Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1958, Az.: VIII ZR 331/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 331/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.07.1956
Rechtsgrundlagen
- § 138 (Cb) BGB
- § 826 (Gd) BGB
Fundstellen
- DB 1958, 764-765 (Volltext)
- MDR 1958, 599 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Rechtsanwalts H. in K. als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Werner Sch., Inhabers der Firma W. Kunststoff- und Lederindustrie Werner Sch. in G., M.straße...,
Prozessgegner
die Außenhandelsbank S. & Co., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Hjalmar S. und Waldemar L. in D., Sc.platz,
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank, die auf Grund der Bestimmungen über die Gewährung von Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz einem später in Konkurs gefallenen Fluchtlingsunternehmen ein Aufbaudarlehen und ein Arbeitsplatzdarlehen auszahlt, ohne eine eigene eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes vorzunehmen, handelt mindestens dann nicht sittenwidrig, wenn sie sich darauf verläßt, daß eine hinreichende behördliche Prüfung erfolgt ist, und sie keinen Verdacht hat, daß diese Prüfung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann Werner Sch. war Mitte des Jahres 1950 aus der sowjetisch besetzten Zone nach Westdeutschland geflüchtet. Er gründete Ende des Jahres 1950 in Gr. in W. die Firma "W. Kunststoff- und Lederindustrie Werner Sch.". Um die Jahreswende 1951/52 verlagerte er seinen Betrieb nach G.. Ende Januar 1952 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Flüchtlingskredits. Zu dem Antrage reichte er den Bericht eines Wirtschaftsprüfers vom 3. März 1952 über den Jahresabschluß zum 31. Dezember 1951 nach. Außerdem machte er Einzelangaben über die Lage seines Unternehmens, wobei er den Auftragsbestand mit rund 350.000 DM und mehr angab. Örtliche Dienststellen, insbesondere die Arbeitsämter in K. und O. und die Kreisverwaltung in K. sowie die Stadtverwaltung G. befürworteten den Aufbaukredit, weil mit ihm neue Arbeitsplätze geschaffen werden sollten. Die Sp.kasse in G. hielt die Gewährung eines Kredits bis zu 300.000 DM für vertretbar.
Das Hauptamt für Soforthilfe in D. bewilligte am 2. Februar 1953 einen Dauerarbeitsplatzkredit von 250.000 DM. Das Landesausgleichsamt in D. bewilligte ferner am 2. Juni 1953 einen Kredit von 35.000 DM. Diese Kredite wurden dem Kaufmann Sch. über seine Hausbank, die Klägerin, durch Kreditverträge vom 12./13. Februar 1953 und 2. Juni 1953 zur Verfügung gestellt und in der Zeit von Februar bis Juli 1953 ausgezahlt.
Nach dem zwischen Sch. und der Klägerin abgeschlossenen Kreditverträge vom 12./13. Februar 1953 verpflichtete er sich auflagegemäß, für fünf Jahre zusätzlich 85 Dauerarbeitsplätze zu schaffen. Als Sicherheiten übereignete er der Klägerin durch Verträge vom 13. Februar 1953 Maschinen im abgegebenen Werte von 101.805 DM und 45.844 DM und trat ihr Forderungen in Höhe von rund 135.000 DM ab. Ferner verpfändete er ihr einen ihm aus dem Lastenausgleich etwa zukommenden Betrag von 60.000 DM. Seine Ehefrau übernahm für den Gesamtkredit von 285.000 DM die selbst schuldnerische Bürgschaft.
Am 5. November 1953 ist das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Sch. eröffnet worden. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Er hat eine der Klägerin sicherheitshalber übereignete Stiefelanfertigungsanlage zum Preise von 18.500 DM verkauft. Die Klägerin nimmt den Erlös für sich in Anspruch und hat wegen eines Teilbetrages von 6.001 DM Klage erhoben.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Darlehens- und Sicherungsverträge wegen Knebelung des Kreditnehmers und Täuschung der Gläubiger über seine Kreditwürdigkeit sittenwidrig und deshalb nichtig seien.
Das Landgericht nat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die mit dem jetzigen Gemeinschuldner abgeschlossenen Sicherungsübereignungsverträge für wirksam. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die der Klägerin gewährten Sicherungen nicht zu einer Übersicherung geführt hätten und daß der Kaufmann Sch. durch die Übereignung der Maschinen und die stillen Abtretungen seiner Forderungen nicht seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt worden sei. Diese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen, sie läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
II.
1.
Ob die Gläubiger des Sch. durch die Sicherungsübereignungen über seine Kreditwürdigkeit getäuscht worden sind, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Es glaubt jedenfalls, der Klägerin den Vorwurf leichtsinnigen oder eigennützigen Verhaltens zum Schaden anderer Gläubiger nicht machen zu können, und meint, daß es deshalb an den Voraussetzungen dafür fehle, daß die Sicherungsübereignungen gegen die guten Sitten verstießen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei bei seiner Auffassung nicht in ausreichender Weise der Frage nachgegangen, ob die Klägerin die nach der Rechtsprechung erforderliche sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vorgenommen habe. Die Revision kann mit diesem Angriff keinen Erfolg haben.
2.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die Sicherungsübereignung der Maschinen als gegen die guten Sitten verstoßend nach § 138 BGB nichtig ist. Die Nichtigkeit setzt nicht nur voraus, daß der objektive Inhalt des Rechtsgeschäftes gegen die guten Sitten verstößt, sondern regelmäßig auch, daß beide Parteien die Tatumstände kennen, aus denen sich die Unsittlichkeit des Geschäftes ergibt. Zutreffend geht das Berufungsgericht, das auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug nimmt, davon aus, daß es unter Umständen auch genüge, wenn die Parteien sich grobfahrlässig oder böswillig oder gewissenlos der Erkenntnis verschließen, daß das Rechtsgeschäft nach seinem Inhalt sittenwidrig ist (vgl. BGHZ 10, 228, 233; BGB RGRK 10. Aufl. § 138 Anm. 1 S. 270). Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung bei der Prüfung, ob Sicherungsübereignungsverträge wegen Kredittäuschung nichtig seien, allerdings gefordert, daß der Kreditgeber die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers prüfe. So hat der Bundesgerichtshof a.a.O. die Ansicht vertreten, daß die nicht allzu naheliegende Möglichkeit einer Täuschung und Schädigung Dritter jedenfalls dann nicht ausreiche, um einen Vertrag, der die Sanierung des Schuldners zum Ziele habe, sittenwidrig erscheinen zu lassen, wenn die Parteien auf Grund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der Lage des Schuldners und besonders der Geschäftsaussichten überzeugt gewesen seien, das Sanierungsverfahren werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter letztlich nicht eintreten. Sei der Beweggrund für den Kreditgeber eigennützig, müßten er und der Schuldner aber, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen, besonders sorgfältig prüfen (in dem nicht veröffentlichten Teil der Gründe wird die Prüfung durch einen branchekundigen Wirtschaftsfachmann verlangt), ob das Sanierungsvorhaben von Erfolg sein werde.
Ob dieser Auffassung, die im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (Wegerhoff Betrieb 1955, 549; Barkhausen NJW 1953, 1665 [BGH 09.07.1953 - IV ZR 242/52]), in vollem Umfange zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier liegen schon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt die Voraussetzungen, unter denen nach der genannten Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Prüfung hätte stattfinden müssen, nicht vor. Es ist, wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 1. Februar 1956 - IV ZR 249/55 - (LM BGB § 138 (Cb) Nr. 6 = NJW 1956, 585) ausgesprochen hat, nicht so, daß der Sicherungsgeber in jedem Falle, in dem er einen Kredit gegen Sicherheit gewährt, durch eine fachkundige Person die Lage des Unternehmens und seine künftigen Betriebsaussichten prüfen muß. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, aus bestimmten typischen Merkmalen allein die Sittenwidrigkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages herzuleiten las sind vielmehr, wie er mehrfach ausgeführt hat, stets die besonderen Umstände des einzelnen Falles darauf zu prüfen, ob der Vertrag bei Berücksichtigung der Anschauung der in Betracht kommenden Kreise, insbesondere hier der ehrbaren Kaufmannschaft mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden übereinstimmt. Auch die Frage, ob dem Kreditgeber eine Prüfungspflicht obliegt, beantwortet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Im allgemeinen ist eine Bank, die einen Kredit gewährt, um ein Vorhaben vorzufinanzieren, nicht zur Prüfung verpflichtet, ob das Vorhaben für den Unternehmer wirtschaftlich tragbar ist und ob es einen Gewinn abwirft oder ob der Unternehmer sich verkalkuliert oder übernommen hat. Sie muß nur davon überzeugt sein, daß der Unternehmer in der Lage sein werde, mit Hilfe des eingeräumten Kredits sein Geschäft fortzuführen und diejenigen zu befriedigen, die Forderungen gegen ihn erwerben. Es kann der Bank in der Regel dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Handelns nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihre Überzeugung allein aus den Angaben des Unternehmers und den von ihm vorgelegten Auftragsangeboten gewinnt. Es ist ihr auch nicht zuzumuten, die Kalkulation selbst nachzuprüfen (BGHZ 20, 43, 51). Dadurch, daß der Kreditgeber dem Kreditnehmer ermöglicht, sein Geschäft zu eröffnen und zu vergrößern, übernimmt er nicht das Risiko, das diejenigen eingehen, die mit diesem Geschäftsunternehmen in geschäftliche Beziehungen treten (Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55 = Betrieb 1956, 375, insoweit in BGHZ 20, 159 nicht mit abgedruckt). Es läßt sich daher nicht sagen, daß derjenige, der einem Unternehmer zur Eröffnung oder zum Ausbau seines Unternehmens ohne Prüfung der Erfolgsaussichten Kredit gegen Sicherheiten gewährt, sich deshalb schon grobfahrlässig der Einsicht verschließe, daß Dritte dadurch Schaden erleiden könnten. Dieser Auffassung stehen auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1953 (BGHZ 10, 228, 234), 2. Februar 1955 (- IV ZR 252/54 - LM BGB § 138 (Bb) Nr. 4 = NJW 1955, 1272), 2. November 1955 (- IV ZR 103/55 - LM BGB § 138 (Cb) Nr. 5 = NJW 1956, 417 mit krit.Anm. von Barkhausen) und 9. November 1955 (BGHZ 19, 12, 18), in denen dem Kreditgeber eine Prüfung zur Pflicht gemacht wird, nicht entgegen. Dort handelte es sich um Sicherungsübereignungen von Unternehmern, die bereits Kredit erhalten hatten und denen wegen ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage zur Sanierung weiterer Kredit gewährt worden war. Es stellte sich die Frage, ob dadurch die Eröffnung des Konkurses über ein bereits konkursreifes Unternehmen unter Täuschung späterer Gläubiger verschleppt worden war und den Kreditgeber, der eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen hatte, der Vorwurf leichtfertigen und eigennützigen Verhaltens treffen konnte. Im gegenwärtigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt wesentlich anders. Es handelt sich nicht um die Sanierung eines notleidenden Betriebes, sondern unstreitig um die Verlagerung eines bisher in Gr. im kleinen nahmen betriebenen Unternehmens nach G., wo es erweitert und ausgebaut werden sollte. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe angenommen, der Inhaber des Unternehmens werde bei vernünftiger Verwendung des Kredits und bei sorgfältiger Kalkulation so wirtschaften, daß ihm der Aufbau und die Erweiterung des Unternehmens in freier Entfaltung seiner unternehmerischen Initiative erfolgreich gelingen werde. Die Klägerin sei davon ausgegangen, daß vor der Bewilligung der Flüchtlingskredite eine hinreichende Prüfung der Verhältnisse erfolgt sei, sie habe sich die Umsatzzahlen und den Auftragsbestand, insbesondere die sehr erheblichen Exportaufträge durch den Gemeinschuldner darlegen lassen. Auf Grund dieser Unterlagen sei sie angesichts der befürwortenden Stellungnahmen anderer maßgebender örtlichen Stellen, vor allem der St.kasse in G., überzeugt gewesen, daß der Kreditnehmer in der Lage sein werde, mit Hilfe des eingeräumten Kredites das Unternehmen weiter aufzubauen und fortzuführen und seine Gläubiger, die in der Aufbauzeit gegen ihn Forderungen erwerben würden, zu befriedigen. Die anders verlaufende Entwicklung habe die Klägerin nicht vorausgesehen und nicht gebilligt; sie selbst werde für ihre Darlehensforderungen nicht voll befriedigt werden. Sie habe nicht ein "konkursreifes Unternehmen über Wasser halten" wollen, um eigene Nachteile zu verhindern oder zu mindern. Sie habe auch nicht einmal selbst ein gewinnbringendes Bankgeschäft gemacht, etwa in der Absicht, sich vor anderen Gläubigern Vorteile oder doch Sicherungen zu verschaffen, sie habe vielmehr nur die öffentlich bewilligten Kredite zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt. Sie habe angenommen, daß das Unternehmen des Sch. auf wirtschaftlich gesunder Basis gestützt weiterentwickelt werden könne und er ein vertrauenswürdiger und reeller Kaufmann sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, unter solchen Umständen sei gegen die Klägerin nicht der Vorwurf zu erheben, sie habe grobfahrlässig die Schädigung anderer Gläubiger nicht in Rechnung gestellt und habe daher bei der Hereinnahme der Sicherungen sittenwidrig gehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird auch durch die von ihm in anderem Zusammenhang angestelle Erwägung gestützt, daß das Unternehmen des Sch. ein Flüchtlingsbetrieb war. Das Berufungsgericht meint mit Recht, jeder, der mit dem Inhaber eines Flüchtlingsbetriebes in wirtschaftliche Verbindung getreten sei, habe voraussetzen müssen, daß dieser über Eigenmittel nicht verfüge. Flüchtlingsbetriebe würden zunächst im wesentlichen mit - meist öffentlichen - Kreditmitteln versorgt, damit sie wieder anfangen und sich weiterentwickeln könnten, Anlaufkosten und Zinsbelastungen verhinderten vorerst die Bildung von nennenswertem Eigenkapital. Erfahrungsgemäß könne ein dritter sich unter solchen Umständen keiner Täuschung darüber hingeben, daß Kreditgeber, insbesondere Banken, solchen Betrieben die erforderlichen flüssigen Mittel in Form von Darlehen gegen ausreichende Sicherheiten verschafften und daß durchweg das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen, soweit solches überhaupt schon vorhanden sei, nicht einmal ausreiche, um den Kreditgeber einigermaßen zu sichern. Umfang, Notwendigkeit und Auswirkungen solcher Verträge seien jedem Gläubiger eines Flüchtlingsbetriebes, zumindesten in den Zeiten des Aufbaues, bekannt oder bei sorgfältiger, ihm obliegender Prüfung der Kreditwürdigkeit erkennbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Klägerin nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe, wenn sie eine Täuschung anderer Gläubiger nicht in Betracht gezogen habe (vgl. hierzu auch BGH Urteil v. 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249).
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts gehen fehl. Die in der mündlichen Vorhandlung vertretene Auffassung, der Klägerin als sog. Hausbank habe, da ein Flüchtling erfahrungsgemäß nur über sehr geringes Eigenkapital verfüge, die besondere Pflicht obgelegen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Flüchtlingsunternehmens, dem sie Kredit gewähren wolle, zu prüfen, sie habe sich nicht auf eine behördliche Prüfung verlassen dürfen, wird den gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung von Eingliederungsdarlehen nicht gerecht. Eingliederungsdarlehen werden als Ausgleichsleistungen aus dem von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts verwalteten Ausgleichsfonds gewährt (§ 253 LAG). Nach § 8 der Weisung des Hauptamts für Soforthilfe über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. Oktober 1952 (BAnz 1952 Nr. 211 v. 30.10.1952 S. 3) und nach § 5 der Weisung des Hauptamts für Soforthilfe aber Arbeitsplatzdarlehen vom 21. Oktober 1952 (BAnz a.a.O. S. 5) sind die Kreditinstitute für die Auszahlung, Verwaltung und Überwachung der Darlehen eingeschaltet worden. Nach § § 12 und 13 der Weisungen über Aufbaudarlehen hat jedoch die Prüfung der Anträge bei Beträgen bis 10.000,- DM das Ausgleichsamt, bei Anträgen über 10.000,- DM das Landesausgleichsamt vorzunehmen. Nach Prüfung liegt gemäß § 11 die Entscheidung dem Leiter des Ausgleichsamts, gegebenenfalls des Landesausgleichsamts ob. Nach § 15 der Weisungen über Arbeitsplatzdarlehen hat solche Anträge das Landesausgleichsamt unter gutachtlicher Anhörung eines Ausschusses nach raumstruktur-, arbeitsmarktpolitischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Über Anträge auf Gewährung von Darlehen bis 100.000,- DM entscheidet nach § 14 der Leiter des Landesausgleichsamts, über alle anderen Anträge der Präsident des Bundesausgleichsamts. Für die den Kreditinstituten obliegende Auszahlung, Verwaltung und Überwachung sind sodann besondere Regelungen in den Bestimmungen des Hauptamtes für Soforthilfe für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe und bei Arbeitsplatzdarlehen vom 21. November 1952 (MtBl des Hauptamtes für Soforthilfe 1952, 141) getroffen worden. Nach Nr. 1 der Bestimmungen gewährt das Kreditinstitut das Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Ausgleichsfonds und verwalten es als Treuhänder der Bundesrepublik Deutschland. Über die Bewilligung des Darlehens erhält nach Nr. 3 das Kreditinstitut von der Ausgleichsbehörde, die den Bewilligungsbescheid ausfertigt, eine Zweitschrift und schließt mit dem Darlehnsnehmer einen Darlehnsvertrag nach dem vom Bundesausgleichsamt vorgeschriebenen Muster ab. Nach Nr. 5 bestimmt die Ausgleichsbehörde die Sicherungen. Nach Nr. 6 und 7 hat das Kreditinstitut in banküblichem Umfange die Betriebsführung des Darlehensnehmers zu beobachten, die Sicherheiten zu überwachen und auf die Verwendung des Darlehens sowie auf pünktliche Leistung der Zins- und Tilgungsbeträge zu achten. Nach diesen Bestimmungen findet also vor dem Abschluß des Darlehnsvertrages eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die zur Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichsleistungen berufenen behördlichen Stellen statt. Ob die mit der Auszahlung des Darlehens befaßte Bank dann, wenn sie Verdacht hegt, daß die bisherige Prüfung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, zu eigener Prüfung verpflichtet ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß die Beklagte unter den festgestellten Umständen sich darauf habe verlassen dürfen, es sei eine hinreichende Prüfung der Verhältnisse erfolgt.
Die Revision greift zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die wirtschaftliche Lage des Kaufmanns Sch. nicht für besorgniserregend gehalten habe oder hätte halten müssen, an und meint einmal, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Bericht des Wirtschaftsprüfers bereits vom 3. März 1952 gestammt und schon damals einen Verlust von 6.570,30 DM ausgewiesen habe. Für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt und den Inhalt des Berichtes außer acht gelassen, liegen indessen keine Anhaltspunkte vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar der Ansicht, im Zusammenhang mit der von den Behörden vorgenommenen Prüfung habe der Klägerin zu ihrer eigenen Unterrichtung der fast ein Jahr zurückliegende Bericht genügen können. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es mag zwar sein, daß sich, wie die Revision meint, innerhalb einer so kurzen Zeit, wie sie seit der Gründung des Unternehmens bis zur Abfassung des Berichts verflossen war, noch nicht herausstellen konnte, ob der Betrieb lebensfähig war. Es läßt sich indessen nicht der Grundsatz aufstellen, daß eine Bank nur berechtigt ist, einem Unternehmen, das erwiesenermaßen lebensfähig ist, Kredit zu gewähren. Sie ist allerdings verpflichtet, einem Unternehmen, das sanierungsbedürftig geworden ist, Kredit nicht gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn dadurch Gläubiger getäuscht werden. Einen Verlust von 6.570,30 DM in der Anlaufzeit brauchte das Berufungsgericht aber nicht für so hoch zu halten, daß er die Besorgnis erregen mußte, das Unternehmen, dem die Klägerin Kredit gewähren wolle, sei nicht lebensfähig. Auch die Auffassung der Revision, die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß bei den Äußerungen der örtlichen Stellen das örtliche Interesse an der Vergrößerung des ansässigen Unternehmens eine Rolle spiele, kann nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß für ein solches Mißtrauen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen sind, übersieht die Revision, daß unstreitig der Dauerarbeitsplatzkredit von 250.000 DM vom Hauptamt für Soforthilfe auf Grund eines Bescheides des Landesamtes für Soforthilfe in D. und der Kredit von 35.000 DM vom Landesausgleichsamt in D., also von Stellen, die sich außerhalb des örtlichen Kreises befanden, gewährt worden sind. Demgemäß weist das Berufungsgericht bei der Erwägung, daß die Klägerin bei der Hereinnahme der Sicherungen zweckmäßig gehandelt habe, zutreffend auch auf die vom Lande N.-W. übernommene Ausfallbürgschaft hin.
Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Klägerin, wenn sie sich eines gebräuchlichen Auskunftmittels, etwa einer Auskunftei bedient hätte, die bis Ende des Jahres 1952 angewachsene Schuld des Kaufmanns Sch. nicht verborgen hätte bleiben können. So seien nach der unwidersprochenen Behauptung des Beklagten gegen Sch. bis Dezember 1952 sechs Vollstreckungen über 56.000 DM anhängig gewesen. Auch habe er von der Sp.kasse in G. ein Darlehen von 50.000 DM in Anspruch genommen und sei den Kaufpreis für drei von der Firma T. gelieferte Generatoren schuldig geblieben. Zu diesem Vorbringen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand allein, daß Sch. schon vor der Kreditgewährung verschuldet gewesen ist, konnte keine Verpflichtung der Klägerin zur Prüfung und Einholung von Auskünften erwachsen, vielmehr hätte auch nach der Meinung des Beklagten gerade eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers erst der Klägerin Kenntnis von seiner Verschuldung geben können. Nur wenn bei der Einräumung des Kredits die Klägerin schon Verdacht gehegt hätte, daß Sch. sich bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand, hätte möglicherweise der Klägerin eine Erkundigungspflicht obgelegen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens aussetzen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei der Annahme gewesen, daß das Unternehmen des Sch. auf wirtschaftlich gesunde Basis gegründet gewesen sei und weiterentwickelt werden könne, liegt indessen ersichtlich die Feststellung zugrunde, daß die Klägerin einen solchen Verdacht nicht gehabt hat. Der Beklagte selbst hat in dieser Richtung auch nichts vorgetragen.
III.
Nach alldem kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.