Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1997, Az.: VII ZR 218/95
Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf die Gemeinden der DDR ; Aufgaben und Befugnisse der Staatsorgane in den Gemeinden; Anspruch auf Restwerklohn gegen die Rechtsnachfolgerin eines Straßen- und Tiefbaukombinats der DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1997
- Aktenzeichen
- VII ZR 218/95
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Jena - 19.07.1995
- LG Mühlhausen
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 VG
- § 1 DDRrKomVerfG
- § 2 DDRrKomVerfG
Fundstellen
- BauR 1997, 461-463 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1997, 492 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1997, 333-334 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 1028-1030 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 109 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1997, 189-195 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gemeinde H.,
vertreten durch ihren Bürgermeister T., H.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt W.
als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. GmbH L., S. F., L.
Amtlicher Leitsatz
Das Vertragsgesetz DDR ist auch auf Vertragsbeziehungen der Gemeinden anwendbar, die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) konstituiert worden sind.
Die jetzigen Gemeinden im Beitrittsgebiet sind weder mit den früheren Räten der Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19. Juli 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt für die Gemeinschuldnerin als Rechtsnachfolgerin des Straßen- und Tiefbaukombinats Betrieb L. (künftig: Kombinat) von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 116.948,37 DM für den Bau eines Hochbehälters, der auf dem Gebiet der Beklagten für die kommunale Trinkwasserversorgung errichtet worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Gemeinschuldnerin (künftig: Klägerin) Rechtsnachfolgerin des Kombinats geworden und ob die Beklagte Auftraggeberin des Investitionsleistungsvertrages ist.
I.
Anfang Mai 1990 fand zwischen dem Bürgermeister P. des Rates der Gemeinde H. und zwei Vertretern des Kombinats eine Beratung über den "Bauanlauf" und die "Leistungsabgrenzung" für das Bauvorhaben Hochbehälter statt. Am 22. Mai 1990 bestätigte der Bürgermeister P. durch seine Unterschrift ein schriftliches "verbindliches Preisangebot" über 657.400 Mark DDR für das Bauvorhaben "zentrale Trinkwasserversorgung H.", das von dem Kombinat aufgestellt und von deren Vertreter Anfang Mai 1990 unterschrieben worden war. Der Unterschrift des Bürgermeisters ist der Stempel des Rates der Gemeinde H. beigefügt, im Kopf des Angebots wird der Rat der Gemeinde H. als Auftraggeber bezeichnet. Der Hochbehälter wurde am 25. Mai 1992 abgenommen. Die Bescheinigung über die Abnahme trägt unter der Rubrik Auftraggeber die Unterschrift des Bürgermeisters der Beklagten und deren Stempelabdruck. Sie führt den ursprünglichen Gesamtpreis, ein "Preisangebot" vom Juli 1991 und einen korrigierten Preis von 439.428,40 DM auf. Hieraus errechnete der Kläger unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen eine restliche Werklohnforderung von 116.948,37 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung beruht nicht auf der Säumnis des Klägers.
Die Revision der Beklagten ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung sachbefugt, weil er gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung DDR Rechtsnachfolgerin des Kombinats geworden sei. Das ergebe sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 21. Mai 1990.
2.
Die Revision rügt zu Recht, daß der Tatbestand des Berufungsurteils keine hinreichende Grundlage für eine Nachprüfung der Rechtsnachfolge ist, weil die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen weder zu den Gerichtsakten gelangt sind noch auszugsweise zitiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein revisionsrechtlich relevanter Tatbestandsmangel vor, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen, auf die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung lediglich Bezug genommen hat, nach Abschluß des Berufungsverfahrens an eine Partei zurückgegeben worden sind und von dieser im Revisionsrechtszug nicht wieder eingereicht werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1981 - I ZR 67/79 = BGHZ 80, 64, 67 ff; Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 10/81 = NJW 1982, 2071). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
II.
1.
Das Berufungsgericht meint, auf das Vertragsverhältnis der Parteien sei das Vertragsgesetz DDR (VG) aus folgenden Gründen anwendbar:
Die Beklagte sei staatliches Organ im Sinne des § 1 Abs. 1 VG, und die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei eine Wirtschaftseinheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 VG. Das Vertragsgesetz sei auch weiterhin auf Verträge anwendbar, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen worden seien.
2.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden:
a)
Nach den Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts ist für Verträge, die ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet aufweisen, das maßgebliche Recht der früheren DDR berufen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - III ZR 176/93 = WM 1996, 1183, 1184; Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 386) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]. Das nach dem innerdeutschen Kollisionsrecht berufene Recht der früheren DDR gilt nach der intertemporalen Kollisionsnorm des Artikel 232 § 1 EGBGB auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, a.a.O.).
b)
Das für das Rechtsverhältnis der Parteien maßgebliche Recht der früheren DDR ist das Vertragsgesetz DDR. Das Vertragsgesetz DDR ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien unabhängig davon anwendbar, ob der Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Rat der Gemeinde H. (1.) oder der Beklagten zustande gekommen ist (2.).
(1.)
Nach den §§ 1, 2 Abs. 1 VG findet das Vertragsgesetz auf Verträge zwischen Staatsorganen, zu denen auch die örtlichen Räte zählen, und Wirtschaftseinheiten, Betrieben und Kombinaten, Anwendung (Vertragsgesetz-Kommentar, §§ 1 bis 5 Anmerkung 2.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Vertrag mit dem Rat der Gemeinde abgeschlossen worden sein sollte.
(2.)
Das Vertragsgesetz ist auch auf die Gemeinden der DDR anwendbar, die durch das Kommunalverfassungsgesetz DDR (Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 GBl I S. 255; künftig: KommVerfG DDR) konstituiert worden sind. In § 102 Abs. 2 KommVerfG DDR ist unter anderem geregelt, daß die bisherigen Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Staatsorgane in den Gemeinden, die nach § 102 Abs. 1 KommVerfG mit Inkrafttreten dieses Gesetzes untergegangen sind (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 = WM 1996, 870, 872) in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind. Zu den Gesetzen im Sinne des § 102 Abs. 2 KommVerfG DDR zählt unter anderem das Vertragsgesetz. Das Vertragsgesetz regelt in § 1 Abs. 1 VG die Befugnis der staatlichen Organe, ihre Beziehungen zu den in § 2 Abs. 1 VG genannten Wirtschaftseinheiten bei der Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben in der Rechtsform der Wirtschaftsverträge zu organisieren. Zu den Aufgaben, auf die das Vertragsgesetz anwendbar ist, gehören unter anderem Bau- und Montageleistungen (Vertragsgesetz-Kommentar § 1 Anmerkung 1).
III.
1.
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, die geforderte Vergütung zu bezahlen, wie folgt begründet:
a)
Für einen Vertragsabschluß vor dem 17. Mai 1990, auf den sich der Kläger berufe, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen und des Inhalts des Besprechungsprotokolls vom 3. Mai 1990 sei ein Vertragsabschluß vor dem 17. Mai 1990 nicht feststellbar.
b)
Der Vertrag über die Errichtung des Hochbehälters sei durch die Unterzeichnung des verbindlichen Preisangebotes am 22. Mai 1990 durch den Bürgermeister zustande gekommen. In dem "verbindlichen Preisangebot" sei entsprechend der Systematik des Vertragsgesetzes die Rechtsvorgängerin des Klägers als Auftragnehmerin und der Rat der Gemeinde H. als Auftraggeber bezeichnet. Das verbindliche Preisangebot genüge den inhaltlichen Anforderungen des § 28 Abs. 1 VG für die auf einen Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung. Das verbindliche Preisangebot sei in Verbindung mit den Projektunterlagen, über die beide Parteien verfügten, hinreichend bestimmt. Nach den Umständen des Falles habe die Klägerin die Unterzeichnung des Preisangebotes durch den Bürgermeister als Annahme des Angebots der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Beklagte und nicht durch den mit Wirkung vom 17. Mai 1990 untergegangenen Rat der Gemeinde H. verstehen können. Der Bürgermeister habe nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KommVerfG DDR die zum Abschluß des Vertrages erforderliche Vertretungsbefugnis gehabt. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Preisangebotes bereits bestanden. Das KommVerfG DDR sei am 17. Mai 1990 vor seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Außerdem habe die Beklagte schon vor dem 17. Mai 1990 als rechtsfähige Gemeinde bestanden, weil die Kommunalwahlen schon am 6. Mai 1990 stattgefunden hätten. Die Beklagte hafte für die Verbindlichkeit auch deshalb, weil sie Rechtsnachfolgerin des Rates der Gemeinde sei.
2.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a)
Die Voraussetzung für den Abschluß von Verträgen, deren Inhalt und der Umfang der Verpflichtungen richtet sich nach dem kollisionsrechtlich berufenen Recht der früheren DDR (MünchKomm/Heinrichs, Ergänzungsband 3. Aufl., EGBGB Artikel 232§ 1 Rdn. 12 f). Für die Auslegung des berufenen Rechts der früheren DDR sind vorbehaltlich des ordre public die Auslegungsregeln des DDR-Rechts maßgeblich. Auslegungsziel ist die Ermittlung der ursprünglichen Bedeutung von rechtlichen Vorgängen im Rahmen der DDR- Rechtsordnung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der früheren DDR zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 6 Rdn. 7 bis 9).
b)
Das Berufungsgericht hat die zwingenden Vorschriften des Vertragsgesetzes und die das Vertragsgesetz ergänzenden Vorschriften über den Abschluß von Investitionsleistungsverträgen verkannt. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, einen Vertragsabschluß zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu begründen.
(1.)
Das verbindliche Preisangebot bietet aufgrund seiner rechtlichen Funktion für die Preisvereinbarung bei Investitionsleistungsverträgen im Sinne des § 64 VG keine Grundlage für die Annahme, der Bürgermeister habe ein Vertragsangebot der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Abschluß eines Investitionsleistungsvertrages angenommen. Das sogenannte verbindliche Preisangebot setzt voraus, daß die Vertragsparteien bereits einen Investitionsleistungsvertrag mit vorläufigen Preisen vereinbart haben. Das verbindliche Preisangebot dient dazu, die ursprünglich in dem Investitionsleistungsvertrag vereinbarten vorläufigen Preise in endgültige Preise umzuwandeln (Vertragsgesetz-Kommentar, § 64 Anmerkung 2.7; § 6 Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23. Mai 1985; GBl. I S. 197). Im Hinblick auf die Funktion des verbindlichen Preisangebotes für Investitionsleistungsverträge ist es nur folgerichtig, daß in dem Preisangebot als Auftraggeber der Rat der Gemeinde H. genannt und der Bürgermeister ausweislich des Stempels für den Rat der Gemeinde unterzeichnet hat. Das verbindliche Preisangebot ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, daß der Investitionsleistungsvertrag vor dem 9. Mai 1990, dem Tag der Unterzeichnung des Preisangebots durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, mit dem Rat der Gemeinde abgeschlossen worden ist. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der ihr bekannten Vorschriften über die Vorbereitung und den Abschluß von Investitionsleistungsverträgen (vgl. hierzu näheres Vertragsgesetz-Kommentar, § 64 Anmerkung 1 ff) sowie der Funktion des verbindlichen Preisangebotes nicht annehmen, daß der Bürgermeister mit seiner Unterschrift unter das verbindliche Preisangebot einen Investitionsleistungsvertrag zwischen ihr und der am 17. Mai 1990 konstituierten Beklagten schließen wollte. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag diese Vorstellung auch nicht gehabt. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß der Vertrag vor dem 17. Mai 1990 abgeschlossen worden sei. Dieser Vortrag der Klägerin steht im Einklang mit der Funktion des verbindlichen Preisangebotes als nachträgliche Umwandlung der ursprünglich vereinbarten vorläufigen Preise in endgültige Preise.
Selbst wenn das verbindliche Preisangebot Grundlage eines Vertragsabschlusses sein sollte, wäre ein Vertrag mit dem Rat der Gemeinde nicht zustande gekommen, weil er auf der Seite des Auftraggebers für eine nicht mehr existierende Partei abgeschlossen worden wäre.
(2.)
Falls der Investitionsleistungsvertrag mit dem Rat der Gemeinde H. abgeschlossen worden sein sollte, haftet die Beklagte für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die früheren Räte der Kreise mit den Landkreisen, die durch das Kommunalverfassungsgesetz DDR neu errichtet worden sind, weder identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger (BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 = BGHZ 127, 285, 288 ff) [BGH 04.11.1994 - LwZR 12/93]. Der Bundesgerichtshof hat die Identität und die Gesamtrechtsnachfolge wegen des grundlegenden Unterschieds verneint, der zwischen dem Rat der Kreise als Organ des nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus organisierten Einheitsstaat der DDR und den neu errichteten Landkreisen besteht, die als Gebietskörperschaften in eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung übergemeindliche Aufgaben zu erfüllen haben (BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93, a.a.O.).
Diese Erwägungen gelten entsprechend und uneingeschränkt für das Verhältnis der Räte der Gemeinden und den durch das Kommunalverfassungsgesetz DDR errichteten neuen Gemeinden (§§ 1, 2 KommVerfG), so daß die Gemeinden mit den Räten der Gemeinden weder identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger sind.
Für eine Einzelrechtsnachfolge der Gemeinden hinsichtlich von Investitionsleistungsverträgen fehlt es an tragfähigen Feststellungen.
IV.
Eine Haftung der Beklagten kommt danach in Betracht, wenn entweder ein schon vor der Konstituierung der Beklagten wirksam mit dem Rat der Gemeinde geschlossener Investitionsleistungsvertrag in wirksamer Weise von der als Rechtspersönlichkeit nunmehr entstandenen Beklagten fortgeführt oder wieder abgeschlossen worden ist oder wenn ein Vertrag erst nach der Konstituierung der Beklagten in wirksamer Weise entgegen der Parteibezeichnung in dem "verbindlichen Preisangebot" vom 22. Mai 1990 zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin des Klägers zustande gekommen sein sollte. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht ein Handeln des damaligen Bürgermeisters namens der Kreisverwaltung verneint hat.
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt anhand dieser Grundsätze erneut zu beurteilen haben. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen.
Thode
Haß
Hausmann
Kuffer