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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1993, Az.: BVerwG 4 NB 2/93

Bebauungsplan; Gebietsüberschreitende Festsetzung; Immissionsgrenzwert; Sondergebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 2/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.1992 - AZ: 7a D 80/91 NE

Fundstellen

  • BRS 55, 11
  • BRS 1993, 21-23
  • DVBl 1993, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 355-356
  • DÖV 1994, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1995, 29 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1994, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1994, 26-27
  • UPR 1993, 152
  • ZfBR 1994, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die gebietsüberschreitende Festsetzung sogenannter Zaunwerte als Immissionsgrenzwerte für eine Gesamtheit unterschiedlicher Nutzungen in mehreren Sondergebieten kann nicht auf die §§ 1 III 3, 11 II BauNVO gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in der Normenkontrollsache, in der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1992 . ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Naturbühne Elspe", der das Gelände erfaßt, auf dem traditionsgemäß die Karl-May-Festspiele stattfinden und auf dem zusätzliche Shows (Theateraufführungen, Revuen, Sensationsdarbietungen etc.) angeboten werden sollen. Der Bebauungsplan weist insgesamt 12 räumlich abgegrenzte Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen aus (z.B. "Freilichtbühne und Erlebnisanlage", "Kinderspielplatz, Picknickplätze, Kleinkunstbühnen", "Gelände für Shows und Sensationsdarbietungen", "Busparkplatz"). Für den Lärmschutz setzt der Bebauungsplan, gestützt auf § 1.1 Abs. 2 BauNVO, sog. "Zaunwerte" fest. Die entsprechende Festsetzung lautet:

"In den gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebieten sind nur Anlagen zulässig, deren Schallimmissionen die im Bebauungsplan an den Zaunpunkten A - T festgesetzten Beurteilungspegel nicht überschreiten. Grundlage für die Ermittlung der Werte sind die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (Stand: 8.5.1987). Meßvorschrift ist die TA-Lärm (Stand: 6.2.1975). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr."

2

Die an den Punkten A bis T einzuhaltenden Beurteilungspegel betragen 55 bis 62 dB(A) am Tag und 40 bis 47 dB(A) in der Nacht.

3

Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt, weil es für die Festsetzung von "Zaunwerten" keine Rechtsgrundlage gebe. Es handle sich hier insbesondere nicht um eine nach § 11 Abs. 2 i.V.m.§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO mögliche Festsetzung der "Art der Nutzung" in den Sondergebieten, da die Festsetzung nicht auf bestimmte Anlagen oder Betriebe und auch nicht auf ein bestimmtes Sondergebiet bezogen sei; die "Zaunwerte" bezögen sich vielmehr auf eine Gesamtheit von Nutzungen in zahlreichen verschiedenen Sondergebieten. Sie hätten zur Folge, daß eine Sondergebietsnutzung intensiver ausgeübt werden könne, wenn andere unterblieben oder in ihrem Emissionsverhalten gemindert würden.

4

Die "Zaunwerte" seien auch deshalb unwirksam, weil sie in der hier gegebenen Situation als Instrument zur Sicherung zumutbarer Lärmimmissionen untauglich seien. Zum einen liege ein wesentlicher Teil des Immisssionsgeschehens außerhalb des Einflußbereichs des Betreibers der Anlage (z.B. Zuschauerverhalten; Autogeräusche). Zum anderen sei die Kontrolle der Einhaltung der "Zaunwerte" praktisch nicht realisierbar. An den jeweiligen Zaunpunkten müsse die Lautstärke der Immissionen gemessen und ständig bewertet werden, ob sie die Kriterien für den Ansatz von Zuschlägen für Einzeltöne, besondere Auffälligkeit oder besonders hohen Informationsgehalt erfüllten. Diese Bedenken könnten nur bei einem homogenen Immissionsgeschehen zurückgestellt werden, weil hier eine exemplarischeÜberprüfung ausreichend sei. Hier sei jedoch wegen der Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten mit stets unterschiedlichem Immissionsgeschehen im vorhinein keine Prognose und Steuerung aller Emissionsfaktoren möglich.

5

Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht habe die Sache zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Fragen vorlegen müssen,

6

  • ob aus Gründen des Immissionsschutzes im Bebauungsplan "Zaunwerte" im Sinne der Einhaltung näher festgelegter Beurteilungspegel an bestimmten Zaunpunkten festgesetzt werden können,
  • ob § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO oder § 11 abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung solcher "Zaunwerte" enthielten,
  • ob die festgesetzten "Zaunwerte" als Instrument zur Sicherung zumutbarer Lärmimmissionen tauglich seien und damit die ihnen zugedachten Funktionen erfüllen könnten, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu wahren.

7

II.

Die nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des§ 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

8

Das Normenkontrollgericht mußte die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Klärung der Frage vorlegen, ob die hier festgesetzten "Zaunwerte" eine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO oder § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO haben. Es konnte diese Frage vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres verneinen.

9

Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur bauliche oder technische Maßnahmen sein können, nicht aber Emissions- oder Immissionsgrenzwerte (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 36; Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50).

10

In der zuletzt genannten Entscheidung ist der Senat allerdings davon ausgegangen, daß flächenbezogene Schalleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden können. Denn zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet nach dieser Bestimmung gegliedert werden könne, gehöre auch ihr Emissionsverhalten (vgl. kritisch hierzu Ziegler, ZfBR 1991, 196).

11

Die Gliederungsmöglichkeit des § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO findet jedoch auf Sondergebiete gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO keine Anwendung; für Sondergebiete können daher nur besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen werden (vgl. §§ 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, 11 Abs. 2 BauNVO), nicht aber hinsichtlich besonderer Eigenschaften der Betriebe oder Anlagen (vgl. insoweit Mayen, NVwZ 1991, 842). Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß mit den Begriffen "Art der Nutzung" und "besondere Eigenschaften von Betrieben" Sachverhalte beschrieben werden, die sich auch - teilweise - "überlappen" können, so daß mit einem bestimmten Emissionsverhalten auch eine Nutzungsart umschrieben sein kann (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - a.a.O.), stellt jedenfalls die hier fragliche Festsetzung von "Immissions-Zaunwerten" als Summenpegel nicht die Festsetzung einer Nutzungsart dar. Das Normenkontrollgericht hat die hier strittige Festsetzung dahingehend ausgelegt, daß die "Zaunwerte" nicht das Emissionsverhalten bestimmter Anlagen oder Betriebe kennzeichne, sondern ein Immissionsgeschehen, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen gemeinsam bestimmt werde und für das das konkrete Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich sei. Der "Zaunwert" bezieht sich somit auf sämtliche Nutzungen in den verschiedenen Sondergebieten insgesamt. Es liegt deshalb auf der Hand, daß - wie das Normenkontrollgericht zu Recht ausgeführt hat - eine solche gebietsüberschreitende Festsetzung für eine Gesamtheit von unterschiedlichen Nutzungen in mehreren Sondergebieten keine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im jeweiligen Sondergebiet ist und daher nicht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gestützt werden kann.

12

Da § 9 BauGB und die ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung eine abschließende Aufzählung der In einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen enthalten (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 13.90 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10; Beschluß vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 14), entbehrt die strittige Festsetzung somit der Rechtsgrundlage und ist unwirksam.

13

Auf die von der Beschwerde des weiteren aufgeworfene Frage, ob solche "Zaunwerte" als Instrument zur Sicherung zumutbarer Lärmimmissionen tauglich sind, kommt es demnach nicht mehr an.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Heeren