Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.08.1982, Az.: 3 StR 206/82
Auswirkungen abnormer Persönlichkeitstruktur auf Strafzumessung; Begehung eines Tötungsdeliktes wegen beabsichtigter Verdeckung einer Körperverletzung; Revision; Unterbringungsansordnung; Psychiatrisches Krankenhaus; Strafausspruch; Aufhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.08.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 206/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 16.12.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1982, 483
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Das Revisionsgericht kann auch bei Aufhebung des Strafausspruchs die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufrechterhalten, wenn diese von der durch den aufgedeckten Rechtsfehler notwendig gewordenen neuen Entscheidung des Tatrichters nicht betroffen ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 4. August 1982
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt unberührt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - wie schon durch das vom Senat aufgehobene Urteil vom 9. März 1981 - wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Strafkammer stützt die Höhe der Strafe u.a. auf die "verwerflichen Beweggründe für das Versagen des Angeklagten" (UA S. 18). Darin liegt eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Beweggründe des Angeklagten bestanden darin, daß er die Aufdeckung der vor dem Tötungsentschluß begangenen gefährlichen Körperverletzung an seinem Opfer verhindern wollte, um der verwirkten Strafe und dem Widerruf einer ihm früher gewährten Aussetzung eines Strafrestes zu entgehen. Sie waren es, die das Tötungsverbrechen zum Mord machten.
Nicht unbedenklich ist auch die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, die Tatausführung mache
"eine gefühllose, unbarmherzige und unmenschliche Gesinnung offenkundig, wie sie kaum zu überbieten"
sei (UA S. 17). Sie läßt besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten dessen abnorme Persönlichkeitsstruktur, die - mit strafmildernder Wirkung - zur Anwendung der §§ 21, 49 StGB geführt hat, strafschärfend zur Last gelegt hat. Die festgestellte eklatante Gefühlsarmut des Angeklagten, sein vermindertes Fremdwertgefühl und sein extrem kümmerliches Sozialgefühl machen ihn nach der Überzeugung des Landgerichts zu einer gefühlsmäßig kaum tangierbaren Persönlichkeit ohne nennenswerte Fähigkeit zur affektiven Resonanz (UA S. 12 f.). Diese auf einem frühkindlichen Hirnschaden beruhende (UA S. 16) Abnormität seiner Persönlichkeit darf ihm als von ihm unverschuldet bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen (BGHSt 16, 360, 363 f.; vgl. auch BVerfGE 50, 5, 11 f.). Nur das, was auch bei Berücksichtigung seiner seelischen Abartigkeit dem Angeklagten im Rahmen seiner verminderten Schuld erschwerend zur Last fällt, darf in diesem Sinne verwertet werden. Hierzu bedarf es dann aber näherer Ausführungen im Urteil.
Der Senat hat den AusSpruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufrechterhalten, weil er von der Frage, welche Strafe hier angemessen ist, nicht abhängt. In dem Urteil des Landgerichts ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne Rechtsfehler dargestellt. Insbesondere an der nur vermindert vorhandenen Schuldfähigkeit des Angeklagten besteht nach den Feststellungen kein Zweifel. Es würde deshalb dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprechen, wenn der Tatrichter gezwungen würde, neben der notwendigen Neubemessung der Strafe auch die Frage der Unterbringung noch einmal zu verhandeln. Die Rechtsprechung hat auch bisher in Fällen, in denen an der Notwendigkeit der Maßregelanordnung kein Zweifel bestand, in diesem Sinne entschieden (vgl. Pikart in KK § 353 Rdn 21 aE). So hat das Reichsgericht (DJ 1936, 1813) trotz Aufhebung einer Gesamtstrafe die Sicherungsverwahrung aufrechterhalten, weil das Landgericht festgestellt hatte, daß der Gefährlichkeit des Angeklagten durch Strafen allein überhaupt nicht zu begegnen sei. Die der hier in Rede stehenden Maßregel früher entsprechende Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. April 1953 (1 StR 741/52) - unter Hinweis auf das genannte Urteil des Reichsgerichts - in einem Fall aufrechterhalten, in dem die Gesamtstrafe nur deshalb aufzuheben war, weil das Landgericht die gebotene Einbeziehung einer früheren Strafe unterlassen hatte. Aus diesen und den bei Pikart a.a.O. weiter angeführten Entscheidungen (der Beschluß vom 11. Februar 1980 trägt das Aktenzeichen 3 StR 515/79) ergibt sich, daß die Rechtsprechung den Maßregelausspruch auch bei Aufhebung des Strafausspruchs in Fällen bestätigt hat, in denen er von der durch den aufgedeckten Rechtsfehler notwendig gewordenen neuen Entscheidung des Tatrichters nicht betroffen war. So liegt es auch hier.
In der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter von dem Vorliegen des sowohl für die Strafe als auch für die Unterbringung relevanten Umstandes, daß die Voraussetzungen des§ 21 StGB gegeben sind, auszugehen. An die hierzu getroffenen Feststellungen ist er infolge der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung gebunden (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 353 Rdn 28).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Kutzer