Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1982, Az.: II ZR 10/81
Folgen der Rückgabe von Unterlagen nach einem Berufungsurteil für die Revision; Prüfungspflicht des Richters bei Wiedereinreichung von Unterlagen die für die Berufung entscheidungserheblich gewesen sind; Möglichkeit der Aufhebung eines Berufungsurteils wegen Tatbestandsmangels; Haftungspflichten eines Versicherers für Eisschäden an Schiffen; Zahlungspflicht des Versicherers gegenüber dem Schiffshypothekengläubigers bei Zahlungsbefreiung durch ein Verhalten des Versicherten; Begriff des in anderer geeigneter Weise festgestellten Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 10/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.11.1980
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 543 Abs 2 ZPO
- § 561 ZPO
- § 61 ADS
- § 74 Abs. 9 ADS
- § 36 Ges. über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Fundstellen
- IPRspr 1982, 33
- MDR 1982, 731 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2071 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. Transportversicherungs-Aktiengesellschaft, Großer B. 34, H.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Ihno J. und Horst H., dortselbst
Prozessgegner
L. S., - Girozentrale -, M. 6-7, K.,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. H., dortselbst
Amtlicher Leitsatz
- a)
Werden entscheidungserhebliche Unterlagen, die in einem der Revision unterliegenden Berufungsurteil verwertet worden sind, nach Abschluß der Berufungsinstanz an die Parteien zurückgegeben und von diesen im Revisionsrechtszug wieder eingereicht, so unterliegen sie der Prüfung durch das Revisionsgericht, sofern ihre Vollständigkeit und Identität unbestritten sind. In diesem Falle kommt eine Aufhebung des Berufungsurteils "wegen Tatbestandsmangels" nicht in Betracht. (Abgrenzung zu BGHZ 80, 64)
- b)
Die Bestimmung des § 61 ADS, wonach der Versicherer nicht für einen Schaden haftet, der dadurch entsteht, daß das Schiff feststehendes Eis durchbricht, ist eine (verhüllte) Obliegenheit. Deshalb kann dem Schiffshypothekengläubiger, der aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers die Deckung eines Eisschadens von dem Versicherer verlangt, ein Verstoß gegen § 61 ADS dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich der Versicherer zur Zahlung der Versicherungssumme an den Schiffshypothekengläubiger auch für den Fall verpflichtet hat, daß er wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
- c)
Hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer einen von der Versicherung umfaßten Schaden ausreichend dargetan und nachprüfbar belegt, so ist der Schaden im Rahmen des § 74 Abs. 9 Satz 2 ADS "in anderer geeigneter Weise festgestellt".
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. November 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gläubigerin mehrerer im Schiffsregister von Singapore zu Lasten des MS "Andromed" eingetragener Schiffshypotheken. Die Beklagte ist - bei einer Beteiligung von 2,25 % - führender Versicherer der für dieses Schiff am 1. Oktober 1976 auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossenen und den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) unterstellten Kaskoversicherung. In einem von der Klägerin vorgelegten "Supplement" zur Versicherungs-Police heißt es u.a., die Versicherer hätten Kenntnis davon genommen, daß aus der Versicherung entstehende Ansprüche an die Klägerin (als Darlehensgeber) abgetreten worden seien (Ziff. I) und daß sich die Versicherer zur Zahlung der Versicherungssumme an den Darlehensgeber auch dann verpflichteten, wenn sie von ihrer Zahlungspflicht aufgrund irgendwelcher Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten frei geworden sein sollten (Ziff. II 5 a).
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz von Schlechtwetter- und Eisschäden des MS "Andromed". Den Schaden durch Eis - nur insoweit interessiert die Sache im Revisionsrechtszug - hat das Schiff bei einer Reise durch die Großen Seen und den St. Lorenz-Seeweg im Dezember 1976 erlitten. Er ist im Juni 1977 auf einer Wertt in Antwerpen beseitigt worden. Die Klägerin hat die Reparaturkosten bezahlt. Sie hat, soweit es um die Deckung des Eisschadens durch die Versicherer geht, beantragt, die Beklagte zur Zahlung (des anteilig auf sie entfallenden Betrages) von 56.151,97 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat diesem Anspruch zuletzt noch entgegengehalten:
Der Eisschaden sei entstanden, weil MS "Andromed" feststehendes Eis durchbrochen habe. In einem solchen Falle sei ihre Haftung nach § 61 ADS ausgeschlossen. Ferner könne sie nach § 74 ADS jedwede Zahlung verweigern, weil der Schaden nicht gehörig festgestellt worden sei. Die Reparaturkosten seien außerdem überhöht. Im übrigen seien die Ansprüche aus der Versicherung nicht nur an die Klägerin, sondern gleichzeitig an zwei weitere Schiffshypothekengläubiger abgetreten worden, und zwar an die V. U. S. and E. Company in R. (nachfolgend: V.) und an die I. in M. (nachfolgend: I.).
Beide Vorinstanzen haben den Anspruch auf Deckung des Eisschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung dieses Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil, das auszugsweise in VersR 1981, 647/648 abgedruckt ist, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 543 Abs. 2 ZPO, ist nicht begründet. Richtig ist, daß die von den Parteien in den Vorinstanzen mit ihren Schriftsätzen eingereichten Anlagen nach Abschluß der Berufungsinstanz - anscheinend versehentlich - zurückgegeben worden sind. Richtig ist ferner, daß das Berufungsgericht einzelne dieser Anlagen für entscheidungserheblich angesehen hat. Das nötigt jedoch nicht, wie die Revision unter Hinweis auf die in BGHZ 80, 64 f abgedruckte Entscheidung des I. Zivilsenats meint, dazu, das angefochtene Urteil "wegen Tatbestandsmangels" aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, über den der I. Zivilsenat zu entscheiden hatte, sind hier - nach einem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats - alle entscheidungserheblichen Unterlagen wieder eingereicht, außerdem deren Vollständigkeit und Identität von keiner Seite bezweifelt worden. Das ermöglicht dem Senat die Prüfung dieser Unterlagen. Allerdings berührt die Frage der Vollständigkeit und Identität im Revisionsrechtszug erneut eingereichter Unterlagen die tatsächliche Seite des Rechtsstreits. Gewiß wäre es deshalb dem Senat nach § 561 ZPO verwehrt, die Unterlagen zu verwerten, wenn ihre Vollständigkeit oder Identität bestritten wären und damit der tatsächlichen Klärung bedürften. Indes liegt es anders, wenn kein derartiger Streit besteht. Hier führt der Gedanke, daß es bei der Frage der Vollständigkeit und Identität im Revisionsrechtszug erneut eingereichter Unterlagen um eine erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretene Tatsache geht, diese nicht beweisbedürftig ist und in erster Linie die verfahrensrechtliche Seite des Prozesses betrifft, dazu, die Prüfung der Unterlagen durch das Revisionsgericht für zulässig zu erachten (vgl. auch BGHZ 53, 128, 130 f = LM Nr. 38 zu § 561 ZPO m. Anm. Johannsen; Senatsurt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, LM Nr. 53 zu § 387 BGB; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 561 Rnr. 16 f). Auch wäre es mit dem Gebote der Prozeßwirtschaftlichkeit unvereinbar, eine Sache nur deshalb nochmals vom Berufungsgericht verhandeln zu lassen, weil entscheidungserhebliche Unterlagen nach Abschluß der Berufungsinstanz verfrüht zurückgegeben worden sind, obwohl sie nunmehr dem Revisionsgericht nach erneuter Vorlage zur Verfügung stehen und ihre Vollständigkeit und Identität unbestritten sind. Verfahrensvorschriften sind - wenn irgend vertretbar - so auszulegen, daß sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen und nicht verhindern (BGHZ 73, 87, 91).
2.
Unbegründet im Ergebnis sind die Angriffe der Revision ferner, soweit das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Klägerin bejaht hat. Zwar ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag außer an die Klägerin zugleich auch an V. und I. abgetreten worden sind. Von ihnen sind aber, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, die Ansprüche von Verolme durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Das muß auch die Revision hinnehmen. Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, I. besitze keinen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis mehr, lassen die Angriffe der Revision außer Betracht, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 1979 S. 3 über die Vertretungsberechtigung bei I. deren Sekretär Urs S. bevollmächtigt war, die am 14. Februar 1977 erfolgte Löschung der Hypothek dieses Unternehmens zu bestätigen, ebenso wie dessen Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Mit diesem Verzicht war I. jedenfalls aus der Gläuigergemeinschaft ausgeschieden.
3.
Entgegen der Ansicht der Revision steht § 61 ADS dem Anspruch auf Deckung des Eisschadens nicht entgegen. Diese Bestimmung lautet:
"Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der dadurch verursacht wird, daß das Schiff feststehendes Eis durchbricht, es sei denn, daß es zur Abwendung oder Minderung eines dem Versicherer zur Last fallenden Schadens erforderlich ist."
Die Bestimmung ist nicht, wie die Revision meint und wofür ihr Wortlaut sprechen könnte, ein (objektiver) Risikoausschluß, sondern eine (verhüllte) Obliegenheit. Sie geht von der Vorschrift des § 28 ADS ("Umfang der Haftung im allgemeinen") aus, nach deren Satz 2 der Versicherer auch für einen durch Eis verursachten Schaden haftet, allerdings "nur in dem durch diese Bedingungen bestimmten Umfange" (§ 28 Satz 3 ADS). Sie knüpft die Leistungsfreiheit des Versicherers an ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, nämlich dafür zu sorgen, daß das Schiff feststehendes Eis nicht durchbricht, und dadurch die mit einem solchen Vorgang verbundene Gefahrerhöhung zu vermeiden. Das deutet unmißverständlich auf eine Obliegenheit des Versicherten und nicht auf einen Risikoausschluß hin (vgl. auch Senatsurt. v. 22. Juni 1967 - II ZR 183/64, LM Nr. 19 zu § 6 VVG; BGHZ 51, 356, 360; BGH, Urt. v. 13. Februar 1978 - IV ZR 177/77, VersR 1979, 343, 344). Die Verletzung einer Obliegenheit seitens des Versicherten oder des Versicherungsnehmers geht aber wegen der Regelung in Ziff. II 5 a des "Supplements" zur Versicherungs-Police, das die Beteiligten offenbar vereinbart haben, weil das deutsche Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (SchiffsG) nach seinem § 1 Abs. 1 für das im Schiffsregister von Singapore eingetragene MS "Andromed" nicht gilt, nicht zu Lasten der Klägerin.
4.
Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht der Beklagten kein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 74 Abs. 9 ADS zugebilligt hat.
a)
§ 74 Abs. 9 Satz 1 ADS bestimmt, daß der Versicherer die Zahlung eines Teilschadens verweigern kann, bis dieser gemäß § 74 Abs. 1 bis 8 ADS - also durch Sachverständige in einem besonderen Verfahren unter Mitwirkung des Versicherers und des Versicherungsnehmers - festgestellt ist. Dieser Einwand steht dem Versicherer auch gegenüber einem Schiffhypothekengläubiger zu, auf den die Deckungsforderung - wie hier - durch Abtretung übergegangen ist (vgl. § 404 BGB). Allerdings bleibt es, da die Abtretung das Versicherungsverhältnis selbst nicht berührt, auch in diesem Falle Sache des Versicherungsnehmers bei der im Rahmen des § 74 Abs. 1 bis 8 ADS vorzunehmenden Schadensfeststellung mitzuwirken.
b)
Nun kann es sein, daß es zu keiner gehörigen (§ 74 Abs. 1 bis 8 gemäßen) Schadensfeststellung kommt, weil sich der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht entzieht. Das hat zur Folge, daß die zunächst nur zeitweilige Befugnis des Versicherers, die Zahlung eines Teilschadens nach § 74 Abs. 9 Satz 1 ADS zu verweigern, praktisch endgültig wird. Das wirkt sich auch gegenüber einem Schiffshypothekengläubiger aus, der aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers die Deckungsforderung geltend macht. Ist aber der Gläubiger durch eine Regelung, wie sie in Ziff. II 5 a des "Supplements" zur Versicherungs-Police enthalten ist (vgl. auch § 36 Abs. 1 Satz 1 SchiffsG), gesichert, so greift das Zahlungsverweigerungsrecht des Versicherers aus § 74 Abs. 9 Satz 1 ADS ihm gegenüber nicht durch. Vielmehr ist der Gläubiger so zu behandeln, als wenn die gehörige Feststellung des Schadens infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Für diesen Fall sieht § 74 Abs. 9 Satz 2 ADS vor, daß der Versicherer die Zahlung verweigern kann, bis der Schaden in "anderer geeigneter Weise festgestellt ist". Diese Regelung hat nicht, wie § 74 Abs. 9 Satz 1 ADS, eine verbindliche Schadensfeststellung in einem förmlichen Verfahren im Auge. Ihr Sinn und Zweck liegt, wie der Entstehungsgeschichte der wenig klar gefaßten Bestimmung zu entnehmen ist, darin, dem Versicherer ein Zahlungsverweigerungsrecht zu geben, bis der Versicherungsnehmer einen von der Versicherung umfaßten Schaden ausreichend dargetan und nachprüfbar belegt hat (vgl. Bruck, Materialien zu den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen Bd. I S. 260/261). Insoweit können die Aussagen der Besatzung, das Zeugnis Dritter, die Besichtigungsberichte von Sachverständigen und die Reparaturrechnung der Wertt besonders bedeutsam sein (vgl. auch Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. Bd. II § 74 Anm. 58).
c)
Hier liegt es nun so, daß Streit zwischen den Parteien darüber besteht, ob es aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, oder aus sonstigen Umständen zu keiner gehörigen Feststellung des - inzwischen längst ausgebesserten - Eisschadens gekommen ist. Dazu ergibt sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen, daß sowohl im ersten als auch im zweiten Falle § 74 Abs. 9 Satz 2 ADS anzuwenden ist, also kein Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht, wenn der Eisschaden ausreichend dargetan und nachprüfbar belegt ist. Das ist, was auch die Beklagte nicht bezweifeln kann, im Hinblick auf die zu dem Eisschaden vorliegenden Besichtigungsberichte von Experten und der Reparaturrechnung der Wertt zu bejahen. Folgerichtig hat die Beklagte ihre Zahlungspflicht aus Gründen bestritten, die im Rahmen des § 74 Abs. 9 Satz 2 ADS nicht interessieren. Danach kommt ein Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten auf Grund dieser Bestimmung ebenfalls nicht in Betracht.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann