinen Ausweis bei sich gehabt habe. Dies habe er dem Posten mitgeteilt. Ferner habe er nach dem Anbordgehen unverzüglich den Vertreter des Kommandanten gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß der Posten über seine, des Soldaten, Person und Befugnis, an Bord zu gehen, aufgeklärt werde. Im übrigen sei es üblich, im Jogging-Anzug ohne Ausweispapiere die Wache zu passieren. Er, der Soldat, sei davon ausgegangen, daß der Posten ihn kenne. Richtig sei, daß ihm vom Amtschef am 7. Januar 1985 eine Mißbilligung ausgesprochen worden sei; er habe sie hingenommen, aber als entwürdigend und ungerechtfertigt betrachtet (wird ausgeführt).

5

Nachdem der Soldat Gelegenheit bekommen hatte, zur Anhörung des 1. Stellvertretenden Vertrauensmannes der Offiziere der Seemannschaftslehrgruppe vom 12. Juli 1985 Stellung zu nehmen, wurde seine Beschwerde mit Bescheid des Inspekteurs der Marine vom 15. Oktober 1985, der dem Soldaten am 21. Oktober 1985 ausgehändigt wurde, als unbegründet mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der Disziplinarverfügung wie folgt lautet:

"Er ist am 26.06.1985 gegen 17.10 Uhr in B., ohne sich bei dem Posten MZL 'I.' auszuweisen und ohne den Versuch zu machen, seine Identität auf andere Weise zu klären, im Jogging-Anzug an Bord des Bootes gegangen. Die Aufforderung des Postens, sich auszuweisen, beantwortete er mit den Worten: 'Ich habe keinen Ausweis bei mir, ich will zum Kommandanten' und betrat am Posten vorbei ohne dessen Erlaubnis das Boot."

6

Zur Begründung wurde ausgeführt:

7

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Soldat zu einer an Bord MZL 'I.' am 26. Juni 1985 stattfindenden Grillparty eingeladen gewesen. Da er nicht habe teilnehmen können, habe er sich gegen 17.10 Uhr an Bord begeben, um dies dem Kommandanten mitzuteilen. Er habe einen Jogging-Anzug getragen und keine Ausweispapiere bei sich gehabt. Diese hätten sich in etwa 100 m Entfernung von dem Boot in seinem Pkw befunden. Auf der Pier vor dem Boot sei der wehrpflichtige, damals in der Grundausbildung befindliche Matrose Rainer R. als Posten "I." eingesetzt gewesen. Er habe den Soldaten aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Den Befehl habe dieser nicht befolgt. Ohne den Posten auf andere Weise über seine Identität aufzuklären, sei er mit dem Bemerken, er habe keinen Ausweis bei sich und wolle nur kurz zum Kommandanten, an dem Posten vorbeigegangen. Der Posten habe ihm nachgerufen, ohne Vorzeigen des Ausweises dürfe er nicht passieren; dies wolle der Soldat aber nicht gehört haben. Der Wachposten habe seinen Wachhabenden über den Vorfall unterrichtet und den Befehl erhalten, den Soldaten beim Vonbordgehen anzuweisen, sich telefonisch - von der Pier aus - mit dem Wachhabenden in Verbindung zu setzen. Beim Vonbordgehen sei der Soldat der Aufforderung des Postens, während des beabsichtigten Telefongespräches mit der Hauptwache zu warten, nicht nachgekommen, sondern habe geantwortet, daß ein Anruf unnötig sei, da er gleich selbst zur Hauptwache fahre. Danach habe der Soldat in seinem Pkw den Marinestützpunkt verlassen. Kurze Zeit später sei der Posten von einem anderen Soldaten über Namen und Dienstgrad des Soldaten unterrichtet worden. An Bord der "I." habe der Soldat von der Weigerung des Postens, ihn an Bord zu lassen, berichtet und den schriffstechnischen Bootsmann des Bootes gebeten, den Posten über seine, des Soldaten, Identität aufzuklären. Der Posten habe den Vorfall seinem Wachhabenden und dem OvWa gemeldet.

8

Mit diesem Verhalten habe der Soldat ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Der Matrose R. sei als Angehöriger der Wache Vorgesetzter des Soldaten nach § 3 VorgVO gewesen. Seine Aufforderung an den Soldaten, den Ausweis zu zeigen, sei als Befehl, sich zu identifizieren, zu verstehen und habe die Erklärung enthalten, dem Soldaten erst nach dem Nachweis seiner Aufenthaltsberechtigung im Stützpunkt B. den Zutritt zu MZL "I." gestatten zu wollen. Der Soldat habe die Befolgung dieser Anweisung ignoriert und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 SG verstoßen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, zu seinem ca. 100 m entfernten Pkw zu gehen, um den dort befindlichen Ausweis zu holen. Sein Verhalten sei auch geeignet gewesen, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Als erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter die Pflicht zu beispielhaftem Verhalten habe (§ 10 Abs. 1 SG). Die Höhe der Disziplinarmaßnahme sei angesichts des Gewichts der Verfehlung nicht zu beanstanden. Dabei habe auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben können, daß der Soldat bereits am 7. Januar 1985 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten habe ermahnt werden müssen. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen seien nicht festzustellen. Die abschließende Vernehmung solle dem beschuldigten Soldaten die Möglichkeit geben, sich zu allen einschlägigen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dazu habe hier der Soldat in seiner Vernehmung vom 10. Juli 1985 ausreichende Gelegenheit gehabt; denn zu diesem Zeitpunkt hätten bereits alle für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen, nämlich die Meldungen des Matrosen Rosenthal und des OvWa, vorgelegen. Weitere Ermittlungen seien in der Angelegenheit nach der Anhörung des Soldaten nicht erfolgt. Wenn der Amtschef des Marineamts von den "Disziplinarhinweisen für den Bereich des Marineamtes" abgewichen sei, so sei dies nicht zu beanstanden. Die Disziplinarhinweise hätten allein den Zweck, jungen und unerfahrenen Disziplinarvorgesetzten die sachgerechte Bearbeitung und Entscheidung eines Dienstvergehens zu erleichtern. Ein Abweichen von diesen Hinweisen sei daher zulässig, wenn die zutreffende Bearbeitung gewährleistet sei. Auch die voneinander differierenden Daten der Disziplinarverfügung und ihrer Aushändigung seien nicht zu beanstanden. Der Amtschef des Marineamtes sei verhindert gewesen, die Maßnahme selbst bekanntzugeben, und es habe ferner vermieden werden sollen, für den Soldaten eine weitere Dienstreise nach Wilhelmshaven anzuordnen. Die Disziplinarmaßnahme sei daher zulässigerweise von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten bekanntgegeben worden. Die Stellungnahme des Soldaten zur Äußerung des Vertrauensmannes könne nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Maßnahme fuhren. Der Soldat verkenne, daß ihm nicht das Passieren der Wache im Sportanzug ohne Truppenausweis vorgeworfen werde, sondern die Nichtbefolgung des Befehls, den Truppenausweis vorzuzeigen.

9

Gegen diese Entscheidung hat der Soldat mit Schreiben vom 28. Oktober 1985, das am 30. Oktober 1985 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

  1. 1.

    Wenn in dem Beschwerdebescheid ausgeführt werde, die Disziplinarhinweise hätten allein den Zweck, jungen und unerfahrenen Disziplinarvorgesetzten die sachgerechte Bearbeitung und Entscheidung eines Dienstvergehens zu erleichtern, dann könne dem nicht gefolgt werden. In der Praxis führe ein Abweichen von diesen Hinweisen stets zu Rügen, Prüfvermerken, gegebenenfalls sogar zu Aufhebungen. Es sei äußerst bedenklich, daß ein Vorgesetzter die Legitimation für einen Befehl zwar für sich in Anspruch nehme, jedoch nicht selbst danach handele, und fragwürdig, daß ein in bezug auf Geltungsbereich und Zweck klar definierter verbindlicher Befehl in einem Beschwerdebescheid als unverbindlicher Hinweis für junge Disziplinarvorgesetzte eingestuft werde.

  2. 2.

    Er sei immer davon ausgegangen, daß seiner ersten Vernehmung ein Schlußgehör gemäß § 28 Abs. 5 WDO folgen werde. Es sei ihm niemals deutlich gemacht worden, daß die erste Vernehmung die letzte Gelegenheit einer Rechtfertigung sei.

  3. 3.

    Der Vertrauensmann habe keine Gelegenheit gehabt, mit ihm über den Vorfall zu sprechen. Seine Äußerung hätte ihm vor der Entscheidung eröffnet werden müssen.

  4. 4.

    Wenn im Beschwerdebescheid ausgeführt werde, der Befehl des Postens enthalte auch die - wenn auch nicht ausdrücklich geäußerte - Erklärung, dem Soldaten erst nach dem Nachweis seiner Aufenthaltsberechtigung im Stützpunkt B. den Zutritt zu M. "I." gestatten zu wollen, so sei dies nicht haltbar. Den Nachweis über seine Aufenthaltsberechtigung im Stützpunkt B. habe er, der Soldat, beim Passieren der Hauptwache erbracht. Ein Nachprüfen liege außerhalb der Kompetenz eines Angehörigen der Wache der Seemannschaftslehrgruppe. Wesentlich dagegen sei, daß die Besatzung der "I." sich an Oberdeck befunden habe. Der Posten habe ca. 15 m von dem Aufenthaltsort der Besatzung, ohne Sichtbeeinträchtigung, entfernt gestanden. Er habe also feststellen können, daß er, der Soldat, sich unverzüglich beim Stellvertreter des Kommandanten an Bord gemeldet habe. Somit sei sein Auftrag, für die Besatzung der "I." Personenkontrolle durchzuführen, erfüllt gewesen.

  5. 5.

    Er, der Soldat, habe seine Beschwerde auch damit begründet, daß der Sachverhalt der Disziplinarverfügung den tatsächlichen Geschehensablauf nicht wiedergebe. Dazu werde im Bescheid ausgeführt, die Änderung der Fassung des Sachverhalts in der Disziplinarverfügung sei zur Verdeutlichung des Fehlverhaltens geboten gewesen. Ihm, dem Soldaten, sei nicht bekannt, daß Änderungen der Fassung des Sachverhalts in der Disziplinarverfügung nach Aushändigung zulässig seien. Wenn jedoch die Feststellung des Beschwerdebescheides bedeuten solle, daß eine Änderung des Sachverhalts notwendig gewesen sei, dann sei seiner Beschwerde zumindest in diesem Punkt stattzugeben gewesen.

10

II

1.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4, § 6 WBO, § 38 Nr. 6 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 WDO).

11

2.

Die angefochtene Disziplinarmaßnahme wurde von dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des Soldaten verhängt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, weil der Soldat als Vertrauensmann der Offiziere der Seemannschaftslehrgruppe nicht von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten gemaßregelt werden kann (§ 25 Abs. 1 Satz 3 WDO).

12

3.

Auch die von dem Soldaten gerügten Verfahrensmängel lassen einen Gesetzesverstoß nicht erkennen.

13

Gemäß § 28 Abs. 5 WDO ist der Soldat vor der Entscheidung über eine gegen ihn zu verhängende Disziplinarmaßnahme stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Diese Bestimmung dient der Sicherung des rechtlichen Gehörs und soll ausschließen, daß der Soldat gemaßregelt wird, bevor er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte. Von dem sogenannten Schlußgehör kann aber abgesehen werden, wenn der Soldat bei der ersten Vernehmung auf entsprechende Fragen bereits alles vorgebracht hat, was seiner Rechtfertigung dienen kann (BDHE 6, 125 f. = NZWehrr 1963, 118). Dies gilt freilich nur dann, wenn nach der ersten Anhörung des Soldaten keine weiteren Ermittlungen vorgenommen worden sind. Dies war hier der Fall. Zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung des Soldaten am 10. Juli 1985 lagen bereits die Beweismittel für das ihm vorgeworfene Fehl verhalten, nämlich die Meldungen des Matrosen Rosenthal und des damaligen OvWa der Seemannschaftslehrgruppe, des Bootsmanns St., vor. Dem Soldaten wurde nach Maßgabe der Vernehmungsniederschrift der ihm zur Last gelegte Sachverhalt eröffnet, und er wurde gemäß § 28 Abs. 5 WDO befragt, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle. Er hat sich daraufhin zur Sache eingelassen. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung ist in diesem Verfahren nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, daß er inzwischen geheilt wäre, weil der Soldat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, Äußerungen zur Sache nachzuholen.

14

Wenn dem Soldaten die Disziplinarverfügung vom 12. Juli 1985 erst am 23. Juli 1985 ausgehändigt worden ist, so beruhte dies auf dienstlichen Umständen, die sachbedingt waren und einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs. 1 WDO) nicht erkennen lassen. Die in den DHW vorgeschriebene Aushändigung der Disziplinarverfügung am Tag ihrer Erstellung will offensichtlich den Normalfall regeln, in dem der nächste Disziplinarvorgesetzte die Maßnahme verhängt und der Gemaßregelte unmittelbar erreichbar ist. Eine wie hier durch sachliche Umstände bedingte spätere Aushändigung der Disziplinarverfügung verstößt jedenfalls nicht gegen das Gesetz und kann daher nicht als unzulässig betrachtet werden.

15

Die Neufassung des Sachverhalts der Disziplinarverfügung durch den Inspekteur der Marine gibt denselben Sachverhalt wieder, wie er dem Soldaten bereits in der ursprünglichen Disziplinarverfügung zur Last gelegt worden ist. Sie läßt lediglich die nicht zum Sachverhalt des Dienst Vergehens gehörenden Maßnahmeerwägungen beiseite und verdeutlicht den Sachverhalt. Eine Änderung des Sachverhalts der Disziplinarverfügung nach Aushändigung, die einen anderen Geschehensablauf und andere Pflichtverletzungen zum Inhalt hat, wäre zwar unzulässig. Da beim vorliegenden Fall die Änderung aber nur formelle und stilistische Merkmale betrifft, den Sachverhalt des Dienstvergehens jedoch unberührt läßt, muß sie als zulässig angesehen werden.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerung des 1. stellvertretenden Vertrauensmannes dem Soldaten vor der Entscheidung über die Maßnahme hätte eröffnet werden müssen. Die Anhörung des Vertrauensmannes gehört grundsätzlich nicht in den Bereich der Ermittlungen zur Sache (BVerwGE 43, 250 f.) Nur wenn die Äußerungen des Vertrauensmannes belastende Angaben zum Tathergang enthalten oder sonstige Auswirkungen der Tat wiedergeben, die zum Nachteil des Soldaten verwertet werden können, muß dieser Gelegenheit haben, sich dazu zu erklären und zu rechtfertigen. Hier ist schon zweifelhaft, ob die Äußerung des Vertrauensmannes, die Sache sei in der Einheit weitgehend bekannt und werde mit großem Interesse verfolgt, dem Soldaten vor der Entscheidung über die Maßnahme hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen. Sähe man aber darin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, dann wurde er jedenfalls dadurch geheilt, daß der Soldat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

17

4.

Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache unbegründet.

18

Auf Grund der Einlassung des Soldaten sowie der Meldungen des Matrosen R. und des Bootsmanns St. steht fest, daß der Soldat am 26. Juni 1985 gegen 17.10 Uhr an Bord der "I." ging und dabei den Befehl des Wachpostens, sich auszuweisen, nicht befolgt hat. Es handelte sich um einen rechtmäßigen und verbindlichen Befehl; denn der Wachposten war nach § 3 VorgVO Vorgesetzter des Soldaten, und der Befehl diente dienstlichen Zwecken. Der Soldat, der dem Befehl nicht nachgekommen ist, hat auch vorsätzlich gehandelt; denn er hat mit Wissen und Wollen den Befehl nicht befolgt. Daß er seinen Ausweis nicht bei sich trug und ihn daher auch nicht vorlegen konnte, schließt vorsätzliches Handeln nicht aus. Es lag in seinem Risikobereich, daß er den Ausweis nicht bei sich führte und ihn auch nicht holte, sondern sich über den Befehl des Postens hinwegsetzte. Er hat damit vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) verstoßen. Sein Verhalten war auch geeignet, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Wenn der Soldat zu seiner Rechtfertigung anführt, es sei üblich gewesen, daß die Wache im Jogging-Anzug ohne Vorzeigen des Ausweises passiert wurde, so kann ihn das nicht entschuldigen. Die von ihm angeführte Übung entsprach nicht den Bestimmungen, mag aber hingenommen werden, wenn dem Posten der Passierende bekannt ist. Hier kannte der Posten den Soldaten jedoch nicht und war daher darauf angewiesen, daß sich dieser auswies.

19

Schließlich ist auch ohne Belang, daß der Posten verfolgen konnte, wohin sich der Soldat begab. Der Ungehorsam des Soldaten war bereits vollendet, als er den Posten, ohne sich auszuweisen, passierte. Eine Heilung seines Pflichtverstoßes trat auch nicht dadurch ein, daß er eine Information des Postens über seine Person veranlaßte. Der Soldat hat somit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

20

Daß dieses Dienstvergehen mit der niedrigsten einfachen Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Der Soldat hat durch sein Verhalten den Wehrpflichtigen R. in Schwierigkeiten gebracht und ein sehr schlechtes Beispiel gegeben, obwohl er zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet war. Ein Vorgesetzter, der verbindliche Befehle nicht befolgt, beeinträchtigt seine Autorität und sein Ansehen bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten in erheblichem Maße. Da der Soldat bereits einmal auf die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten hingewiesen werden mußte, mag er dies selbst auch als ungerechtfertigt empfunden haben, kann die Erteilung eines Verweises in diesem Fall nicht als zu harte Maßregelung betrachtet werden.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Petersen
Birkhahn