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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1996, Az.: III ZR 176/93

Anwendbarkeit des DDR-Vertragsgesetzes; Exportkommissionsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1996
Aktenzeichen
III ZR 176/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • WM 1996, 1183-1188 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendbarkeit des DDR-Vertragsgesetzes (DDR-VG) vom 25.3.1982 (GBlDDR I, 293) und der Dritten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über den Export und den Import - (3. DDR-DVO/VG) vom 25.3.1992 (GBlDDR I, 333) auf vor dem 1.7.1990 abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Exportkommissionsverträge.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter im Verfahren der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der W. Bestecke und Silberwaren GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist die Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Betriebes A. Besteck- und Silberwarenwerke (im folgenden: VEB), Rechtsvorgänger der Beklagten war der volkseigene Außenhandelsbetrieb U. Haushaltsgeräte Export-Import (im folgenden: AHB). Gegenstand des Rechtsstreits sind Forderungen aus Lieferungen der Schuldnerin an Unternehmen im ehemaligen Jugoslawien, die auf der Grundlage von Exportkommissionsverträgen mit der Beklagtenseite durchgeführt wurden. Ob die Exportverträge mit den Abnehmern der Ware und die entsprechenden Kommissionsaufträge noch vor Umwandlung der Rechtsvorgänger der Schuldnerin und der Beklagten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschlossen wurden, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Schuldnerin und die Beklagte trafen am 18./30. Mai 1990 "zur Durchführung des Exportes ab 1. Juli 1990" eine schriftliche Kommissionsvereinbarung.

2

Der AHB bzw. die Beklagte hatte am 15. März 1990 einen Exportvertrag mit der Firma O., Z., geschlossen. Zur Ausführung des Vertrages erstellte er am 6. Juni 1990 den entsprechenden Exportauftrag, der am 21. Juni 1990 gesiegelt wurde. Nach den mit der Käuferin vereinbarten Zahlungsbedingungen sollte die Übergabe der Ware durch den Spediteur gegen Bankquittung über die unwiderrufliche Einzahlung des Rechnungsbetrages erfolgen. Die zweite Teillieferung aus diesem Exportvertrag im Wert von 38.880 US-Dollar wurde am 19. September 1990 erbracht und der Käuferin ausgehändigt, ohne daß sie eine Bankquittung vorlegte. Die Schuldnerin hat als Gegenwert für den noch ausstehenden Kaufpreis 68.040 DM verlangt.

3

Am 21. Februar 1990 hatte der AHB bzw. die Beklagte ferner einen Exportvertrag mit der Firma E. C., L., geschlossen. Der Auftrag wurde am 21. März 1990 ausgefertigt und am 4. April 1990 gesiegelt. Nach den Vertragsbedingungen sollte die Zahlung 90 Tage nach Rechnungsdatum geleistet werden. Für die am 17. Dezember 1990 erfolgte Lieferung im Wert von 4.978, 41 US-Dollar hat die Schuldnerin Zahlung von 8.712, 22 DM begehrt.

4

Gegenstand der Klage ist ferner ein Restkaufpreis aus der Rechnung vom 17. Dezember 1990 zu einem Exportvertrag mit der Firma E. Export-Import, B. Auch in diesem Fall war der Käuferin ein Zahlungsziel von 60 Tagen gewährt worden. Nachdem die Parteien im ersten Rechtszuge den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen 4.093, 36 DM übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Schuldnerin aus dieser Lieferung noch 361, 88 DM gefordert.

5

Das Landgericht hat der Klage der Schuldnerin in Höhe von 61.216, 56 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die damaligen Parteien Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Schuldnerin, mit der diese weitere 15.896, 94 DM begehrt hat, hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger, der nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit fortführt, die von dieser zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Der Kläger verlangt als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der Rechtsnachfolgerin des Exportbetriebes, von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Außenhandelsbetriebes Zahlung der noch ausstehenden Kaufpreise aus den Verträgen mit den ausländischen Vertragspartnern abzüglich der der Beklagten gebührenden Provision. Diesen Anspruch leitet der Kläger mit Recht aus § 14 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über den Export und den Import - (3. DVO/VG) vom 25. März 1982 (GBl. I S. 333) her.

8

I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind für die Beurteilung der Rechte und Pflichten der Schuldnerin und der Beklagten nicht die Vorschriften der §§ 383 f HGB heranzuziehen. Auf ihre dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen findet das Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) nebst den hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen Anwendung.

9

1. Die Exportverträge mit den Firmen in L. und Z., auf die der Kläger die noch ausstehenden Kaufpreisansprüche stützt, wurden im Frühjahr 1990 geschlossen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vertrag mit dem Unternehmen in B., aus dem der Kläger jetzt noch einen Restbetrag von 361, 88 DM geltend macht, gleichfalls vor Abschluß der Vereinbarung der Parteien vom 18./30. Mai 1990 zustande gekommen ist. Dies wird von den Parteien hingenommen.

10

Die Parteien sind sich auch darüber einig, daß die Exportverträge, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, auf einer (den Exportverträgen vorausgegangenen) Kommissionsabrede der Beklagten und der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger beruhten.

11

2. Nach den Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts ist hier das Recht der früheren DDR anwendbar; denn der vorliegende Fall weist ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet auf (Senat, BGHZ 128, 41[BGH 17.11.1994 - III ZR 70/93]).

12

Nach der intertemporalen Übergangsvorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB bleibt es im vorliegenden Fall, in dem die Exportkommissionsverträge zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit den entsprechenden Exportverträgen im ersten Halbjahr 1990 geschlossen worden sind, bei der Anwendung des Vertragsgesetzes als Recht der früheren DDR. Dieses Gesetz ist auf vor dem 1. Juli 1990 zwischen ehemaligen volkseigenen Betrieben geschlossene Wirtschaftsverträge auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter anzuwenden (BGHZ 120, 10[BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]). Dem steht die Aufhebung des Vertragsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen durch § 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483 - GAufhÄndG -) mit Wirkung zum 1. Juli 1990 nicht entgegen. Entsprechend allgemeinen intertemporalen Regeln ist die weitere Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf vor dem 1. Juli 1990 zustande gekommene Verträge (sog. Altfälle) nicht ausgeschlossen (BGHZ 121, 378, 386[BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] m.w.N.).

13

3. Die Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten und der Schuldnerin entfällt auch dann nicht, wenn die Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Exportkommissionsverträge bezüglich der Exportverträge mit den jugoslawischen Abnehmern nicht mehr die Stellung eines volkseigenen Betriebes innehatten, sondern bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren. Zwar setzt § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VertragsG voraus, daß es sich um Wirtschaftsverträge der dort genannten Wirtschaftseinheiten handelt. Dennoch ist die Rechtsform, in der die Vertragsparteien bei Abschluß der Verträge organisiert waren, nicht entscheidend. Einer Klärung, ob diese die Exportkommissionsverträge noch in ihrer Eigenschaft als VEB und AHB vereinbart haben, bedarf es daher nicht.

14

a) Das Vertragsgesetz galt einschließlich der Dritten Durchführungsverordnung bis zum 30. Juni 1990 auch für die nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) - UmwandlVO - entstandenen Kapitalgesellschaften weiter. Sein Geltungsbereich beschränkte sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, zumindest zuletzt nicht mehr ausschließlich auf die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen (nationalen) sozialistischen Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 2 VertragsG. Schon der Umstand, daß die handelsrechtlichen Organisationsformen in der DDR nicht förmlich außer Kraft gesetzt worden waren (vgl. Hochbaum, Handels- und Wirtschaftsgesetze der DDR, Textausgabe mit Einführung, 1990, S. XIII; Fischer-Nordmann, NJW 1990, 1093), könnte für die Annahme sprechen, daß sich der Geltungsbereich des Vertragsgesetzes grundsätzlich auf jede (innerstaatliche) wirtschaftliche Tätigkeit im handelsrechtlichen Sinne erstreckte. Spätestens aber seit der Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I S. 16) - sog. Joint-VentureVO -, dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) - UnternG - und der Umwandlungsverordnung ist klargestellt, daß sich die von dem Vertragsgesetz geregelte wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr auf die sozialistischen Wirtschaftseinheiten im Sinne von § 2 VertragsG beschränkte. Im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft war auch eine etwaige Begrenzung in dem Vertragsgesetz aufgegeben worden. Dies ergibt sich aus den genannten Rechtsvorschriften, die in dieser Übergangszeit erlassen worden sind. § 20 Abs. 2 der Joint-VentureVO bestimmt ausdrücklich, daß auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und anderen Wirtschaftssubjekten das Vertragsgesetz Anwendung findet. In § 9 Abs. 1 UnternG ist sinngemäß auf das Vertragsgesetz verwiesen.

15

Zwar beschränken sich die Regelungen der Umwandlungsverordnung auf den Umwandlungsvorgang selbst und äußern sich nicht zu den Rechtsgrundlagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebe nach ihrer Umwandlung gelten sollen. Dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß das Vertragsgesetz für die Rechtsbeziehungen der umgewandelten Unternehmen nicht heranzuziehen ist. Anders als bei neugegründeten Betrieben hielt der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Anordnung für die Rechtsbeziehungen zwischen den umgewandelten Betrieben nicht für erforderlich. Diese nahmen als Rechtsnachfolger der sozialistischen Wirtschaftseinheiten (§ 7 S. 2 UmwandlVO) deren Rolle ein und traten nicht zusätzlich neben die Staatsunternehmen. Im übrigen unterlagen die umgewandelten Staatsbetriebe bei Geschäften mit neu gegründeten Unternehmen nach § 20 Joint-VentureVO oder § 9 UnternG ohnehin dem Vertragsgesetz. Erst recht muß dieses Gesetz aber dann auf die Regelung von Vertragsverhältnissen anwendbar sein, an denen die nach der Umwandlungsverordnung entstandenen Unternehmen beteiligt sind (vgl. Hochbaum aaO.; Maskow, BB 1990, Beilage 13, S. 1, 8).

16

b) Für die Exportverträge zwischen dem AHB und den ausländischen Kunden verblieb es nach § 331 Abs. 3 des Gesetzes über Wirtschaftsverträge - GW - in der Fassung des § 3 Nr. 10 GAufhÄndG bei der Anwendung des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 61), sofern es den Vereinbarungen zugrunde lag. Die Exportverträge waren zum 30. Juni 1990 auch noch nicht im Sinne von § 1 AHB-VO vom 4. Juli 1990 (GBl. I S. 662) - sog. ClearingVO - realisiert, so daß die Beklagte mit den daraus herrührenden Forderungen nicht in Abwicklung ging (§ 2 Abs. 1 AHB-VO), sondern sie in der umgewandelten Gesellschaft geltend machen konnte (§ 7 Abs. 2 AHB-VO).

17

4. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 der 3. DVO/VG hat die Beklagte der Schuldnerin den in den Exportverträgen vereinbarten Preis zu zahlen und nicht nur tatsächlich eingenommene Beträge weiterzuleiten.

18

a) In § 25 Abs. 1 S. 2 der 3. DVO/VG wurde dem Kommissionär das Risiko für die Zahlung des Valutapreises durch den ausländischen Partner auferlegt. Der Schuldnerin steht demnach abzüglich der Handelsspanne der Beklagten ein Erfüllungsanspruch zu (vgl. Autorenkollektiv, Wirtschaftsrecht, Berlin 1985 S. 530; Biefeld/Engelmann/Roß/Tauscher, Die rechtliche Regelung der Exportbinnenbeziehung, 1985, S. 86; Kemper/Maskow, Außenwirtschaftsrecht der DDR, 2. Aufl. 1987 S. 157; Walther WR 1983, 183, 184), und zwar unabhängig davon, ob und wann die Beklagte ihrerseits die Bezahlung von dem ausländischen Käufer erhält.

19

Das Risiko für die Zahlung des Kaufpreises seitens des ausländischen Partners wird auf den AHB (vgl. § 25 Abs. 1 der 3. DVO/VG) verlagert. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, daß die Bedingungen des Exportvertrages für den Exportbetrieb verbindlich sind (Durchgängigkeit des Exportvertrages, vgl. § 20 der 3. DVO/VG) Zahlungskonditionen des Exportvertrages wirken mit Ausnahme der Vorlagepflicht für die zahlungsauslösenden Dokumente auf den Exportbetrieb nicht durch (Autorenkollektiv aaO. S. 530; Arndt/Biefeld, Wirtschaftsrecht 1/1988, I; Biefeld/Roß/Engelmann/Tauscher aaO. S. 90; Kemper/Maskow aaO. S. 156; Walther aaO.).

20

b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht die Vorschrift des § 118 Abs. 1 GIW 1976 - seine Anwendbarkeit unterstellt - nicht gegen einen unmittelbaren Anspruch der Schuldnerin nach § 14 Abs. 2 der 3. DVO/VG. Beiden Bestimmungen stärken die Rechtsposition des Exportbetriebes, regeln aber verschiedene Risiken. Die in § 118 Abs. 1 GIW 1976 enthaltene Regelung, daß die Forderung gegen den Kunden aus dem Kommissionsgeschäft bei ihrer Entstehung auf den Auftraggeber übergeht, läßt den Kommissionär nicht zur bloßen Zahlstelle werden. Diese Vorschrift dient vielmehr der Sicherung des Auftraggebers gegen Zahlungsschwierigkeiten des Kommissionärs (vgl. Rudolph/Strohbach, Die rechtliche Regelung der intersystemaren Wirtschaftsbeziehung der DDR, 1982, Nr. 5.6.5 S. 227), indem dafür gesorgt wird, daß die Kaufpreisforderungen aus dem Exportvertrag bereits zum Zeitpunkt ihres Entstehens und vor Eintritt der Fälligkeit zu Forderungen des Auftraggebers gegen den Kunden werden und daher in dessen Verhältnis zum Kommissionär nicht aufgerechnet werden können; denn zu den Forderungen des Kunden gegen den Kommissionär hat zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnungslage bestanden (vgl. Maskow/Wagner, Kommentar zum GIW 1976, 1983, § 118 Anm. 4; vgl. auch § 392 Abs. 2 HGB). Der Forderungsübergang wirkt sich daher auf den Exportvertrag aus, indem er dem Käufer das Risiko einer Insolvenz des Kommissionärs auferlegt. Demgegenüber regelt § 14 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 der 3. DVO/VG im Sinne einer Delkrederehaftung (vgl. § 394 HGB) das Risiko für die Zahlung des Kaufpreises durch den ausländischen Partner.

21

c) Aus dem Gesagten folgt, daß der Anspruch der Schuldnerin bezüglich der Forderungen aus den Exportverträgen mit der Firma E. C. und der Firma E. auch nicht deshalb entfällt, weil sie davon Kenntnis genommen hatte, daß der AHB bzw. die Beklagte diesen Firmen Zahlungsziele gewährt und die Aushändigung der Ware nicht von Zahlungssicherheiten abhängig gemacht hatte. Diese vereinbarten Zahlungsmodalitäten fallen nach § 25 Abs. 1 der 3. DVO/VG typischerweise in den Risikobereich des AHB bzw. der Beklagten.

22

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagte und die Schuldnerin die Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf ihre Rechtsbeziehungen bezüglich der im ersten Halbjahr 1990 geschlossenen Exportverträge nicht durch ihre Vereinbarung vom 18./30. Mai 1990 ausgeschlossen mit der Folge, daß die Schuldnerin auf einen Schadensersatzanspruch nach § 384 HGB beschränkt wäre, dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht verneint hat.

23

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kommissionsvertrag vom 18./30. Mai 1990 habe für alle ab 1. Juli 1990 durchgeführten Exporte gelten sollen, unabhängig davon, wann die Exportverträge geschlossen worden seien. Da die Vertragspartner bei Abschluß des Kommissionsvertrages bereits Gesellschaften mit beschränkter Haftung und keine Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 2 VertragsG gewesen seien, wären ihre Rechtsgeschäfte ohnehin nicht mehr dem Vertragsgesetz und dessen Dritter Durchführungsverordnung unterfallen. Sie hätten sich eigenverantwortlich den Schwierigkeiten und Chancen des Marktes ab 1. Juli 1990 stellen müssen. Ihre Vereinbarung sei daher dahin zu verstehen, daß ab 1. Juli 1990 der Inhalt des Kommissionsvertrages. entsprechend den ab 1. Juli 1990 geltenden, an der Marktwirtschaft ausgerichteten gesetzlichen Vorschriften anwendbar sei, und zwar unabhängig davon, ob ein Exportgeschäft mit einem Kunden bereits abgeschlossen gewesen sei, aber noch der Durchführung bedurft habe, oder ob dieses Geschäft erst nach dem 1. Juli 1990 zum Abschluß gekommen sei. Der Kommissionsvertrag sei gemäß § 6 Abs. 1 mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten und damit rechtswirksam geworden. Seine Wirkungen hätten für die Zeit ab 1. Juli 1990 die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten erfaßt. Diese hätten ihr Rechtsverhältnis dem Recht unterstellen wollen, das ab 1. Juli 1990 die Kommission regele. Daher seien die Vorschriften der §§ 383 ff HGB anwendbar, die am 1. Juli 1990 auch für das Beitrittsgebiet in Kraft getreten seien.

24

Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision nicht stand.

25

2. Allerdings sind in dem Berufungsurteil Feststellungen nicht enthalten, die den Schluß darauf zulassen könnten, daß es sich bei dem Kommissionsvertrag vom 18./30. Mai 1990 um einen uneingeschränkt überprüfbaren Formularvertrag handeln könnte. Aber auch wenn die Vereinbarung einen Individualvertrag darstellt, hat das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts hier nicht hinzunehmen.

26

Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - WM 1989, 1743 f, 1744; BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 m.w.N. und vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 4). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urteile vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - WM 1992, 32 und vom 21. Oktober 1992 aaO.). Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht beachtet hat. Hinzu kommt, daß es die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen rechtlichen Gegebenheiten nicht richtig gesehen hat, so daß seiner hierauf maßgeblich gestützten Auslegung der Boden entzogen ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus (Senatsurteil vom 6. Juli 1989 aaO.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991, 1180, 1181) [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89], und zwar dahin, daß die zur Zeit des Vertragsschlusses schon bestehenden Exportverträge in Verbindung mit den entsprechenden Exportkommissionsverträgen hiervon nicht erfaßt werden.

27

a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Rechtsgeschäfte der Vertragsparteien unterfielen ohnehin nicht mehr dem Vertragsgesetz und dessen Dritter Durchführungsverordnung, nachdem sie Gesellschaften mit beschränkter Haftung geworden und keine Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 2 VertragsG mehr seien, trifft nicht zu. Hierauf baut das Berufungsgericht aber seine Feststellung auf, der Kommissionsvertrag der Vertragspartner habe nach ihrem Willen auch auf die ab 1. Juli 1990 getätigten Lieferungen aus solchen Exportverträgen Anwendung finden sollen, die schon vor dem 18./30. Mai 1990 abgeschlossen worden seien. Die Erwägungen des Berufungsgerichts wären hinsichtlich dieser sog. Altverträge nur dann tragfähig, wenn bei Abschluß des Kommissionsvertrages eine Rechtslücke vorhanden gewesen wäre, weil das Vertragsgesetz auf sämtliche bei Vertragsschluß bestehende, noch nicht abgewickelte Rechtsbeziehungen, jedenfalls aber auf solche Rechtsbeziehungen keine Anwendung mehr hätte finden können, die von bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Betrieben begründet worden sind. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu I, 3 a), ist dies aber nicht der Fall. Das Vertragsgesetz galt einschließlich der 3. DVO/VG bis zum 30. Juni 1990 auch für die nach der Umwandlungsverordnung entstandenen Kapitalgesellschaften weiter. Daher würde es der Anwendung des Vertragsgesetzes nicht entgegenstehen, wenn die Vertragspartner der Exportkommissionsverträge ihre vertragliche Bindung zueinander erst zu einem Zeitpunkt eingegangen wären, als sie bereits als Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rechtsleben auftraten.

28

b) Daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Kommissionsvertrages im Mai 1990 etwa irrig von einer anderen als der gegebenen Rechtslage ausgegangen wären hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist auch dem Vertrag selbst nicht zu entnehmen. Anlaß des Vertrages mag der zu erwartende Wegfall des staatlichen Außenhandelsmonopols gewesen sein, ebenso die erwartete Geltung des neuen Rechts für die künftig abzuschließenden Exportverträge. Dafür, daß die Vertragspartner das anzuwendende Recht für ihre schon bestehenden Rechtsbeziehungen neu bestimmen wollten, ist jedoch kein Anhaltspunkt gegeben.

29

Wie die Revision unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1990 zutreffend darlegt, handelt es sich bei dem Kommissionsvertrag um einen Rahmenvertrag, der die Grundlage der künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien bildete. Schon aus diesem Gesichtspunkt erscheint es fernliegend, daß die Exportverträge, die die Beklagte bzw. der AHB in Erfüllung der Kommissionsverträge mit der Schuldnerin bzw. dem VEB auf der Grundlage der damaligen Rechtsordnung geschlossen hatte, von dem neuen Kommissionsvertrag erfaßt und somit nach anderen rechtlichen Vorschriften abgewickelt werden sollten. Auch war die Beklagte mit dem Abschluß der Exportverträge einem Teil ihrer Pflichten aus dem Kommissionsverhältnis bereits nachgekommen, so daß diejenigen Vorschriften des Kommissionsvertrages vom Mai 1990 ohnehin nicht mehr hätten eingreifen können, die voraussetzen, daß der Kommissionär seine Bemühungen um Vertragsabschlüsse erst aufnimmt (vgl. insbesondere § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 4, 5, 6 und 8 sowie ein Teil der nach § 2 Nr. 7 zu erbringenden Leistungen). Mit dem Provisionsversprechen von 7 % nach § 3 Nr. 1 des Vertrages wäre zudem eine zuvor eventuell abweichend vereinbarte Vergütung nachträglich abgeändert worden. Wenn die Vertragspartner die schon bestehenden Verträge in ihre Vereinbarung hätten einbeziehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, daß sie dies ausdrücklich ausgesprochen und auch besondere Bestimmungen über die Durchführung dieser Verträge getroffen hätten. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, woraus es einen Willen der Vertragsparteien herleitet, ihrer Vereinbarung auch die Abwicklung der schon bestehenden Rechtsbeziehungen zu unterstellen. Die Formulierung im Eingang des Vertrages "zur Durchführung des Exportes ab 1. Juli 1990" läßt offen, ob damit auch die schon vor Vertragsschluß vereinbarten Exportkommissionen gemeint sein sollen.

30

c) Zu Recht verweist die Revision in diesem Zusammenhang auch auf den Gesichtspunkt, daß an die Annahme eines Verzichts auf wirksam begründete Rechte strenge Anforderungen zu stellen sind und daß die Aufgabe eines Rechts niemals zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346, 1347; BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - NJW 1994, 379, 380). Die Schuldnerin hätte aber durch die Einbeziehung der früheren, noch nicht abgewickelten Vereinbarungen in den Kommissionsvertrag vom Mai 1990 auf die ihr durch § 14 Abs. 2 S. 2 der 3. DVO/VG eingeräumten unmittelbaren Ansprüche gegen die Beklagte (vgl. oben zu I, 4 a-c) verzichtet.

31

III. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache selbst befinden, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist.

32

1. Es bedarf weiterer Feststellungen zu der Frage, mit welchem Kurswert der in US-Dollar ausgedrückte, aber in Inlandswährung zu zahlende, eventuell nach § 13 Abs. 1 DMBilG herabzusetzende Preis für die Exporte umzurechnen ist.

33

a) Soweit der Vortrag der Klägerseite dahin zu verstehen sein sollte, daß die Preisbestimmungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind (vgl. § 19 Abs. 1 3. DVO/VG; vgl. Wirtschaftsrecht aaO. S. 529), muß im Wege der Auslegung geprüft werden, ob die Verträge auch den Umrechnungswert und/oder den Umrechnungszeitpunkt festlegen.

34

b) Läßt sich den Kommissionsverträgen eine entsprechende Regelung nicht entnehmen, bliebe insoweit ebenfalls das nach dem Vertragsgesetz und der 3. DVO/VG (vgl. § 19 Abs. 2 3. DVO/VG) geltende Recht grundsätzlich anwendbar. Danach hätte die Schuldnerin einen Anspruch auf den Valutaverrechnungspreis. Dieser Preis ist der Erlös, den die Exportbetriebe für gelieferte Exporterzeugnisse erhielten und der in der ehemaligen DDR aus dem Valutapreis mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten in die inländische Währung umgerechnet wurden (vgl. Wörterbuch der Außenhandelspraxis 1977 S. 186, Stichwort: Valutaverrechnungspreis). Das würde bedeuten, daß der Schuldnerin aus § 14 Abs. 2 der 3. DVO/VG nur ein Anspruch auf Zahlung in inländischer Währung zustände. Da überdies der AHB nach dem Devisenrecht der DDR grundsätzlich keine Ersetzungsbefugnis hatte und nur in dieser Währung hätte zahlen dürfen (vgl. § 11 DevisenG), gliche die Forderung der Schuldnerin nicht einer unechten Valutaschuld im Sinne des § 244 BGB, bei deren Umrechnung auf den Zahlungszeitpunkt (§ 244 Abs. 2 BGB) abzustellen wäre. Der Valutaverrechnungspreis ist vielmehr nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages gültigen Umrechnungsverhältnissen umzurechnen (vgl. Kemper/Maskow aaO. S. 171; Wirtschaftsrecht S. 530; ZVG, Spruchpraxis des StVG Bd. 8, 87 f unter Hinweis auf: Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports, 1976, S. 109 Nr. 2.2 zu § 26 der 4. DVO/VG). Dieser Zeitpunkt, der gegebenenfalls noch festzustellen wäre, läge auf jeden Fall nach dem 30. Juni 1990, da die Lieferungen erst danach erfolgt sind. Bei Fälligkeit des Anspruchs würde daher nicht mehr das durch Anlage III des Ersten Staatsvertrages aufgehobene Devisenrecht der DDR, insbesondere nicht mehr der nach § 15 DevisenG festgestellte Umrechnungskurs gelten.

35

Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zur Höhe der Kaufpreisforderungen der Schuldnerin erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

36

2. Eine etwaige Mitverantwortlichkeit der Schuldnerin für den Ausfall der Forderung aus dem Exportvertrag mit der Firma O., Z., ist für ihren Erfüllungsanspruch als solchen ohne rechtliche Bedeutung. Die Beklagte beruft sich auf ein Verschulden der Schuldnerin an dem Ausbleiben der Zahlungen aus diesem Geschäft mit der Begründung, diese habe es bei der Ausstellung der Spediteur-Versand-Bescheinigung vom 19. September 1990 bezüglich der Sendung an die O. versäumt, an den Spediteur K. & N. die Weisung weiterzugeben, daß die Ware nur gegen Bankquittung ausgehändigt werden dürfe.

37

a) Das Berufungsgericht hat diese Frage bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs der Schuldnerin gegen die Beklagte wegen einer schuldhaften Verletzung des Kommissionsvertrages nach § 384 Abs. 1 HGB i.V.m. § 2 Nr. 1, 5 und 7 des Kommissionsvertrages vom 18./30. Mai 1990 geprüft. Es hat der Schuldnerin angelastet, sie habe bei der Zusammenstellung der Versandpapiere nicht dafür gesorgt, daß in die Spediteur-Versand-Bescheinigung der Vermerk aufgenommen wurde, die Sendung sei nur gegen Bankquittung über die unwiderrufliche Einzahlung des Rechnungsbetrages zu übergeben. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten daran verneint, daß die Ware dem Abnehmer ohne Bezahlung ausgehändigt wurde.

38

b) Der Erfüllungsanspruch der Schuldnerin bleibt aber, für sich gesehen, von ihrem behaupteten Fehlverhalten unberührt. Die Zahlungspflicht der Beklagten aus § 14 Abs. 2 der 3. DVO/VG setzt zwar voraus, daß die zahlungsauslösenden Dokumente der zuständigen Bank vorgelegt sind (vgl. Kemper/Maskow aaO. S. 157; Wirtschaftsrecht S. 530). Die dazu notwendigen Dokumente, insbesondere die Währungsfaktura, waren jedoch vollständig. Es war lediglich unterblieben, auch auf der Spediteur-Versand-Bescheinigung die Auslieferungsbedingungen anzubringen. Aus dem behaupteten Versäumnis der Schuldnerin ließe sich daher allenfalls ein Schadensersatzanspruch herleiten (vgl. Wirtschaftsrecht aaO.; Spruchpraxis 3, 128; 9, 111; 11, 78), den die Beklagte dem Erfüllungsanspruch entgegenhalten könnte.

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c) Anspruchsgrundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch wäre § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 der 3. DVO/VG i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 VertragsG. Danach sind die. Vertragspartner nach den Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit verpflichtet, sich gegenseitig den aus Pflichtverletzungen entstehenden Schaden zu ersetzen. Die materielle Verantwortlichkeit richtet sich bei der Verletzung einer Pflicht aus dem Exportkommissionsvertrag, die nicht zur Verletzung des Exportvertrages, jedoch zur Entstehung eines Schadens bei dem AHB geführt hat, nach den im Vertragsgesetz geregelten Grundsätzen (vgl. Kemper/Maskow aaO. S. 176; Spruchpraxis 3, 128, 130; 9, 111; Vertragsgesetz aaO. § 76 Rn. 2.12).

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d) Bei einer Prüfung der Verantwortlichkeit für die Unvollständigkeit der Spediteur-Versand-Bescheinigung ist zunächst davon auszugehen, daß es grundsätzlich Aufgabe des Exportbetriebes ist, die Ware zu versenden (§ 22 Abs. 2 S. 1 der 3. DVO/VG). Im Rahmen des Exportkommissionsvertrages kann aber vereinbart werden, daß der AHB die zum Versand erforderlichen Vereinbarungen mit den Wirtschaftseinheiten des Verkehrswesens für Rechnung des Exportbetriebes trifft (§ 22 Abs. 2 S. 2 der 3. DVO/VG). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Speditionsvertrag mit dem VEB D. - der dann von der Firma K. & N. ausgeführt wurde - im Namen der Beklagten abgeschlossen worden ist. Dies wird von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Spediteur-Versand-Bescheinigung von dem VEB D. in Zw. oder von der Schuldnerin ausgefüllt worden ist. Es hat der Schuldnerin auch für den Fall, daß nicht sie die Bescheinigung ausgefertigt hat, die alleinige Verantwortung für den Schaden mit der Begründung auferlegt, sie hätte bei der ihr obliegenden Erstellung der Ausfuhrpapiere die Unvollständigkeit der Versandbescheinigung bemerken und die fehlenden Angaben nachträglich einfügen müssen. Dies erscheint nicht bedenkenfrei. Ein Versäumnis des Spediteurs müßte, wenn er selbst die Versand-Bescheinigung ausgefertigt hätte, der Beklagten zuzurechnen sein. Auch könnte der Umstand, daß auf der Bescheinigung ein Hinweis bezüglich der Aushändigung der Ware fehlt, in diesem Falle darauf hindeuten, daß die Beklagte eine unvollständige Anweisung erteilt hatte. Wie die Revision zu Recht vorbringt, wäre dann, wenn die Spediteur-Versand-Bescheinigung von der Spedition ausgefüllt worden wäre, lediglich eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden vorzunehmen, wobei ein Versäumnis der Schuldnerin aus dem Gesichtspunkt in Betracht käme, daß sie die Transportpapiere nicht sorgsam geprüft und einen drohenden Schaden nicht abgewandt hätte (§ 85 Abs. 3 VertrG).

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e) Da die Feststellungen noch getroffen werden müssen, die zur Entscheidung über die Verantwortlichkeit beider Seiten für den Ausfall der Kaufpreisforderung gegen die Firma O. erforderlich sind, ist die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In diesem Zusammenhang wird der Kläger Gelegenheit haben, die Einwände gegen das behauptete Fehlverhalten der Schuldnerin erneut geltend zu machen.