Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1983, Az.: 3 StR 239/83
Verurteilung wegen Vollrausches; Anforderungen an Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei der Straftat des Vollrausches ; Notwendigkeit des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Verurteilung wegen Vollrausches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 11.02.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Vollrausch
Prozessführer
Schlosser Andreas W. aus K.-L., geboren am ... 1937 in S.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil ferner insoweit aufgehoben, als es von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt absieht; im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte gegenüber seinem Zechgenossen M. am 15. September 1982 eine Körperverletzung und einen Diebstahl, am 19. November 1982 ferner einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, an diese Tat anschließend außerdem eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau M.. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß er sich dabei alkoholbedingt im Zustande der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befand. Es hat ihn wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Das Landgericht hält den äußeren Tatbestand des § 323 a StGB für gegeben, weil nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte schuldunfähig war (§ 20 StGB), als er die Taten gegen den Zeugen M. beging. Ob der Angeklagte sich jeweils in einem Rauschzustand befand, der mit Sicherheit zumindest verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zur Folge hatte, hat es nicht erwogen. Eine Verurteilung wegen Vollrausches setzte aber eine solche Feststellung voraus. Die Rechtsprechung hat an diesem Erfordernis auch nach der Neufassung des § 323 a (damals § 330 a) StGB im Jahre 1975 festgehalten (BGH VRS 50, 45 und 358; 56, 447; BGH NJW 1979, 1370; BayOblG NJW 1978, 957). Das sichere Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. In keinem der beiden Fälle sind Feststellungen zur Menge der vom Angeklagten genossenen alkoholischen Getränke getroffen worden. Im zweiten Fall liegt zwar eine Blutalkoholbestimmung vor; jedoch lagen zwischen Tat und Blutentnahme etwa drei Stunden, so daß nicht ohne weiteres die Möglichkeit eines Nachtrunks des als Trinker (UA S. 14) bezeichneten Angeklagten als Anlaß für Zweifel an auch nur verminderter Schuldfähigkeit außer Betracht bleiben kann.
2.
Das Landgericht hat sich auch nicht ausreichend mit der Frage befaßt, ob der Angeklagte in Bezug auf die Straftat des Vollrausches schuldfähig war.
Insoweit ist im Urteil (UA S. 14) ausgeführt, der Angeklagte trinke zwar häufig und offenbar auch nicht wenig Alkohol, doch habe die Hauptverhandlung gezeigt, daß es bei ihm "bislang noch nicht zu erheblichen Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur gekommen ist". Er mache "für einen Trinker" einen "ausgesprochenen disziplinierten Eindruck".
Mit diesen Erwägungen läßt sich hier eine auf Alkoholmißbrauch beruhende Schuldunfähigkeit hinsichtlich der Herbeiführung von Rauschzuständen im Sinne des § 323 a StGB nicht sicher ausschließen. Das Landgericht geht selbst von "Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur" aus. Es hält sie lediglich "noch nicht" für "erheblich". Welchen Grad die Wesensveränderung bei dem Angeklagten bereits erreicht hat, legt es aber ebensowenig dar wie die Art und Weise, in der sie sich äußert. Es unterläßt eine Auseinandersetzung mit festgestellten Umständen, die auf einen die Schuldfähigkeit berührenden schweren Grad der Wesensveränderung hindeuten könnten. Der Angeklagte spricht "seit längerem in starkem Maße dem Alkohol" zu und ist auch bereits wegen unter Alkoholeinfluß begangener Taten bestraft worden (UA S. 3). Für sich gesehen ist das zwar noch nicht geeignet, Zweifel in der angedeuteten Richtung zu wecken. Hinzu kommen hier aber festgestellte Tatumstände, die auch in diesem Zusammenhang der Erörterung bedürfen.
Bei beiden jetzt abgeurteilten Taten fällt auf, daß ein begründeter Anlaß für die von dem Angeklagten begonnenen Schlägereien, bei denen er sich "in eine affektbesetzte Aggressionsbereitschaft hineingesteigert hatte" (UA S. 12), nicht zu erkennen ist. Im ersten Fall verrannte er sich aufgrund eines "völlig unsinnigen Verdacht(s)" in die "fixe Idee", von dem Zeugen M. bestohlen worden zu sein (UA S. 4), im zweiten ist der Grund seiner möglicherweise die Tat auslösenden Verärgerung nicht aufzuklären (UA S. 5).
Das sich aus der Gesamtheit dieser Anzeichen ergebende Persönlichkeitsbild macht es unerläßlich, den Auswirkungen des ersichtlich jahrelangen Ankoholmißbrauchs auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten näher nachzugehen. Ohne Erläuterung der Art und des Grades der von der Strafkammer angenommenen Wesensveränderung und ihrer Ursache kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Recht bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1977 - 1 StR 204/77). Es wird sich empfehlen, hierzu in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Andernfalls bedürfte es näherer Darlegung der besonderen Sachkunde des Gerichts in Fragen der Auswirkung von Alkoholmißbrauch auf das Erkenntnis- und Steuerungsvermögen im Sinne des § 20 StGB.
1.
Soweit das Rechtsmittel zu ungunsten des Angeklagten gegen den Schuldspruch (lediglich nach § 323 a StGB) und damit den Strafausspruch gerichtet ist, bleibt es - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - ohne Erfolg. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre von der Revision bekämpfte Annahme begründet hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Blutalkoholkonzentration, die in keinem der Fälle eindeutig feststand, stellt die - insoweit sachverständig beratene - Strafkammer mit Recht nicht entscheidend ab. Letztlich maßgebend für ihre Annahme war vielmehr die aus dem Tatgeschehen angesichts der auffallenden Verhaltensweisen des Angeklagten sich ergebende nicht auszuschließende Möglichkeit, daß dieser sich infolge seines alkoholisierten Zustandes in eine "Aggressionsbereitschaft hineingesteigert hat, durch die seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben wurde" (UA S. 12). Das jeweils im Rahmen der Tatbegehung zielgerichtete Verhalten des Angeklagten und seine situationsgerechten Reaktionen beim Erscheinen der Zeugin Malorny im zweiten Fall hat die Strafkammer - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - mit Recht nicht als sichere Anzeichen für eine noch vorhandene Steuerungsfähigkeit angesehen (UA S. 13). Ihre Ansicht steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert in Bezug auf die Fähigkeit haben, "wirksame Sperrmechanismen" (UA S. 13) gegen den Tatentschluß zu entwickeln (vgl. z.B. BGH NStZ 83, 19 m.w.Nachw.).
2.
Die Strafkammer setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Auffälligkeiten in der Lebensgeschichte des Angeklagten und in seinen Taten auf einen Hang hindeuten, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, und ob im Hinblick auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB). Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die Sachbeschwerde hin zu berücksichtigen ist. Das Rechtsmittel ist nicht ausdrücklich auf den Schuld- und Strafausspruch unter Ausschluß der Maßregel nach § 64 StGB beschränkt.
Zwar strebt die Staatsanwaltschaft lediglich einen Schuldspruch nach den Straftatbeständen an, die der Angeklagte - nach dem Urteil im Vollrausch - erfüllt hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß sie die Prüfung nach § 64 StGB selbst für den Fall ausgeschlossen sehen will, daß ihr Rechtsmittel mit dem von ihr angestrebten Ziel keinen Erfolg hat.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Kutzer