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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1957, Az.: BVerwG I D 18/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG I D 18/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1958, 923

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1957,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dickertmann,
Bundesrichter Amelung,
Postoberinspektor Rudolf Venter, Betriebsmeister Hermann Melchin als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer I (...) vom 30. November 1955 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschuldigte in das Amt eines Fernmeldeinspektors der Besoldungsgruppe A 9 Dienstaltersstufe 10 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt wird.

Gründe

1

Der jetzt 55 Jahre alte Beschuldigte ist der Sohn eines Drehers. Er besuchte die Elementarschule, die Vorschule und bis zum Herbst 1916 die Oberrealschule, die er aus der Obertertia verlassen mußte, weil seine früh verwitwete Mutter die weitere Ausbildung finanziell nicht tragen konnte. Nach zeitweiliger Tätigkeit in der Landwirtschaft und längerer Arbeitslosigkeit erlernte er ab 1. April 1919 in Essen das Elektrikerhandwerk und legte die Gesellenprüfung ab. Nach erneuter Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. April 1922 bis 11. Januar 1925 trat er als Telegrafenarbeiter beim Telegrafenbauamt Essen ein. Dort wurde er am 16. April 1932 entlassen. Als Entlassungsgrund wurde angegeben: Mangel an Beschäftigungsmöglichkeit infolge starken Verkehrsrückganges. Die wahren Gründe sollen aber nach der Behauptung des Beschuldigten seine gewerkschaftliche Betätigung, insbesondere die Beteiligung an der Ausrufung eines Streiks und die Ablehnung des Übertritts zur NSBO gewesen sein. Dem Beschuldigten gelang es zunächst nicht, wieder eine Beschäftigung zu finden. Seine erneute Anstellung beim Fernmeldebauamt Essen scheiterte seit 1933 daran, daß er der KPD angehört hatte. Er war nunmehr etwa 3 Jahre arbeitslos. Während dieser Zeit wurde er nach seinen Angaben viermal aus politischen Gründen verhaftet und verbrachte insgesamt 11 Monate in Schutzhaft im Gefängnis in Essen. Von Februar 1935 ab arbeitete er bei verschiedenen Firmen der Privatindustrie als Schlosser und Elektroschweißer und fand im November 1937 eine Anstellung als Monteur bei der Firma S... & H... in Essen. Aus dieser Stelle wurde er im Februar 1939 wiederum aus politischen Gründen, und zwar "wegen Gefährdung der Staatssicherheit" entlassen, nach seiner Darstellung auf Anweisung der Geheimen Staatspolizei. Nach kurzer Tätigkeit bei der Westdeutschen Radio-Zentrale in Essen trat er am 1. Juni 1939 als Antennen- und Schwachstrom-Monteur bei den Deutschen Telefon-Werken in Essen ein und blieb dort bis zum 6. April 1945. Diese Tätigkeit wurde lediglich in der Zeit vom 26. August bis 15. Dezember 1939 durch Wehrdienst unterbrochen. Die Kürze des Wehrdienstes erklärt sich nach den Angaben des Beschuldigten daraus, daß er aus politischen Gründen "wehrunwürdig" war.

2

Wegen der nach 1933 erlittenen politischen Verfolgungen wurde der Beschuldigte am 10. September 1945 wieder bei der Post eingestellt, und zwar als Vorhandwerker beim Fernsprechamt Kassel. Kurze Zeit danach wurde er Vorsteher der Personalstelle des Amts und beantragte am 30. November 1945 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Das Fernsprechamt Kassel unterstützte dieses Gesuch unter Hinweis auf die weit überdurchschnittlichen Leistungen und die Eignung des Beschuldigten. Die Reichspostdirektion Frankfurt/Main versuchte zunächst, Aktenvorgänge über die frühere Tätigkeit des Beschuldigten im Reichspostdienst, insbesondere über die Gründe seiner früheren Entlassung, von dem Telegrafenbauamt Essen und der Reichspostdirektion Düsseldorf zu erhalten. Als diese Bemühungen erfolglos geblieben waren - die Vorgänge waren durch Kriegseinwirkung vernichtet -, verfügte die Reichspostdirektion Frankfurt/Main am 25. April 1946 die Anstellung des Beschuldigten als Postschaffner (Besoldungsgruppe A 10 b) mit Wirkung vom 1. Februar 1946. Die Ernennungsurkunde wurde dem Beschuldigten am 4. Mai 1946 ausgehändigt. Am 25. Mai 1946 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1946 zum Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A 10 a) und am selben Tage - ebenfalls mit Wirkung vom 1. März 1946 - zum Telegrafenbetriebswart (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Am 24. Juni 1946 legte er die Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst ab (Prädikat: "gut"). Am 31. Juli 1946 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1946 zum Telegrafenassistenten (Besoldungsgruppe A 8 a) ernannt. Am 31. Oktober 1946 erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1946 seine Beförderung zum Telegrafensekretär (Besoldungsgruppe A 7 a) und am 13. Februar 1947 - mit Wirkung vom 1. Januar 1947 - seine Beförderung zum Obertelegrafensekretär (Besoldungsgruppe A 5 b). Nachdem der Beschuldigte am 11. Dezember 1947 die Prüfung für den gehobenen Fernmeldedienst mit dem Prädikat "befriedigend" bestanden hatte, wurde er am 28. Januar 1948 mit Wirkung vom 1. Januar 1948 zum Telegrafeninspektor (Besoldungsgruppe A 4 c 2) ernannt. Am 11. Oktober 1948 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 31. Dezember 1948 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 zum Obertelegrafeninspektor (Besoldungsgruppe A 4 b 1) befördert. Während seiner gesamten Tätigkeit bei dem Fernsprechamt Kassel war der Beschuldigte als Stellenvorsteher der Personalstelle des Amtes eingesetzt. Er wurde erst im Zusammenhang mit dem jetzt anhängigen Disziplinarverfahren als Personalstellenleiter abgelöst.

3

Der Beschuldigte wurde stets erheblich überdurchschnittlich beurteilt. In einem Befähigungsbericht vom 28. Oktober 1949 wurde er von dem Vorsteher des Fernsprechamts Kassel als ein strebsamer, geistig sehr reger Beamter bezeichnet, der sich stets hilfsbereit zeige, sich für seine Mitarbeiter eingesetzt habe und dessen Leistungen "hervorragend" seien. In einem entsprechenden Bericht vom 29. November 1952 wurden die Leistungen des Beschuldigten mit "sehr gut" bewertet; es wurde hervorgehoben, daß der Beschuldigte durch sein Beispiel seine Mitarbeiter angespornt habe, so daß der erhöhte Arbeitsanfall ohne wesentliche zusätzliche Hilfe habe bewältigt werden können.

4

Der Beschuldigte ist bisher weder gerichtlich noch disziplinar bestraft.

5

Er ist seit dem 26. Februar 1927 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die beide verheiratet sind. Gemeinsam mit seiner Ehefrau ist der Beschuldigte Eigentümer einer Siedlerstelle in Kassel-Bettenhausen mit einem Einheitswert von 5 000 DM. Das Grundstück ist mit einer Umstellungsgrundschuld von 1 800 RM belastet. Daneben hat der Beschuldigte noch 2 500 DM aus einem im Jahre 1955 aufgenommenen Darlehn abzutragen.

6

Der Beschuldigte leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung und zu niedrigem Blutdruck. Diese Leiden werden nach postärztlichem Attest zur Zurruhesetzung führen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten ist schlecht. Sie leidet an Depressionszuständen.

7

Der Beschuldigte befand sich zur Zeit der Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstverfehlungen in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1948. Nach Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes gehört er der Besoldungsgruppe A 10 Dienstaltersstufe 13 (Höchststufe) mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1930 an. Seine Bruttobezüge betragen zur Zeit 935 DM monatlich.

8

Am 21. Mai 1954 erstattete der bei dem Fernmeldeamt Kassel beschäftigte Telegrafensekretär Richard S... bei seinem Amtsvorsteher eine schriftliche Meldung, in der er vorbrachte, er sei am Abend des 19. Mai 1954 bei der Feier des 40jährigen Dienstjubiläums des Telegrafensekretärs F..., die im Kollegenkreis stattgefunden habe, von dem Beschuldigten ohne Anlaß mit beiden Fäusten mehrmals ins Gesicht geschlagen worden, wobei der Beschuldigte geäußert habe: "Du Schwein, jetzt habe ich dich endlich!" Die Schläge hätten ihn am Auge verletzt und zwei Zähne gelockert; noch am selben Abend habe er sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben müssen; der Beschuldigte sei bei dem Vorfall betrunken gewesen.

9

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1954 unterbreiteten die von dem Telegrafensekretär S... mit der Wahrnehmung seiner Rechte betrauten Rechtsanwälte Dr. S... und Erika S... in Kassel der Personalstelle der Oberpostdirektion Frankfurt/Main diesen Vorfall mit der Bitte, sofort gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichzeitig gaben sie davon Kenntnis, daß sie gegen den Beschuldigten auch eine Privatklage durchführen würden.

10

Die Oberpostdirektion Frankfurt/Main veranlaßte die Durchführung von Vorermittlungen, mit denen der Oberpostinspektor E..., der örtliche Überwachungsbeamte in Kassel, betraut wurde. Nach Abschluß der Vorermittlungen leitete der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt/Main durch Verfügung vom 23. Juli 1954 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein und ordnete am 2. August 1954 eine Untersuchung an. Nach Durchführung der Untersuchung verfaßte der Bundesdisziplinaranwalt am 20. April 1955 eine Anschuldigungsschrift. In ihr legte er dem Beschuldigten zur Last, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß er

  1. 1.

    bei der Feier des Dienstjubiläums eines Beamten des Fernmeldeamts in Kassel am 19. Mai 1954 den Telegrafensekretär S... geschlagen und beschimpft und den Telegrafenassistenten Willi M... beschimpft habe,

  2. 2.

    nach Abschluß der Vorermittlungen den Telegrafenassistenten M... und den Telegrafensekretär F... zu ihm günstigen, aber unrichtigen Erklärungen über die Vorfälle vom 19. Mai 1954 beeinflußt habe.

11

Auf Grund der von S... angestrengten Privatklage wurde gegen den Beschuldigten vor dem Amtsgericht Kassel am 7. Dezember 1954 das Hauptverfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 19. Mai 1954 den Privatkläger körperlich mißhandelt und beleidigt zu haben. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Beschuldigten am 22. April 1955 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 DM, hilfsweise zwei Tagen Haft, und sprach den Privatkläger auf die von dem Beschuldigten erhobene Widerklage frei. Auf die Berufungen des Privatklägers und des Beschuldigten stellte die Ferienstrafkammer IV des Landgerichts in Kassel durch Beschluß vom 26. Juli 1955 das Verfahren gemäß § 383 Abs. 2 StPO ein und hob die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander auf, während sie die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger auferlegte.

12

Am 30. November 1955 verhandelte die Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) über die in der Anschuldigungsschrift vom 20. April 1955 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. Sie sah von einer erneuten Ladung und Vernehmung der bereits im Untersuchungsverfahren und im Privatklageverfahren vernommenen Zeugen ab und verurteilte den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens zur Versetzung in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Telegrafeninspektor) mit der Dienstaltersstufe 6. Sie legte ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:

13

1.

Am 19. Mai 1954 feierte der am Fernmeldeamt Kassel beschäftigte Telegrafensekretär Fischer sein 40jähriges Dienstjubiläum. Dem Jubilar wurde am 11 Uhr vormittags in seiner Wohnung von einigen Vertretern der Dienststelle eine Urkunde überreicht. Zu diesen Vertretern gehörte auch der Beschuldigte als Personalstellenleiter, ohne daß er jedoch dienstlich mit der Urkundenüberreichung befaßt war. Den Erschienenen wurde in der Wohnung des F... ein kleines Frühstück gereicht. Anschließend blieben die Versammelten bei Bier und Schnaps weiter zusammen. Gegen 16,30 Uhr wurde die Feier in größerem Kollegenkreise fortgesetzt, und zwar im Aufenthaltsraum der Entstörer im Fernmeldeamt. Auch hier wurde nach einem kurzen offiziellen Teil ein Imbiß gereicht. Anschließend wurden Bier und Steinhäger getrunken. Der Beschuldigte hatte bereits in der Wohnung des Jubilars dem Alkohol recht stark zugesprochen und trank auch bei der Feier im Fernmeldeamt weiter. Er geriet erheblich unter Alkoholeinfluß und schlief mehrmals am Tisch für kurze Zeit ein. Nach eigener Schätzung betrug sein Alkoholkonsum während der gesamten Feier 8 Flaschen Bier und 15 Kognaks. Bald nach 19,30 Uhr kam es in dem Aufenthaltsraum der Entstörer zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Telegrafensekretär S..., der erst gegen 19,30 Uhr zu der Feier gekommen war und dem Alkohol noch nicht nennenswert zugesprochen hatte. Beginn und Verlauf dieser Auseinandersetzung ließen sich nach den Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer nicht einwandfrei klären, da sich die Darstellungen der beiden Beteiligten gegenüberstanden und die Aussagen der im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen eine eindeutige Feststellung nicht zuließen. S... behauptete, aufgestanden zu sein, um zu seinem Dienst zurückzukehren, als der Beschuldigte plötzlich ohne äußeren Anlaß auf ihn mit den Worten "Du Schwein, nun habe ich Dich endlich" mit beiden Händen eingeschlagen habe; dadurch sei seine Brille zerbrochen und vier Zähne seien beschädigt worden, von denen drei hätten gezogen werden müssen; auch habe er einen Bluterguß unter dem rechten Auge, eine Schwellung an der Unterlippe und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Um weitere Tätlichkeiten des Beschuldigten zu verhindern, habe er ihn an den Handgelenken gefaßt und festgehalten. Durch dazwischentretende Kollegen seien sie schließlich getrennt worden. Der Beschuldigte habe aber weiter auf ihn geschimpft.

14

Der Beschuldigte stellte den Vorfall folgendermaßen dar: S... habe ihm, als er den Raum habe verlassen wollen, den Weg verstellt, ihn mit den Worten "Ach, Du mein lieber Hermann, jetzt wo ich hier bin, willst Du gehen" umarmt und zum Trinken aufgefordert. Nach mehrmaliger vergeblicher Aufforderung, ihn loszulassen, habe er sich gewaltsam befreit. Wenn er dabei S... ins Gesicht getroffen habe, woran er sich nicht erinnern könne, so sei das aus Notwehr geschehen. Zu den gegenseitigen Beschimpfungen sei es erst gekommen, als S... erneut seine Handgelenke ergriffen und festgehalten habe.

15

Nach der Trennung der beiden Streitenden begab sich der Beschuldigte auf die Toilette. Dorthin folgte ihm S.... Hier begann erneut eine Schimpferei, bei der Worte wie "Lump, Verbrecher, Gauner, Denunziant, Schuft" fielen. Wer von beiden diese Schimpfwörter jeweils gebrauchte, ließ sich ebenfalls nicht eindeutig klären. S... bestritt, geschimpft zu haben; der Beschuldigte gab die Möglichkeit zu, konnte sich aber auf Einzelheiten nicht besinnen.

16

Der Beschuldigte begab sich erneut zu der Feier in den Aufenthaltsraum. Hier beschimpfte er ohne Grund den Telegrafenassistenten Willi M... mit den Worten "Idiot, Arschloch, blöder Kerl" und der Drohung "Dir trete ich noch in den Hintern". Als ein Kollege den Beschuldigten dann zur Heimfahrt abholte, stand dieser auf, klopfte M... auf die Schultern und verließ mit den Worten "Nichts für ungut" den Aufenthaltsraum.

17

2.

Nach Einleitung der Vorermittlungen wegen der Vorfälle vom 19. Mai 1954 hielt der Beschuldigte etwa am 7. Juli 1954 den Telegrafenassistenten M... auf dem Flur des Fernmeldeamts Kassel an und bat ihn, dem mit den Vernehmungen in der Vorermittlung beauftragten Beamten, Oberpostinspektor E... gegenüber den Vorfall als lächerlich und harmlos zu bezeichnen. Als E... zufällig vorbeikam, hielt der Beschuldigte ihn an und teilte ihm die Bereitwilligkeit M... zu einer derartigen Erklärung mit. M... ging am 9. Juli 1954 zur örtlichen Überwachungsstelle, um E... zu erklären, daß sich der Beschuldigte nach den Beleidigungen vom 19. Mai 1954 entschuldigt habe. Am 26. Juli 1954 bestellte der Telegrafeninspektor S... dem Telegrafenassistenten M..., daß ihn der Beschuldigte zu sprechen wünsche. M... ging zu dem Beschuldigten. Dieser nahm ihn mit auf den Gang des Fernmeldeamts und fragte ihn, ob er die Erklärung schon unterschrieben habe. Als M... verneinte, schlug der Beschuldigte vor, er wolle die Erklärung selbst aufsetzen, M... brauche sie dann nur zu unterschreiben. Das geschah noch am selben Vormittage auf der Personalstelle. Bedenken M... gegen den Inhalt wurden von dem Beschuldigten zerstreut.

18

Am selben Tage bestellte der Beschuldigte auch den Telegrafensekretär F... fernmündlich auf die Personalstelle und veranlaßte ihn, ein von ihm entworfenes Schreiben zu unterzeichnen. In diesem Schreiben wurde erklärt, daß die Teilnahme des Beschuldigten an der Jubiläumsfeier nicht auf seine Stellung als Personalstellenleiter, sondern auf seine private Einladung als früherer Kollege zurückgegangen sei.

19

Die Bundesdisziplinarkammer sah als erwiesen an, daß es bei der Jubiläumsfeier am 19. Mai 1954 zu einer Schlägerei und häßlichen Schimpfworten zwischen dem Beschuldigten und S... gekommen ist und daß der Beschuldigte auch den Telegrafenassistenten M... -grundlos - angepöbelt hat. Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß der Beschuldigte diese Taten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen habe, in den er sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke versetzt gehabt habe. Für die Beeinflussung des Telegrafenassistenten M... und des Telegrafensekretärs F... während des Vorermittlungsverfahrens sah die Bundesdisziplinarkammer den Beschuldigten als voll verantwortlich an und hielt die Verteidigung des Beschuldigten, beide seien bereit gewesen, die von ihnen gewünschten Erklärungen abzugeben, für widerlegt, da M... und F... bekundet hätten, daß sie die ihnen von dem Beschuldigten vorgelegten Erklärungen nicht hätten unterschreiben wollen. Die Bundesdisziplinarkammer sah eine dienstliche Verfehlung des Beschuldigten bei den Vorfällen bei der Jubiläumsfeier darin, daß er dermaßen dem Alkohol zugesprochen habe, daß er die Gewalt über sich selbst verloren und sich zu Handlungen habe hinreißen lassen, die mit seiner Stellung als Personalstellenleiter nicht vereinbar gewesen seien. Seine Eigenschaft als Leiter der Personalstelle hätte ihn nach Ansicht der Bundesdisziplinarkammer dazu veranlassen müssen, sich auch bei dieser Feier vorbildlich zu verhalten. Es stelle einen schweren Verstoß gegen die Pflichten des Beschuldigten als Personalstellenleiter dar, wenn er sich bei der Jubiläumsfeier in Gegenwart der Beamten und Angestellten des Amts in den Zustand der Trunkenheit versetzt und in diesem Rauschzustand um sich geschlagen und häßliche Schimpfwörter gebraucht habe. Eine weit schwerer wiegende Verfehlung des Beschuldigten sah die Kammer aber in seinem nachträglichen Verhalten gegenüber dem Telegrafenassistenten M... und dem Telegrafensekretär F.... Der Beschuldigte habe als Personalstellenleiter den Versuch unternommen, die Zeugen, die ihm dienstlich unterstanden hätten, in einem für ihn günstigen Sinne zu beeinflussen. Eine derartige Zeugenbeeinflussung stelle an sich bereits einen schweren Verstoß gegen das Gesetz dar; sie wiege um so schwerer bei einem Beamten in der Stellung des Beschuldigten. Besonders belastend sei dabei, daß die Einflußnahme in eigener Sache und auf Personen der eigenen Dienststelle erfolgt sei. Trotzdem glaubte die Bundesdisziplinarkammer, wegen der bisherigen hervorragenden Bewährung im Dienste, seiner bisherigen tadelfreien Führung und wegen des Fehlens einer verbrecherischen Gesinnung bei der Zeugenbeeinflussung von der Höchststrafe absehen und mit der Versetzung des Beschuldigten in eine niedrigere Besoldungsgruppe auskommen zu können.

20

Gegen dieses ihm am 11. Januar 1956 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 24. Januar 1956 Berufung eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn in eine geringere als die verhängte Disziplinarstrafe zu nehmen,

21

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Bundesdisziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

22

Zur Begründung hat er ausgeführt:

23

Zu den Vorfällen bei der Jubiläumsfeier habe die Bundesdisziplinarkammer in dem angefochtenen Urteil zwar erklärt, daß sie völlige Klarheit über den Ablauf der Ereignisse nicht habe schaffen können, und deshalb das Verhalten des Beschuldigten bei der Auseinandersetzung mit dem Telegrafensekretär Sauer nicht als Dienstvergehen angesehen, sondern lediglich die Trunkenheit des Beschuldigten bei der Feier als bestrafungswürdiges Dienstvergehen betrachtet. Aus der Bewertung der Trunkenheit ergebe sich aber, daß die Bundesdisziplinarkammer doch die Auseinandersetzungen mit Sauer und dem Telegrafenassistenten M... in ihre Beurteilung einbezogen habe. Die Auseinandersetzung mit S... sei jedoch nicht von dem Beschuldigten, sondern von S... hervorgerufen worden. Das ergebe sich eindeutig aus dem Beschluß der Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Juli 1955, durch den ja auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem S... auferlegt worden seien. Sei aber erwiesen, daß S... die Auseinandersetzung veranlaßt habe, so bestehe kein Grund zu der Annahme, daß der Beschuldigte sich durch sein weiteres Verbleiben bei der Feier in angetrunkenem Zustande eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe, denn der Beschuldigte sei bis zum Zeitpunkte der von S... hervorgerufenen Auseinandersetzung völlig ruhig gewesen und erst durch das Verhalten S... in Erregung geraten, das gerade in dem Zeitpunkte eingesetzt habe, als der Beschuldigte die Feier habe verlassen wollen. Dem Beschuldigten dürfe nicht vorgeworfen werden, daß er sich gegen den rechtswidrigen Angriff S.... zur Wehr gesetzt habe. Dazu sei er berechtigt gewesen. Es bleibe daher nur au prüfen, ob der Beschuldigte allein dadurch, daß er bei der Feier Alkohol zu sich genommen habe, ein Dienstvergehen begangen habe. Das könne aber unmöglich bejaht werden, denn es würde geradezu als anomal empfunden werden, wenn bei einer solchen Feier kein Alkohol getrunken würde. Die Bundesdisziplinarkammer habe auch zu großen Wert darauf gelegt, daß der Beschuldigte Personalstellenleiter gewesen sei. Der Beschuldigte habe an der Feier nicht als Personalstellenleiter, sondern als alter Kollege des Jubilars, mit dem er sich geduzt habe, teilgenommen. Die Bundesdisziplinarkammer hätte die Vorgänge bei der Feier gründlich, und zwar durch Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung aufklären oder aber den Vorwurf eines Dienstvergehens wegen des Alkoholgenusses fallen lassen müssen. Zu der von der Bundesdisziplinarkammer angenommenen Zeugenbeeinflussung sei festzustellen, daß sowohl der Telegrafensekretär F... als auch der Telegrafenassistent M... mit den für sie aufgesetzten Erklärungen einverstanden gewesen seien und sie nach Durchlesen unterschrieben hätten. Beide hätten sich also keineswegs geweigert, zu unterschreiben und sich etwa erst auf Drängen des Beschuldigten zur Unterschrift bereit gefunden. Insoweit werde ausdrücklich beantragt, F... und M... als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Die Bundesdisziplinarkammer hätte bei der Wichtigkeit der Aussage dieser Zeugen nicht auf deren Vernehmung verzichten dürfen. In der Befragung dieser Zeugen durch den Beschuldigten während des Untersuchungsverfahrens allein könne kein Dienstvergehen erblickt werden. Der Beschuldigte habe allenfalls einen falschen Weg eingeschlagen; er hätte richtigerweise die erneute Vernehmung dieser Zeugen durch den Untersuchungsführer sowie die Erlaubnis beantragen sollen, an die Zeugen Fragen zu richten und ihnen Vorhaltungen zu machen. Die Wahl des falschen Verteidigungsmittels wiege nicht so schwer, um damit eine Versetzung in eine niedrigere Besoldungsgruppe unter Festsetzung einer neuen Dienstaltersstufe zu rechtfertigen.

24

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger des Beschuldigten den Hilfsantrag, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Bundesdisziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, nicht aufrechterhalten.

25

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,

die Berufung des Beschuldigten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Einstufung des Beschuldigten entsprechend dem Bundesbesoldungsgesetz erfolgt.

26

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

27

Obgleich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Senat nur noch eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt hat, daß eine mildere Strafe ausgesprochen werde, war die Berufung als unbeschränkt eingelegt anzusehen. Denn die Ausführungen zur Begründung der Berufung lassen erkennen, daß in erster Linie die Sachfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden. Der Beschuldigte hält, wie sein Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Senat eindeutig ergab, weder die Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer über die Vorgänge am Abend der Jubiläumsfeier vom 19. Mai 1954 noch die über das Zustandekommen der schriftlichen Erklärungen der Zeugen M... und F... für zutreffend. Es waren daher neue Sach- und Schuldfeststellungen zu treffen.

28

Die Hauptverhandlung vor dem Senat ergab im wesentlichen den gleichen Sachverhalt, wie ihn die Bundesdisziplinarkammer festgestellt hat. Nur in folgenden Punkten traf der Senat auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Fernmeldeassistent Willi M... und Fernmeldesekretär F... sowie der eigenen Angaben des Beschuldigten nachstehende abweichenden oder ergänzenden Feststellungen:

29

Der erste Zusammenstoß zwischen dem Beschuldigten und dem Telegrafensekretär S... bei der Jubiläumsfeier am Abend des 19. Mai 1954 verlief nicht so, daß der Beschuldigte ohne jeden Anlaß plötzlich mit den Worten "Du Schwein, jetzt habe ich Dich endlich" auf S... eingeschlagen hat. Der Ablauf der Ereignisse war vielmehr folgender: Der Beschuldigte machte um 19,30 Uhr Anstalten, die Feier zu verlassen. Er stand auf und ging zur Tür. Dies bemerkten einige Festteilnehmer. In dem Bestreben, den Beschuldigten noch länger bei der Feier zu behalten, riefen sie, wie der Zeuge M... glaubhaft bekundet hat, den in der Nähe der Tür sitzenden Gästen zu, sie sollten den Beschuldigten nicht hinauslassen. Darauf erhob sich der in der Nähe der Tür sitzende Telegrafensekretär S... und stellte sich mit ausgebreiteten Armen vor die Tür, wobei er erklärte "Hier kommst Du nicht raus". Der Beschuldigte forderte S... mehrfach mit den Worten "Lassen Sie mich raus" auf, ihm den Ausgang freizugeben. S... folgte den Aufforderungen nicht, sondern hielt nun den Beschuldigten auch noch an den Handgelenken fest. Der Beschuldigte wollte sich losreißen, dabei kam er zu Fall. Der Telegrafeninspektor S... half ihm auf und brachte ihn zur Tür hinaus. Während des Handgemenges fielen Schimpfwörter, die sich im einzelnen nicht feststellen ließen.

30

Durch diesen Zwischenfall war die bis dahin sehr aufgeräumte Stimmung verdorben, so daß der Jubilar, der Zeuge F... verärgert war, sofort das Bier und den Schnaps aus dem Raum herausschaffen ließ und mit seiner Familie nach Hause ging. Der Beschuldigte kam etwa 1/2 Stunde nach dem Zusammenstoß mit S..., dem die von der Bundesdisziplinarkammer zutreffend festgestellte Schimpferei auf der Toilette gefolgt war, erneut in den Festraum, obwohl der Wagen, der ihn nach Hause bringen sollte, schon auf ihn wartete. Er begann dann die Schimpferei auf den Zeugen M.... Dieser faßte die Äußerungen des Beschuldigten keineswegs als Neckerei auf, sondern geriet in heftige Erregung und konnte nur durch das gütliche Zureden seines Tischnachbarn, des älteren Kollegen N..., beruhigt werden. Der Beschuldigte äußerte im Weggehen dem Sinne nach zu M..., er solle das nicht so tragisch nehmen. Diese Worte faßte M... jedoch nicht als Entschuldigung auf, weil er sich immer noch in Wut befand. Als sich der Beschuldigte am folgenden Morgen bei dem Zeugen entschuldigte, erklärte M..., die Sache sei für ihn erledigt, aber vergessen könne er das nicht. Trotzdem kam M... bei seiner ersten Vernehmung im Vorermittlungsverfahren vor dem Überwachungsbeamten Oberpostinspektor E... am 5. Juli 1954 auf diesen Vorfall nicht zu sprechen. Erst als E... durch andere Zeugen von dem Zusammenstoß des Beschuldigten mit M... erfahren hatte und M... am selben Tage erneut zu einer Vernehmung bestellte und ausdrücklich über diesen Vorfall befragte, schilderte er diese Ereignisse. Bald nach dieser Vernehmung traf M... mit dem Beschuldigten auf dem Flur des Fernmeldeamts zusammen und kam mit ihm in ein Gespräch. Dabei erklärte der Beschuldigte, M... solle allen Kollegen sagen, sie sollten nur die reine Wahrheit sagen; ihm brauche keiner zu helfen, während M... seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck brachte, daß der Zwischenfall zwischen dem Beschuldigten und ihm ohne sein eigenes Zutun in die Angelegenheit S... hineingekommen sei. Als in diesem Augenblick der Überwachungsbeamte E... vorüberging, rief der Beschuldigte ihn an und sagte ihm, M... wolle noch eine Zusatzaussage machen. E... hörte diese Bemerkung mit einem geringschätzigen Lächeln an und bestellte M... auf sein Dienstzimmer, nahm aber, als M... bei ihm später erschien, keine Erklärung mehr entgegen, da die Protokolle abgeschlossen seien. Er gab M... anheim, seine Erklärungen schriftlich auf dem Dienstwege der Oberpostdirektion zu übersenden. Davon nahm M... jedoch Abstand. Am 26. Juli 1954, dem Tage, an dem dem Beschuldigten die Einleitungsverfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion zuging, ließ dieser den Zeugen M... zu sich in die Personalstelle bitten. Er fragte den Zeugen, ob er die Erklärung schon geschrieben habe. Als M... verneinte und hinzufügte, er wisse auch nicht, was er denn noch schreiben solle, schlug der Beschuldigte vor, er werde die Erklärung selbst aufsetzen, M... brauche sie dann nur noch zu unterschreiben. M... war hiermit einverstanden. Der Beschuldigte fertigte darauf mit Schreibmaschine folgende Erklärung an:

"Willi M... (16) Kassel, den 26. Juli 1954

Tass

Herrn

OTI Hermann A...

Fernmeldeamt

Nach reiflicher Überlegung gebe ich Ihnen Herr A... freiwillig folgende Erklärung ab:

In Ihrer Angelegenheit hatte ich versucht, bei Herrn E... (Üwa Kassel) eine Ergänzung zu meinen Aussagen zu machen. Dies lehnte er ab mit dem Hinweis, ich sollte das auf dem Dienstwege an die OPD tun.

Im Moment der Vernehmung war ich derart sprachlos, daß das zwischen uns Vorgefallene zu Sprache kommen sollte, daß ich nicht dazu kam, meine Kollegen über meine Annahme zu hören. Ich hatte keinen Kollegen beauftragt, diese Angelegenheit im Falle S... vorzutragen. Von mir aus habe ich dem vernehmenden Beamten gebeten, von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu dürfen. Das wurde mir abgelehnt.

Hinterher bestätigte sich meine Ablehnung dadurch, daß meine Kollegen übereinstimmend erklärten, Herr A... hätte mir beim Abschied gesagt, Herr M..., nehmen Sie das nicht so tragisch, es war von mir nur Spaß. Damit wäre für mich der Fall erledigt gewesen. Ich betone ausdrücklich, daß Sie hiervon Gebrauch machen können und ich die Angelegenheit als erledigt betrachte. Besonderen Wert lege ich darauf, gewiß zu sein, daß Sie an dieser Feier nicht als Personalstellenleiter, sondern als ehemaliger Kollege meiner Laufbahn teilgenommen haben. In dieser Richtung habe ich mir auch manchmal Ihnen gegenüber kleinere Scherze erlaubt, die man sich bei einem Kollegen erlauben darf.

Nehmen Sie die Sache nicht so tragisch.

Ihr

Willi M... Tass."

31

Noch am selben Vormittage ließ der Beschuldigte den Zeugen M... nochmals auf die Personalstelle kommen und legte ihm die Erklärung vor. M... las sie durch und äußerte gegen die Formulierung einiger Sätze Bedenken, weil er sie nicht ganz verständlich fand. Dem Zeugen war insbesondere unklar, was die Bemerkung bedeuten sollte, daß der Beschuldigte an der Feier nicht als Personalstellenleiter, sondern als ehemaliger Kollege der Laufbahn des Zeugen teilgenommen habe. Darüber hatte sich nämlich der Zeuge bis dahin noch keine Gedanken gemacht. Der Beschuldigte zerstreute die Bedenken M... mit der Bemerkung, das seien unwichtige Nebensachen, die nichts zu sagen hätten. Darauf unterschrieb M... die vorbereitete Erklärung, da es ihm nur darauf ankam, zum Ausdruck zu bringen, daß man seinen eigenen Zwischenfall mit dem Beschuldigten herauslassen sollte, und es ihm nicht wichtig erschien, ob der Beschuldigte als Personalstellenleiter oder in anderer Eigenschaft an der Feier teilgenommen hatte.

32

Am 26. Juli 1954 rief der Beschuldigte auch den Zeugen Fernmeldesekretär (damals Telegrafensekretär) ... telefonisch zu sich auf die Personalstelle. Der Beschuldigte und F... duzen sich; ihre Bekanntschaft hatte in den ersten Nachkriegsjahren begonnen. Damals war F... wegen seiner früheren Parteizugehörigkeit noch nicht wieder im Postdienst tätig gewesen und hatte sich an den Beschuldigten als Personalstellenleiter gewendet, um dessen Unterstützung bei seinen Bemühungen um Wiedereinstellung zu erbitten. Der Beschuldigte hatte dieser Bitte entsprochen. F... fühlt sich seit dieser Zeit dem Beschuldigten gegenüber zu Dank verpflichtet. Bei dem Gespräch, das der Beschuldigte mit F... nach dessen Erscheinen in der Personalstelle begann, ging es um die Frage, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte an der Jubiläumsfeier des Zeugen am 19. Mai 1954 teilgenommen habe, nämlich ob als Personalstellenleiter oder als Kollege des Jubilars. F... bestätigte dem Beschuldigten auf dessen Frage, daß dieser sich zunachst geweigert habe, überhaupt zu der Feier mit dem Amtsvorsteher, der die Urkunde zu überreichen hatte, mitzukommen und sich erst auf dringendes Bitten F... dazu bereit gefunden habe. Daraus zog der Beschuldigte gegenüber F... die Folgerung, daß er lediglich als Kollege an der Feier teilgenommen habe, und bat den Zeugen, ihm dies schriftlich zu erklären. F..., der sich über die Funktion, in der der Beschuldigte bei seiner Jubiläumsfeier anwesend gewesen war, bis dahin keine Gedanken gemacht hatte und auch nicht wußte, was der Beschuldigte mit einer solchen Erklärung von ihm anfangen wollte, war, um dem Beschuldigten zu helfen, bereit, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Er bat aber den Beschuldigten, sie selbst aufzusetzen, da dieser schreibgewandter sei und auch eine Schreibmaschine in seinem Zimmer stehen habe. Der Beschuldigte fertigte darauf folgendes Schriftstück an:

"Friedrich F... Kassel, den 26. Juli 1954

TS

Sehr geehrter Herr A...!

Zurückkommend auf unsere Unterhaltung, bin ich erstaunt zu hören, daß Sie bei der Feier meines 40-jährigen Dienstjubiläums als Personalstellenleiter daran teilgenommen haben sollen. Das stimmt nicht. An der offiziellen Feier nahm im Auftrage des FA Kassel Postamtmann K... teil. Da ich nicht die Absicht hatte, alle Kollegen zur offiziellen Feier einzuladen, habe ich dieselben am Nachmittag nach Dienstschluß gebeten, mit mir zu feiern. Diese Feier war rein privat gedacht. Sie persönlich habe ich als früheren Kollegen eingeladen, zumal da ich mich Ihnen gegenüber zu Dank verpflichtet fühlte. Ich habe niemals daran gedacht, Sie als Vertreter des Amtes oder als Personalstellenleiter einzuladen. Hingegen war Herr S... von mir nicht eingeladen worden.

Bei Ihrer Ansprache haben Sie auch gleich am Anfang gesagt, daß Sie nicht als OTI des FA Kassel, sondern nur als Kollege teilnehmen wollten. Sie können von diesem Schreiben Gebrauch machen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr

Friedrich F...."

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F... überflog das Geschriebene, ohne sich nähere Gedanken darüber zu machen, und unterschieb es, um dem Beschuldigten gefällig zu sein.

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Die von den Zeugen M... und F... unterschriebenen Erklärungen überreichte der Beschuldigte bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer Postrat D... am 10. September 1954 zu den Akten.

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Auch nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist das Verhalten des Beschuldigten in den zur Anschuldigung gestellten Fällen ein schweres Dienstvergehen. Der Beschuldigte hat die Haltung vemissen lassen, die seiner Stellung als Personalstellenleiter im Range eines Fernmeldeoberinspektors angemessen war. Er hat die ihm gemäß § 54 Satz 2 BBG obliegende Pflicht verletzt, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert.

36

1.

Das gilt zunächst für sein Verhalten bei dem Zusammenstoß mit S... bei der Jubiläumsfeier des Postsekretärs F.... Abweichend von der Bundesdisziplinarkammer konnte allerdings der Senat auf Grund der eigenen Beweiserhebung hierzu feststellen, daß der Beschuldigte nicht, wie der Zeuge S... den Vorfall dargestellt hat, ohne jeden äußeren Anlaß mit Fäusten auf S... eingeschlagen hat, sondern daß S... sich dem zur Ausgangstür strebenden Beschuldigten in den Weg gestellt und ihn am Verlassen des Raumes gehindert hat, obwohl der Beschuldigte ihn mehrfach aufgefordert hat, ihn durchzulassen, und daß es erst dann zu einem Handgemenge und Schimpfereien zwischen dem Beschuldigten und Sauer gekommen ist, als Sauer den Beschuldigten an den Handgelenken festgehalten hat. Trotz dieser für den Beschuldigten günstigeren Klärung des Vorgangs stellt sein Verhalten eine Dienstverfehlung dar, denn der Beschuldigte hat in der gegebenen Situation völlig falsch reagiert und damit zu seinem Teil zu dem unwürdigen Zusammenstoß mit Sauer beigetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Jubiläumsfeier nach den übereinstimmenden Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen völlig harmonisch verlaufen. Es herrschte eine durch den reichlichen Alkoholgenuß stark gelockerte Stimmung, die sich in gemeinsamen Gesang und gegenseitigen Neckereien äußerte. Wenn der Beschuldigte, der sich dieser Stimmung ebenfalls überlassen und sogar durch eine eigene heitere Ansprache zu ihr beigetragen hatte, gegenüber Sauer plötzlich dienstlich wurde, obwohl es auch ihm erkennbar war, daß dieser ihn nur zu einer weiteren Teilnahme an der Feier veranlassen wollte, verfehlte er völlig den der Stimmung angemessenen Ton. Sein Verhalten ist nur daraus zu erklären, daß er, wie auch von ihm zugegeben wird, schon seit längerem eine Abneigung gegen Sauer hatte, die zum Teil auf dem ihm aufdringlich erscheinenden bisherigen Verhalten Sauers, zum Teil auf der Kenntnis der nicht völlig einwandfreien Personalakten dieses Beamten beruhte. Von einem Vorgesetzten in der Stellung des Beschuldigten muß aber verlangt werden, daß er sich auch in Situationen, die durch Alkoholgenuß beeinflußt sind, gegenüber Untergebenen so benimmt, wie es dem Ansehen seiner Stellung entspricht, und daß er sich insbesondere durch persönliche Abneigungen nicht zu unbedachten Handlungen hinreißen läßt. Als langjähriger Personalstellenleiter mußte der Beschuldigte sich gerade gegenüber dem Untergebenen besonders zurückhaltend benehmen, gegen den er dienstlich Vorbehalte hatte. Auf keinen Fall durfte er sich zu den groben Schimpfworten hinreißen lassen, die nach den Zeugenaussagen gefallen sind. Damit begab sich der Beschuldigte, der als dienstältester Teilnehmer an der Feier für den dort herrschenden Ton verantwortlich war, auf ein Niveau, das mit seiner Stellung schlechthin unvereinbar war. Wie sein Verhalten von den übrigen Festteilnehmern empfunden worden ist, zeigt die Tatsache, daß der Jubilar die Feier sofort abbrechen ließ, weil die Stimmung völlig verdorben war.

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Auch die erneuten groben Beschimpfungen S... auf der Toilette, wohin S... dem Beschuldigten völlig unnötiger- und auch unklugerweise gefolgt war, verletzten die Haltung, zu der der Beschuldigte als dienst- und rangälterer Beamter verpflichtet war. Selbst wenn der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit die Schimpfworte nur in Erwiderung von Beleidigungen S... gebraucht haben sollte, bleibt eine Dienstverfehlung des Beschuldigten bestehen. Es wäre gerade seine Aufgabe als Vorgesetzter gewesen, Beleidigungen S... sich sachlich zu verbitten und sich dienstliche Maßnahmen vorzubehalten, statt ebenfalls in völlig unwürdiger Weise beleidigend zu werden.

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Im Gegensatz zu der Bundesdisziplinarkammer konnte der Senat nicht feststellen, daß sich der Beschuldigte bei diesen Vorfällen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat. Die Aussagen der über den Grad der Trunkenheit des Beschuldigten vernommenen Zeugen weichen stark voneinander ab und lassen die Feststelung einer Volltrunkenheit des Beschuldigten nicht zu, zumal da der Beschuldigte selbst eine Volltrunkenheit in Abrede nimmt und sich an Einzelheiten der Vorgänge durchaus erinnern kann. Mit Sicherheit war dagegen festzustellen, daß der Beschuldigte erheblich angetrunken war. Zu dieser Feststellung reichte bereits die von ihm selbst angegebene Menge des seit dem Vormittage genossenen Alkohols, nämlich ca. 8 Flaschen Bier und 15 Kognaks, aus. Daneben spricht auch der von dem Zeugen F... bekundete Vorgang, daß der Beschuldigte während der Feier gegen Abend bereits mehrfach am Tisch eingeschlafen ist, für eine erhebliche Angetrunkenheit. Die Angetrunkenheit kann aber den Beschuldigten nicht entschuldigen. Auch in diesem Zustand mußte er ein Verhalten zeigen, daß seinem Dienstrang und seiner dienstlichen Stellung als Personalstellenleiter entsprach. Gerade bei geselligen Veranstaltungen mit Untergebenen, bei denen Alkohol genossen wird, hängt erfahrungsgemäß der herrschende Ton entscheidend von der Haltung der beteiligten Vorgesetzten, insbesondere des rang- und dienstältesten Vorgesetzten, ab. Das war dem Beschuldigten als langjährigem Personalstellenleiter auf Grund seiner Erfahrungen, wie angenommen werden muß, auch bekannt. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er an der Feier nur als "Kollege" und nicht als Vorgesetzter teilgenommen habe. Die dienstliche Stellung, die ein Beamter innehat, ist nicht von seiner Person zu trennen. Für die Teilnehmer an der Feier blieb der Beschuldigte, so kollegial er sich auch geben mochte, der mit der Leitung der Personalstelle betraute Oberinspektor. Auch darüber war sich der Beschuldigte im klaren, wie nicht nur auf Grund seiner langjährigen Erfahrung, sondern auch deswegen angenommen werden muß, weil die Eigenschaft, in der ar an der Feier teilgenommen hatte, gerade einer der Punkte war, auf die sich später seine Bestrebungen richteten, sie durch Erklärungen ihm geneigter Zeugen zu verharmlosen.

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2.

Eine weitere grobe Dienstverfehlung beging der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber dem Zeugen Telegrafenassistent M.... Hier fällt besonders erschwerend ins Gewicht, daß M... dem Beschuldigten auch nicht den mindesten Anlaß zu den häßlichen Schimpfwörtern gegeben hatte, die der Beschuldigte gegen ihn aussprach. Mit M... war der Beschuldigte bisher stets gut ausgekommen, und auch an diesem Abend war nichts vorgefallen, was das besondere Augenmerk des Beschuldigten auf M... hätte richten können. Auch wenn der Beschuldigte noch von seinem Zusammenstoß mit S... erregt gewesen sein sollte, rechtfertigt das keineswegs das höchst ungehörige Verhalten gegenüber M.... Wie tief dieser durch die Beleidigungen des Beschuldigten getroffen wurde, zeigt die große Erregung, in die er geriet und die nur durch gütliches Zureden eines älteren Kollegen so weit herabgemindert werden konnte, daß nicht noch ein weiterer tätlicher Zusammenstoß mit dem Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte kann sein Verhalten gegenüber M... auch nicht damit entschuldigen, daß er es als bloße Neckerei hinstellt, die zwischen ihm und M... schon früher gelegentlich vorgekommen sei. Die Äußerungen des Beschuldigten sind so grobe Beleidigungen, daß sie über den Rahmen einer Neckerei weit hinausgehen. Das hat der Beschuldigte auch selbst empfunden, wie aus seiner besänftigenden Redewendung, die er bei Verlassen der Feier gegenüber M... gebrauchte, zu schließen ist. Auch sein späteres Bemühen, diesen Vorfall aus den Vorermittlungen auszuschalten, auf das weiter unten näher einzugehen ist, zeigt nach Ansicht des Senats deutlich, daß sich der Beschuldigte seiner Verfehlung durchaus bewußt gewesen ist.

40

3.

Die schwerste Dienstverfehlung sah der Senat ebenso wie die Bundesdisziplinarkammer in dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Zeugen M... und F... im Verlaufe des gegen ihn wegen der Vorfälle vom 19. Mai 1954 eingeleiteten Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahrens. Wie nach der glaubwürdigen Aussage dieser Zeugen feststeht, ist jeweils von dem Beschuldigten die Anregung ausgegangen, Erklärungen zu Papier zu bringen, die diejenigen Punkte der erhobenen Vorwürfe abschwächen sollten, die ihm besonders schwerwiegend erschienen. Wenn die von dem Beschuldigten aufgesetzten und von den Zeugen unterschriebenen Erklärungen auch nicht etwas objektiv Falsches oder Unrichtiges enthielten, so waren in ihnen doch Formulierungen gewählt, die dem Verfahren gegen den Beschuldigten eine gewisse ihm günstige Wendung geben sollten, wobei der Beschuldigte überdies die von M... gegen die Formulierung geäußerten Bedenken zu zerstreuen verstand. Dieses wohldurchdachte Vorgehen des Beschuldigten verletzte seine Dienstpflichten erheblich. Er hatte sich jeder Einflußnahme in dem gegen ihn anhängigen Verfahren streng zu enthalten. Das ist für jeden Bematen eine selbstverständliche Pflicht. Sie gilt in um so höherem Maße für Vorgesetzte im Verhältnis zu ihren Untergebenen. Es würde zu einer unerträglichen Behinderung jeder objektiven Aufklärung von Dienstverfehlungen vorgesetzter Beamten führen, wenn diese außerhalb des Verfahrens auf ihre Untergebenen Einfluß nehmen dürften. Schon dadurch, daß der Beschuldigte die beiden während der Vorermittlungen vernommenen Zeugen überhaupt in ein Gespräch über den Gegenstand der Ermittlungen verwickelte, verstieß er gegen die ihm obliegende Pflicht der Zurückhaltung. In noch stärkerem Umfange verletzte er diese Pflicht aber durch das eigene Aufsetzen der für die Zeugen gedachten schriftlichen Erklärungen und die Aufforderung an die Zeugen, diese Erklärungen zu unterschreiben. Wenn der Beschuldigte glaubte, daß M... und F... in dem Verfahren ihm günstige Einzelheiten noch bekunden könnten, stand ihm allein der Weg offen, eine zusätzliche Vernehmung dieser Zeugen zu den entsprechenden Punkten zu beantragen. Der von ihm gewählte Weg der unmittelbaren Einflußnahme auf die ihm untergebenen Zeugen war unmöglich und verstieß gegen seine Dienstpflichten. Der Beschuldigte war sich nach der Überzeugung des Senats seines pflichtwidrigen Handelns auch bewußt. Er hätte es sonst nämlich nicht nötig gehabt, die Erklärungen der Zeugen in die Form eines an ihn gerichteten Briefes zu kleiden. Durch diese Form hoffte er offenbar, den Anschein zu vermeiden, daß die Zeugen auf seine Aufforderung gehandelt und eine von ihm selbst verfaßte Erklärung abgegeben haben.

41

Die gesamten festgestellten Dienstverfehlungen des Beschuldigten wiegen so schwer, daß die von der Bundesdisziplinarkammer ausgesprochene Disziplinarstrafe angemessen ist. Der Beschuldigte hat gezeigt, daß er nicht die innere Haltung besitzt, die von einem Beamten des gehobenen mittleren Dienstes in einer Beförderungsstelle, noch dazu von dem Leiter einer Personalstelle, verlangt werden muß. Er hat nicht nur das von seiner Verwaltung durch seine schnelle Beförderung bewiesene Vertrauen enttäuscht, sondern auch das Ansehen der gehobenen Beamten bei seiner Behörde erschüttert. Auch hat er das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit geschädigt, denn durch die öffentliche Verhandlung im Privatklageverfahren sind die beschämenden Vorgänge bei der Jubiläumsfeier einem unbegrenzten Personenkreise bekannt geworden. Wie sehr dem Beschuldigten die für seinen Dienstrang erforderliche innere Haltung fehlt, zeigt auch der von dem Zeugen M... in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundete neuerliche Vorfall. Nach der glaubwürdigen Aussage dieses Zeugen hat der Beschuldigte, nachdem er und die Zeugen M... und F... die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vor dem Senat erhalten hatten, erneut eine Unterhaltung mit M... über die zur Anschuldigung gestellten Disziplinarverfehlungen geführt. Dabei hatte der Zeuge das richtige Gefühl, daß eine solche Unterhaltung vor dem Termin nicht korrekt sei, denn er verabredete mit dem Beschuldigten, daß sie sich nicht vor dem Eingang des Fernmeldeamts, sondern an einer Straßenecke treffen wollten. Der Beschuldigte hat sich jedoch nicht einmal durch die Verurteilung in erster Instanz, durch die ihn das Unerlaubte einer Einflußnahme auf Zeugen im Disziplinarverfahren deutlich vor Augen geführt worden war, davon abhalten lassen, erneut mit einem für das Verfahren wichtigen und ihm untergeordneten Zeugen Fühlung aufzunehmen. Allein der Umstand, daß sich der Beschuldigte in seiner bisherigen Beamtenlaufbahn tadelfrei geführt hat und erheblich überdurchschnittlich beurteilt wird, konnte ihn davor bewahren, mit der Entfernung aus dem Dienst bestraft zu werden. Den Beschuldigten mußte jedoch die im Gesetz vorgesehene nächsthöhere Dienststrafe der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt treffen, da nur sie als angemessene Sühne für sein Verhalten angesehen werden kann.

42

Die Berufung des Beschuldigten war daher zu verwerfen. Dabei hatte der Senat der seit dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch das Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes eingetretenen Änderung der Besoldungsordnung Rechnung zu tragen und eine Anpassung an die neue Besoldungsordnung vorzunehmen. Der Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Telegrafeninspektor), in die der Beschuldigte durch die Bundesdisziplinarkammer versetzt worden ist, entspricht heute die Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie umfaßt 13 Dienstaltersstufen, während die Besoldungsgruppe A 4 c 2 nur 11 Dienstaltersstufen vorsah. Daher verbot sich eine Herabstufung in die Dienstaltersstufe 6, wie sie die Bundesdisziplinarkammer ausgesprochen hat, denn sie würde eine Schlechterstellung des Beschuldigten bedeuten und damit gegen den Grundsatz des § 331 Abs. 1 StPO, der auch im Disziplinarverfahren gemäß § 20 BDO anzuwenden ist, verstoßen. Der Senat hatte vielmehr eine ab standsgleiche Überleitung vorzunehmen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätte der Beschuldigte noch 5 Dienstaltersstufen zurücklegen müssen, um das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu erreichen. Dementsprechend wäre in der neuen Besoldungsgruppe A 9 mit ihren 13 Dienstaltersstufen die Dienstaltersstufe 8 zu bestimmen gewesen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat der Senat jedoch die Dienstaltersstufe 10 für angemessen gehalten. Die Verbesserung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe eines Fernmeldeoberinspektors, die durch das Bundesbesoldungsgesetz herbeigeführt worden ist, mußte außer Betracht bleiben, da der Beschuldigte auf Grund des Urteils dieser Besoldungsgruppe nicht mehr angehört. Auch dem Umstand, daß der Beschuldigte, wenn er keine Berufung eingelegt hätte, möglicherweise auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in die Endstufe der neuen Besoldungsgruppe A 9 gelangt wäre, kann keine Bedeutung zukommen. In erster Linie muß der Wille des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Herabstufung zu kommen, Berücksichtigung finden. Die Wahl der Stufe durch das Gericht ist nicht an das frühere oder ein neu errechnetes Besoldungsdienstalter gebunden, sondern hat eigenständige Bedeutung. Im übrigen entspricht auch die von dem Senat ausgesprochene Einstufung des Beschuldigten in die Dienstaltersstufe 10 der Besoldungsgruppe A 9 in ihrer finanziellen Auswirkung der von der Bundesdisziplinarkammer vorgenommenen Einstufung in die Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe A 4 c 2, denn die monatliche Gehaltseinbuße ist verhältnisgleich.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 BDO.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Amelung
Venter
Melchin