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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1986, Az.: BVerwG 2 WD 41/85

Disziplinarverfahren; Nichtbeteiligung des Vertrauensmannes; Verfahrenshindernis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 41/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 03.09.1985 - AZ: N 14 VL 2/85

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 182 - 183
  • DoKBer B 1986, 223-224
  • NZWehrR 1986, 248-249

Redaktioneller Leitsatz

Die Nichtbeteiligung des Vertrauensmannes im disziplinargerichtlichen Verfahren stellt kein Verfahrenshindernis dar.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Schadt, Stabsunteroffizier Harling als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 3. September 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gehaltskürzung entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Soldaten, zu einem Sechstel dem Bund auferlegt, der auch ein Sechstel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der 25 Jahre alte Soldat durchlief nach der Hauptschule eine zweijährige Ausbildung zum Revolverdreher, die er mit "befriedigendem" Prüfungsergebnis am 5. Juli 1977 abschloß. Danach war er für die Dauer eines Jahres bei seiner Lehrfirma tätig und besuchte anschließend ein Jahr lang die Fachoberschule.

2

Am 2. Juli 1979 trat er bei der Instandsetzungsausbildungskompanie ... in V. als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein und wurde zum 1. Oktober 1979 zur 1./Panzergrenadierbataillon ... nach H. versetzt. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er am 12. Dezember 1979 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde jeweils nach entsprechender Verpflichtungserklärung zunächst auf zwei Jahre, sodann auf vier, sechs, sieben und zwölf Jahre festgesetzt; sie wird mit Ablauf des 30. Juni 1991 enden.

3

Der Soldat wurde am 2. Januar 1980 zum Gefreiten, am 2. Juli 1980 zum Obergefreiten, am 1. April 1981 zum Unteroffizier und am 1. Oktober 1982 zum Stabsunteroffizier ernannt. Die schon vorbereitete Ernennung zum Feldwebel wurde nicht vollzogen, nachdem die Stammdienststelle des Heeres die Meldung erhalten hatte, daß der Soldat bei der Teilnahme am Unteroffizieraufbaulehrgang (UAL) - Allgemeinmilitärischer Teil (AMT) - als Nichtschwimmer aufgefallen war.

4

Nach seiner dienstlichen Verwendung als Waffenmechaniker bei den Panzergrenadierbataillonen ... und ... in H. und der erfolgreichen Teilnahme am Unteroffiziergrundlehrgang (UGL) Teil I wurde der Soldat als Waffenunteroffizier eingesetzt. Er bestand den UGL Teil II und den Auswahllehrgang UAL - Militärfachlicher Teil (MFT) - für Feuerwerker. Anfang April 1983 wurde er als Schüler zur Schule Technische Truppe 1 und Fachschule des Heeres für Technik (STTr 1/FSHT) nach Aachen versetzt, bestand dort den UAL - MFT -, und kam ein Jahr später als Feuerwerker zum Stab des Heeresfliegerregiments ... nach C.

5

Im März 1982 wurde der Soldat zusammenfassend mit "6 D" (befriedigend) beurteilt. Bei durchschnittlicher Allgemeinbildung wurden ihm Stärken im praktisch-technischen Bereich sowie gute Fortschritte im fachlichen Bereich bescheinigt; hinsichtlich seiner körperlichen Verfassung wurde er als ein "ziemlich ungeübter" und "sportlicher Betätigung wenig aufgeschlossener" Soldat bezeichnet. Bereits im Lehrgangszeugnis über seine Teilnahme am UGL Teil II - AMT - vom 25. März 1981, das auf "befriedigend" lautete, war die körperliche Leistungsfähigkeit als "mangelhaft" bezeichnet und hervorgehoben worden, daß der Soldat die Voraussetzungen für das Schwimmabzeichen in Bronze nicht erfüllt hat, "nur zögernd Verantwortung auf sich nimmt und die ihm gestellten Aufgaben nur oberflächlich löst".

6

Bislang ist der Soldat weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Seit dem 4. April 1984 besitzt er das Tätigkeitsabzeichen für den Logistischen Dienst/Technisches Personal in Bronze.

7

Der Soldat ist ledig. Er wird bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1981 nach Besoldungsgruppe A 6, 3. Dienstaltersstufe, des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet. Seine monatlichen Dienstbezüge betragen 2.048,70 DM brutto, 1.702,52 DM netto; von diesem Einkommen hat er monatliche Zahlungen in Höhe von etwa 500 DM zu erbringen, die ihm aus einer Kreditaufnahme nach Erwerb eines Kraftfahrzeuges und zur Erfüllung einer Lebensversicherung sowie eines Bausparvertrages obliegen.

8

II

Der Kommandeur der Korpstruppen des I. Korps leitete mit Verfügung vom 16. Januar 1985, die dem Soldaten am 31. Januar 1985 ausgehändigt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen diesen ein; in der am 5. Juni 1985 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 28. Mai 1985 wurde ihm folgende schuldhafte Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt:

"Um zum Unteroffizieraufbaulehrgang - AllgMilT - zur Schule Technische Truppen ... nach A. kommandiert zu werden, legte der Soldat am 04. September 1984 seinem Staffelfeldwebel in C. sein Urkundenheft für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens vor, um damit den von ihm als Lehrgangsvoraussetzung geforderten Nachweis körperlicher Leistungsfähigkeit zu erbringen, obwohl er wußte, daß die in dem Urkundenheft durch den Feldwebel S., HFlgVers-Stff ... in C., bescheinigten Leichtathletik- bzw. Schwimmleistungen nicht erbracht worden waren. Infolge seiner Täuschungshandlung wurde er für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 14. Dezember 1984 zur Schule Technische Truppen ... nach A. kommandiert."

9

Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten durch Urteil vom 3. September 1985 zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ging sie davon aus, daß der Soldat sein Urkundenheft für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Kenntnis unzutreffender Eintragungen über seine Schwimm- und Leichtathletikleistungen dem Staffelfeldwebel vorgelegt hat, um seine - bereits einmal zurückgestellte - Teilnahme am UAL bei der STTr 1/FSHT in A. für die Zeit vom 16. Oktober bis 14. Dezember 1984 zu erreichen. Diesen Sachverhalt wertete sie als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, und zwar als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG), gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), unter der verschärften Haftung des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 1 SG.

10

Gegen das am 30. September 1985 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt, die am 22. Oktober 1985 sowohl beim Truppendienstgericht Nord - 14. Kammer - als auch beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, mit dem Antrag auf Freispruch, hilfsweise auf Einstellung des Verfahrens, jedenfalls auf Ausspruch einer milderen Maßnahme. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen:

  1. 1.

    Die Nichtbeteiligung des Vertrauensmannes sei ein Verfahrenshindernis. Wenn er schon im einfachen Disziplinarverfahren als Bindeglied zum Disziplinarvorgesetzten gehört werden müsse, so könne im disziplinargerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf dessen mögliche Auswirkungen erst recht nicht auf ihn verzichtet werden. Disziplinargericht und Wehrdisziplinaranwalt könnten wegen anderer Interessenlage die bedeutsame Aufgabe des Vertrauensmannes nicht wahrnehmen. Da das Verfahrenshindernis der Nichtbeteiligung des Vertrauensmannes irreparabel sei, müsse das disziplinargerichtliche Verfahren in vollem Umfang eingestellt werden.

  2. 2.

    Dem Soldaten sei das vorgeworfene Dienstvergehen nicht nachgewiesen. Die Kammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Soldat die vom Bademeister in R. bescheinigte Schwimmleistung nicht erbracht habe. Dieser Schluß könne aus seinen schwachen Schwimmleistungen bei der Überprüfung im Rahmen des UAL - AMT - nicht gezogen werden. Denn der Soldat sei zu der Zeit krank gewesen, ohne jedoch die volle Bedeutung der Krankheit damals schon erkennen zu können; um jedoch vom Lehrgang nicht ausgeschlossen zu werden, habe er nur auf seine körperliche Beeinträchtigung infolge von Kreislaufstörungen und Erkältung hingewiesen. Die besonderen, peinlichen Erscheinungsformen seiner schwerwiegenden Erkrankung hätten ihn bis kurz vor der Hauptverhandlung davon abgehalten, sie zu offenbaren. Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht den Tatvorwurf der Urkundenfälschung in irgendeiner Begehungsform. Eine Wahlfeststellung sei nicht zulässig, so daß die Kammer die Tatbestandsverwirklichung objektiv wie subjektiv im einzelnen hätte feststellen und dem Soldaten nachweisen müssen.

11

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).

12

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt, da der Soldat nach dem Inhalt der Berufungsbegründung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer angreift. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) zu befinden; dabei kann er nur solche Sachverhaltspunkte in die Urteilsfindung einbeziehen, die dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO).

13

Weder im Anschuldigungstenor noch im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift ist dem Soldaten eine Verletzung der Kameradschaftspflicht gegenüber Feldwebel S. vorgeworfen worden; ein solcher Vorwurf ist daher nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Senats. Im übrigen wäre eine Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats nicht anzunehmen, da Feldwebel S., selbst wenn ein Ansinnen des Soldaten, die in den leichtathletischen Disziplinen erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten aufzurunden, an ihn gestellt worden wäre, dies nicht abgelehnt, sondern aus Gutmütigkeit und falsch verstandener Kameradschaft akzeptiert und damit in seinen Rechten als Kamerad im Sinne des § 12 Satz 2 SG keine Mißachtung erfahren hätte.

14

3.

Die Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

15

a)

Die Nichtbeteiligung des Vertrauensmannes im disziplinargerichtlichen Verfahren stellt entgegen der Ansicht der Berufung kein Verfahrenshindernis dar.

16

Nach § 28 Abs. 6 WDO soll der Vertrauensmann vor der Entscheidung zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt gehört werden. Diese Sollvorschrift, die als Mußvorschrift für den Regelfall mit der in Satz 2 vorbehaltenen Ausnahme, daß eine Anhörung zum Sachverhalt im Einzelfall nicht angebracht ist oder der Vertrauensmann keine Erklärung abgeben will, zu verstehen ist, ist nur für das einfache, nicht jedoch für das gerichtliche Disziplinarverfahren erlassen worden. Die Anhörung zur Person, die eine Äußerung über charakterliche Vorzüge und Mängel, kameradschaftliches Verhalten, das Ansehen im Kameradenkreis, persönliche und außerdienstliche Verhältnisse bezweckt, soll für den Disziplinarvorgesetzten eine Hilfe sein, um die Persönlichkeit, die bisherige Führung des Soldaten und seine Beweggründe für das Dienstvergehen richtig zu beurteilen (Dau, WDO § 28 RdNr. 51). In der Anhörung zum Sachverhalt geht es darum, daß der Vertrauensmann dem Disziplinarvorgesetzten aus seiner und der Kameraden Sicht Gründe für die Motivation des Dienstvergehens und die Auswirkungen darlegen kann, die das Verhalten des Soldaten im Kameradenkreis und bei Außenstehenden gehabt hat (Dau, a.a.O. RdNr. 52). Die Beteiligung des Vertrauensmannes ist mithin im einfachen Disziplinarverfahren geboten, um sicherzustellen, daß der Disziplinarvorgesetzte durch einen unvoreingenommenen Dritten Hinweise zur umfassenden Würdigung des Dienstvergehens erfährt und gegebenenfalls berücksichtigen kann. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist die Beteiligung des Vertrauensmannes demgegenüber nicht in gleicher Weise geboten, weil durch die nach § 69 Abs. 2 Satz 1 WDO vorgeschriebene Besetzung der Richterbank gewährleistet wird, daß ein derselben Dienstgradgruppe angehörender Kameradenbeisitzer mitwirkt, der die belastenden wie entlastenden Momente und die berechtigten Interessen des Betroffenen in die Beratung ebenso wie der Vertrauensmann einzubringen vermag.

17

Die von der Berufung vorgetragene Auffassung, daß eine Regelung, die im einfachen Disziplinarverfahren gelten soll, erst recht im gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten müsse, läßt sich weder mit dem zuvor dargelegten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 6 WDO noch mit der rechtssystematischen Interpretation vereinbaren.

18

b)

Der Senat sieht auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen nach Verlesen der in erster Instanz protokollierten Aussagen der Zeugen Oberfeldwebel Ho., Hauptfeldwebel L., Sportlehrer T. und Hauptmann Z. unter Berücksichtigung der im Urkundenheft des Soldaten für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens enthaltenen Eintragungen seiner sportlichen Leistungen sowie der entsprechenden früheren Leistungsbelege folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

19

Die Stammdienststelle des Heeres teilte Anfang des Jahres 1984 der Einheit des Soldaten mit, daß er für die Teilnahme am UAL - AMT - für die Zeit vom 16. August bis 11. Oktober 1984 eingeplant sei. Im Frühjahr 1984 vermochte der Soldat die als Lehrgangsvoraussetzung geforderte körperliche Leistungsfähigkeit, nämlich die Urkunde über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Bronze oder die Bestätigung des Erreichens von mindestens 40 Punkten beim Soldatensportwettkampf bei wenigstens acht Punkten in jedem der vier Wettbewerbe einschließlich des Schwimmabzeichens in Bronze, nicht nachzuweisen. Deshalb erteilte der Staffelkapitän, Hauptmann Z. dem Soldaten den Befehl, unter Aufsicht und Anleitung des Zeugen Ho. ein Leistungstraining durchzuführen, um den Anforderungen des Lehrgangs zu genügen. Das Training wurde in der Folgezeit in den Sportstunden der Einheit, während des Dienstes und nach Dienstende durchgeführt. Ende Juni 1984 stellte der Zeuge Ho. bei einer Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Soldaten fest, daß er in keiner der geforderten Disziplinen die für den Soldatensportwettkampf vorgeschriebenen Mindestleistungen annähernd zu erbringen vermochte. Zu einer Überprüfung der Schwimmleistung des Soldaten kam es nicht, weil dieser wegen der kalten Witterungsverhältnisse das Training im Freibad der Kaserne in C. ablehnte. Am 2. Juli 1984 gab die Staffel den für den Soldaten vorgesehenen Lehrgangsplatz wegen seiner mangelnden körperlichen Leistungsfähigkeit an die Stammdienststelle zurück. Der Soldat setzte zusammen mit dem Zeugen Ho. bis Ende Juli 1984 das Training fort und wurde von dem Zeugen Z., als er sich im August 1984 in den Urlaub abmeldete, nochmals ermahnt, den Nachweis seiner sportlichen Leistungsfähigkeit noch während der Urlaubszeit zu erbringen. Am 4. September 1984 legte der Soldat seinem Staffelfeldwebel, dem Zeugen L., ein Urkundenheft des Deutschen Sportbundes vor, in dem Feldwebel S. durch Unterschrift und Eintragungen seiner Prüfnummer am 27. Juni 1984 dem Soldaten folgende Leistungen bescheinigt hatte:

Weitsprung- 4,76 m(Mindestleistung: 4,75 m),
100-m-Lauf- 13,4 Sek.(Mindestleistung: 13,4 Sek.),
Kugelstoßen- 8,00 m(Mindestleistung: 8,00 m),
5000-m-Lauf- 22:02 Min.(Mindestleistung: 23:00 Min.).
20

Feldwebel S. hatte des weiteren als Schwimmleistung des Soldaten über 200 m am 8. August 1984 eine Zeit von 4:16 Min. eingetragen (Mindestzeit: 6:00 Min.). Diese Schwimmleistung hatte der Soldat mit einer Bescheinigung eines Bademeisters aus dem Hallenbad R. seinem Heimatort, nachgewiesen, die er anschließend wieder an sich genommen hat.

21

Unter Berücksichtigung der Eintragungen im Urkundenheft für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens hielt die Staffel den Nachweis der geforderten körperlichen Leistungsfähigkeit des Soldaten nunmehr für erbracht und gab die Meldung zur Lehrgangsteilnahme ab.

22

In der Zeit vom 16. Oktober 1984 bis zum 14. Dezember 1984 nahm der Soldat am UAL - AMT - an der STTr 1/FSHT in Aachen teil. Im Rahmen der Ausbildung zum Riegenführer, die mit dem Lehrgang parallel lief, waren auf der Schule drei verschiedene praktische Voraussetzungen, nämlich der sogenannte Physical-Fitness-Test, Disziplinen des Soldatensportwettkampfes und 200 m Schwimmen zu erfüllen. Als die Schwimmkenntnisse der Lehrgangsteilnehmer überprüft wurden, war der Soldat wegen eines Aufenthalts im Sanitätsbereich zunächst nicht anwesend, später nach seinen eigenen Angaben stark erkältet und gegen Ende des Lehrgangs nach Äußerung eines Lehrgangskameraden durch Kreislaufstörungen gehindert, an der Prüfung teilzunehmen. Der Zeuge Sportlehrer T. 1 kam dem Soldaten entgegen und vereinbarte als Zeitpunkt für die Schwimmprüfung den Morgen des nächsten Tages. Er ließ ihn auch auf seinen Wunsch allein schwimmen und gab ihm die Möglichkeit zum Einschwimmen in dem 25 m langen, an der Startseite 3 m tiefen Schwimmbassin, das zur Mitte hin langsam ansteigt und nach etwa 15 m so flach ist, daß ein Erwachsener darin stehen kann. Der Soldat vermochte sich jedoch nur mit Mühe über Wasser zu halten und kam nach aufgeregten Schlägen mit den Armen und überhasteten Bewegungen nach etwa 15 m im Becken zum Stehen; dabei hatte er sich bis zur Erschöpfung verausgabt. Der Zeuge T. kam auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Sportlehrer zu dem Eindruck, daß der Soldat Nichtschwimmer sei. Er prüfte sodann anhand des Leistungsblattes für den Soldatensportwettkampf 1983 die früheren Leichtathletikleistungen des Soldaten nach und stellte dabei fest, daß die damaligen Leistungen des Soldaten erheblich unter den im Urkundenheft enthaltenen Eintragungen lagen; beispielsweise hatte er im Weitsprung 3,20 m erbracht und im 100-m-Lauf 15,06 Sekunden erzielt. Angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den Sportabzeichenleistungen und dem an der Schule vorgenommenen Physical-Fitness-Test kam der Zeuge T. zu dem Ergebnis: "Die Leistungen von Stabsunteroffizier K. entsprechen in keinster Weise denen für ein Sportabzeichen; ein schwerfälliger und unbeweglicher Soldat." Daraufhin teilte die Schule der Stammdienststelle des Heeres mit, sie habe erhebliche Zweifel an den von dem Soldaten vorgelegten Leistungsnachweisen in dem Urkundenheft für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens. Mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Teilnahme am Lehrgang wurde der Soldat jedoch in A. belassen und bestand im übrigen seinen Lehrgang; die Zuerkennung als Riegenführer wurde ihm jedoch versagt.

23

In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hat Feldwebel S. als Mitbeschuldigter zugegeben, daß er die Zeiten und Weiten, die er dem Soldaten bei der Leistungsüberprüfung am 27. Juni 1984 bescheinigt hat, gegenüber den tatsächlich erbrachten Leistungen mehr oder minder geringfügig verbessert habe, um dem Soldaten zu helfen.

24

Der Senat ist davon überzeugt, daß der Soldat vorsätzlich das Urkundenheft mit den unzutreffenden Eintragungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit seiner Staffel vorgelegt hat, um die Meldung zur Teilnahme am UAL zu erreichen. Auf Grund der schwachen Leistungsergebnisse nach Überprüfung durch den Zeugen Ho. wußte er, daß er die geforderte körperliche Leistungsfähigkeit als Lehrgangsvoraussetzung nicht nachweisen konnte. Ferner war er zugegen, als Feldwebel S. die festgestellten Zeiten und Weiten in den leichtathletischen Disziplinen mehr oder weniger aufrundete, um den Mindeststandard der Anforderungen zu belegen. Auf sein vorsätzliches Verhalten deutet insbesondere die Tatsache hin, daß der Soldat weder dem Feldwebel S. etwas von seinem Training mit dem Zeugen Ho. erzählt noch diesem die von Feldwebel S. vorgenommenen Eintragungen im Urkundenheft mitteilte, als er nach dem 27. Juni 1984 mit dem Zeugen Ho. bis Ende Juli 1984 weitertrainierte.

25

Soweit der Soldat vorgetragen hat, daß aus seinen schwachen Schwimmleistungen bei der Überprüfung im Rahmen des UAL nicht der Schluß gezogen werden könne, er habe die vom Bademeister in R. bescheinigte Schwimmleistung nicht erbracht, kann er zwar auf die beginnende Entwicklung einer Hodenkrebserkrankung und deren mögliche Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit verweisen, daraus aber nicht herleiten, daß er andernfalls in der Lage gewesen wäre, die geforderte Schwimmleistung zu erbringen. Der sachverständige Zeuge T. der seit 16 Jahren als Sportlehrer an der STTr 1/FSHT in Aachen tätig ist, hat ausgesagt, daß für ihn als Fachmann die Versuche des Soldaten, sich über Wasser zu halten, eindeutige Zeichen eines Nichtschwimmers waren. Auch wenn man zugunsten des Soldaten annimmt, daß er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit durch die beginnende Hodenkrebserkrankung bereits beeinträchtigt war, ist nach der eindeutigen Aussage des Zeugen jedenfalls davon auszugehen, daß der Soldat weder zum Zeitpunkt der Schwimmprüfung noch vorher schwimmen konnte; denn die Schwimmbewegungen als solche und das Sichüberwasserhalten verlernt man auch bei körperlicher Schwäche nicht. Mithin war die vom Bademeister in R. ausgestellte Bescheinigung über die angeblich erbrachte Schwimmleistung unrichtig. Dessen war sich der Soldat auch bewußt; denn er hat mehrfach darum gebeten, den Termin für die Schwimmprüfung hinauszuschieben, und damit zu erkennen gegeben, daß er sich den zu erwartenden Anforderungen nicht gewachsen fühlte. Aus der Tatsache, daß er sich schließlich dennoch der anberaumten Schwimmprüfung unterzogen hat, folgt nicht, daß er hoffen konnte oder etwa davon ausgegangen ist, den Anforderungen für Schwimmer zu genügen; diese Tatsache deutet vielmehr darauf hin, daß er sich im Rahmen des UAL nach mehrfacher Verschiebung des Termins zur Schwimmprüfung in einer ausweglosen Situation sah und mit dem "Mut der Verzweiflung" versucht hat, den Eindruck eines Schwimmers zu erwecken und sich einige Zeit über Wasser zu halten, um die befürchtete Suspendierung vom UAL wegen fehlender körperlicher Voraussetzungen auf jeden Fall zu vermeiden.

26

Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, daß der festgestellte Sachverhalt nicht den Tatvorwurf der Urkundenfälschung in irgendeiner tatbestandlichen Begehungsform des § 267 StGB rechtfertige, gehen die Ausführungen der Verteidigung fehl. Denn die Kammer hat das Verhalten des Soldaten nicht als Urkundenfälschung in einer der alternativen Begehungsformen gewertet, sondern darauf abgestellt, daß der Soldat das Belegheft für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens als Nachweis für seine körperliche Leistungsfähigkeit vorgelegt hat, um zum UAL kommandiert zu werden, obwohl er Kenntnis von der Unrichtigkeit der darin bescheinigten Leistungen hatte. Da er nach der Aussage des Zeugen T. Nichtschwimmer ist, war für ihn zweifelsfrei erkennbar, daß er den Anforderungen an die notwendige Schwimmleistung im Rahmen des UAL trotz der vorgelegten Bescheinigung des Bademeisters in R. nicht würde entsprechen können.

27

c)

Durch die Vorlage des Nachweisheftes mit unzutreffenden Eintragungen hat der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) verstoßen und sich somit angesichts der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung gemäß § 10 Abs. 1 SG unterliegt, eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG schuldig gemacht.

28

d)

Das Fehlverhalten des Soldaten wiegt nicht leicht, sondern erfordert eine fühlbare Ahndung. Denn unlautere Machenschaften, durch die Personalunterlagen sachlich unrichtig gemacht werden, bringen die Gefahr von Fehlentscheidungen der maßgebenden Dienststellen mit sich und können zur Benachteiligung anderer Soldaten und zu schweren dienstlichen Nachteilen führen, die sich auf das Vertrauen der Truppe in eine klare und gerechte Führung schädigend auswirken müssen (BVerwG Urteil vom 25. April 1969 - 2 WD 87/68). Angesichts der Schwere des Dienstvergehens und mit Rücksicht darauf, daß der Soldat keine nennenswerten Milderungsgründe für sich in Anspruch nehmen kann, erweist sich die Verhängung eines zweijährigen Beförderungsverbotes als gerechtfertigt, um den Soldaten nachhaltig darauf hinzuweisen, daß er künftig seine Dienstpflichten korrekt zu erfüllen hat. Zuungunsten des Soldaten ist dabei zu berücksichtigen, daß er weder vor noch nach der Schwimmprüfung im Rahmen des UAL die Energie aufgebracht hat, das Schwimmen zu erlernen. Ferner spricht es nicht für den Soldaten, daß er es vermieden hat, sich rückhaltlos zur Wahrheit zu bekennen. Verständnis kann auch nicht dafür aufgebracht werden, daß er versucht hat, trotz intensiver Unterstützung durch einen älteren Kameraden beim sportlichen Training zur Vorbereitung auf den UAL die fehlende nötige Energie im Sinne eigener Leistungssteigerung durch unwahre Erklärungen Dritter zu überbrücken. Die Vorlage eines Zeugnisses des Bademeisters in R. über eine angeblich erbrachte gute Schwimmleistung stellt ein gravierendes Belastungsmoment dar, und die Inanspruchnahme des Kameraden S. für unrichtige Eintragungen im Nachweisheft verstärkt dieses Fehlverhalten.

29

Angesichts der erhöhten Verantwortung, der sich der Soldat als Vorgesetzter bewußt sein mußte, erscheint es nicht vertretbar, das Beförderungsverbot zu verkürzen. Die unterschiedliche Bemessung des Beförderungsverbots durch die Kammer für den Soldaten im Verhältnis zu Feldwebel Seifert, der nur mit einem Beförderungsverbot von einjähriger Dauer gemaßregelt worden ist, rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß Feldwebel S. aus Gutmütigkeit und falsch verstandener Kameradschaft gehandelt hat, der Soldat dagen aus Eigennutz.

30

Der Senat sah jedoch keinen Anlaß zu einer Koppelung des Beförderungsverbots mit einer Gehaltskürzung, weil es dem Soldaten weniger um wirtschaftliche Vorteile als vielmehr um die erfolgreiche Teilnahme am UAL gegangen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ihm das Täuschungsverhalten leichtgemacht worden ist; denn der Staffelkapitän hat zwar dafür Sorge getragen, daß der Soldat unter Aufsicht und Anleitung des Zeugen Ho. ein leistungssteigerndes Konditionstraining durchführte, hat sich aber nicht, beispielsweise durch Nachfrage bei dem Zeugen Ho. nochmals vergewissert, ob und inwieweit der Soldat die Lehrgangsvoraussetzungen der körperlichen Leistungsfähigkeit erfüllte. Schließlich ist zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß seine Leistungsfähigkeit auch durch die beginnende, wenngleich noch nicht erkannte Hodenkrebserkrankung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sein kann, sie zumindest unterschwellig beeinflußt hat.

31

4.

Da der Soldat mit seiner Berufung angesichts des auf Freispruch gerichteten Antrages nur einen vergleichsweise geringen Teilerfolg erzielt hat, hat es der Senat nach § 131 Abs. 2 WDO als billig angesehen, den Soldaten mit fünf Sechsteln der Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten und dem Bund nur ein Sechstel dieser Kosten und gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch nur ein Sechstel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Hacker
Dr. Schwandt
Schadt
Harling