Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1954, Az.: BVerwG I D 168/53
Ausprägung der Pflicht eines Beamten zum Behüten des Materials seiner Verwaltung in Notzeiten; Bemessung des zeitlichen Verknappungswertes von unterschlagenem Material bei der Beurteilung der begangenen Amtsunterschlagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 168/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK XI Dortmund - 08.05.1953
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 4 BDO
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Während einer Notzeit ist die Pflicht des Beamten, das Material seiner Verwaltung zu hüten, besonders ausgeprägt.
- 2.)
Bei der Beurteilung einer an dem Material begangenen Amtsunterschlagung spielt dessen zeitlicher Verknappungswert eine Rolle.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. November 1954,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dickertmann,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Amtsrat Erich Blacha,
Oberzollsekretär Hermann Dauer als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) vom 8. Mai 1953 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last.
Gründe
Der jetzt 57 Jahre alte Beschuldigte trat im Jahre 1922 als Bahnunterhaltungsarbeiter in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Von 1932 bis 1937 war er aus Personalersparaisgründen entlassen. Im Jahre 1943 wurde er zum Reichsbahnbetriebswart ernannt. Seit Oktober 1948 ist er Beamter auf Lebenszeit. Durch Verfügung der Eisenbahndirektion Essen vom 20. Mai 1952 wurde er in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeitübernommen. Wegen seiner persönlichen Verhältnisse und dienstlichen Laufbahn im übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die II. Strafkammer des Landgerichts Bochum in Herne verurteilte den Beschuldigten am 4. Januar 1950 wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung und wegen in drei Fällen begangenen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis. Sie stellte auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten folgenden Sachverhalt fest:
1)
Nach Auflösung des Bauzuges, in dem er gegen Kriegsende tätig gewesen sei, habe er sich einen am Bahndamm auf Bahngelände gefundenen Pappkarton mit sieben Rollen Dochten für Petroleumlampen angeeignet. Die Dochte habe er später Frau K... gegeben, die daraus eine Tischdecke und Fenstervorhänge angefertigt habe. Davon habe er die Tischdecke und einen Vorhang erhalten.
2)
Nach seiner Rückkehr nach Wanne-Eickel sei er Magazinverwalter bei der Signalmeisterei Gelsenkirchen Hbf. gewesen und habe als solcher die Geräte H, Signal-, Betriebsund Baustoffe zu beschaffen und zu verwalten gehabt. Von Sommer 1945 bis September 1949 habe er laufend in kleinen Mengen der Eisenbahn gehörige und seiner Verwaltung unterliegende Sachen mitgenommen und sie entweder in seine eigene oder in die K... Wohnung verbracht. Dabei habe er in dem von ihm zu führenden Verbrauchsnachweis die Gegenstände als an Eisenbahnangestellte ausgegeben eingetragen und sich von anderen Gegenstände abholenden Eisenbahnern über die vorgeblich ausgegebenen quittieren lassen. So habe er mitgenommen:
a)
Im Jahre 1946 oder 1947 nacheinander im ganzen 7 oder 10 Rollen Dochte. Diese habe Frau K... zu dem zu 1) angegebenen Zweck mitverarbeitet.
b)
Ende 1945 oder Anfang 1946 nacheinander im ganzen 3 Soffittenlampen. Davon habe er eine in der eigenen, die zweite in der K... Wohnung eingebaut und die dritte bei K... lagern lassen.
c)
Von seinem Dienststellenleiter, der die Glühbirnen selbst verwaltet habe, habe er sich nach und nach 5 oder 6 Glühbirnen einzeln aushändigen lassen, die er für die Tischlampe auf der Dienststelle angefordert habe. Hiermit habe er noch brauchbare Glühbirnen der Tischlampe ersetzt und die ersetzten Glühbirnen entweder in seine oder K... Wohnung gebracht. Zum Teil habe er sie benutzt, zum anderen Teil gegen Tabak eingetauscht.
d)
Im Jahre 1948 habe er viermal noch brauchbare Trockenelemente mit nach Hause genommen, um sie zum Betriebe einer Nachttischlampe zu verwenden. Später habe er sie für eine Klingelanlage bei Klimmeks benutzt.
e)
Im Januar oder Februar 1949 habe er eine ihm dienstlich zurückgegebene, ausbesserungsbedürftige Telleruhr zur Ausbesserung gegeben, nach Wiederherstellung mit nach Hause genommen und hier aufgehängt. Dabei habe er pflichtwidrig Zu- und Abgang nicht in das Bestandsbuch eingetragen.
3)
Ferner habe er nach und nach folgende Gegenstände mitgenommen, über die kein Verbrauchsnachweis habe geführt zu werden brauchen:
a)
Zwei Kabelmesser. Diese habe er Frau Klimmek zum Kartoffelschälen überlassen.
b)
Im Jahre 1948 vier gebrauchte Stromzeigerlampen (4 Volt) aus noch verwendbaren Altstoffen.
c)
Zur gleichen Zeit Heftpflaster. Dieses habe er bei Klimmeks niedergelegt.
d)
Ebenfalls im Jahre 1948 einen bahneigenen Heizofen, den er für Dienstzwecke beim Geräteverwalter der Bahnmeisterei Gelsenkirchen Hbf angefordert habe. Diesen Ofen habe er in die Klimmek'sche Wohnung geschafft.
e)
In den Jahren 1948 und 1949 dreimal verschiedenfarbige Lackfarbe aus der Bahnmeisterei. Die Farbe habe er als Reste aus entleerten Fässern gewonnen und dazu benutzt, seine Möbel und einen Teil des Klimmekschen Treppenhauses zu streichen.
f)
Zwei neue und fünf gebrauchte Pinsel. Diese habe er zu privaten Anstreicherarbeiten in seiner Wohnung benutzt.
g)
7 rote oder grüne Signalscheiben, die er teils selbst behalten, teils Frau Klimmek gegeben habe, um sie als Untersätze zu gebrauchen.
h)
Zwei kleine Rollen isolierten Draht, um sie für Klingel- und Rundfunkleitungen zu verwenden.
i)
Im August 1949 1 Stück Paraffin, um daraus Bohnerwachs herzustellen. 2 Stück Paraffin habe er zu gleichem Zweck Frau Klimmek mitgebracht.
4)
Im Jahre 1945 sei er in einen Luftschutzkeller in einem fremden Hause eingewiesen worden. Darin habe sich ein Zwischenzähler befunden. Diesen Zähler habe er Anfang 1948 aus dem Keller fortgenommen und ihn seinem Sohn übergeben, der ihn dann bei einem Dritten eingebaut habe.
5)
Aus dem Kohlenmagazin der Eisenbahn habe er eine Weicheneinsatzlampe entwendet, mit nach Hause genommen und zur Beleuchtung seines Kellers benutzt.
Aus der Untersuchungshaft heraus erklärte der Beschuldigte alsbald, er nehme das Urteil an. Dieses wurde rechtskräftig. Spätere Anträge des Beschuldigten auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieben erfolglos. Die Strafe verbüßte er zum großen Teil, hinsichtlich eines Strafrestes wurde ihm im Jahre 1951 Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bewilligt.
Da der Beschuldigte zur Zeit der Verurteilung als Beamter der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 unterstand, schied er nach dessen§ 69 auf Grund der Verurteilung zu der hohen Gefängnisstrafe - anders als nach der früheren Regelung in § 53 DBG und der heutigen Regelung in § 48 BBG - nicht ohne weiteres aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Präsident der Eisenbahndirektion Essen leitete daher im Januar 1950 wegen des Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts das Dienststrafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens wurde dieser durch Entscheidung des Präsidenten als Dienststrafbehörde vom 9. August 1950 aus dem Dienst entfernt, und zwar unter Bewilligung eines einjährigen Unterhaltsbeitrages von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts. Nachdem der Beschuldigte rechtzeitig dienststrafgerichtliche Entscheidung beantragt hatte, verurteilte ihn die Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) am 8. Mai 1953 zur Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 meiner Besoldungsgruppe.
Die Kammer weitete das Verteidigungsvorbringen des Beschuldigten, der sein Geständnis im Strafverfahren in vielen Punkten für unrichtig erklärt hatte, als Ausrede und sah daher keinen Anlaß, die Neuprüfung tatsächlicher Feststellungen der Strafkammer zu beschließen. Deren Feststellungen schloß sie sich daher an. Immerhin brachte sie, soweit die Strafkammer die Voraussetzungen für eine schwere Amtsunterschlagung bejaht hatte, gewisse Zweifel daran zum Ausdruck, ob der Beschuldigte tatsächlich unrichtige Eintragungen in die Verbrauchsnachweise gemacht habe. Dazu sei im Strafverfahren eine nähere Aufklärung möglich und erforderlich gewesen. Eine solche Aufklärung lasse sich heute nicht mehr durchführen. Entscheidend komme es aber auch nicht darauf an, ob es sich bei einigen Gegenständen nicht um eine schwere, sondern um eine einfache Amtsunterschlagung handele. Zu den Strafzumessungsgründen der Strafkammer, die ausgeführt hatte, der Beschuldigte habe alles mitgenommen, selbst wenn er im Augenblick noch keinen bestimmten Verwendungszweck gewußt habe, und ihm sei "nichts mehr heilig" gewesen, bemerkte die Disziplinarkammer, daß sie einen Hang zum Verbrechertum bei ihm nicht feststellen könne. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Beschuldigte die Gegenstände zunächst zu dienstlichen Zwecken mitgenommen habe, nicht schon hiermit also die Zueignung verwirklicht gewesen sei. Mildernd müsse ferner gewertet werden, daß die Gegenstände geringwertig gewesen seien. Die Geringwertigkeit könne nicht deshalb verneint werden, weil das unterschlagene und gestohlene Gut infolge der nicht normalen Wirtschaftsverhältnisse damals einen Verknappungswert besessen habe. Denn dieser dürfe nicht berücksichtigt werden. Zwar habe der Beschuldigte mit seinen Handlungen ein schweres Dienstvergehen begangen, doch habe es der schärfsten Strafe nicht bedurft, zumal er dienstlich gut beurteilt sei, seine häuslichen Verhältnisse schwierig gewesen seien und im Kriege eine etwas gelockerte Auffassung über die Stoffbewirtschaftung eingerissen sei. Hiervon habe sich der Beschuldigte auf Grund seiner vorangegangenen Bauzugtätigkeit nicht lösen können. Auch könnten die Zeitverhältnisse nicht außer Acht gelassen werden.
Gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer hat der Bundesdisziplinaranwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, den Beschuldigten mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen. Er hat geltend gemacht, der Beschuldigte dürfe keinen Nutzen daraus ziehen, daß für ihn als Beamten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vorübergehend ein Gesetz gegolten habe, das die Entfernung aus dem Dienst bei seiner mehr als einjährigen Gefängnisstrafe nicht selbstregelnd habe eintreten lassen. Fehlerhaft seien die Darlegungen der Kammer über die Geringwertigkeit der Gegenstände. Entgegen ihrer Ansicht müsse die zeitliche Verknappung strafschärfend gewertet werden.
Die Überleitung des Disziplinarverfahrens auf die Bundesdisziplinargerichte folgt aus § 3 des Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 883 f) und Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749 ff). Der Beschuldigte hat seine Beamteneigenschaft nicht dadurch verloren, daß er nachträglich in das Bundesbeamtenverhältnis übernommen worden ist und. damit dem Deutschen Beamtengesetz in der Bundesfassung (BGBl. 1950 S. 281 ff) unterstand, dessen § 53 wieder vorschrieb, daß ein Beamter, "der wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet." Denn, wie der Senat unter anderem durch Urteil vom 16. Juni 1953 - I D 30/53 - entschieden hat, hat dieÜbernahme in das Bundesbeamtenverhältnis insoweit keine Rückwirkungen.
Da die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die im ersten Rechtszuge unter Bindung an das Strafurteil (§ 13 Abs. 3 BDO) getroffenen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage und die Würdigung der Handlungen des Beschuldigten als Dienstvergehen unanfechtbar geworden. Eines Eingehens auf das in Widerspruch zu seinem Geständnis im Strafverfahren stehende Bestreiten des Beschuldigten bedarf es daher nicht. Immerhin erscheint dieses Bestreiken in folgenden Punkten merkwürdig:
Der Beschuldigte hat sein Geständnis in zwei ausführlichen Vernehmungen vor der Bahnkriminalpolizei, ferner vor dem Amtsrichter, der den Haftbefehl erließ, und schließlich in der Hauptverhandlung im Strafverfahren abgegeben. Die Unrichtigkeit seines Geständnisses hat er später damit begründet, sein Mitangeklagter Klimmek habe ihm nach dem Leben getrachtet, weil er ihn ehebrecherischer Beziehungen zu Klimmeks Frau verdächtigt habe - diese lägen aber in Wirklichkeit Jahre zurück. - Aus Furcht vor dieser Verfolgung habe er selbst um seine Inhaftnahme gebeten und zu weit reichende Geständnisse abgelegt. Dieser Begründung steht entgegen, daß der Beschuldigte das Strafurteil alsbald angenommen und sogar gleichzeitig um Strafaufschub gebeten hat. Daß er sich als ehemaliger Angehöriger einer Marineseefliegerabteilung aus dem ersten Weltkrieg und Teilnehmer einer Spitzbergenexpedition vor Klimmek gefürchtet hat, erscheint unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich ist aber auch, daß eine etwa vorhandene Furcht ihn dazu gebracht haben könnte, noch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer den Sachverhalt fälschlich schwerer darzustellen, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hatte, zumal die Eingaben des Beschuldigten im Straf- und Disziplinarverfahren auf geistige Gewandtheit schließen lassen. Auch hat der Beschuldigte in seinem Bestreiten keine einheitliche Linie gewahrt. Während er noch vor dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren die Aneignungsabsicht zum großen Teil zugegeben hat, hat er eine solche Absicht z.B. hinsichtlich des Ofens in seinem letzten Wiederaufnahmeantrag von Oktober 1953 bestritten.
Für die Disziplinarkammer war die Feststellung der Strafkammer nach § 13 Abs. 3 BDO bindend, daß der Beschuldigte zum Teil unrichtige Eintragungen in die Verbrauchsnachweise gemacht hat. Trotz der von ihr hervorgehobenen Zweifel hat sie keine abweichenden Feststellungen getroffen.
Der Senat hat daher ebenfalls von jener Feststellung auszugehen. Er hält aber auch die Zweifel der Kammer für nicht begründet. Denn der Beschuldigte hat die unrichtigen Buchungen vor dem Amtsrichter am 19. November 1949 ausdrücklich zugegeben und in seiner späteren weiteren Vernehmung vor der Bahnkriminalpolizei bestätigt. Diese hat sich in ihrem Schlußbericht vom 30. November 1949 mit dem Stoffverwendungsnachweis und der pflichtwidrigen Handhabung des Beschuldigten beim Quittieren von Glühbirnen befaßt. Bei dem klaren Geständnis des Beschuldigten, an dem zu zweifeln im Strafverfahren kein Anlaß bestand, würde es - hier ist der Senat anderer Meinung als die Kammer - zu weit gehen, den Strafverfolgungsbehörden in diesem Punkte eine weiterreichende Aufklärungspflicht aufzuerlegen.
Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten enthalten einen so groben Verstoß gegen seine Beamtenpflichten und einen so schweren Bruch des Vertrauens, welches gerade in ihn als Lagerverwalter gesetzt werden mußte, daß er nicht mehr im Beamtenverhältnis belassen werden kann. Es bedarf dabei keiner Untersuchung, ob die von der Strafkammer wegen der Warenknappheit, des Umfanges der Taten und des teils nicht von Zweckerwägungen bestimmten, langdauernden Treibens des Beschuldigten gewählte Strafhöhe angemessen ist und ob schon dieses Strafausmaß zur Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst drängt. Denn diese Maßnahme ist auch ohnedies geboten. Der Senat kann hierbei zunächst der beim Strafmaß angestellten Erwägung der Bundesdisziplinarkammer nicht folgen, der Beschuldigte habe die Gegenstände zunächst zu dienstlichen Zwecken mitgenommen. Das kann auf Grund der im Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen höchstens für Kabelmesser und Heftpflaster anerkannt werden. Nicht beizupflichten ist aber auch der Begründung der Kammer, der Verknappungswert der Waren zur damaligen Zeit sei außer Acht zu lassen. Die Pflicht des Beamten, das Material seiner Verwaltung zu hüten, ist in einer Zeit, in der Mangel an Stoffen herrscht, besonders ausgeprägt, vor allem, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Beschaffung mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Insbesondere waren Dochte, Glühlampen und Uhren für eine sichere und flüssige Abwicklung von Betrieb und Verkehr der Eisenbahn von großer Bedeutung. Der Mangel an Glühlampen war in der Zeit vor der Währungsumstellung eine große Gefahrenquelle für die Eisenbahn. Der Beschuldigte hat sich bedenkenlos über die Interessen seiner Verwaltung hinweggesetzt. Seine Taten gewinnen insgesamt durch ihre Vielzahl und die Zeitdauer an Bedeutung. Die Mitnahme des Kartons mit Dochten im Jahre 1945 und die Aneignung des nicht der Eisenbahn gehörigen Zwischenzählers, den der Beschuldigte nach seinen unwiderlegten Angaben in dem Keller beim Schuttausräumen gefunden hat, sieht der Senat dabei im einzelnen nicht als besonders schwerwiegend an. Mit Not kann sich der Beschuldigte nicht hinreichend entschuldigen. Nach der Aussage des Tabakhändlers Neubauer im Strafverfahren hat er bei diesem vor und nach der Währungsumstellung bis in den Herbst 1949 hinein Glühlampen gegen Tabak getauscht und sich dabei als Vertreter in solchen Waren aufgeführt. Diese Glühlampen stammten nach dem eigenen Geständnis des Beschuldigten vom 29. November 1949, an dem zu zweifeln der Senat keinen Grund hat, mindestens zum Teil aus Beständen der Eisenbahn. Bei denübrigen Gegenständen handelt es sich überwiegend nicht um solche Dinge, die zur Behebung einer dringenden Notlage erforderlich gewesen wären.
Danach kann von der schärfsten Strafe nicht abgesehen werden, wie sie der Senat auch in einem ähnlich liegenden Fall bereits verhängt hat (Urteil vom 16. Juni 1955 - I D 2/53.-).
Bei der Frage der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 64 BDO sieht der Senat eine mildere Beurteilung deswegen als gerechtfertigt an, weil sich in dem Beschuldigten offenbar während des Krieges bei seiner Bauzugtätigkeit eine gewisse Laxheit in diesen Dingen entwickelt hat, von der er sich später unter dem Einfluß der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und seines Bombenschadens nicht gelöst hat. Hinzu kommt, daß seine nerven- und tbc-kranke Frau auf Grund ihrer Krankheit sich lange außerhalb des Haushalts befunden und der Beschuldigte in dieser Zeit im Haushalt der Familie Klimmek gewohnt hat, so daß hier für ihn gewisse Bindungen entstanden sind. Er ist der Versuchung erlegen, weil sich ihm die Gelegenheit zu seinen Handlungen in seinem Dienstbereich bot. Da er eine lange einwandfreie Dienstzeit hinter sich hat und sein Dienststellenleiter, der technische Bundesbahninspektor Pareik, ihm ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt hat, erscheint er einer Unterstützung trotz der hohen Gefängnisstrafe nicht unwürdig. Die Bedürftigkeit ergibt sich daraus, daß es ihm noch nicht gelungen ist, eine neue Erwerbsstellung zu finden. Der Beschuldigte muß sich trotz seines vorgerückten Alters bemühen, Arbeit zu finden. Der Unterhaltsbeitrag ist demgemäß auf die Dauer eines Jahres befristet worden. Der von ihm stammende 13 Jahre alte uneheliche Sohn der Frau Klimmek ist von Geburt an gelähmt, auf Kosten der Krüppelfürsorge in einem Krüppelheim untergebracht und belastet den Beschuldigten finanziell zur Zeit nicht. Er hat aber außer seiner Ehefrau, die gelähmt und tbc-krank ist, noch eine körperbehinderte 14-jährige Tochter zu unterhalten. Sein 33 Jahre alter verheirateter Sohn, von Beruf Elektriker, hat selbst Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Daher ist bei dem verhältnismäßig geringen Ruhegehalt des Beschuldigten (nach dem Stande von Mai 1953: 207,39 DM monatlich brutto) der gesetzlich zulässige Höchstsatz von 75 v.H. gewählt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 98, 101 Abs. 1 BDO.