Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1984, Az.: 3 StR 22/84
Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen sowohl einer hirnorganischen Schädigung als auch des langjährigen Alkoholmißbrauchs auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 22.08.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 419
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Darlegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit in bezug auf eine Straftat nach § 323a StGB in einem Einzelfall.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 17. Februar 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er zur Strafe verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Rauschtaten - ebenso wie der Maßregelausspruch - bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der vorsätzlichen "Rauschtat" (gemeint: des vorsätzlichen Vollrausches) zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie bestimmt, daß zunächst die Strafe und danach zunächst die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Die Revision greift mit der sachlichrechtlichen Beanstandung durch, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob in Bezug auf die Straftat des Vollrausches (§ 323 a StGB) die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Insoweit kann der Senat angesichts des Fehlens jeder Erörterung im Urteil auch nicht ausschließen daß der Angeklagte ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt hat. Das führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
1.
Der jetzt 53 Jahre alte Angeklagte hat in den Jahren 1953 und 1964 bei Unfällen Schädelbrüche, im Jahre 1956 einen Schädelriß erlitten. Er war mehrfach zur Kur in einer Spezialklinik für Hirntraumatiker. Seit 1970 ist er deshalb voll invalidisiert. Es besteht ein leichter bis mäßiger Hirnschwund, der ihn in hohem Maße alkoholintolerant macht. Schon der Genuß geringer Mengen Alkohol reicht aus, sein Hemmungsvermögen erheblich zu beeinträchtigen oder sogar ganz aufzuheben, wobei die Höhe des Blutalkoholgehalts völlig ohne Belang ist (UA S. 30).
Neben diese krankhafte körperliche Beschaffenheit des Angeklagten tritt ein Hang zum Alkoholmißbrauch, dessen Behandlung nur geringe Aussicht auf Erfolg bietet, da er "mehr eine neurotische Wurzel in seinen ersten Lebensjahren" hat (UA S. 32). 1967 wurden bei dem Angeklagten "eine Art Sauferwahn", 1968 "schwere alkoholbedingte Erregungszustände" diagnostiziert. Im Jahre 1973 bezeichnete ihn der psychiatrische Sachverständige Prof. F. in einem Strafverfahren als zerebralorganisch schwer geschädigten Menschen, bei dem seit 1964 eine fortschreitende Wesensveränderung stattfinde, die eine Einschränkung seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit mit erheblichen Ausfällen und eine hochgradige Haltarmut zur Folge habe. Der damalige Gutachter hielt das Hemmungsvermögen des Angeklagten für generell erheblich beeinträchtigt (UA S. 6).
Das sich aus alledem ergebende Persönlichkeitsbild des Angeklagten macht es unerläßlich, die Auswirkungen sowohl der hirnorganischen Schädigung als auch des langjährigen Alkoholmißbrauchs auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten nach § 323 a StGB näher darzulegen. Ohneeingehende Erörterung dieser Frage im Urteil kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die - volle - Schuldfähigkeit des Angeklagten ihrer Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrundegelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83). Die bloße zustimmende Wiedergabe der Auffassung des jetzt angehörten Sachverständigen Prof. D., "ohne Alkohol seien die psychopathologischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu verneinen" (UA S. 30 f.), genügt hier nicht. Eine solche Bewertung wäre möglicherweise ausreichend begründet gewesen, wenn der Angeklagte in nüchternem Zustand sonstige Straftaten begangen hätte. Es kommt aber für die Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf an, ob der Täter gerade der konkreten Tat Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen entgegenzusetzen vermag (vgl. BGHSt 14, 114, 116 [BGH 03.02.1960 - 2 StR 640/59]; Lange in LK 10. Aufl. § 21 Rdn. 50, 66; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 20 Rdn. 6). Daß diese Frage hier ohne weiteres und in vollem Umfange bejaht werden könnte, ist schon im Hinblick auf die Annahme der Strafkammer zweifelhaft, der Angeklagte könne seiner von ihm selbst erkannten "Alkoholproblematik" im Hinblick auf seine Persönlichkeit "allein nicht mehr Herr werden" (UA S. 31). Diese Annahme drängt zu der Prüfung, ob bei dem Angeklagten eine "schwere andere seelische Abartigkeit" i.S. der §§ 20, 21 StGB vorliegt, also ein nicht krankhafter Zustand, der - immer bezogen auf die konkret zu beurteilende Tat - in seiner Wirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt [vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S)].
2.
Der Senat hat nur den von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffenen Schuldspruch nach § 323 a StGB aufgehoben. Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen zu den Rauschtaten - der Angeklagte hat danach, wie schon in früheren Jahren mehrfach, mit natürlichem Vorsatz in zwei Nächten eine Vielzahl von Reifen parkender Kraftwagen durch je einen Stich in einer Weise beschädigt, die erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich brachte (§ 303 StGB) - konnten dagegen bestehenbleiben. Dasselbe gilt für die Anordnungen der Strafkammer nach den §§ 63, 64 StGB. Ihre Begründung weist Rechtsfehler nicht auf. Sie sind auch unabhängig von dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf § 323 a StGB. Denn es steht fest, daß der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit rechtswidrige Taten begangen hat. Offen ist nur, ob und gegebenenfalls aus welchem Strafrahmen er hierfür bestraft werden kann.
In Fällen, in denen der Maßregelausspruch von einem Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führte, nicht betroffen war, hat der Bundesgerichtshof ihn - auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit - schon bisher aufrechterhalten (Beschluß vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 - bei Holtz MDR 1982, 971, 972 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] m.w.Nachw. = NStZ 1982, 483). Bei der Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 323 a StGB, welche die Feststellung der Rauschtat unberührt läßt, kann nichts anderes gelten. Auch hier besteht kein Anlaß, die Maßregelfrage, für die nicht der Schuldspruch wegen Vollrauschs, sondern die Feststellung einer Rauschtat Voraussetzung ist, noch einmal zu verhandeln. Lediglich über die Reihenfolge der Vollstreckung wird die jetzt mit der Sache befaßte Strafkammer, falls sie wiederum eine Strafe ausspricht, neu zu befinden haben.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt