Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1983, Az.: 3 StR 22/83 (S)
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen oder verminderter Schuldfähigkeit; Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/83 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.06.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 360-361
Verfahrensgegenstand
Mordes
Prozessführer
Medizinisch-technische Radiologieassistentin Sibylle Eva Dorothee V. aus H., geboren am ... 1956 in F.
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger der Angeklagten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1983
in der Sitzung vom 13. Mai 1983,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des Mordes sowie dreier tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Mordes jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer beziehungsweise schwerer Brandstiftung und ferner wegen zweier Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - sämtliche Delikte jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die Sachrüge muß der Schuldspruch in den Fällen des Mordes am 22. August 1980 in Hamburg/H.straße und des versuchten Mordes in Leinfelden am 7. August 1980 aufgehoben worden. Da diese Fälle mit dem Vergehen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung tateinheitlich zusammentreffen, das seinerseits mit den übrigen abgeurteilten Straftaten in Tateinheit steht, führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt und damit auch des gesamten Strafausspruchs. Bestehen bleiben können die von dem Rechtsmangel nicht betroffenen, auch im übrigen nicht zu beanstandenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt.
Das Oberlandesgericht hat sich - insoweit den Darlegungen der Sachverständigen Professor Dr. M.-L. folgend - die Überzeugung verschafft, daß sich die Angeklagte bei Begehung der Straftaten in einer mit "rauschhaft" umschriebenen emotionalen Situation extremer Abhängigkeit von der Person und Ideologie des Mitangeklagten R., in einem "sehr exzeptionellen Zustand" befunden habe, "in der Gewichtigkeit vergleichbar mit der psychischen Belastung, die ein Affekt für einen Affekttäter mit sich bringe" (UA S. 324). Hinreichend deutlich hat es ausgeführt, daß diese Feststellungen nach seiner Überzeugung Zweifel an der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht rechtfertigen, wenn auch einige Formulierungen darauf hindeuten könnten, als habe das Gericht von der Sachverständigen die Wertung übernommen, daß "keine der in § 20 StGB genannten Voraussetzungen" vorlag (UA S. 325, 327). In diesem Zusammenhang hat es verneint, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder vermindert sein könnte, und zum Ausdruck gebracht, daß "die Sachverständige" dem Zustand der Angeklagten trotz Liebeseuphorie und hochgradiger Abhängigkeit von R. "ausdrücklich keinen Krankheitswert zuerkannt hat" (UA S. 327). Die Verwendung des Begriffs "Krankheitswert" kann, wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 (bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]) - dargelegt hat, zu Mißverständnissen Anlaß geben, weil als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nur solche die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigende Umstände in Frage kommen, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen. Die Möglichkeit, daß das Oberlandesgericht die §§ 20, 21 StGB fehlerhaft interpretiert haben könnte, ist indes auszuschließen. Seine das Wort "Krankheitswert" erläuternden Ausführungen zeigen, daß mit ihm nur die "Gewichtigkeit" der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände charakterisiert werden und nicht etwa zum Ausdruck gebracht werden sollte, Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit komme nur bei pathologischen Ursachen in Frage. Die Feststellung, das Persönlichkeitsgefüge der Angeklagten sei nicht derartig in Mitleidenschaft gezogen, wie es bei einer krankhaften seelischen Störung der Fall gewesen wäre, beruht auf den Darlegungen der Sachverständigen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar hat das Oberlandesgericht bei aller Ausführlichkeit der Urteilsgründe eine ausdrückliche Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit unterlassen, obwohl es nahe lag, darauf einzugehen (vgl. KK-Hürxthal § 267 StPO Rdn. 10). Das kann aber hingenommen werden, weil es - wie seine Darlegungen insgesamt zeigen - die Rechtsbegriffe nicht verkannt hat (vgl. BGHSt 7, 363).
Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben jedoch die Ausführungen Anlaß, mit denen das Oberlandesgericht seine Überzeugung begründet hat, die Angeklagte Vorderbrügge habe die Taten in Hamburg/H.straße (Brandflaschenanschlag auf ein Zimmer eines Übergangsheimes, bei dem zwei Vietnamesen ihren schweren Brandverletzungen erlagen) und in Leinfelden (Brandflaschenanschlag auf ein Hotelzimmer, in welchem sich drei eritreische Asylanten befanden) mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den im Urteil mitgeteilten Äußerungen der Sachverständigen zur seelischen Verfassung und Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten.
Im Falle Hamburg/H.straße hat das Oberlandesgericht seine Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Angeklagte wußte, "daß es sich bei dem Anschlagsobjekt um ein bewohntes Haus handelte ..., daß sich die teils erleuchteten, teils unbeleuchteten Zimmer glichen". Sie hat trotz der Erfahrungen bei dem Brandanschlag in Leinfelden "höchst gefährliche, in ihrer Auswirkung nicht steuerbare Tatmittel" verwendet, "wohl wissend, daß, falls im Tatortzimmer Menschen schliefen, diese sich keines Angriffs versähen" (UA S. 303). Von anderer Stelle der Urteilsgründe ist zu ergänzen, daß in Leinfelden - mit Verletzungsfolgen für die Bewohner - nur eine Brandflasche in das Zimmer geworfen worden war, während bei dem Anschlag in der Halskestraße schnell hintereinander drei Brandflaschen in dieser Weise eingesetzt wurden.
Eine solche Begründung genügt im Normalfall den rechtlichen Anforderungen, die an die Feststellung des Tötungsvorsatzes gestellt werden. Hier kamen aber Ausführungen der Sachverständigen hinzu, die - wie das Oberlandesgericht selbst bemerkt hat (UA S. 331) - "Zweifel daran wecken könnten", daß die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Diese Ausführungen sind wie folgt mitgeteilt:
"Bei V. könnten sehr wohl vernünftige Erwägungen in den Hintergrund getreten sein, so daß auch profilierte Vorstellungen über Einzelheiten der möglichen Folgen gewaltsamen Vorgehens dann nicht mehr entwickelt worden seien. Es bestehe sonach die Möglichkeit, daß V. einfache kausale Überlegungen nicht mehr angestellt habe. V. habe höchst unklare Bilder entworfen. Beherrschend sei für sie die Vorstellung gewesen, sie müsse etwas tun, womit sie sich identifizieren könne. Schließlich sei es psychologisch vorstellbar, nach Meinung der Sachverständigen sogar naheliegend, bei V. sei es bei diesen unklaren Bildern und 'nicht bis zu Ende antizipierten Handlungsstrategien' geblieben (UA S. 331 f).
Mit diesen Ausführungen mußte sich das Oberlandesgericht bei der Prüfung der für die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe entscheidenden Frage, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte, auseinandersetzen, und zwar unter Einbeziehung aller übrigen für die Vorsatzfrage erheblichen - einschließlich der bei der Erörterung der Schuldfähigkeit getroffenen (vgl. KK-Herdegen § 244 StPO Rdn. 13) - Feststellungen. Denn der Tatrichter muß jede Beweistatsache erschöpfend auswerten und seine Beweiserkenntnisse unter allen für die Entscheidung wesentlichen, nicht fern liegenden Gesichtspunkten würdigen (vgl. BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; 14, 162, 164; KK-Hürxthal § 261 StPO Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen). Alle ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die festgestellt sind und für die Beweiswürdigung erheblich sein können, müssen in den Urteilsgründen erörtert werden (vgl. KK-Hürxthal a.a.O. Rdn. 50 und § 267 StPO Rdn. 12, 13 mit weiteren Nachweisen).
Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht zunächst lediglich eingehend dargelegt, daß die Frage des bedingten Vorsatzes allein vom Tatrichter zu entscheiden sei, daß "sich die Sachverständige auf ein ihr hier verschlossenes Gebiet begeben" habe und daß der Sachverständigen "im Bereich der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ... keinerlei Aufgabenstellung übertragen" sei (UA S. 332 bis 333). Das trifft in dieser Form nicht zu. Denn bei den Ausführungen der Sachverständigen handelt es sich um Umstände aus dem Bereich des Tatsächlichen und nicht um die rechtliche Beurteilung von Schuldformen.
Das Oberlandesgericht bringt dann zwar auch zum Ausdruck, es habe sich seiner tatrichterlichen Aufgabe, nämlich der Abwägung sämtlicher Beurteilungsfaktoren unterzogen. Zur Begründung verweist es aber nur auf die "Beweiswürdigung zu den diesbezüglichen Anschlägen", also hinsichtlich des Anschlags in der H.straße auf die oben wiedergegebenen Erwägungen, und ergänzt lediglich, daß es dabei auch die Ausführungen der Sachverständigen einbezogen habe (UA S. 334). Daß dies wirklich geschehen ist und welche Überlegungen dabei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zugrunde lagen, hat es aber nicht deutlich gemacht. Denn an dieser Urteilsstelle hat es sich mit den Ausführungen der Sachverständigen gerade nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat es dort erklärt, es werde weiter unten im Urteil darauf eingehen (UA S. 303 f). Dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts begründet die Besorgnis, es habe die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen der Sachverständigen, die es selbst als "weithin anerkannte, wissenschaftlich hochqualifizierte Kapazität" bezeichnet hat, in der rechtlich unzutreffenden Annahme, die Sachverständige dürfe sich zur Frage des bedingten Vorsatzes auch nicht durch Aufzeigen rechtlich auszuwertender Anhaltspunkte äußern, nicht in gleicher Weise wie andere Beweisergebnisse gewürdigt.
Diese Besorgnis wird durch die Darlegungen des Oberlandesgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten V. bei dem anderen "diesbezüglichen Anschlag" in Leinfelden noch verstärkt. Hier hat es den bedingten Tötungsvorsatz der beiden Mittäter V. und H. gemeinsam abgehandelt, ohne die aufgezeigten Besonderheiten bei der Angeklagten V. oder die sie betreffenden Überlegungen der Sachverständigen auch nur mit einem Wort zu erwähnen (UA S. 277 f).
Der entscheidende Senat verkennt nicht, daß das sehr ausführliche Urteil viele Feststellungen enthält, die in der Abwägung mit den Ausführungen der Sachverständigen auf ein bedingt vorsätzliches Handeln der Angeklagten schließen lassen können (u.a. UA S. 136, 162, 169 bis 171, 174, 180, 187, 191, 193, 196, 209, 210, 328). Dem allein zur Rechtsprüfung berufenen Revisionsgericht ist es aber von Gesetzes wegen verwehrt, die notwendige tatrichterliche Würdigung von sich aus nachzuholen.
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer