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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1989, Az.: BVerwG 4 B 33.89

Nachbarschutz planungsrechtlicher Normen; Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts; Aufgespaltener Betrieb

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 33.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main- 22.09.1987 - AZ: IV/2 E 3552/83
VGH Hessen - 19.07.1988 - AZ: 4 UE 3154/87

Fundstellen

  • BRS 43, 428 - 430
  • BWVPr 1990, 41-42
  • BauR 1989, 713
  • DokBer A 1989, 285-286
  • GewArch 1989, 351-352
  • NJW 1989, 2766-2767 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1060 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1989, 389-390

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften des BauGBüber die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtebaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundeigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Es genießen lediglich Eigentümer von Gründstücken, nicht eventuelle Mieter, den nachbarschützenden Gehalt planungsrechtlicher Normen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß das Bebaungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist.

  2. 2)

    Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist auch dann nicht anzunehemen, wenn der Mieter mit dem Grundstückseigentümer in Form eines aufgespaltenen Betriebes wirtschaftlich verbunden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt auf einem Mietgrundstück eine Gießerei. Eigentümerin und Vermieterin ist eine KG, in deren Eigentum die GmbH-anteile stehen. Beide Gesellschaften bilden eine steuerliche Einheit. Dem Beigeladenen wurde auf einem benachbarten Grundstück der Bau eines Alten- und Pflegeheims genehmigt. Die Baugenehmigung wurde von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruch angefochten. Das Berufungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin durch die angefochtene Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Abwehrrechte der geltend gemachten Art stünden nur den Grundstückseigentümern, nicht aber Mietern zu. Das gelte auch, wenn Mieter und Eigentümer eine betriebliche Einheit bildeten. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben.

2

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig bezeichnet sie sinngemäß die Rechtsfrage, ob ein Grundstückspächter jedenfalls dann eine für ein benachbartes Grundstück erteilte Baugenehmigung anfechten könne, wenn Grundeigentum und Betriebseigentum nur im Wege einer Betriebsaufspaltung getrennt seien und Pächter und Verpächter eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

4

Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - DVBl. 1983, 898, Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84] und Urteil vom 10. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der nachbarschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfaßt. Hierzu heißt es in dem Senatsurteil vom 10. Mai 1989: "Das Bebauungsrecht ... ist grundstücks-, nicht personenbezogen ... Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt (vgl. Breuer, DVBl. 1983, 431<435>), bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1986, 848 <849>[OVG Berlin 18.04.1986 - 2 S 62/86]). - Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - a.a.O. sowie vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84]). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1989, 267 [OVG Berlin 01.11.1988 - 2 S 8/88]). Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrechts beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können."

5

Angesichts dieser Rechtsprechung bedarf es hier auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob Nachbarschutz auch zugunsten eines Gewerbetreibenden zu gewähren ist, dessen Betriebsgrundstück zwar nur gemietet oder gepachtet ist, als solches aber zum eigentumsrechtlich geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die mit dem Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte in einem solchen Fall niemals zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebes gehört haben. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes bedarf der Betriebsinhaber auch nicht, weil er eine Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks dem Eigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn Eigentümer und Mieter wirtschaftlich gesehen einen einheitlichen Betrieb bilden, der nur um besonderer rechtlicher Vorteile willen aufgespalten ist; denn die damit vorgegebene Interessenidentität führt dazu, daß der Eigentümer die im Betriebsinteresse liegenden rechtlichen Schritte ebensogut durchführen kann wie die Betriebsgesellschaft. Daß die an einer solchen Betriebskonstruktion beteiligten Partner jeweils in der richtigen rechtlichen Eigenschaft handeln müssen, ist zumutbar und bedeutet keine beachtliche Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Das Risiko, daß sie die eigene Firmenkonstruktion im Rechtsleben nicht konsequent durchhalten, müssen die am aufgespaltenen Betrieb Beteiligten tragen.

6

Die von der Klägerin erhobenen Abweichungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls unbegründet. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - BRS 44 S. 147), den die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt (unter irrtümlicher Bezeichnung des Aktenzeichens), enthält keinen Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist. Daß, wie die Klägerin darlegt, auch in jenem Fall eine Firma geklagt hatte, die nur Mieterin des Firmengrundstücks war, mag zutreffen. Der im Verfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO ergangene Beschluß, der sich nur mit den gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Rügen befaßt, hat diese Problematik jedenfalls nicht behandelt und durfte sie auch nicht behandeln.

7

Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - (BVerwGE 54, 211 = BRS 32 S. 37) liegt schon deshalb nicht vor, weil die in diesem Urteil angeführten Grundsätze zum baurechtlichen Nachbarschutz sich nicht auf die Stellung eines Gewerbetreibenden beziehen, der - wie vorliegend - nicht Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall Drittschutz zu gewähren ist, wird dort nicht behandelt.

8

Aus dem von der Klägerin weiterhin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - BRS 39 Nr. 176) zitiert die Klägerin eine Passage, in der die Überlegungen zum städtebaulichen Nachbarschutz des Eigentums dahin zusammengefaßt werden, daß es insoweit nicht allein auf den weiten Eigentumsbegriff des Art. 14 GG, sondern vielmehr darauf ankomme, "ob die jeweilige Rechtsposition nach dem Inhalt der von ihr vermittelten Befugnisse zur Nutzung des Grundstücks soweit geht, daß sie durch die umstrittene Baugenehmigung verletzt wird." Damit steht das angegriffene Urteil im Einklang, wenn es darlegt, daß die Klägerin als Mieterin des Grundstücks auch unter den gegebenen Voraussetzungen einer wirtschaftlichen (betrieblichen) Einheit mit dem Grundeigentümer eine solche Rechtsposition nicht innehabe. Ein Rechtssatz aus dem Berufungsurteil, der mit einem Rechtssatz aus der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang steht, wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.

9

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - (DVBl. 1983 S. 183) ab. In diesem Urteil geht es um den Nachbarschutz gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG, nicht aber, wie hier, um die nachbarschützenden Wirkungen städtebaulicher Regelungen. Schädliche Umwelteinwirkungen, die insbesondere die Gesundheit der Menschen bedrohen, können, so wird in dem angeführten Urteil ausgeführt, auch "Nachbarn" in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigen, die nicht dort wohnen, sondern sich nur regelmäßig im Einwirkungsbereich aufhalten. Mit der hier zu entscheidenden Problematik, ob und inwieweit die Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben Nachbarschutz vermitteln, hat das nichts zu tun. Es ist bereits dargelegt worden, daß es dabei um Beeinträchtigungen der baulichen und sonstigen Nutzungen der Nachbargrundstücke geht. Allein diesen Schutz hat aber die Klägerin geltend gemacht und es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie andere Schutznormen - etwa des BImSchG - für sich in Anspruch nehmen könnte.

10

Der von der Klägerin schließlich noch angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87 = BRS 35 S. 67) befaßt sich nicht mit der baurechtlichen Nachbarklage, sondern mit der Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist. Hierfür gelten andere Maßstäbe als für die zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzte Rechtsbeeinträchtigung, die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - zu Recht - verneint hat. Schon deswegen liegt auch insoweit keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann