Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1956, Az.: BVerwG III D 93/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III D 93/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) - 26.05.1955
Rechtsgrundlagen
- § 22 Dtsch. Beamtengesetz
- § 77 Dtsch. Beamtengesetz
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter, der ein ihm obliegendes Dienstgeschäft so unsachgemäß abwickelt, daß er sich in den Verdacht einer strafbaren Handlung bringt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig, auch wenn sich das Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht beweisen läßt.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung
am 20. März 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Reitzenstein als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hagen,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag, ... als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) vom 26. Mai 1955 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einer Gehaltskürzung um 10 vom Hundert auf die Dauer eines Jahres bestraft.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) vom 26. Mai 1955 ist das gegen den Beschuldigten eingeleitete Disziplinarverfahren auf Kosten des Bundes eingestellt worden.
Der jetzt fast 56 Jahre alte Beschuldigte ist als Inspektor bei der Landesversicherungsanstalt O. tätig. Er ist mittelbarer Bundesbeamter (§ 2 Abs. 2 BBG) und seit dem 22. Oktober 1937 Beamter auf Lebenszeit.
Der Beschuldigte hat bis zu seinem 10. Lebensjahr die Volksschule und anschließend die Realschule ... besucht. Im Jahre 1916 hat er die Prüfung für die mittlere Reife mit Erfolg abgelegt und ist eine Lehre als Landwirt eingegangen. Er wurde im September 1918 zum Heeresdienst eingezogen und Ende Dezember 1918 nach Kriegsende aus diesem wieder entlassen. Anschließend besuchte er das landwirtschaftliche Seminar .... Er gab jedoch seine Ausbildung als Landwirt bald auf und trat im Januar 1923 bei der Schutzpolizei ... in den Dienst. Im Oktober 1934 wurde er aus dem Polizeidienst mit Zivilversorgungsschein wieder entlassen. Während seiner Polizeidienstzeit hat er die Beamtenschule besucht und die Abschlußprüfung II im Mai 1933 mit gutem Erfolge bestanden. Am 1. März 1935 trat er als Beamtenanwärter bei der Landesversicherungsanstalt O. ein. Er bestand die Prüfung für den gehobenen mittleren Dienst und wurde am 22. Oktober 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesinspektor ernannt. Im Jahre 1939 wurde er zur Wehrmacht eingezogen und nach dem Zusammenbruch daraus am 13. Juli 1945 wieder entlassen. Im Juli 1945 wurde ihm die Fortführung seiner Dienstgeschäfte wegen seiner Parteiverbundenheit untersagt; jedoch konnte er auf seinen Einspruch hin am 13. August 1946 seinen Dienst bei der Landesversicherungsanstalt wieder aufnehmen.
Der Beschuldigte war seit dem 1. Juni 1944 verheiratet. Aus dieser Ehe ist eine am 10. April 1946 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Die Ehe ist im Jahre 1947 wieder geschieden und der Beschuldigte für schuldig erklärt worden. Er ist seiner Tochter gegenüber unterhaltspflichtig, die Ehefrau hat auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft Verzicht geleistet.
Als Landesinspektor der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung Dienstaltersstufe 11 hat der Beschuldigte 674,34 DM brutto im Monat an Gehaltsbezügen gehabt. Er ist Eigentümer eines schuldenfreien Einfamilienhauses mit Gartenland im Schätzungswert von 45.000 DM. Bei einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 32 Jahren würde sich nach dem Stande vom 1. Mai 1956 das von dem Beschuldigten erdiente Ruhegehalt auf 485,53 DM monatlich brutto zuzüglich eines halben Kinderzuschlages von 15 DM errechnen.
Der Beschuldigte ist bisher ausweislich der Personalakten disziplinar nicht bestraft. Auch sonst hat er keinerlei Strafen erlitten. Seine dienstlichen Leistungen haben zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben.
Der Beschuldigte war seit dem 29. März 1952 im Zuge dieses Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben und erhielt seitdem die Hälfte seiner Bezüge. Seit dem 6. Juli 1954 ist er wieder im Dienst der Landesversicherungsanstalt in der Rentenabteilung tätig.
Im übrigen wird wegen der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit Verfügung vom 29. März 1952 wurde die Einleitung und Durchführung des förmlichen Disziplinarverfahrens von der Leitung der Landesversicherungsanstalt O. gegen den Beschuldigten angeordnet, wobei die stattgehabte Untersuchung im Einverständnis mit dem Bundesdisziplinaranwalt auch auf den erst später entdeckten Fall 2 (O.) ausgedehnt wurde. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt:
- 1.)
In seiner Eigenschaft als Kontrollbeamter der LandesVersicherungsanstalt im Februar 1947 für die Jahre 1946 und 1947 einen an ihn abgeführten Beitrag für je 26 Beitragsmarken der Kl. II zusammen in Höhe von 31,20 RM von einer Frau Adele G. geb. H. in B. entgegengenommen und darüber eine Quittung erteilt zu haben, während er auf der im Beitragsverwendungsblock verbliebenen Durchschrift dieser Quittung nur die Entgegennahme eines Betrages für 26 Marken der Klasse II für das Jahr 1947 in Höhe von 15,60 RM quittierte und abrechnete;
- 2.)
in einem weiteren Falle im Oktober 1947 auf einer Quittungsdurchschrift vermerkt zu haben, daß von einer Versicherungspflichtigen namens O. der für die Jahre 1945-1947 entrichtete Gegenwert für je 26 Beitragsmarken der Klasse II in Höhe von 46,80 RM gezahlt worden sei, während auf der Originalquittung vom 16. Oktober 1947 die Entgegennahme von je 50 Beitragsmarken der Klasse II = 90 RM für die Jahre 1945 bis 1947 quittiert worden sei.
Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 DStO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zu gleicher Zeit anhängig gemachten strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden.
In der gegen den Beschuldigten anhängig gewesenen Strafsache wurde am 26. Juni 1953 die öffentliche Anklage wegen Amtsunterschlagung erhoben. Das Amtsgericht in B. lehnte jedoch durch Beschluß vom 15. Januar 1954 die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Kosten der Staatskasse ab. In den Gründen des Beschlusses führte das Amtsgericht aus, daß nach dem Stande der Ermittlungen dem Beschuldigten nicht nachzuweisen sei, daß er im Falle G. bewußt die Kopie über einen geringeren Beitragsbetrag ausgeschrieben habe als das Original.
In der Angelegenheit O. erging gleichfalls mit Datum vom 15. Januar 1954 ein Beschluß des Amtsgerichts B., durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, weil nicht nachzuweisen sei, daß der Beschuldigte bewußt in der Kopie und im Original der Quittung unterschiedliche Beträge eingesetzt habe. Die Beschlüsse sind rechtskräftig geworden.
In dem gegen den Beschuldigten fortgeführten Disziplinarverfahren erging am 26. Mai 1955 das jetzt mit der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts angefochtene Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen). In diesem Urteil sah die Bundesdisziplinarkammer auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung und der von dem Beschuldigten bei seiner Einvernahme gemachten Angaben den folgenden Sachverhalt für erwiesen an:
- 1)
Die Versicherte Adele G. geb. H. in B., Gr. S.str. 19, geboren ..., hat am 11. Februar 1947 an den Beschuldigten für die Kalenderjahre "1946 und 1947" für "je 26" Beitragsmarken der Klasse II den Betrag von zusammen 31,20 RM in bar entrichtet. Über diese Beitragsleistung hat der Beschuldigte mittels des Verwendungszettels Nr. 4.106 aus dem Beitragsverwendungsblock Nr. 16 Quittung erteilt. Während das Original jenes Verwendungszettels Nr. 4.106, das als Beleg über die erfolgte Zahlung in die Quittungskarte Nr. 23 der Versicherten eingeklebt wurde, ordnungsgemäß über den Betrag von 31.20 RM lautet, sind nach der im Beitragsverwendungsblock verbliebenen Durchschrift der gleichen Nr. 4.106, die der Verrechnung mit der Anstalt zugrunde liegt, nur einmal 26 Beitragsmarken der Klasse II, nämlich für das Kalenderjahr 1947, im Betrage von 15,60 RM verwendet und abgerechnet worden.
- 2)
Der Beschuldigte hat weiter in der Rentensache betreffend die Versicherte Frau Berta O. geb. B. in B., ...str. 34, im Oktober 1947 für die Jahre 1945-1947 Beiträge vereinnahmt, dabei aber das Verfahren bezüglich der Benutzung des Quittungsblocks nicht vorschriftsmäßig zur Anwendung gebracht. In der Quittungskarte Nr. 8 der Versicherten O. ist das Original des Verwendungszettels 6.633 eingeklebt, während sich die Durchschrift im Quittungsblock Nr. 27 befindet. Beide Zettel weisen voneinander abweichende Eintragungen bezüglich der Zahl der Beitragsmarken und dementsprechend des entrichteten Geldbetrages auf. Es ist aber ganz eindeutig zu erkennen, daß der Beschuldigte auf dem Originalverwendungszettel die Zahlen "26" und "46,80" ausradiert und dafür "50" und "90" eingesetzt hat.
Dazu führte die Bundesdisziplinarkammer aus: Der Beschuldigte habe den Sachverhalt in der Verhandlung nicht bestritten, aber entschieden in Abrede gestellt, die unzutreffenden Eintragungen und die Rasuren in der Absicht vorgenommen zu haben, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe zu der damaligen Zeit unter außerordentlich ungünstigen Arbeitsbedingungen bei einer starken Arbeitsüberlastung die Abfertigung des überaus umfangreichen Publikumverkehrs zu erledigen gehabt, so daß er sich auf die Vorfälle im einzelnen wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr entsinnen könne. Schließlich habe er darauf verwiesen, daß seine Vermögenslage zur damaligen Zeit keine Veranlassung gegeben habe, sich einer solchen Verfehlung schuldig zu machen. Die betreffenden Beträge seien auch so gering gewesen, daß sie in der damaligen RM-Zeit, z.B. zum Einkauf von Mangelwaren, nicht zu verwenden gewesen seien. Bei der außergewöhnlichen Vielzahl der Fälle, die er zu bearbeiten gehabt habe, seien nur zwei, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten, beanstandet worden.
Die Bundesdisziplinarkammer gelangte zu dem Schluß, daß der Nachweis einer Amtsunterschlagung nicht zu führen sei, wenn sich auch erhebliche Verdachtsmomente ergeben hätten, die den Beschuldigten belasteten; dennoch sei die Möglichkeit, daß es sich um Bearbeitungs-Fehler gehandelt haben könne, die durch ungünstige Arbeitsbedingungen und sonstige zeitbedingte Umstände verursacht seien, nicht auszuschließen. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß für den begüterten Beschuldigten kein Anlaß bestanden habe, sich in diesen beiden Fällen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung und des Verlustes seiner Dienststellung auszusetzen. Zweifellos habe der Beschuldigte in beider in Frage kommenden Fällen nicht korrekt gehandelt. Er stelle das auch nicht in Abrede. Eine disziplinare Bestrafung könne aber nur im zweiten Falle in Frage kommen, da im ersten Fall die Möglichkeit eines bloßen Versehens gegeben sei. Die im zweiten Falle (O.) dem Beschuldigten vorzuwerfende Unkorrektheit sei nach Auffassung der Kammer, wenn überhaupt, mit keiner höheren Disziplinarstrafe als höchstens mit einer Geldbuße zu ahnden gewesen. Inzwischen seien seit den Vorfällen mehr als fünf Jahre verflossen, so daß eine Bestrafung mit einer Geldbuße gemäß § 3 Abs. 2 BDO nicht mehr zulässig und das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BDO einzustellen gewesen wäre.
Gegen dieses dem Bundesdisziplinaranwalt am 18. Juni 1955 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 20. Juni 1955 Berufung eingelegt und die Berufung in einem weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 1955, eingegangen am 1. Juli 1955, des näheren begründet. Die Berufung ist ursprünglich mit dem Ziele eingelegt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschuldigten mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen. In der Verhandlung vor dem Senat wurde nur noch der Antrag gestellt, das angefochtenen Urteil aufzuheben und den Beschuldigten mit einer Gehaltskürzung von 1/10 auf ein Jahr zu bestrafen.
Auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 30. Juni 1955 wird an dieser Stelle verwiesen.
In der Verhandlung vor dem Senat waren der Beschuldigte und für die Einleitungsbehörde der Direktor Sch. von der Landesversicherungsanstalt O. erschienen. Bei seiner Vernehmung erklärte der Beschuldigte, er könne sich im einzelnen an diese beiden zeitlich sehr lange zurückliegenden Vorgänge in den Versicherungsfällen G. und O. nicht mehr entsinnen. Er habe derzeit unter sehr ungünstigen Verhältnissen arbeiten müssen und sei zudem durch eine Furunkulose, an der er gelitten habe, stark behindert worden. Es hätten ihnen damals zeitweilig die von den Versicherungsnehmern zu klebenden Marken gefehlt, wodurch sie genötigt gewesen seien, Quittungen im Durchschreibeverfahren auszustellen, von denen das Original auf die Versicherungskarte geklebt und die Durchschrift in einem Quittungsblock geblieben sei. Die Vorfälle im Falle G. könne er sich nur so erklären, daß er die Quittung im Verwendungsblock in Ermangelung eines Pausbogens nachträglich ausgestellt habe, nachdem die Versicherte mit der Versicherungskarte und der auf ihr aufgedruckten Original-Quittung bereits weggegangen gewesen sei. Hierbei seien ihm möglicherweise Irrtümer unterlaufen. Keinesfalls habe er den Differenzbetrag sich angeeignet und für sich verwendet, denn er habe sich in guten Vermögensverhältnissen befunden und es nicht nötig gehabt, sich an solchen kleinen Beträgen zu bereichern.
In dem Versicherungsfalle O. könne er sich gleichfalls nicht an Einzelheiten erinnern; aber auch hier habe er keineswegs den Unterschiedsbetrag sich widerrechtlich angeeignet, wenn er auch zugeben müsse, daß er insofern nicht korrekt gehandelt habe, als er die auf der Versicherungskarte aufgeklebte Verwendungsquittung durch Rasuren geändert habe, ohne gleichzeitig die ihm in diesem Falle ja noch vorliegende Durchschlagsquittung im Verwendungsbuch ebenfalls zu ändern, wofür er keine Erklärung habe.
Er beantragte schließlich,
die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückzuweisen.
Der form- und fristgerecht eingelegten und in rechter Zeit näher begründeten Berufung des Bundesdisziplinaranwalts konnte der Erfolg im Sinne des zuletzt gestellten Antrages nicht versagt werden. Der Senat ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung und eigenen Angaben des Beschuldigten zum objektiven Tatbestand zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen gelangt wie die Bundesdisziplinarkammer. Die Zweifel am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes der Amtsunterschlagung (§§ 350, 351, StGB), der erfordert, daß der Beschuldigte die Abweichung zwischen den Originalquittungen und den der Abrechnung mit der Verwaltung dienenden Durchschlagsquittungen bewußt herbeigeführt hat, hat auch die Berufungsverhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit behoben. Der Senat hat zuvor in Ergänzung der in der Untersuchung und in der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarkammer erhobenen Beweise vom kriminaltechnischen Untersuchungsamt beim Polizeipräsidenten in Berlin ein Gutachten darüber erfordert, ob die Durchschrift in dem Beitragsverwendungsblock Nr. 4.106 (Fall G.), die der Beschuldigte hergestellt hat, von dem auf der Versicherungskarte aufgeklebten Original herrührt und die Durchschrift mittels Radierungen und Ergänzungen nachträglich geändert wurde, oder ob Original und Durchschrift des Verwendungszettels unabhängig voneinander produziert worden sind - Möglichkeiten, die nach einem mit "K." gezeichneten Aktenvermerk in den Ermittlungsakten (Bl. 6) erwogen, aber noch nicht nachgeprüft worden waren. Das Gutachten, das in der Verhandlung verlesen wurde, gelangt aber zu dem Schluß, daß sowohl das Original als auch die Durchschrift der Quittung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit in zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Fertigungsgängen entstanden sind. Danach muß also der Beschuldigte die Quittung 4106 im Verwendungsblock nachträglich hergestellt haben, wobei er allerdings verdächtigerweise einen Pausbogen verwendete. Die Quittung, die er durchgepaust hat, ist jedenfalls, wenn sie auch von der Hand des Beschuldigten herrührt, kein Durchschlag von der, die auf der Quittungskarte der Frau G. aufgeklebt ist. Die Einlassung des Beschuldigten, daß er diese Quittungsdurchschrift infolge Arbeitsüberlastung erst nach dem Fortgang der Versicherungsnehmerin angefertigt habe und ihm dabei Irrtümer unterlaufen seien, kann ihm bei dieser Sachlage nicht widerlegt werden.
In dem Falle der Versicherungsnehmerin Bertha O. hat der Beschuldigte die auf der Versicherungskarte aufgeklebte Quittung eigenmächtig abgeändert in der Weise, daß die auf der Quittungskarte aufgeklebte Quittung andere - und zwar höhere - Zahlen in Bezug auf die Menge der verwendeten Marken und die Höhe des gezahlten Betrages aufweist als die Durchschrift im Quittungsblock Nr. 27. Die auf dem Originalverwendungszettel Nr. 6633 vermerkten Zahlen sind deutlich erkennbar ausradiert und dafür andere Zahlen eingesetzt worden, so daß es statt je 26 Beitragsmarken für 50 RM jetzt je 50 Beitragsmarken für 90 RM heißt. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist in jeder Weise unkorrekt, denn der Beschuldigte war, wie ihm als altem erfahrenen Beamten bewußt war, niemals befugt, solche Änderungen und Radierungen vorzunehmen, ohne gleichzeitig einen entsprechenden Vermerk über die vorgenommenen Abänderungen und ihren Grund auf der Original-Quittung vorzunehmen und vor allem auch den Durchschlag durch entsprechenden Vermerk mit dem Original in Einklang zu bringen. Der Senat konnte jedoch trotz bestehender ernster Zweifel nicht zu einer zur Verurteilung wegen Amtsunterschlagung hinreichend sicheren Überzeugung gelangen, daß der Beschuldigte sich den Unterschiedsbetrag zu seinem Vorteil widerrechtlich angeeignet hat. Es besteht auch hier die - allerdings wesentlich entfernte - Möglichkeit, daß es sich um einen durch Arbeitsüberlastung und gesundheitliche Beeinträchtigung (einer in der Personalakte ersichtlichen Furunkulose) bedingten, und heute bei der Fülle gleicher Arbeitsvorgänge nach fast 9 Jahren nicht mehr aufklärbaren Bearbeitungsfehler gehandelt hat, der nicht vorsätzlich auf Unterschlagung abzielte. Der Beschuldigte hat sich aber durch die unkorrekte Abwicklung seines Dienstgeschäftes eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Ein Beamter ist nach § 22 des Deutschen Beamtengesetzes für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen voll verantwortlich. Die Korrekturen, die der Beschuldigte im Falle O. auf der Original-Quittung angebracht hat, waren unzulässig; sie hätten zumindest als nachträgliche Korrektur kenntlich gemacht werden müssen, und außerdem mußten sie auch auf der Durchschriftsquittung erscheinen. Dadurch, daß der Beschuldigte die nachträglichen Korrekturen als solche nicht kenntlich machte und durch sie einen anderen Vorgang bescheinigte, als in der Durchschrift belegt worden ist, hat er sich leichtfertig in den sehr ernsten Verdacht gebracht, sich an den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen bereichert zu haben. Das ist ein Dienstvergehen, das jedoch in Anbetracht der Dienststellung des Beschuldigten als Inspektor einer Landesversicherungsanstalt, der das Vertrauen seiner Dienstbehörde und der zahlreichen Versicherungsnehmer, die mit ihm zu tun haben, genießt, erheblich schwererer Art ist als die Bundesdisziplinarkammer in dem angefochtenen Urteil angenommen hat. Mit einer Geldbuße kann ein solches Dienstvergehen nicht ausreichend geahndet werden, wenn man berücksichtigt, daß der Beschuldigte lange genug im Dienst war, um zu wissen, daß er nur durch äußerst korrekte Ausführung seines Dienstgeschäftes sich das Vertrauen seiner Dienstbehörde und der zahlreichen Versicherungsnehmer sichern konnte. Außerdem mußte der Beschuldigte sich sagen, daß er dem Ansehen seiner Dienstbehörde in der Öffentlichkeit schadet, wenn er diese Unkorrektheit beging, die ihm jedenfalls im Falle O. nachgewiesen ist und zu der er sich auch in der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarkammer und dem Senat bekannt hat (§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1 DBG).
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts mußte daher Erfolg haben.
Die von dem Bundesdisziplinaranwalt in der Verhandlung vor dem Senat beantragte Gehaltskürzung in Höhe von 10 vom Hundert der Bezüge auf die Dauer eines Jahres erschien dem Senat als eine angemessene und ausreichende Sühne. Das Urteil der Vorinstanz war somit aufzuheben und der Beschuldigte wie geschehen zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt den §§ 98, 99 BDO.
Dr. Hagen
Dr. Hammerschlag
Stellmacher
Leffler