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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1958, Az.: BVerwG I D 53/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG I D 53/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer II Karlsruhe - 02.03.1956

Fundstellen

  • BBZ 1959, 27
  • BDH 4, 20
  • DokBer B 1958, 985
  • DokBer B 1958, 986
  • ZBR 1958, 320

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ob die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auch für Disziplinarverfahren gilt, bleibt unentschieden. Das nach ihrem Art. 6 Abs. 3 d gewährleistete Recht eines Beschuldigten, an Zeugen Fragen zu stellen und die Ladung von Zeugen zu erwirken, liegt auch den Vorschriften der BDO zugrunde. Der Rechtsschutz hört dort auf, wo der Beschuldigte sich selbst seines Rechtes begibt.

  2. 2)

    Niederschriften über Aussagen von Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren, die in Abwesenheit des Beschuldigten vernommen worden sind, können jedenfalls dann verwertet werden, wenn der Beschuldigte Anträge auf nochmalige, in seinem Beisein durchzuführende Vernehmung nicht stellt.

  3. 3)

    Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er sich durch ein der Sachlage nicht entsprechendes Verhalten schuldhaft in den Verdacht strafbarer Handlungen bringt.

  4. 4)

    Über die Pflicht eines Beamten, sich während eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens der Einflußnahme auf Zeugen zu enthalten.

  5. 5)

    Strafen nach §§ 7b, 7c, BDO werden auf das neue Bundesbesoldungsrecht in der Weise umgestellt, daß abstandsgleich um die gleiche Zahl der Dienstaltersstufen zurückgestuft wird.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 1958 in Freiburg i.Br.,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dickertmann,
Bundesrichter Lippold,
Amtsrat Walter Ahrent, Bundesbahnoberbetriebswart Herbert Hoffmann als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer II (Karlsruhe) vom 2. März 1956 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er in das Amt eines Techn. Bundesbahninspektors in der Besoldungsgruppe A 9, Dienstaltersstufe 9 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt wird.

Gründe

1

Der jetzt 44 Jahre alte Beschuldigte besuchte die Volksschule und Oberrealschule in Hof sowie das Realgymnasium in Plauen i.V. und erlangte hier die Obersekunde-Reife. Von 1932 bis 1934 war er Praktikant beim Reichsbahnausbesserungswerk Zwickau, dann besuchte er bis 1936 die Staatliche Höhere Maschinenbauschule in Chemnitz und bestand hier die Abschlußprüfung zum Elektroingenieur. Nachdem er 2 Jahre Wehrdienst geleistet hatte, trat er im Herbst 1938 als technischer Reichsbahninspektor-Anwärter beim Reichsbahnausbesserungswerk Chemnitz ein. Im Frühjahr 1940 wurde er im Bereich der Reichsbahndirektion Dresden zum außerplanmäßigen technischen Reichsbahninspektor und Anfang 1942 zum technischen Reichsbahninspektor ernannt. Während des zweiten Weltkrieges wurde er zunächst in den Osten, dann in den Westen abgeordnet. In den letzten Kriegsmonaten war er Dienststellenleiter eines Fernmeldebauzuges, der sich zuletzt in Baden befand. Daher blieb er nach dem Zusammenbruch im Reichsbahndirektionsbezirk Karlsruhe und wurde im Herbst 1945 Vorsteher der Stellwerksbahnmeisterei 2, später umbenannt in Signalmeisterei 2, in Freiburg i.Br. Im Jahre 1949 erhielt er die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und seine Ernennung zum technischen Reichsbahnoberinspektor. Seit dem 9. November 1950 ist er kraft Verordnung Bundesbeamter auf Lebenszeit. Er ist seit 1953 beim Signal- und Fernmeldebüro der Bundesbahndirektion Karlsruhe im technischen Verwaltungsdienst tätig.

2

Vorbestraft ist der Beschuldigte wegen Schwarzhandels durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg i.Br. vom 10. März 1947 mit 2 Monaten Gefängnis und Einziehung eines Erlöses von 3000 RM. Die Strafe ist später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1949 erlassen worden. Aus Anlaß dieses Straffalles bestrafte ihn der Vorstand des Betriebsamts Freiburg i.Br. im August 1947 disziplinarisch mit 20 RM Geldbuße. Dienstlich ist er gut beurteilt.

3

Die erste, kinderlos gebliebene Ehe des Beschuldigten wurde durch Urteil des Landgerichts Chemnitz im Mai 1951 infolge Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und Zerrüttung der Ehe geschieden. In zweiter Ehe ist er seit Juli 1951 verheiratet. Seine Familienwohnung hat er in Freiburg, in Karlsruhe hat er ein möbliertes Zimmer. Die Ehefrau brachte einen Sohn mit in die Ehe, der jetzt 15 Jahre alt ist und das Gymnasium besucht. Sie arbeitet seit mehreren Jahren als Kontoristin und verdient 280 DM monatlich. Wie der Beschuldigte angibt, will sie aber ihre Tätigkeit im Juli 1958 aufgeben. Er ist Inhaber des Flüchtlingsscheines. Dies hat er vor dem Senat damit begründet, daß er im Jahre 1940 nach Reichenberg (Sudetengau) versetzt worden und auch umgezogen sei.

4

II.

Ende Dezember 1953 erstattete die Bundesbahndirektion Karlsruhe Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, versuchter Unterschlagung, Untreue und Betruges. Die Anzeige stützte sich insbesondere auf Vorwürfe, die der damals 20jährige Hilfsarbeiter Franz S... gegen den Beschuldigten erhoben hatte. S... befand sich damals wegen umfangreicher Diebstähle, die er teils auch zum Nachteil der Deutschen Bundesbahn begangen hatte, in Untersuchungshaft. Er wurde wegen seiner Straftaten später zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im Januar 1954 wegen Verjährung ein.

5

Durch Verfügung vom 10. März 1955 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Karlsruhe das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Nach Durchführung einer Untersuchung legte der Bundesdisziplinaranwalt ihm in der Anschuldigungsschrift vom 29. November 1955 dienstliche Verfehlungen in zwei Punkten zur Last. Die Bundesdisziplinarkammer II (Karlsruhe) verurteilte ihn am 2. März 1956 zur Versetzung in das Amt eines Bundesbahninspektors in der Bundesbahnbesoldungsgruppe 7, Dienstaltersstufe 6, und stellte folgenden Sachverhalt fest:

6

a)

In den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch habe der Beschuldigte Leitungsbaustoffe aus dem von ihm damals geleiteten Fernmeldebauzug im dienstlichen Interesse in dem Anwesen G... in Biberbach, wo er damals selbst seine Unterkunft hatte, sichergestellt. Im Jahre 1946 oder 1947 habe er sie in das benachbarte Anwesen S... verbracht. Die Stoffe habe er seiner vorgesetzten Dienststelle nicht gemeldet. Laufend habe er damals im Rucksack Gegenstände weggeholt und angeblich für die Wiederherstellung der Fernmeldeanlagen der Höllentalbahn verwendet. Daß er sie sich angeeignet habe, sei nicht nachweisbar. Die Restbestände des Reichsbahneigentums habe er im Jahre 1950 heimlich nach Freiburg und als "schwarze" Lagerbestände in das Lager seiner Dienststelle schaffen lassen. Hier habe er sie weder inventarisieren noch ordnungsgemäß in den Geräte- bzw. Materialbestand übernehmen lassen. Auch habe er sie dem vorgesetzten Amt nicht gemeldet. In seine Freiburger Wohnung habe er 42 Glühbirnen verbracht, um sie für private Zwecke zu verwenden. Auf den Anwesen S... und G... habe er 2 Akkumulatoren und 1 Rolle Fernsprechkabel zurückgelassen.

7

Die Kammer wertete es als dienstliche Verfehlung, daß er die Glühbirnen mitgenommen habe, um sie für sich selbst zu behalten, daß er ferner das Vorhandensein der Bestände jahrelang der Verwaltung gegenüber absichtlich verheimlicht habe.

8

b)

Im Spätjahr 1946 und im Frühjahr 1947 habe der Beschuldigte für sich bei der Firma O... in Bruchsal 4 zwangsbewirtschaftete Drehstrommotore bestellt und sie aus eigenen Mitteln bezahlt. Um die Motore zu erhalten, habe er Bestellscheine seiner Dienststelle verwendet und sie als deren Vorsteher unterzeichnet. Obwohl es sich nicht um Dienstgut handelte, habe er veranlaßt, daß die Motore auf Dienstgutfrachtbrief von Bruchsal nach Freiburg i.Br. frachtfrei befördert wurden. Die Motore habe er bei Bauern gegen Lebensmittel eingetauscht.

9

Als dienstliche Verfehlung stellte die Kammer fest, daß er sich aus eigensüchtigen Motiven und zwecks Verwendung zu Schwarzmarktgeschäften unter Ausnutzung seiner amtlichen Stellung verbotenerweise die Motore beschafft und durch den kostenlosen Bahntransport seine Verwaltung um die Frachtkosten geschädigt habe. Hierdurch habe er einen schweren Vertrauensbruch begangen.

10

Insgesamt betrachtete die Kammer das in den beiden Verfehlungen liegende Dienstvergehen als so schwer, daß die Verhängung der Höchststrafe ernstlich habe erwogen werden müssen. Hiervon habe aber aus dem Grunde abgesehen werden können, weil die Pflichtverstöße in eine Zeit fielen, in der die Begriffe von Recht und Unrecht erheblich ins Wanken geraten waren, weil ferner der Beschuldigte im Kriegseinsatz und in seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeit Gutes geleistet und sich gut geführt habe.

11

Gegen das Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, ihn freizusprechen, hilfsweise das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BDO einzustellen. Verfahrensrechtlich hat er unter Hinweis auf Art. I-III des Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 d der Konvention Bedenken dagegen erhoben, daß im Untersuchungsverfahren Zeugenvernehmungen an verschiedenen Orten in so kurzem Zeitabstand hintereinander vorgenommen worden seien, daß er bei seinen dienstlichen und finanziellen Verhältnissen die gehäuften Beweistermine nicht selbst habe wahrnehmen können, zumal er, wie dem Untersuchungsführer bekannt, krank gewesen sei. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei beeinträchtigt gewesen. Zu einer Vernehmung des Zeugen M... sei er nicht geladen worden. Die Verwertung der nur bei der Bundesbahn-Fahndungsstelle abgegebenen Aussagen der Zeugen H... und Maria G... durch die Kammer sei bedenklich.

12

In der Sache hat er geltend gemacht, bei dem Material handele es sich im wesentlichen nicht um Reichsbahneigentum, sondern um Gegenstände, welche durchziehende Volkssturmeinheiten und französische Truppeneinheiten in Biberach zurückgelassen hätten, teils um Material aus Wehrmachtbeständen, das im Elsass aufgelesen worden sei. Dies könne die Zeugin Maria G... bestätigen. Ihre frühere Aussage vor dem Fahndungsbeamten hinsichtlich eines Rucksacktransports von Gerät durch den Beschuldigten sei nicht richtig protokolliert worden. Bei ihrer entgegengesetzten Feststellung sei die Kammer von einer unzutreffenden Würdigung des Beweisergebnisses ausgegangen. In Wirklichkeit sei das in Biberach vor dem Zusammenbruch ausgelagerte Reichsbahnmaterial schon vor der Besetzung wieder in den Bauzug geladen und bei dessen Verlegung mit diesem nach Wolfach abgefahren worden. Höchstens sei der eine oder andere geringwertige Gegenstand, der aus unterwegs auf der Flucht im Elsass aufgelesenem Material stamme, im Anwesen G... zurückgeblieben. Das Material habe er nicht inventarisiert, weil es sich um Behelfsstoffe und zum größten Teil Sachen mit Schrottwert im Gesamtwert von etwa 50 RM gehandelt habe und Vorschriften sowie Formulare hierzu gefehlt hätten. Die brauchbaren Teile habe er in seinem Dienstbereich für Bahnzwecke noch verwendet. Daß die beiden Akkumulatoren und die Rolle Draht sich auf den Anwesen G... und S... befunden hätten, habe er nach den turbulenten Jahren nicht mehr gewußt, sonst hätte er diese Gegenstände ebenfalls nach Freiburg geschafft. Die beiden Akkumulatoren seien im Elsass gefunden worden und hierbei mit dem Stempel "BAL" (=Bauaufsicht Luftwaffe) gekennzeichnet gewesen, später habe er sie mit der Aufschrift "RBD K" versehen. Daß er das schwarze Lagerunterhalten habe, sei unter den obwaltenden Umständen kein Dienstvergehen. Er als "kleiner Beamter" habe den ganzen Bauzug in der letzten Nacht vor der Brückensprengung über den Rhein gerettet, und nachdem der Bauzug zerstört worden sei, die Restbestände, wenn auch "schwarz", ihrer Wiederverwendung zugeführt. Wenn damals alle Reichsbahnbeamten so gehandelt hätten, wäre es um den Wiederaufbau besser gestellt gewesen. Die Glühbirnen seien nur solche für eine niedrige Spannung, also für das öffentliche Stromnetz ungeeignet gewesen, so daß es an dem Motiv für eine Aneignung fehle. Überdies habe er von ihrer Existenz nichts gewußt. Sie hätten sich in einem von der Familie G... gekauften Schrank in einem Karton befunden. Seine Mutter habe später, da sie den Karton benötigt habe, die Glühbirnen ausgepackt und mit seinen eigenen Glühbirnen vermischt. Hierzu hätten Maria G... und seine Mutter als Zeuginnen gehört werden müssen. Soweit er vor dem Fahndungsbeamten Abweichendes ausgesagt habe, sei ihm die betreffende Äußerung, die er als bedeutungslos angesehen habe, in den Mund gelegt worden.

13

In der Motorenangelegenheit seien die Zeitumstände zu wenig berücksichtigt worden. Der Wert der Motore habe vielleicht 500 RM betragen. Durch ihre Lieferung sei niemand beeinträchtigt worden. Besonders die französische Zone habe damals sehr unter Hunger gelitten; zu dessen Behebung sei damals jeder straffällig geworden. Durch den unentgeltlichen Transport, wobei eine Beförderung als Dienstgut nicht nachgewiesen sei, sei die Bahn nicht geschädigt worden. Die Transportbegleiter hätten ihren Freifahrschein mit 30 kg Freigepäck dazu ausnutzen können, Hamstergut sei damals tonnenweise unentgeltlich in den Abteilen mitbefördert worden. Höhere Bundesbahnbeamte hätten sogar nach der Währungsumstellung unpersönliche Freikarten zum Transport von Kisten mit Wein zum persönlichen Verbrauch und von Umzugsgut für Betriebsfremde mißbraucht. Man müsse zudem berücksichtigen, daß er unter Einsatz seiner Person für die Bahn hohe Werte gerettet habe, die außer jedem Verhältnis zu der geringfügigen Motorenfracht gestanden hätten.

14

Selbst wenn aber ein Dienstvergehen vorliege, sei die von der Kammer verhängte Strafe viel zu hoch. Alle beanstandeten Handlungen beträfen die Zeit kurz nach dem Zusammenbruch, der etwa entstandene Schaden sei geringfügig, mehrere Amnestien seien inzwischen ergangen, auch müsse seine, des Beschuldigten, berufliche Einsatzfreudigkeit berücksichtigt werden.

15

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger den Antrag auf Freispruch nicht mehr gestellt, sondern nur noch beantragt, das Verfahren einzustellen.

16

III.

Die Berufung war erfolglos.

17

A)

Die Prüfung der verfahrensrechtlichen Rügen ergab folgendes:

18

In der Berufungsbegründung behauptete der Beschuldigte, er sei vom 2. Mai bis 18. Juli 1955 wegen eines Ulcus duodeni krank und dienstunfähig gewesen und habe daher an Beweisaufnahmeterminen im Untersuchungsverfahren nicht teilnehmen können. Die erste Vernehmung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren fand am 23. Mai 1955 statt, seine abschließende Vernehmung am 22. September 1955. Seiner Behauptung über die Dauer der Dienstunfähigkeit steht der Inhalt des bei den Personalakten befindlichen Krankenblatts entgegen. Hiernach fehlte er wegen Zwölffingerdarmgeschwürs seit dem 2. Mai 1955 im Dienst. Laut unterschriftlicher Bestätigung des Technischen Bundesbahnamtmannes S... auf dem Krankenblatt endete das Fernbleiben vom Dienst am 31. Mai 1955. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vermerken über Erkrankungen im Personalblatt. Der Senat hat zudem eine dienstliche Auskunft der Bundesbahndirektion Karlsruhe eingeholt. Hiernach sind bei der Behörde Unterlagen, die eine über den 31. Mai 1955 hinaus andauernde Dienstunfähigkeit nachweisen, nicht vorhanden. Vor dem Senat hat der Beschuldigte seine Behauptung dahin eingeschränkt, daß er nicht bis zum 18. Juli 1955, sondern nur bis zum 20. Juni 1955 dienstunfähig gewesen sei, und hat eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. D... vom 11. Mai 1958 überreicht. Hierin ist angegeben, der Beschuldigte sei bei dem Arzt vom 11. Mai bis zum 20. Juni 1955 wegen des Ulcus duodeni in laufender Behandlung und "damals arbeitsunfähig" gewesen. Darüber, wie lange der Beschuldigte tatsächlich im Dienst gefehlt hat, ergibt sich aber hieraus nichts. Selbst wenn jedoch der Beschuldigte bis zum 20. Juni 1955 dem Dienst hat fernbleiben müssen, ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Untersuchungshandlungen. Bei seinen Vernehmungen durch den Untersuchungsführer hat er sich ausweislich der Vernehmungsprotokolle nicht auf seinen Gesundheitszustand berufen. Auch entsprechende Schreiben des Beschuldigten liegen nicht vor. Ein Zwölffingerdarmgeschwür hat nicht notwendig dauernde Bettlägerigkeit und Verhandlungsunfähigkeit zur Folge. Der Untersuchungsführer, Bundesbahnrat L..., hat erklärt, der Beschuldigte sei sogar während des Untersuchungsverfahrens auch außerhalb der offiziellen Termine zu ihm ins Büro gekommen oder habe ihn angerufen; sollte der Beschuldigte hierbei von seiner Krankheit überhaupt gesprochen haben, so habe er das "bestimmt nicht mit dem Hinweis getan, daß er an den Terminen teilnehmen möchte, aber eben nicht könne".

19

Der Untersuchungsführer hat folgende Zeugen vernommen: Maier am 2. Juni 1955 in Karlsruhe, Karl S... am 14. Juni 1955 in Offenburg, M... am 15. Juni 1955 in Konstanz, Mutter am 20. Juni 1955 in Freiburg, R... und S... am 15. August 1955 in Villingen. Zu allen diesen Terminen ist der Beschuldigte jeweils vorher schriftlich geladen worden. Er ist aber zu keinem der Beweistermine erschienen und hat sich auch in keinem Falle mit Krankheit oder sonstigen Gründen entschuldigt oder um Verlegung des Termins gebeten. Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BDO ist der Beschuldigte zu allen Beweiserhebungen zu laden, damit er von seinem Recht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BDO, hieran teilzunehmen, Gebrauch machen kann. Diese Vorschrift ist auch anläßlich der Vernehmung des Zeugen M... vom 2. Juni 1955 beachtet worden. Der Verteidiger hat vor dem Senat erklärt, die in der Berufungsbegründung erhobene Rüge der Nichtladung im Falle M... solle sich auf die zweite Vernehmung dieses Zeugen vom 22. September 1955 beziehen. Diese zweite Vernehmung hatte der Beschuldigte selbst zu Protokoll des Untersuchungsführers am 30. August 1955 beantragt. Er ist zu ihr erschienen. Hieraus ergibt sich, mag er auch eine schriftliche Ladung nicht erhalten haben, daß er mindestens mündlich benachrichtigt worden ist. Rechte des Beschuldigten sind daher insoweit nicht beeinträchtigt worden (vgl. auch DVO Nr. 1 b zu § 19 BDO), und die Verteidigungsrüge ist unbegründet.

20

Von einer unzulässigen Anhäufung auswärtiger Beweistermine kann bei der oben geschilderten zeitlichen Reihenfolge keine Rede sein. Disziplinarsachen sind, nicht zuletzt auch im Interesse der betroffenen Beamten selbst (§ 56 BDO), Eilsachen.

21

Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, seine dienstlichen und finanziellen Verhältnisse hätten es nicht gestattet, an den Beweisterminen teilzunehmen, kann der Beschuldigte jetzt nicht mehr gehört werden. Hätten bestimmte Einzelgründe dieser Art vorgelegen, hätte er Anträge bei dem Untersuchungsführer stellen und in dem notwendig erscheinenden Umfange die Unterstützung seiner Behörde erbitten können. Das Vorbringen ist überdies unglaubhaft. Die ersten Zeugenvernehmungen fallen in den Zeitraum, in dem der Beschuldigte nach seinen Angaben krankheitshalber keinen Dienst zu leisten hatte. Während der übrigen Tage hätte er von seiner Verwaltung ohne weiteres Dienstbefreiung zur Wahrnehmung seines gesetzlichen Rechtes der Teilnahme an den Beweisterminen beantragen können, selbst wenn er, wie er vor dem Senat erklärt hat, dringend Pläne für ein Freiburger Stellwerk zu bearbeiten hatte. Notfalls hätte er seinen Bürovorstand oder seinen zuständigen Fachdezernenten bitten können, dem Untersuchungsführer gegenüber den Vorrang dieser Arbeiten gegenüber der Fortführung der Untersuchung zu begründen. Da keine Gehaltseinbehaltung nach § 79 BDO verfügt war, sind keine finanziellen Hinderungsgründe ersichtlich. Zudem hätte er im Bedarfsfalle versuchen können, über die Strecke Karlsruhe-Freiburg hinaus, die er schon auf Grund seiner Wohnungsverhältnisse zu befahren hatte, für die weiter entfernt liegenden Orte der Zeugenvernehmungen einen Freifahrschein oder einen Gehaltsvorschuß von seiner Behörde zu erhalten.

22

Auch von der Verletzung von Vorschriften, die mit der Übernahme der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes Gesetzeskraft erlangt haben (Gesetz vom 7. August 1952 BGBl II S. 685, Berichtigung S. 953), kann nicht gesprochen werden. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Konvention sich überhaupt auf Disziplinarverfahren bezieht. Das Disziplinarrecht ist seinem Wesen nach Verwaltungsrecht, Disziplinargerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (Beschluß vom 12. März 1958 - I DB 2/58 -). Im Disziplinarverfahren wird nicht über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder über die "Stichhaltigkeit der .... strafrechtlichen Anklage" entschieden. Die Anwendung der Konvention auf Verwaltungsgerichtsverfahren ist in der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte bereits abgelehnt worden (OVG Münster MDR 1956, 573). Selbst wenn aber Art. 6 Abs. 3 d der Konvention, auf den die Verteidigung sich beruft, auch für das Disziplinarverfahren gilt, ergibt sich hieraus kein Widerspruch zu dem in der BDO allgemein geregelten und in der vorliegenden Sache angewendeten Verfahren. Das Recht eines Beschuldigten, "Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken", liegt auch den Vorschriften der §§ 47, 49, 51 BDO zugrunde. Das Recht der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten ist in der BDO noch besonders dadurch geschützt, daß nicht ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert ist und dies rechtzeitig mitgeteilt hat (§ 47 Satz 2, § 59 Abs. 2 BDO). Der Rechtsschutz hört jedoch dort auf, wo der Beschuldigte sich selbst seines Rechtes begibt; eine zwangsweise Vorführung ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 18 BDO). Ist, wie hier, der Beschuldigte trotz der ihm durch Ladung gebotenen Möglichkeit zu einer Anzahl von Beweisterminen ohne Mitteilung stichhaltiger Gründe nicht erschienen, kann er sich später nicht mehr darauf berufen, daß er im Untersuchungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, Fragen an die Zeugen zu stellen. Dem von ihm am 30. August 1955 gestellten Antrage auf nochmalige Vernehmung des Zeugen M... hat der Untersuchungsführer in nicht zu beanstandender Weise entsprochen. Bei den Vernehmungen vom 23. Mai und 30. August 1955 durch den Untersuchungsführer sind dem Beschuldigten sämtliche Zeugenaussagen, auch die der Zeugin Maria G..., gesch. M..., aus dem Ermittlungsverfahren vorgelesen worden, und er hat sich hierzu eingehend äußern können. Abgesehen von dem erwähnten Antrage auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Maier hat er Beweisanträge nicht gestellt. Am 22. September 1955 ist er nach nochmaliger Bekanntgabe des gesamten Beweisergebnisses abschließend gehört worden. Auch hierbei hat er irgendeine Ergänzung der Beweisaufnahme nicht beantragt. Obwohl es einem Beschuldigten stets freisteht, die Ladung von Zeugen auch zur Hauptverhandlung vor dem Disziplinargericht zu beantragen (§§ 20 BDO, 219 StPO), ist hiervon im vorliegenden Falle ebenfalls nicht Gebrauch gemacht worden. Hätte der Beschuldigte einen derartigen Antrag gestellt und wäre dieser abgelehnt worden, hätte ihm das Recht zugestanden, die Zeugen unmittelbar selbst zu laden (§§ 20 BDO, 220, 38 StPO).

23

Daß im Disziplinarverfahren die Beweisaufnahme kraft Gesetzes im wesentlichen in das Untersuchungsverfahren gelegt ist (vgl. §§ 44 ff, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 BDO), gibt nicht zu Bedenken Anlaß, denn der Untersuchungsführer ist eine mit richterlicher Unabhängigkeit und Befugnis ausgestattete Persönlichkeit (§ 44 Abs. 2 und 3 BDO).

24

Nach Erörterung der verfahrensrechtlichen Rügen vor dem Senat hat der Verteidiger denn auch erklärt, daß er sie als gegenstandslos ansehe und sie fallen lasse.

25

Soweit die Verteidigung sich gegen die Verwertung der Aussagen von Zeugen wendet, die nicht im Untersuchungsverfahren, sondern durch die Fahndungsbeamten der Deutschen. Bundeshahn vernommen worden sind, ist auch eine solche Verwertung nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 2 BDO nicht zu beanstanden, und zwar ganz gleich, ob die Fahndungsbeamten diese Vernehmungen als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (BDH 2,119) oder im Auftrage des Dienstvorgesetzten durchgeführt haben. Denn im letzteren Falle handelt es sich um Ermittlungen im Sinne von § 21 BDO, die einen Bestandteil des Disziplinarverfahrens bilden. Die Zuverlässigkeit der Verwertung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Beschuldigte im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen noch nicht in der Lage war, an die Beweispersonen Fragen zu richten. Von einer Beeinträchtigung des Rechtes hierauf könnte allerdings dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte ausdrücklich wünscht, daß die Zeugen in seiner Gegenwart noch einmal vernommen werden, und dies abgelehnt wird. Trotz Verlesung der Aussage der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin Maria G... gesch. M... durch den Untersuchungsführer und der gleichen Aussage sowie der Aussage des Zeugen H... aus dem Ermittlungsverfahren durch die Kammer hat aber der Beschuldigte Anträge auf nochmalige, in seinem Beisein durchzuführende Vernehmung der betreffenden Zeugen nicht gestellt. Überdies ist die Rüge der Verteidigung dadurch gegenstandslos geworden, daß die Zeugen Maria S... ... sowie H... vor dem Senat vernommen worden sind.

26

B)

In der Sache hatte der Senat auf Grund der unbeschränkten Berufung des Beschuldigten im Rahmen der Anschuldigungsschrift neue Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen.

27

Fall a)

28

Im Falle a) ist dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen worden, er habe in größerem Umfange als in dem Kammerurteil festgestellt und in fortgesetzter Handlung Material der früheren Deutschen Reichsbahn aus dem Fernmeldebauzug nach dem Zusammenbruch unterschlagen, die Meldung der Bestände unterlassen und, nachdem er die Reste zu seiner Dienststelle verbracht habe, ebenfalls keine Meldung erstattet und das Material nicht inventarisiert.

29

Zur Klärung der Vorgänge hat der Senat in der Hauptverhandlung außer dem Beschuldigten folgende Zeugen vernommen:

30

Leitungsmeister M..., Leitungswerker R... Telegrafenarbeiter S..., Landwirt (früher Telegrafenhilfsarbeiter) M..., Ehefrau Maria S... geb. G... gesch. M..., Bundesbahninspektor B..., Landwirt Karl S... sen., dessen Ehefrau Caecilia S... und Sohn Franz S... jun., Bundesbahnobersekretär B..., Pflastermeister H..., Ratsschreiber a.D. S..., Schreinermeister L..., Landwirt Fritz G..., Fernmeldewerkmeister M.... Als Ergebnis der Hauptverhandlung, in der auch die dienstliche Äußerung des Stadtbaurats (früheren Reichsbahnrats) S... vom 19. September 1955 Gegenstand der Verhandlung war, ist folgender Sachverhalt festgestellt worden, und zwar überwiegend auf Grund der eigenen Einlassung des Beschuldigten:

31

Der Fernmeldebauzug Nr. 1401 (von der Bauzugbesatzung abgekürzt als Nr. 1 bezeichnet) der Reichsbahndirektion Karlsruhe befand sich im Herbst 1944 im Einsatz bei Mülhausen/Elsass. In dieser Zeit wurde der Beschuldigte, der zuvor Leiter einer Baubefehlsstelle beim Eisenbahnbetriebsamt Bordeaux gewesen war, als Dienststellenleiter des Bauzuges in das Elsass abgeordnet. Er übernahm den Bauzug im Gebiet zwischen Belfort und Mülhausen. Da die Front näher rückte, erhielt er im November 1944 die dienstliche Weisung, den Bauzug zurückzuziehen. Dieser fuhr daher über Straßburg - Appenweier - Hausach - Offenburg nach Biberach/Baden. Aufgabe der Bauzugbesatzung, die hier im alten Reichsgebiet durch etwa 30 französische Zivilarbeiter verstärkt wurde, war es, durch Feindeinwirkung zerstörte Leitungen und Kabel wiederherzustellen. In Biberach wurden die Angehörigen des Bauzuges wegen der Gefährdung durch Fliegerangriffe aus den Wohnwagen herausgenommen und in Privatquartiere gelegt. Der Beschuldigte und der Kraftwagenführer M..., der den zum Bauzuge gehörigen Lastkraftwagen fuhr, quartierten sich Anfang April 1945 in dem Anwesen G... in Biberach ein, das etwa 100 m von der Bahn entfernt war. Der damalige Einsatzleiter, Reichsbahnrat S..., machte den ihm unterstellten Bauzugführern zur Pflicht, die wertvollen Geräte und Stoffe durch Auslagerung aus den Bauzügen vor Feindeinwirkung zu schützen. Infolgedessen ließ der Beschuldigte Material aus dem von ihm geleiteten Bauzuge Nr. 1401 hauptsächlich in das Anwesen G... schaffen. Er stellte es in einem hier bereits vorhandenen Splittergraben sicher, den er vorher noch erweitern und mit Schwellen und Erde überdecken ließ. Zu dem in dem Graben untergebrachten Material gehörten insbesondere Rollen mit Feldfernkabel, Leitungsdraht aus Kupfer und Eisen, Isolatoren mit Stützen, Werkzeug, Glühbirnen, eine Anzahl tragbarer Fernsprechapparate (OB 33, wie sie auch bei der Wehrmacht in Gebrauch waren), Tischfernsprechapparate (die dem Fernsprechverkehr von Wagen zu Wagen dienten), einige Akkumulatorenbatterien. Nach der unwiderlegten Einlassung des Beschuldigten befanden sich bei den Material nicht nur Stoffe, die zu der von der Deutschen Reichsbahn stammenden Ausrüstung des Bauzuges gehörten, sondern auch solche, die im Elsass aus Beständen der deutschen Wehrmacht übernommen worden waren, und zwar teils in der Form, daß von den deutschen Truppen bei dem Rückzuge zurückgelassenes Gerät aufgegriffen und dem Bauzug einverleibt worden war. Hierunter befanden sich gußeiserne und tragbare Fernsprechapparate, 3 Akkumulatorenbatterien zu je 24 Volt, ferner 2 Akkumulatoren, die der Beschuldigte im Bauzuge mit der Aufschrift "RBD K." versehen und für Notbeleuchtung benutzt hatte, außerdem Feldfernkabel, sonstiges Feldkabel, Pionierdrahtseil (von einem Fesselballon stammend), 2 Ventilatoren (aus Westwallbunkern), 1 Wehrmachtklappenschrank und mindestens 1 Gleichrichter. Für den Bauzug hatte der Beschuldigte im Herbst 1944 von der für die Bauzugausrüstung zuständigen Fernmeldemeisterei Karlsruhe zwei Rundfunkgeräte - Chassis (französische Fertigung) ohne Röhren erhalten, die er nach Beschaffung von Röhren den Bauzugangehörigen zum Rundfunkempfang zur Verfügung stellen wollte. Auch diese Geräte lagerte er in Biberach mit aus.

32

Das im Splittergraben untergebrachte Material blieb nur kurze Zeit vollständig an seinem Aufbewahrungsort. Denn Mitte April wurde der Bauzug weisungsgemäß zunächst von Biberach nach Wolfach zurückgezogen, und der Beschuldigte behauptet unwiderlegbar, daß er zuvor durch einige der dem Bauzuge zugeteilte Zivilfranzosen einen großen Teil der Stoffe und Geräte in den Bauzug habe zurückschaffen lassen. Es ist zwar eigenartig, daß der Beschuldigte hierbei nicht auch deutsche Eisenbahnbedienstete eingesetzt haben will; auch widerspricht seiner Behauptung der Umstand, daß die Zeugen R... und S... schon Mitte April mit etwa 30 Zivilfranzosen nach Konstanz unterwegs waren, um diese Arbeiter dort der deutschen Polizei zum weiteren Abtransport zu übergeben. Die Franzosen waren überdies in Steinach stationiert. Jedoch läßt sich die Möglichkeit nicht ganz ausschließen, daß dem Beschuldigten doch noch für die behauptete Tätigkeit einige Zivilfranzosen zur Verfügung gestanden haben, sei es auch nur aus dem Grunde, weil R... und S... bei ihrer Abreise die französischen Arbeiter nicht restlos erfaßt hatten. Am 19. April 1945 besetzten französische Truppen Biberach. In der Nacht vom 21. zum 22. April 1945 ordnete der Einsatzleiter S... an, daß der Bauzug weiter in Richtung Donaueschingen zurückzunehmen sei. Der Zug gelangte noch in einen Tunnel bei Niederwasser und soll hier entweder bei der Sprengung des Tunnels vernichtet oder von Polen ausgeplündert worden sein. Der Beschuldigte befand sich zuletzt nicht mehr bei dem Bauzug und seiner Besatzung. Er gibt an, nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, ihn aufzusuchen oder die Betreuung des Zuges und der Dienststellenangehörigen einem Vertreter zu übergeben. Im Ermittlungsverfahren hat er eingeräumt, er habe bei der Absetzung des Bauzuges beschlossen, nicht mehr weiter mit zurückzugehen, sondern das Ende in Biberach abzuwarten. Hier in der Nähe hielt er sich, nachdem er die Bewohner des Anwesens G... ..., darunter die Zeugin Maria S... geb. G..., bei Bauern untergebracht und mit M... den Lastkraftwagen verborgen hatte, einige Tage in den Wäldern auf und ließ sich von den einrückenden Truppen überrollen. Von den Franzosen wurde er noch in Haft genommen, jedoch gelang es der Fürsprache der Zeugin S... geb. G... bei der Besatzungstruppe, ihn hieraus schon nach sehr kurzer Zeit frei zu bekommen. Er wohnte dann weiter bis zu seiner dienstlichen Verwendung in Freiburg im Herbst 1945 im Anwesen G... und brachte hier im weiteren Verlauf auch seine Mutter unter.

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Bei der Wiederbeladung des Bauzuges durch die Zivilfranzosen Mitte April wurde ein Teil des Materials im Splittergraben zurückgelassen. Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren zunächst behauptet, dies sei "ausnahmslos" kein Reichsbahneigentum gewesen. Das ist aber widerlegt, und der Beschuldigte hat später seine Behauptung in dieser Form auch nicht mehr aufrechterhalten. Jedenfalls blieben aus Reichsbahneigentum auf dem Grundstück Gießler zurück: einige Fernsprechapparate (OB 33), Feldfernkabel, sonstige Kabel und Drähte, teils mit Beschädigungen, Glühlampen und die Rundfunkgeräte - Chassis. Zurück blieben ferner die oben bezeichneten Gegenstände aus dem von der deutschen Wehrmacht im Elsass stammenden und dem Bauzug einverleibten Material: Gußeiserne und sonstige Fernsprechapparate, Akkumulatoren, Kabel, Drahtseil, Ventilatoren, Gleichrichter, außerdem Zeltheringe. Dieses Material war entgegen der im jetzigen Verfahren von dem Beschuldigten gegebenen Darstellung keineswegs herrenlos, etwa in dem Sinne, daß er in der Lage gewesen wäre, es sich persönlich zuzuführen. Daß er dieser Auffassung selbst nicht gewesen ist, ergibt sich daraus, daß er die Akkumulatoren im Bauzuge mit der Aufschrift "RBD K." (=Karlsruhe) versehen hat. Ohne Rücksicht auf ein etwaiges Beuterecht der Siegermächte war jedenfalls der Beschuldigte verpflichtet, dieses von ihm für die damalige Deutsche Reichsbahn vereinnahmte Material in der gleichen Weise zu hüten wie die Stoffe und Geräte, die zu der ursprünglichen, von der Reichsbahn selbst stammenden Ausstattung des Bauzuges gehörten. Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte eingeräumt, ein im Jahre 1953 in seiner Freiburger Wohnung vorgefundener Endverstärker (Marke Siemens) stamme ebenfalls aus den Wehrmachtbeständen. Später hat er aber behauptet, dieser Verstärker sei ihm von einer Privatperson überlassen worden. Mangels hinreichender Klärung hat der Senat insoweit von einer Verwertung zu Lasten des Beschuldigten abgesehen. Der Zeuge S... jun. will bei dem in Biberach lagernden Material auch Fernsprechapparate gesehen haben, die mit der Aufschrift "DR Sigm." versehen gewesen seien. Eine solche Beschriftung wäre bei Apparaten des Bauzuges nicht ganz ausgeschlossen gewesen, denn die dienstliche Bezeichnung "Signalmeisterei" gab es in Baden vorübergehend schon vor dem Zusammenbruch, und zwar während einiger Monate des Jahres 1943. Wegen seiner erheblichen Vorstrafen und seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung ist aber dieser Zeuge nicht so glaubwürdig, daß seinen Angaben gefolgt werden könnte.

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Das auf dem Grundstück G... zurückgebliebene Material vermehrte sich nach der unwiderlegbaren Darstellung des Beschuldigten unmittelbar vor dem Einrücken der französischen Truppen noch um Gerät, das eine sich zurückziehende Volkssturmeinheit dort abgelegt hatte. Hierbei handelte es sich, wie er vor dem Senat und zum Teil schon früher angegeben hat, außer Sanitätsmaterial (u.a. Atmungsgerät mit Sauerstoff-Flaschen) um tragbare Feldfernsprechapparate, Fernsprechdraht, Fernsprechvermittlungsteile und einiges Kleinzeug. Diese Sachen wurden nicht mehr in den Splittergraben geschafft, sondern verblieben auf dem Grundstück oder im Gebäude. Für ihren Schutz durch einen Beamten gilt das gleiche wie für Wehrmachtgut. Nach der Besetzung äußerte sich der Beschuldigte, wie er selbst eingeräumt hat, gegenüber der Zeugin S... geb. G... erfreut darüber, daß die Franzosen das Material im Splittergraben nicht entdeckt hätten.

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Nach der Darstellung des Beschuldigten soll sich das Nachrichtengerät im Hause G... weiter dadurch vermehrt haben, daß die französischen Soldaten hier ebenfalls Material zurückgelassen hätten. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er dies dahin verdeutlicht, daß die Franzosen den Postfernsprechapparat aus dem Hause G... mitgenommen hätten, die Zeugin S... geb. G... sich hierüber an vorgesetzter Stelle beschwert habe, und die Franzosen als Folge dieser Beschwerde eine Anzahl deutscher Postfernsprechapparate, die von ihnen aus Wohnungen der Einwohner abmontiert gewesen seien, im Hause G... abgegeben hätten. Die Zeugin S... hat dies bestätigt und sogar erklärt, es habe sich hierbei um "Berge" von deutschen Telefonapparaten gehandelt. Der Senat ist der Darstellung des Beschuldigten gefolgt. Dieser wußte vor dem Senat keine triftige Erklärung dafür, aus welchem Grunde er diese Apparate nicht der deutschen Postverwaltung wieder zugeführt hat.

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Vor dem Senat hat der Beschuldigte anfangs behauptet, daß er sich nach dem Zusammenbruch um das gesamte auf dem Grundstück G... lagernde Nachrichtengerät zunächst überhaupt nicht mehr gekümmert habe, zumal er im September 1945 seinen Dienst in Freiburg angetreten habe. Dem widersprachen aber seine früheren Einlassungen, die er denn auch als zutreffend bestätigt hat. Hiernach hat er in den ersten Wochen des Wiederaufbaues Feldfernkabel für die Instandsetzung der wichtigsten Fernmeldeleitungen der Strekke Offenburg-Hausach verwendet. Wie er vor dem Senat eingeräumt hat, schaffte er von einem bei Biberach stehenden Flakscheinwerfer den BMW-Motor im Gewicht von 3 1/2 Zentnern auf das Grundstück G..., um ihn mal in Betrieb zu setzen". Dem Zeugen S... jun. schenkte er den Wehrmachtklappenschrank. Dies soll ihm nicht zur Last gelegt werden, denn wegen der Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Geräts mag er sich einer Pflichtwidrigkeit nicht bewußt gewesen sein. Von Freiburg aus besuchte er häufig Biberach, insbesondere zu den Wochenenden, um seine Lebensmittelversorgung aufzubessern. Er tauschte, teils mit tätiger Unterstützung der Zeugin Maria S... geb. G..., bei den Bauern u.a. privat beschafftes Elektromaterial gegen Lebensmittel und führte Reparaturarbeiten aus. In diesen Rahmen fällt seine eingangs erwähnte Vorstrafe aus dem Jahre 1947. In diesem Falle hatte er bei Bauern elektrische Reparaturen ausgeführt, sich als Lohn für geleistete Arbeit Butter geben lassen und diese zum Schwarzmarktpreise von 120 RM je Pfund verkauft. Die Zeugin S... war ihm auch bei dem Absatz der Motoren behilflich, deren Beschaffung ihm im Falle b) der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt ist. Daß der Beschuldigte von dem aus Reichsbahn- und Wehrmachtbeständen im Hause G... lagernden Material pflichtwidrig etwas gegen Lebensmittel eingetauscht habe, ließ sich nicht nachweisen. Er selbst behauptet und hat dies auch durch Rechnungen belegt, daß er schon in der Reichsmarkzeit viel Elektromaterial bei einer Großhandelsfirma in Freiburg eingekauft hat. Ob diese Einkaufsmöglichkeit seiner Stellung als Dienststellenleiter der Signalmeisterei oder aber, wie er behauptet, einer privaten Beziehung zu verdanken war, konnte nicht in einem für ihn ungünstigen Sinne geklärt werden. Das privat beschaffte Elektromaterial, insbesondere Schalter, Steckdosen, Abzweigdosen, die er nicht bei den Bauern absetzte, verwahrte er in einer Kiste in Biberach. Er hat zwar eingeräumt, er habe im Frühjahr 1945 Wehrmachthilfskabel bei Bauern gegen Lebensmittel eingetauscht. Hieraus soll ihm jedoch im Hinblick auf die schwierigen Verhältnisse in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden.

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Mit dem Nachrichtengerät befaßte er sich ferner in der Weise, daß er, wie er schon im Untersuchungsverfahren nach Vorhalt einer entsprechenden Aussage der Zeugin Witwe Elisabeth G... (Mutter der Zeugin S...) zugegeben hat, einige Male im Rucksack Fernsprechapparate und Kabel von Biberach wegholte. Vor dem Senat hat er zunächst behauptet - wie er sich auch sonst einige Male in Widersprüche verwickelt hat -, er habe nur Klemmen und Zimmerleitungsdraht abgeholt, hat dann aber nach Vorhalt zugeben müssen, daß sich auch Fernsprechapparate unter den abgeholten Gegenständen befunden haben. Auf die im Ermittlungsverfahren über die Abholung abgegebene Aussage der Zeugin S... geb. G..., welche die Zeugin in der Hauptverhandlung abgeschwächt hat, kam es bei dieser Sachlage nicht an. Der Beschuldigte behauptet unwiderlegbar, daß er die abgeholten Gegenstände zur Wiederherstellung der Nachrichtenanlagen im Höllental in der Reichsmarkzeit verwendet habe. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf, er habe von dem Material laufend etwas weggeholt, um es für private Zwecke zu verwenden, hat sich nicht erweisen lassen. Nach der Aussage des Zeugen M... schaffte der Beschuldigte in der Reichsmarkzeit auch eine Reihe gußeiserne Wehrmacht-Fernsprecher deutschen Ursprungs von Biberach nach Freiburg zur Signalmeisterei. Sie wurden nicht inventarisiert, aber an die Fernmeldemeisterei Karlsruhe abgeliefert. Zwei Stück von ihnen forderte die Signalmeisterei später wieder an, um sie einer Baufirma auf deren Wunsch zur Verfügung zu stellen, die mit Straßenbauarbeiten am Hirschsprungtunnel befaßt war.

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Das auf dem Anwesen G... lagernde Nachrichtengerät, das sich teilweise auch in der Garage des Hauses befand, wo der Beschuldigte es in Kisten verpackt hatte, war der Witwe Elisabeth G... sehr lästig. Besonders war es ihr darum zu tun, daß die Garage freigemacht wurde. Sie drängte den Beschuldigten lange, das noch auf ihrem Grundstück lagernde Material fortzuschaffen. Wie schon zuvor der Beschuldigte seiner Verwaltung keine Meldung über die dort noch lagernden Bestände gemacht hatte, unterließ er es auch jetzt, den dienstlichen Abtransport zu veranlassen, obwohl eine Beförderung auf dem Schienenweg ohne weiteres möglich gewesen wäre, denn der Verkehr auf der Strecke Offenburg-Biberach war schon im Sommer 1945 wiederaufgenommen worden. Er stellte das Material auch nicht in Biberacher Bahngebäuden unter, obwohl diese sich nicht weit vom Anwesen G... befanden. Vielmehr bat er einen Nachbarn der Witwe G..., den Zeugen S... sen., um die Erlaubnis, das Material in dessen Anwesen unterzubringen. Die von dem Beschuldigten erstmalig vor dem Senat aufgestellte Behauptung, dies sei aus Angst vor einer Entdekkung durch die Franzosen geschehen, hat ihm der Senat nicht geglaubt, zumal der Beschuldigte im Jahre 1947 keine Angst gehabt hat, die im Falle b) in der amerikanischen Zone beschafften Motore nach Biberach zu schaffen, um sie gegen Lebensmittel zu tauschen. S... sen. willigte ein. Fast das gesamte Material mit Ausnahme insbesondere des BMW-Motors, der 2 Ventilatoren und einer größeren Rolle mit Draht wurde daher unter Mitwirkung des Beschuldigten in einer Anzahl von Kisten in das Anwesen S... geschafft und hier vorerst auf dem Speicher untergestellt, und zwar zusammen mit der Kiste, in welcher der Beschuldigte sein privat erworbenes Elektromaterial verwahrte. Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte anfangs die Bekundung eines Zeugen, daß er bei der Umräumung mitgewirkt habe, als bestimmt unwahr bezeichnet, später aber doch seine Mitwirkung zugegeben. Ob dieser Transport in das Anwesen S... kurz vor oder nach der Währungsumstellung stattgefunden hat, hat sich nicht mehr hinreichend sicher klären lassen. Auf dem Anwesen G... blieben auch 2 Akkumulatoren mit der Anschrift "RBD K." zurück.

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Diese wurden im Jahre 1953 von den Fahndungsbeamten der Deutschen Bundesbahn dort noch aufgefunden. Ihr Wert wurde auf etwa 50 DM taxiert. Daß der Beschuldigte sie nicht nur versehentlich, sondern bewußt zurückgelassen hat, ist nicht nachweisbar. Im weiteren Verlauf stellte Schilli, da er den Speicherraum benötigte, die Kisten in seinen Schweinestall und später, als er Schweine hierin unterzubringen hatte, in seinen Silo. Da der Beschuldigte den Zeugen S... jun. bei einer Unwahrheit gegenüber dessen Vater unterstützt hatte, kam es Anfang 1949 zu Spannungen zwischen dem Beschuldigten und S... sen. Dieser forderte den Beschuldigten auf, das Material fortzuschaffen.

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Der Beschuldigte wählte auch jetzt nicht den Dienstweg, sondern beauftragte privat den ihm bekannten Pflastermeister Hoch in Freiburg, die Bestände mit seinem Lieferwagen nach Freiburg zu holen. Dies geschah im Jahre 1949 oder 1950 in der Weise, daß der Beschuldigte zusammen mit H... in dem Lieferwagen zum Hause S... nach Biberach fuhr, wo er H... bedeutete, er solle sich eine Zeitlang entfernen. Währenddessen luden der Beschuldigte und S... 4-5 Kisten mit Material auf den Wagen. Weitere Gegenstände wurden im Hause G... aufgeladen. Die Fahrt ging abends zurück in Richtung Freiburg, wo das Material aber nicht zu einer Bahndienststelle, sondern in die Garage des H... in einem Vorort von Freiburg gefahren wurde. Der Beschuldigte behauptet, beabsichtigt zu haben, die Stoffe und Geräte zur Signalmeisterei in Freiburg fahren zu lassen. Die Fahrt sei aber durch nebeliges Wetter beeinträchtigt worden. Dies hat H... als Zeuge bestätigt. Eigenartigerweise ließ der Beschuldigte aber nicht am nächsten Tage die Fahrt fortsetzen, vielmehr lud er alle Kisten von dem Wagen ab und stellte sie in die Garage. Von hier holte er sie nach und nach außerhalb der Dienststunden mit einem zweirädrigen Karren ab, der von ihm und angeblich einem nicht zur Dienststelle gehörigen, inzwischen verstorbenen Eisenbahnbediensteten gezogen wurde, und brachte sie in mehreren Fahrten zur Signalmeisterei. Die Unkosten der Kraftwagenfahrt, wie er sich zu erinnern meint 20 DM, erstattete er Hoch aus privaten Geldmitteln. Daß er Teile des jetzt nach Freiburg gebrachten Materials für sich persönlich verwendet hat, ist nicht nachgewiesen. Dem H... erklärte er aber einmal, wie jener im Ermittlungsverfahren bekundet hat, er habe die Sachen "organisiert", denn er sei während des Krieges von der Bahn oder Wehrmacht abkommandiert gewesen. Der auch vor dem Senat vernommene Zeuge H... hat sich zwar dieser Worte nicht mehr im einzelnen zu erinnern vermocht, sondern nur noch in Erinnerung gehabt, daß der Beschuldigte von der Wehrmacht gesprochen habe. Auf Grund der Bekundung des Zeugen B..., der als Fahndungsbeamter damals den H... vernommen hat, hatte jedoch der Senat an der Richtigkeit der damaligen Bekundung von H... keinen Zweifel. Mit der Berufungsbegründung hat allerdings der Beschuldigte eine von dem Zeugen H... unterschriebene Erklärung vom 3. Mai 1956 beigebracht, in der dieser u.a. angegeben hat, er sei bei der früheren Vernehmung durch den Fahndungsbeamten "gar nicht richtig bei der Sache" gewesen, weil er zuvor Weinproben gemacht habe. Der Beschuldigte habe ihn beim Ladegeschäft in Biberach nur aus dem Grunde fortgeschickt, weil er ihm ein Vesperbrot habe richten lassen. Zwischen ihnen beiden sei von Organisieren und einer Abordnung während des Krieges nie die Rede gewesen. Über das Zustandekommen dieser Erklärung konnte in der Hauptverhandlung vor dem Senat jedoch folgendes festgestellt werden: Nachdem das Urteil des ersten Rechtszuges ergangen war, hat der Beschuldigte den Zeugen H..., einen biederen Handwerksmeister, der auch für die Eisenbahn beruflich tätig war, in dessen Wohnung aufgesucht, "zur Rede gestellt" und gefragt, ob er bei seiner damaligen Aussage "einen intus gehabt" habe. Sodann hat er die zu seinen Gunsten gefärbte Erklärung selbst formuliert und durch die Tochter des H... auf der Schreibmaschine schreiben lassen. Von einer Beeinträchtigung des H... durch Weinproben konnte keine Rede sein. Baatz hat ihn schon morgens zwischen 9 und 10 Uhr in der Wohnung vernommen. Der Zeuge hatte zwar seinen üblichen Frühstücksmost getrunken, hat aber, wie B... vor dem Senat glaubhaft bekundet hat, seine Aussagen sicher und ohne Beeinflussung gemacht. Damit ist die Behauptung in der Berufungsbegründung widerlegt, hier seien "ganz offenbar von einem übereifrigen Subalternbeamten einem betrunkenen Zeugen Dinge in den Mund gelegt worden, die einfach mit den Tatsachen nicht zu vereinbaren sind".

41

Zu den über die Garage von H... in die Signalmeisterei überführten Gegenständen gehörten nach der unwiderlegbaren Darstellung des Beschuldigten: Die Stahlflaschen des Sauerstoffatmungsgeräts, Pionierdrahtseil, Reste von Feldfernkabel, Zeltheringe, 2 Ventilatoren, eine Anzahl Wehrmachtfernsprecher, die von den Franzosen in das Anwesen Gießler gebrachten Fernsprechapparate (teils Tisch-, teils Wandapparate), 3 Batterien je 24 Volt, Gleichrichter, Trommel mit Wehrmachthilfskabel, 3-4 Kisten Eisen-Nickel-Akkumulatoren. Hinzu kam später der BMW-Motor. Das entspricht zum Teil den Aussagen des Fernmeldeunterhaltungsarbeiters H... im Ermittlungsverfahren und vor der Kammer sowie der eidesstattlichen Erklärung dieses Zeugen, die der Beschuldigte mit seiner Äußerung zur Anschuldigungsschrift beigebracht hat. Diese Unterlagen wurden in der Hauptverhandlung durch Verlesen verwertet. Der Zeuge hat von mehreren, im Lager abgestellten Kisten gesprochen, in denen sich auch Draht, Fernsprecher, Kabelendverschlüsse befunden hätten. Drahtseil, Kabelendverschlüsse und Fernsprechapparate seien auf der Dienststelle verwendet worden. Der Beschuldigte hat angegeben, daß auch die 24 Volt-Batterien teilweise noch verwertet worden seien. Das nicht benötigte oder nicht mehr brauchbare Gerät wurde später zum Schrott gegeben. Eine Inventarisierung irgendwelcher Stücke unterließ der Beschuldigte, auch machte er an die vorgesetzte Stelle keine Meldung.

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Bei der Durchsuchung der Dienstwohnung des Beschuldigten wurden im September 1953 in einem Regal liegend 42 Stück Glühbirnen für 24 Volt in Umhüllungen vorgefunden, die mit dem Eigentumsmerkmal der Deutschen Reichsbahn versehen waren. Derartige Birnen wurden bei der Bahn für Wagenbeleuchtung oder Handlampen verwendet. Der Beschuldigte räumte dem Fahndungsbeamten B... gegenüber damals ein, diese Lampen stammten aus dem Bauzuge und hätten sich in einem Karton bei den in Biberach verlagerten Sachen befunden, sie seien bei der Wiederbeladung des Bauzuges mit den anderen Sachen zurückgelassen worden. Im Jahre 1946 habe er, allerdings ohne von der Kennzeichnung Deutsche Reichsbahn etwas zu merken, die Glühlampen von Biberach mit nach Freiburg genommen, und zwar in der Annahme, daß man sie für Wohnungsbeleuchtung verwenden könne. Als er hinterher festgestellt habe, daß dies nach der Beschaffenheit der Lampen nicht möglich sei, habe er die Lampen in der Wohnung liegenlassen. Von diesem Geständnis ist der Beschuldigte abgerückt, nachdem die Anschuldigungsschrift vorlag. Er hat nunmehr, und zwar auch vor dem Senat, behauptet, die Lampen seien ohne sein Wissen mit einem Schrank von Biberach in seine Dienstwohnung V... 5 nach Freiburg gekommen, als die Zeugin S... diese Wohnung im Jahre 1948 eingerichtet habe. Lange hätten sie ohne seine Kenntnis in einem Karton auf dem Speicher gelegen, bis man den Karton gebraucht und die Lampen wenige Wochen vor der Beschlagnahme ohne sein Wissen in das Regal gelegt habe. Sein entgegenstehendes Geständnis sei auf die durch das Ermittlungsverfahren verursachte seelische Beeinträchtigung und darauf zurückzuführen, daß der Fahndungsbeamte ihm die damalige Aussage "in den Mund gelegt" habe. Demgegenüber ist der Senat davon überzeugt, daß das damalige Geständnis des Beschuldigten richtig ist. Dieser hat das betreffende Protokoll vom 22. September 1953 selbst durchgelesen, anerkannt und unterschrieben. Die Aussage enthält Einzelheiten, welche der Fahndungsbeamte nicht wissen konnte und daher dem Beschuldigten nicht beigebracht haben kann. Dieser ist ein intelligenter Beamter, der sich, wie auch sein Auftreten in der Hauptverhandlung erwies, in dem ganzen Verfahren bestimmt zu verteidigen wußte. Der vernehmende Fahndungsbeamte Bertet stand im Dienstrang unter ihm, auch das stand einer Beeinflussung durch jenen entgegen. Überdies hat Bertet als Zeuge vor dem Senat entschieden und glaubhaft in Abrede gestellt, daß er dem Beschuldigten den Inhalt des Protokolls in den Mund gelegt habe. Dieser möge zwar allgemein durch das Verfahren seelisch in gewissem Umfange beeinträchtigt gewesen sein, doch habe er seine Interessen zu wahren gewußt und stets seinem Bildungsgrade entsprechend genaue Angaben gemacht. Auch bei seiner hier in Betracht kommenden Vernehmung sei er nicht "durchgedreht" gewesen. Die Überzeugung des Senats ist auch nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß die Zeugin S... geb. G... in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie habe die vorher in Biberach in der Garage lagernden Glühbirnen bei der Einrichtung der Freiburger Wohnung des Beschuldigten in einem Schrank mit nach Freiburg geschafft und anschließend auf den Speicher gebracht, da in den Lampen der Wohnung schon Glühbirnen vorhanden gewesen seien; sie wisse nicht, ob sie dem Beschuldigten hiervon erzählt habe. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht zunächst der Umstand, daß sie im Jahre 1948 oder 1949 in eine Falschgeldangelegenheit verwickelt war und zu 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Sie war dem Beschuldigten in der Zeit des Zusammenbruchs und danach verbunden, wie sich schon daraus ergibt, daß sie sich für seine Befreiung aus französischer Haft einsetzte, im Zusammenwirken mit ihm Lebensmittel beschaffte und später seine Wohnung in Freiburg einrichtete. In der Hauptverhandlung war sie offensichtlich bemüht, Punkte, die für den Beschuldigten ungünstig sein konnten, mit Nichtwissen oder Nichtmehrerinnern zu übergehen und ihre frühere, vor dem Fahndungsbeamten abgegebene Aussage abzuschwächen. Dagegen wollte sie sich in dem hier in Betracht kommenden Punkte noch genau erinnern können. Ein Einfluß des Beschuldigten hierauf ist unverkennbar. Dieser hat die Zeugin nach Ergehen des Kammerurteils vor 2 Jahren in Düsseldorf persönlich aufgesucht und Einzelheiten der Aussage mit ihr besprochen, insbesondere auch die Glühbirnenangelegenheit. Vor dem jetzigen Hauptverhandlungstermin hat er, als der Ehemann S... mit Schreiben vom 18. April 1958 bei ihm anfragte, um was es sich bei der Zeugenladung seiner Ehefrau handele, das Ehepaar S... wiederum in Düsseldorf besucht und alle Einzelheiten mit der Zeugin besprochen. Diese hat er sogar während ihrer Anwesenheit als Zeugin zum jetzigen Hauptverhandlungstermin in Freiburg in seiner Wohnung beherbergt, über den Prozeßstoff, teils in Gegenwart des Verteidigers, mit ihr gesprochen und auch in den Verhandlungspausen mit ihr Fühlung gehalten. Bedeutsam ist ferner, daß er trotz eingehender Vernehmung durch den Untersuchungsführer nicht schon im Untersuchungsverfahren, in dem auch die Glühlampenangelegenheit erörtert wurde, von seinem früheren Geständnis abgerückt ist, hiermit vielmehr erst in seiner Äußerung zur Anschuldigungsschrift gekommen ist, ohne aber schon hierbei auf das Zeugnis der Frau S... Bezug zu nehmen. Auch vor der Kammer hat er einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Die Schutzbehauptung, daß er nicht gewußt habe, es handele sich um Glühbirnen der früheren Deutschen Reichsbahn, hat ihm der Senat nicht geglaubt. Infolge des Zusammenhangs mit dem Bauzugmaterial und auf Grund der Beschaffenheit der nur für 24 Volt geeigneten Lampen, insbesondere der Spezialfassung, war ihm dies vielmehr bekannt, zumal er als Elektroingenieur vorgebildet ist. Auch der Umstand, daß die 24 Volt-Glühbirnen nicht ohne weiteres für das häusliche Stromnetz geeignet waren, steht der Absicht der Verwendung für private Zwecke nicht entgegen, mag auch der Beschuldigte, wie er angibt, genügend normale Glühlampen besessen haben. Ihm als Elektortechniker war geläufig, daß sich derartige Glühbirnen durch Hintereinanderschalten für höhere Spannungen verwendbar machen oder mit Batterien heizen lassen. Daß er seine ursprüngliche Absicht, sie für private Beleuchtungszwecke zu verwenden, später aufgegeben und sie einfach in der Wohnung hat liegenlassen, anstatt sie der Verwendung im Eisenbahndienst wieder zuzuführen, wo sie in der Reichsmarkzeit dringend gebraucht wurden, steht nicht der Annahme entgegen, daß. er sie für sich behalten wollte.

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Abschließend blieben daher im Falle a) in Übereinstimmung mit der Kammer als dienstliche Verfehlungen festzustellen, daß der Beschuldigte die Glühbirnen mit in seine Wohnung genommen hat, um sie für sich selbst zu behalten, daß er ferner die aus dem Bauzug oder von der Wehrmacht und vom Volkssturm stammenden Stoffe und Geräte, soweit sie nicht in den Bauzug wieder eingeladen worden waren, sowie die von den Franzosen zurückgebrachten deutschen Fernsprechapparate jahrelang zum großen Teil der Verwaltung vorenthalten, keine Meldung über sie erstattet und sie auch nach dem Transport zur Dienststelle nicht inventarisiert und jedenfalls zum größten Teil nicht entsprechend § 23 der Dienstvorschrift über die Buchführung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Stoffe bei den Verbrauchsstellen (DV 250) behandelt, vielmehr als Schwarzbestand geführt hat. Daß es sich bei dem in Biberach zurückgebliebenen Material überwiegend um Reichsbahngut und weniger um Wehrmachtgut gehandelt habe, wie die Kammer gemeint hat, hat allerdings der Senat nicht festzustellen vermocht. Darüber hinaus hat der Senat eine dienstliche Verfehlung derart für gegeben erachtet, daß der Beschuldigte sich durch sein Verhalten schuldhaft in den Verdacht strafbarer Handlungen gebracht hat. Dieser Vorwurf wird von der Anschuldigungsschrift, die von einer sehr weitgehenden Unterschlagung des Materials ausgegangen ist, als das Geringere mitumfaßt. In der Notzeit drängte es sich dem Beschuldigten geradezu auf, das gesamte Material der Verwaltung nutzbar zu machen. Obwohl Zugverbindung bestand, brachte er es nicht fort, nutzte auch nicht die Gelegenheit des Drängens der Witwe Gießler hierzu aus, verbrachte vielmehr die Gegenstände an einen neuen privaten Unterbringungsort und brachte sie noch mit ihm persönlich gehörendem Material zusammen. Verschiedentlich holte er etwas fort, ohne daß für die Hausbewohner erkennbar war, ob für private oder für dienstliche Zwecke, ob aus Privat- oder aus Behördeneigentum. Unter Umgehung des Dienstweges brachte er später Material mit einem privaten Kraftfahrzeug, dessen Kosten er aus eigener Tasche bezahlte, nach Freiburg. Auch hier wählte er zunächst einen privaten Unterstellungsort und schleuste die Gegenstände erst nach und nach heimlich in die Dienststelle ein. So konnte in außenstehenden Personen der Eindruck entstehen, daß hier mit der Betreuung des Materials etwas nicht stimme, und er hat es sich selbst zuzuschreiben, daß der sehr schwer straffällig gewordene Zeuge S... jun. bei seinen Vernehmungen, wenn auch offenbar aus einer Verbitterung heraus, den vernehmenden Beamten Hinweise darauf gab, daß selbst Bundesbahnbeamte sich am Eigentum ihrer Verwaltung vergriffen hätten. So kam es im weiteren Verlauf zu der Strafanzeige der eigenen Behörde an die Staatsanwaltschaft und zu dem Vorwurf der umfangreichen Unterschlagung in der Anschuldigungsschrift. Bringt sich ein Beamter durch der Sachlage nicht entsprechendes Verhalten schuldhaft in den Verdacht strafbarer Handlungen, stellt das ein Dienstvergehen dar (vgl. Urteile vom 18. Mai 1954 - I D 92/53 -, 24. Februar 1955 - I D 136/53 -, 20. März 1956 - III D 93/55 -; BDH 2,160).

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Des Pflichtwidrigen seiner Handlungsweise war sich der Beschuldigte bei alledem durchaus bewußt. Den Zeugen S... jun. und Frau S... gegenüber hat er, wie er auch selbst eingeräumt hat, in Biberach betont, das Material müsse zur Bundesbahn zurück. Wie er ebenfalls eingestanden hat, hat er den privaten, und heimlichen Weg der Transporte gewählt, um nicht offenbar werden zu lassen, daß er die Gegenstände so lange hinter sich gehabt hatte. Innerlich hat er selbst Unruhe hierüber empfunden, und vor dem Senat hat er im Hinblick auf den Transport der Sachen nach Freiburg erklärt: "Ich wollte endlich Ruhe haben".

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Fall b)

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Zum Fall b) war auf Grund der Einlassungen des Beschuldigten und der vor dem Senat abgegebenen und früheren Aussagen des Zeugen Signalwerkmeister S... folgendes festzustellen:

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Im Jahre 1946 beauftragte der Beschuldigte den Zeugen S..., der damals Signalwerkführer bei der von dem Beschuldigten geleiteten Signalmeisterei in Freiburg war, sich bei der Firma O... in Bruchsal zu erkundigen, ob sie für die Signalmeisterei Motore liefern könne. Nachdem der Firmeninhaber dies bejaht hatte, kam es zu einer Bestellung von insgesamt 4 Drehstrommotoren (4 PS) im Gewicht von je etwa 25 - 30 kg für die Signalmeisterei. Zu einer schnellen Lieferung erklärte sich O..., wie S... bekundet hat, außerstande, weil er so viele Lieferungsverpflichtungen habe, daß er nicht nachkommen könne. Die beiden ersten Motore wurden im Dezember 1946 geliefert. Für sie bezahlte S... 360 RM in bar, die ihm der Beschuldigte von seinem eigenen Gelde mitgegeben hatte. S... holte die mit Holzleisten versehenen Motore ab und beförderte sie mit einem Dienstgutanhängerzettel im Packwagen eines Zuges von Bruchsal nach Freiburg. Hier nahm der Beschuldigte den S... in Empfang, brachte mit ihm die Motore zur Signalmeisterei und verwendete diese in der Folgezeit zum Eintausch von Lebensmitteln in der Gegend von Biberach. Er hatte von vornherein nicht die Absicht gehabt, die Motore für die Signalmeisterei zu erwerben. Die beiden weiteren Motore lieferte O... im März 1947. Die 360 RM hierfür bezahlte der Beschuldigte schon am 20. Dezember 1946 unmittelbar an O.... Er und S... holten diese Motore in Bruchsal ab, begaben sich in Eisenbahndienstkleidung mit ihnen in den Packwagen eines Zuges, und der Beschuldigte beförderte auf diese Weise die Motore ohne Frachtzahlung bis Freiburg, wobei ihn S... bis Karlsruhe begleitete. Die Motore verwendete der Beschuldigte wiederum zum Eintausch von Lebensmitteln. Soweit er Schriftwechsel über die Bestellung und Lieferung in Besitz hatte, vernichtete er ihn.

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Während der Beschuldigte im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugegeben hatte, er habe die Motore auf Bestellschein der Signalmeisterei 2 Freiburg aus dem Grunde gekauft, weil die Motorenfirma infolge einer Auflage der Besatzungsmacht nicht an Private habe verkaufen dürfen, und es ihm um den Bezug der Motoren zu tun gewesen sei, während er ferner nicht bestritten hatte, daß er die Motore als Dienstgut habe befördern lassen, hat er dies in seiner Verteidigung vor dem Senat in Abrede gestellt und es so darzustellen versucht, als ob es sich um eine rein private Bestellung von S... gehandelt habe und die Rechnungen den dienstlichen Bereich nicht berührt hätten, denn sie seien auf S... persönlich ausgestellt worden. Er hat ferner geltend gemacht, der Lieferfirma sei es nur mit Rücksicht auf die Überwachung durch die Besatzung darum zu tun gewesen, die Lieferung von der amerikanischen in die französische Zone bei sich zu tarnen. Dies Verteidigungsvorbringen ist durch die Aussage von S... vor dem Senat klar widerlegt worden. Hiernach hat S... von dem Beschuldigten ausdrücklich den Auftrag erhalten, der Lieferfirma zu erklären, die Motore würden für die Werkstätte in Freiburg gebraucht. S... hat dementsprechend bei der Firma in keiner Weise durchblicken lassen, daß die Motore für Privatzwecke bestimmt waren. Er hat ferner für den ersten Transport Dienstgutanhänger und -begleitscheine mitgenommen, jedoch die Sendung nicht auf die Frachtpapiere abfertigen lassen, sondern die Motore ohne Abfertigung mit den Dienstgutanhängern in den Packwagen gestellt. Schließlich hat S... bei sich zu Hause noch die Rechnung und Versandanzeige der Motorenfabrik vom 13. März 1947 über die zweite Lieferung aufgefunden und dem Senat vorgelegt. Diese sind nicht an S... persönlich gerichtet, sondern "An die Deutsche Reichsbahn, Signalwerkstätte II, Oberwerkführer Oskar S..., Freiburg i.Br.". Das entspricht auch nach außen hin den gleichen Eintragungen der Firma in ihre Werkskarte.

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Der Senat hat demnach die dienstlichen Verfehlungen des Beschuldigten in der gleichen Weise festgestellt wie die Kammer. Dieser hat sich unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner Dienststellung die 4 Motoren, die er sonst nicht erhalten haben würde, zu rein eigennützigen Zwecken beschafft und durch Tarnung mit Dienstkleidung und Dienstgutanhängezetteln die frachtfreie Beförderung für private Zwecke erschlichen. Der Hinweis auf die frachtfreie Beförderung mit Freifahrschein ist abwegig. Denn bei beiden Transporten ist die Abfertigung überhaupt umgangen worden. Auch ging das Gewicht von 2 Motoren jeweils über die für Freigepäck eines Reisenden auf dem Freifahrschein vorgeschriebene Grenze hinaus. Ferner handelte es sich nicht um Gepäck, das für den Gebrauch des Reisenden bestimmt und handlich verpackt gewesen wäre. Die frachtfreie Beförderung spielt jedoch nur eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle. Das Schwergewicht bei dem pflichtwidrigen Verhalten liegt in der mißbräuchlichen Beschaffung der Motore.

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C)

Die in den Fällen a) und b) festgestellten Pflichtverletzungen des Beschuldigten bilden insgesamt das Dienstvergehen, für das die angemessene Strafe zu finden war. Da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte, verbot sich eine Verschärfung der Strafe (§§ 20 BDO, 331 StPO). Die Kammer hat ihn nicht zu hoch bestraft, so daß eine Minderung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Hierbei war zu berücksichtigen, daß im Falle a), der für sich allein gesehen schwerer wiegen würde als der Fall b), der Beschuldigte sehr schwer gegen seine Beamtenpflichten verstoßen und das Vertrauen seiner Behörde erheblich erschüttert hat. Er hat die bei einem Beamten stets notwendige saubere Scheidung zwischen privaten und dienstlichen Interessen vermissen lassen und die letzteren in bedenklichster Weise vernachlässigt. In der Notzeit wäre das Material, das der Beschuldigte auswärts hielt, dringend benötigt worden. Gerade in Notzeiten ist die Pflicht des Beamten, das Material seiner Verwaltung seinem Verwendungszweck zu erhalten, besonders ausgeprägt (Urteil vom 29. November 1954 - I D 168/53). Der Zeuge Matt, der von 1945 bis 1952 zusammen mit dem Beschuldigten bei der Signalmeisterei war, hat bekundet, infolge des Mangels an Batterien hätten 24 Volt-Batterien aus D-Zugwagen ausgebaut werden müssen, um damit bei der Dienststelle auszuhelfen; erst nach etwa 4 Jahren hätten sie dem Bahnbetriebswerk für ihren eigentlichen Verwendungszweck wieder zurückgegeben werden können. Das wußte der Beschuldigte, gleichwohl unternahm er nichts, um die 24 Volt-Batterien aus Biberach schon damals zur Dienststelle zu schaffen. Auch der Zeuge H... hat vor der Kammer bekundet, die Dienststellenangehörigen seien sogar noch später, als das Material aus der H... Garage in die Signalmeisterei geschafft worden sei, aus dem Grunde "herzlich froh" hierüber gewesen, weil auch zu dieser Zeit noch Material, wie z.B. Fernsprechapparate, gefehlt habe. Nicht außer acht gelassen werden konnte, daß der Beschuldigte nicht nur untergeordnete Amtsaufgaben auszuführen hatte, sondern schon im Kriege und auch später Dienststellenleiter mit eigener Verantwortung war. Recht bald nach dem Zusammenbruch ist er entsprechend seiner früheren Verwendung wieder beschäftigt worden. Der ihm während des Zusammenbruchs von dem Einsatzleiter erteilte Auftrag, das Material sicherzustellen, bedeutete nicht, daß es nun ein Schlummerdasein führen sollte, sondern bezweckte, die Möglichkeit der Verwendung bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu erhalten. Der Beschuldigte hatte besonderen Anlaß, die Erregung von Verdacht zu vermeiden, denn er machte Tauschgeschäfte mit Elektromaterial und war Elektrobastler. In der ihm Anfang 1948 zugeteilten Dienstwohnung V... 5, die er nach seiner Wiederheirat durch seine Mutter bewohnen ließ, und selbst nur noch während des Bereitschaftsdienstes zum Übernachten in Anspruch nahm, hatte er sich, wie der Zeuge B... bekundet hat, einen Raum nach Art eines Laboratoriums eingerichtet. Im Falle b) hat der Beschuldigte seine Dienststellung und den Behördennamen rücksichtslos dazu mißbraucht, für sich Sondervorteile zu erhalten, die seinen Berufskollegen verschlossen waren. Der Strafbefehl vom 10. März 1947 hat ihn nicht abgeschreckt, unmittelbar danach seine Tauschgeschäfte mit Motoren fortzusetzen. Für seinen Tauschverkehr setzte er alles ein, und zwar auch die Motore, die er in Verbindung mit seiner Dienststellung erworben hatte. Daß es nicht einfach war, diese Motore zu erhalten, ergibt sich aus den von S... bezeugten Lieferschwierigkeiten. Die Interessen der wirklichen Bedarfsträger spielten für den Beschuldigten jedoch keine Rolle.

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Sein Handeln ging über das hinaus, was zur Beseitigung einer Lebensmittelnotlage im gegebenen Zeitpunkt erforderlich war. Besonders belastend ist, daß er den ihm dienstlich unterstellten Zeugen S... ebenfalls unter Mißbrauch seiner Vorgesetzteneigenschaft veranlaßt hat, bei dem Zustandekommen des unerlaubten Geschäfts stark mitzuwirken. Hierdurch wurde auch S... der Gefahr ausgesetzt, dienstlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Sauer selbst hat vor dem Senat erklärt, daß er den Antrag seines Vorgesetzten schlecht habe ablehnen können. Die Tatsache, daß der Beschuldigte, wie die guten Beurteilungen ausweisen, im Amt Überdurchschnittliches geleistet hat, hat die Kammer bereits strafmildernd in der Weise berücksichtigt, daß sie davon abgesehen hat, die Höchststrafe zu verhängen. Eine noch weitgehendere Berücksichtigung erschien nach Lage der Verfehlungen und der durch sie bedingten Beeinträchtigungen in der allgemeinen Achtung nicht angezeigt.

52

Der Beschuldigte, der durch sein Fernbleiben von Beweisterminen im Untersuchungsverfahren damals eine gewisse Interesselosigkeit bekundet hat, ist nach Ergehen des Urteils erster Instanz dazu übergegangen, in einer für einen Beamten bedenklichen Weise auf Zeugen Einfluß zu nehmen. Hierbei treten die Fälle der Zeugin Maria S... und des Zeugen H... hervor. An H... ist er in beamtenunwürdiger Weise herangetreten und hat ihm mit den von ihm, dem Beschuldigten selbst, aufgesetzten entstellenden Formulierungen in noch schwererer Weise Dinge in den Mund gelegt, als er dies grundlos von dem Verhalten der Fahndungsbeamten Bertet und Baatz gegenüber ihm und H... behauptet hat.

53

Ein solches Verhalten hat der Beamte in einem gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahren zu vermeiden (vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1957 - I D 18/56 -). Hierdurch wird sein Recht, in dem Verfahren Beweisanträge zu stellen und Zeugen für bestimmte Tatsachen zu benennen, nicht geschmälert. Da die von der Kammer verhängte Strafe auch ohnedies gerechtfertigt ist, brauchte der Senat diese Umstände jedoch bei der Strafbemessung nicht mehr heranzuziehen.

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D)

Das seit dem Erlaß des ersten Urteils ergangene Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Auswirkungen auf Besoldungsdienstalter und Dienstaltersstufen hatte die Prüfung zur Folge, wie die von der Kammer aus § 7 c BDO gewählte Strafe entsprechend dem jetzigen Besoldungsrecht umzustellen war. Als Technischen Bundesbahnoberinspektor in der Bundesbahnbesoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 5 (Besoldungsdienstalter vom 1. August 1947; die Ruhensvorschrift des § 4 RBesG hat, da nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist, unberücksichtigt zu bleiben) hat die Kammer den Beschuldigten in das Amt eines Bundesbahninspektors in der Bundesbahnbesoldungsgruppe 7, Dienstaltersstufe 6, versetzt. Als Inspektor hatte er früher ein Besoldungsdienstalter vom 1. August 1939. Wenn er Inspektor geblieben wäre, hätte er also zur Zeit des Kammerurteils die Dienstaltersstufe 9 erreicht gehabt. Hierbei bleibt, da nicht auf die Höchststrafe erkannt worden ist, die Ruhensvorschrift des § 4 RBesG ebenfalls unberücksichtigt. Das Kammerurteil wirkt sich somit in dem Amt des Inspektors in einer Zurückstufung um 3 Dienstaltersstufen aus. Auf Grund des neuen Besoldungsrechts hat der Beschuldigte ein auf den 1. Februar 1935 verbessertes Besoldungsdienstalter zugeteilt erhalten, und zwar gilt dies nicht nur für das Amt eines Oberinspektors in der neuen Besoldungsgruppe A 10, sondern auch für das Amt eines Inspektors in der neuen Besoldungsgruppe A 9. Der Beschuldigte befindet sich also jetzt als Oberinspektor in der Dienstaltersstufe 12 und würde als Inspektor ebenfalls die Dienstaltersstufe 12 erreicht haben. Der Senat hält es für geboten, bei den Strafen nach §§ 7 b und 7 c BDO die Umstellung auf das neue Bundesbesoldungsrecht abstandsgleich in der Weise vorzunehmen, daß um die gleiche Stufenzahl zurückgestuft wird. Bei dem Beschuldigten war also in der Besoldungsgruppe A 9 eine Zurückstufung um 3 Stufen von der Dienstaltersstufe 12 in die Dienstaltersstufe 9 erforderlich.

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Bei der Strafe nach § 7 c BDO spielen in diesem Zusammenhang die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe aus dem bisherigen Amt keine Rolle. Denn aus diesem Amt ist der Beschuldigte durch das Urteil herausgenommen worden. Eine abstandsgleiche Überleitung ließe sich zwar, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1957 - I D 18/56 - ausgeführt hat, auch in der Weise vornehmen, daß von dem jeweiligen Abstand von der Stufe des Endgrundgehalts ausgegangen wird. Zur Zeit des Kammerurteils hatte der Beschuldigte bis zur Erreichung des Endgrundgehalts als Inspektor noch 5 Dienstaltersstufen. Das würde jetzt, da die Besoldungsgruppe A 9 13 Dienstaltersstufen umfaßt, bedeuten, daß bei dem Beschuldigten die Dienstaltersstufe 8 bestimmt werden müßte. Doch ließe eine derartige Überleitung die allgemeinen Verbesserungen, die das Bundesbesoldungsgesetz insbesondere mit der günstigen Gestaltung des Besoldungsdienstalters und der Vorschaltung von Dienstaltersstufen gebracht hat, zu wenig berücksichtigt. Andererseits ist dem Willen des ersten Urteils, zu einer Zurückstufung um mehrere Stufen zu gelangen, Rechnung zu tragen. Auch hat die Bestimmung der Stufe durch das Disziplinargericht eigenständige und primäre Bedeutung und ist nicht an das frühere oder ein neu errechnetes Besoldungsdienstalter gebunden (I D 18/56). Wenn in der Verwaltungspraxis auf Grund der vom Gericht bestimmten Stufe ein neues Besoldungsdienstalter errechnet wird, ist dies, mag auch jetzt die Bedeutung des Besoldungsdienstalters in § 5 Abs. 2 Satz 3 BBesG stärker herausgestellt worden sein als früher in § 3 RBesG, im Hinblick auf das maßgebende gerichtliche Urteil nur ein Hilfsmittel sekundärer Art, um das weitere Aufsteigen in den Dienstaltersstufen besser verfolgen zu können. Das könnte zu dem Gedanken führen, bei den Strafen nach §§ 7 b und 7 c, anders als bei denen nach § 7 a BDO, die Verbesserungen als unmaßgeblich zu betrachten, die das Bundesbesoldungsgesetz hinsichtlich des Besoldungsdienstalters gebracht hat. Doch beruhte das frühere Urteil auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, und es kann davon ausgegangen werden, daß schon der erste Richter, auch wenn er die sich aus seinem Urteil ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen mit eingeschätzt hat, doch aus der allgemeinen Gesetzestendenz zur Verbesserung heraus zu einer anderen Einstufung gelangt wäre, wenn er das Bundesbesoldungsgesetz damals schon hätte berücksichtigen können. Die verschiedenen Gesichtspunkte führen zu dem gerechtesten Ausgleich, wenn die abstandsgleiche Überleitung in der zuerst gekennzeichneten Weise vorgenommen wird. Insoweit weicht der Senat von seiner in dem Urteil I D 18/56 vertretenen Meinung ab.

56

Der Senat hat davon abgesehen, dem Beschuldigten nach DVO Nr. 2 Satz 2 zu § 7 c BDO die monatliche Stellenzulage zu nehmen, die bei ihm mit dem Amt des Technischen Bundesbahninspektors verbunden ist (BGBl 1957 I S 1011 Fußnote 1). Da der Beschuldigte der Laufbahn des technischen Dienstes angehört, war das Kammerurteil dahin richtigzustellen, daß er in das Amt eines Technischen Bundesbahninspektors versetzt wurde.

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Demnach war mit Kostenfolge aus §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 BDO, wie geschehen, zu erkennen.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Lippold
Ahrent
Hoffmann