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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1995, Az.: BVerwG 2 B 68.95

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der Abweichung; Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie einschlägigen, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte zu beachtenden Vorschriften; Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht; Reichweite des prozessualen Rechts auf Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 68.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.03.1995 - AZ: 4 S 731/94

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO greifen nicht durch.

2

Ohne Erfolg macht die Beschwerde (unter I. der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Senats vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - (Buchholz 237.6 § 56 Nr. 1 = DÖD 1991, 35) geltend. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - <DÖD 1980, 84>). Ein solcher Rechtssatz ist den Ausführungen der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie stellt zwar Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und des Berufungsgerichts andererseits einander gegenüber, ohne aber erkennen zu lassen, welche einander widersprechenden, jeweils tragenden Rechtssätze sie darin erblickt. Soweit die Beschwerde aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlußfolgerungen für den hier vorliegenden Fall gezogen wissen will, als das Berufungsgericht sie gezogen hat, ist dies keine Frage der Abweichung. - Auf die Frage einer Abweichung von dem gleichfalls angeführten Beschluß des Berufungsgerichts selbst vom 13. März 1991 - 4 S 1626/90 - kommt es weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG an; die letztere Vorschrift setzt eine Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts voraus.

3

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde (unter II. der Beschwerdebegründung) beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

4

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Wie substantiiert müssen Einwendungen im Sinne von § 44 Abs. 2 BBG sein, um ein Ermittlungs- und Erörterungsverfahren im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2-4 BBG erforderlich zu machen?

5

Diese Frage würde sich indessen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Verwaltungsverfahren schriftlich erhobenen Einwendungen nicht wegen mangelnder Substantiierung als für das Zurruhesetzungsverfahren unbeachtlich angesehen, sondern weil sie sich auf zurückliegende dienstliche Vorgänge und Einschätzungen bezogen hätten, die "zur Jahreswende 1991/1992", also im näheren Zeitraum der Versetzung in den Ruhestand, für die Feststellung der Dienstunfähigkeit unerheblich gewesen seien (S. 6 unten - 7 oben der Urteilsausfertigung). Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht im übrigen von dem bereits genannten Urteil des beschließenden Senats vom 28. Juni 1990 (a.a.O.) ausgegangen, wonach ein Ermittlungsverfahren nur im Falle solcher Einwendungen des Beamten geboten ist, die den für die Annahme der Dienstunfähigkeit und die daraus folgende Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Sachverhalt betreffen. Wann Einwendungen des Beamten diese Voraussetzung erfüllen, kann nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Würdigung der im Einzelfall konkret abgegebenen Äußerungen entschieden werden, wie hier seitens des Berufungsgerichts auch geschehen.

6

Die Beschwerde wirft weiter die Frage auf:

Ist es ein Gebot der Fürsorgepflicht und der Rechtsstaatlichkeit, einen Beamten über die Erforderlichkeit der Einwendungen im Sinne des § 44 Abs. 2 BBG zu belehren und welchen Inhalt und Umfang muß diese Belehrung haben?

7

Auch der erste Teil dieser Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß das Mitteilungsschreiben des Beklagten (§ 44 Abs. 1 BBG) eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen (§ 44 Abs. 2 BBG) einschließlich des Hinweises enthielt, daß etwaige Einwendungen nur von Bedeutung seien, soweit sie sich gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung als solche richteten. Hinsichtlich des zweiten Teils der Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz geklärt, daß den Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie einschlägigen, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte zu beachtenden Vorschriften trifft (vgl. etwa BVerwGE 44, 36 <44>[BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70];  52, 70 <78 f. [BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76]>; Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - <Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5 = ZBR 1993, 182> m.w.N.). Ob sich aus besonderen Umständen eines Einzelfalls Abweichendes ergibt, kann wiederum nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur nach Maßgabe dieser besonderen Umstände entschieden werden.

8

In gleicher Weise einzelfallbedingt und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen:

In welchem Umfang sind gemäß § 44 Abs. 1 letzter Halbsatz BBG die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben; ist hierbei auf das eingeholte amtsärztliche Gutachten näher einzugehen und ist dem Beamten Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Gutachten vor oder bei der Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu geben, und

ob eine Ankündigung der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand, die teilweise auf ein bahnärztliches Gutachten Bezug nimmt, jedoch andere Gesichtspunkte erwähnt, diese jedoch nicht konkretisiert, als ausreichend im Sinne des § 44 Abs. 1 letzter Halbsatz BBG angesehen werden kann.

9

Die als Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor.

10

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde (unter III. der Beschwerdebegründung) als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie der Verpflichtung zur vollständigen Aktenvorlage nach §§ 98, 99 VwGO, § 421 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht entsprechend dem Antrag des Klägers die dem Gutachten des Oberbahnarztes vom 5. November 1991 zugrunde liegende vollständige Arztakte beigezogen hat. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die angefochtene Versetzung in den Ruhestand auch inhaltlich nicht zu beanstanden sei, im einzelnen auf die dem Beklagten zur Zeit seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen und bekannten Umstände gestützt (S. 7-8 der Urteilsausfertigung). Dies läßt erkennen, daß das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist, wonach die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dann rechtmäßig ist, wenn die zuständige Behörde nach den ihr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten annehmen durfte (vgl. BVerwGE 16, 285 <287 f.>[BVerwG 30.08.1963 - VI C 178/61]; Beschluß vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 17> m.w.N.), und daß sie hierfür das - verhältnismäßig kurze - Gutachten des Oberbahnarztes vom 5. November 1991 unter Würdigung der verschiedenen Äußerungen des Klägers selbst und seiner wiederholten Dienstunfähigkeit als ausreichend erachtete. Hiernach hing für das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzung nicht davon ab, ob durch nachträgliche Heranziehung weiterer Beweismittel, etwa der vom Kläger bezeichneten Arztakte des Oberbahnarztes, die seinerzeitige Einschätzung des Beklagten bestätigt oder erschüttert wurde. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet aber dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch, soweit eine Aufklärung des Sachverhalts durch die Heranziehung von Akten gemäß § 99 VwGO in Frage steht; das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, Akten heranzuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiellrechtlichen Auffassung nicht ankommt. Das prozessuale Recht auf Akteneinsicht wiederum (§ 100 VwGO) bezieht sich, auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur auf Akten, die dem Gericht selbst vorliegen; aus ihm läßt sich kein Anspruch darauf herleiten, daß das Gericht Akten beiziehen möge, die es von seiner materiellrechtlichen Auffassung aus nicht benötigt.

11

Aus entsprechenden Erwägungen greift die Rüge der Beschwerde (unter IV. der Beschwerdeschrift) nicht durch, das Berufungsgericht hätte - wie vom Kläger beantragt - den Oberbahnarzt als Zeugen vernehmen sowie ein (neues) Sachverständigengutachten einholen müssen.

12

Soweit die Beschwerde (unter V. der Beschwerdeschrift) die Verletzung von § 90 c BBG sowie des informationellen Selbstbestimmungsrechts rügt, handelt es sich nicht um Fragen des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend:

Gehören die beim Amtsarzt bzw. beim Bahnarzt befindlichen Akten, die der Bahnarzt im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten anlegt, zu den Personalakten des Beamten oder zu den anderen Akten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten, und besteht für den Beamten das Recht auf Einsichtnahme in die vorgenannten Akten?

13

Die Frage eines selbständigen - materiellrechtlichen - Einsichtsrechts des Klägers in die ihn betreffenden Arztakten des Oberbahnarztes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil ein solcher selbständiger Anspruch nicht geltend gemacht ist. Ein verfahrensrechtlicher Einsichtsanspruch kommt, wie dargelegt, mangels Erheblichkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in Betracht.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG n.F.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer