Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1956, Az.: IV ZR 334/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 334/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 14.09.1955
- OLG Hamburg - 10.09.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 20, 159 - 164
- DB 1956, 375 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1956, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 321
- NJW 1956, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der A. S. in S., vertreten durch ihre Geschäftsführer Generaldirektor Dr. P., Direktor H., Direktor G.,
Prozessgegner
die H. Landesbank - Girozentrale - in H., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt mit der Vereinbarung geliefert, daß die Verarbeitung für die Lieferfirma zu erfolgen hat, und erfolgt die Verarbeitung in der Weise, wie dies bei der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts erwartet und vorausgesetzt wurde, dann ist die Lieferfirma ohne Rücksicht auf einen etwa entgegenstehenden Willen des verarbeitenden Unternehmens Hersteller im Sinne des §950 BGB.
- 2)
Das Gehäuse, in das ein technisches Gerät eingefügt ist, ist dann nicht Nebensache im Sinne des §947 Abs. 2 BGB, wenn das Gerät ohne das Gehäuse zwar in Tätigkeit gesetzt werden kann, praktisch aber nicht benutzbar ist.
- 3)
Das Wesen des nach einer Trennung verbleibenden Restbestandteils einer einheitlichen zusammengesetzten Sache kann nur dann mit dem Wesen der ganzen Sache gleichgesetzt werden, wenn der zu trennende Bestandteil solcher Art ist, daß sein Wesen sich mit dem Einbau dem Ganzen mitgeteilt hat und in diesem aufgegangen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Siemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das an Verkündungs Statt der Klägerin am 14. September 1955 und der Beklagten am 10. September 1955 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma "Elektrowerke S. Apparatebau GmbH-KG" in W., im folgenden S. genannt, deren Komplementärin die Firma "S. Apparatebau GmbH" war, war Ende 1945 von Flüchtlingen gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung und Herstellung elektrisch-medizinischer Geräte. Der Betrieb wurde zunächst im Fährhaus W. geführt. Nachdem ihr ERP-Mittel zur Verfügung gestellt waren, erwarb die S. ein Fabrikgrundstück in W. und verlegte ihren Betrieb dorthin. Die Klägerin lieferte der S. nach der Währungsreform laufend Aluminiumbleche, Aluminiumprofile und Aluminiumnieten, aus denen die Gehäuse der von der S. hergestellten elektromedizinischen und -technischen Hochfrequenzgeräte gefertigt wurden. Die Klägerin behielt sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Darüber besagte Ziff 9 ihrer "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen", die sich auf der Rückseite der Bestellungsbestätigungen befinden, folgendes:
"Der Lieferer behält sich das Eigentumsrecht an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen ausdrücklich vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird der Lieferer entsprechend Miteigentümer. Der Besteller tritt dem Lieferer schon im voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an vermischten Gegenständen oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Lieferers. Eigentumserwerb des Bestellers gemäß §950 BGB wird ausgeschlossen, da der Besteller das Eigentum für den Lieferer erwirbt und alles Material für diesen lediglich verwahrt. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet, bearbeitet oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung, so darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Auf jeden Fall gilt gleichzeitig vereinbart, daß mit der Weiterveräußerung alle Ansprüche des Bestellers gegen seine Abnehmer, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, an den Lieferer abgetreten sind ...."
Die S. hat die Kaufpreisforderung der Klägerin nicht voll bezahlt. Sie hat jedoch das von der Klägerin gelieferte Material zu den von ihr hergestellten Geräten verarbeitet. Sie hat auch Geräte an die Beklagte zur Sicherung für Kredite, die diese ihr eingeräumt hatte, übereignet. Die Beklagte hat das Sicherungsgut mindestens teilweise verwertet, um sich daraus für ihre Forderungen zu befriedigen.
Am 10. Juli 1952 wurde über das Vermögen der S. und auch über das Vermögen ihrer Komplementärin das Konkursverfahren eröffnete. Die von der Klägerin angemeldete Forderung von 32.325,17 DM ist vom Konkursverwalter im Betrage von 26.050,- DM zur Höhe des Ausfalls, der sich nach Klärung etwaiger Aussonderungsansprüche ergeben würde, anerkannt worden.
Die Klägerin behauptet, sie habe dadurch, daß die S. ihre Forderung nicht befriedigt habe, einen Schaden erlitten. Hierfür macht sie die Beklagte verantwortlich. Sie stützt ihren Anspruch auf die Verletzung ihres Eigentums und auf §826 BGB. Sie hat behauptet, die Beklagte habe sich in sittenwidriger Weise den wesentlichen Teil der Aktiven der S. übertragen lassen. Sie, die Klägerin, sei dadurch über die Kreditwürdigkeit der Scillo getäuscht worden, habe deswegen weiterhin auf Kredit geliefert und dadurch den angegebenen Schaden erlitten. Das habe die Beklagte gewußt und gebilligt.
Über die geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zur S. ist folgendes unstreitig:
Ende 1949, Anfang 1950 gab die Beklagte der S. aus ERP-Mitteln einen Kredit in Höhe von 200.000,- DM. Aus ihren eigenen Mitteln gewährte sie ihr kleinere, kurzfristige Kredite, die sich jedoch in der Folgezeit ständig erhöhten. Für die Kredite gab die S. folgende Sicherheiten:
- 1.
Eine Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM wurde auf dem Werkgrundstück für die Beklagte eingetragen.
- 2.
Durch eine Mantelzession vom 22. März 1950 wurde vorgesehen, daß laufend Außenstände der S. an die Klägerin abgetreten werden sollten.
- 3.
In dem Mantelvertrag vom 5. August 1950 war die Übereignung von Vorführgeräten vorgesehen.
- 4.
Durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 17. November 1950 wurde ein Teil der Maschinen, maschinellen Anlage und der Laborgeräte zur Sicherheit übereignet. Der Wert dieser Gegenstände war in dem Vertrag mit zusammen 74.228,- DM angegeben.
- 5.
Ein Mantelvertrag vom 13. März 1951 sah die Übereignung von Beständen an Fertigwaren und Geräten in der Fabrikation vor.
- 6.
Ein weiterer Mantelvertrag vom 5. Juni 1951 sah die Übereignung von Rohstoffen und Zubehörteilen für die Fabrikation vor.
- 7.
Schließlich wurden verschiedene Kraftfahrzeuge der S. zur Sicherheit übereignet, und zwar:
4 Stück durch den Vertrag vom 17. November 1950, 2 Stück (Volkswagen) durch den Vertrag vom 16. Juli 1951, 1 Stück (Ford) durch den Vertrag vom 12. Februar 1952, je 1 Stück (Volkswagen) durch zwei Verträge vom 7. März 1952. - 8.
Am 9. Juni 1952 folgte die Sicherungsübereignung der Fräsmaschine "Reckermann".
- 9.
Am 4. Juli 1952 wurde eine Forderung gegen das Bankhaus Ewald K. an die Beklagte abgetreten.
In den angeführten Mantelverträgen war bestimmt, daß der Gesamtwert der übereigneten Sachen zu keiner Zeit unter einen jeweils festgelegten Prozentsatz des in Anspruch genommenen Kredits sinken dürfe. Menge, Art und Wert der übereigneten Gegenstände sollten sich aus Bestandsmeldungen ergeben, die die S. monatlich zu festgelegten Terminen der Beklagten zu übersenden hatte.
Ende 1951 stellten sich Schwierigkeiten bei der Organisation und der Geschäftsführung der S. ein. Der Absatz ging gleichfalls zurück. Die Beklagte traf mit der S. durch Vertrag vom 27. November 1951 eine Vereinbarung, auf Grund deren einer ihrer Angestellten, der Kaufmann M. als Vertrauensmann in das Geschäft der S. abgeordnet wurde. Über seine Befugnisse streiten die Parteien.
Anfang 1952 spannte sich die finanzielle Lage der S. weiter an. Um die Schwierigkeiten zu überwinden, hatte sie ein neues Fertigungsprogramm entworfen, das sie am 1. Februar 1952 mit Vertretern der Beklagten besprach. Die Beklagte prüfte das Programm und die wirtschaftliche Lage der S.. Sie holte auch ein Gutachten der Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Hansestadt Hamburg ein. Dieses Gutachten lautete günstig. Die Durchführung des Fertigungsprogramms führte zu erhöhten finanziellen Anforderungen. Ohne daß die Beklagte dieses Programm ausdrücklich billigte, entsprach sie jedoch dem erhöhten Finanzbedarf des Unternehmens, indem sie ihm einen weiteren Kredit in Höhe von 300.000,- DM gewährte.
Am 29. Mai 1952 veräußerte der Geschäftsführer Fleiß der S., der alle Anteile der Komplementär in der S. Apparatebau GmbH besaß, diese Anteile an die Beklagte. Er hatte sie bereits am 1. Mai 1952 sicherungshalber an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte übertrug die Anteile treuhänderisch auf ihren Vertrauensmann M. Sie wies diesen auf seine Verwaltungspflichten hin und bemerkte, daß sie ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn etwa aus der Verwaltung entstehen würden, freihalten werde. M. wurde Geschäftsführer der Scillo. Die Beklagte hatte ihn angewiesen, nur im Einvernehmen mit dem technischen Leiter und Prokuristen der S., Dr. W., zu handeln.
Da die Einnahmen der S. hinter den dafür in dem Voranschlag eingesetzten und der Beklagten zur Kenntnis gebrachten Beträgen erheblich zurückblieben, sperrte die Beklagte der S. den Kredit am 25. Juni 1952. Sie hat behauptet, sie hätte, damit das Fertigungsprogramm hätte fortgeführt werden können, über den ursprünglich vorgesehenen einen weiteren Kredit von mindestens 350.000,- DM einräumen müssen. Das habe sie nicht verantworten können. Das Fertigungsprogramm sei entgegen den gehegten Erwartungen weder nach der Produktions- noch nach der Absatzseite hin erfüllt worden.
Die Forderung der Beklagten aus den von ihr selbst gewährten Krediten betrug zu dieser Zeit 980.000,- DM. Unter Hinzurechnung des ERP-Kredits und der Zinsen ergab sich eine Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von 1.532.000,- DM. Davon entfielen auf den ERP-Kredit 230.000,- DM.
Aus den von der Beklagten verwerteten Sicherheiten hat sie 738.000,- DM erlöst. Davon entfielen nach Abzug der ERP-Forderung von 230.000,- DM auf den von ihr gewährten Kredit 508.000,- DM, so daß ihre Forderung mit etwa 39 % gedeckt worden ist. Bei der Beklagten lagern noch einige Geräte, die nach ihren Behauptungen nicht abgesetzt werden können.
Die Verwertung der freien Konkursmasse hat einen Erlös von 234.746,- DM erbracht. Dieser wird nach Angabe des Konkursverwalters nicht einmal ausreichen, um die bevorrechtigten Forderungen voll zu befriedigen.
Die Klägerin ist, wie bereits gesagt, der Ansicht, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber der S. sittenwidrig sei. Sie glaubt daraus und aus der Verletzung ihres Eigentums Ansprüche gegen die Beklagte herleiten zu können.
Sie hat behauptet, die Tatsache, daß sie sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Halbzeugen vorbehalten habe und daß diese für sie hätten verarbeitet werden sollen, sei ebenso wie der S. auch der Beklagten bekannt gewesen. Die S. habe sich auch an die Vereinbarung gehalten und die Halbzeuge für sie, die Klägerin, verarbeitet. Es seien daraus in der Hauptsache Gehäuse für die Apparate hergestellt worden. Das eigentliche Gerät lasse sich durch Lösen weniger Schrauben aus dem Gehäuse ausbauen. Die S. habe auch das Eigentum der Klägerin an den Gehäusen beachten wollen. Sie habe daher im Zuge der Sicherungsübereignungen der Beklagten nur ihr auf den Erwerb des Eigentums gerichtetes Anwartschaftsrecht übertragen. Selbst wenn das nicht zutreffe, sei die Beklagte doch nicht Eigentümerin der Gehäuse geworden. Im Zusammenhang mit dem Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge sei überhaupt kein Eigentum übergegangen, da die zu übereignenden Geräte nicht hinreichend gesondert worden seien. Erst kurz vor der Konkurseröffnung habe die Beklagte die Geräte bei der S. abgeholt. In diesem Augenblick habe sie auf jeden Fall gewußt, daß die Gehäuse noch ihr, der Klägerin, gehörten. Schließlich sei die Sicherungsübereignung auch deswegen nichtig, weil die Beklagte die S. wirtschaftlich geknebelt habe.
Dadurch, daß die Beklagte der S. in so weitem Maße gegen Sicherheiten Kredit gegeben habe, habe sie dieser ermöglicht, nach außen den Eindruck eines gutgehenden Unternehmens zu erwecken. Hierdurch sei sie, die Klägerin, über die Kreditwürdigkeit der S. getäuscht worden. Sie habe der S. im Vertrauen auf deren Kreditwürdigkeit Ware unter Stundung des Kaufpreises geliefert und einen Schaden erlitten. Die Beklagte habe dieses erkannt und gebilligt. Gerade durch die Erweiterung des Kredits im Jahre 1952 habe die Beklagte dazu beigetragen, daß sie, die Klägerin, der S. mehr als bisher Waren geliefert habe. Die Beklagte habe, als sie den Kredit erweiterte, gar nicht die ernste Absicht gehabt, der S. über ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Sie habe den Zusammenbruch nur hinauszögern wollen, um sich selbst die erforderlichen Sicherheiten für ihre Forderungen zu beschaffen. Sie habe dann auch in einem ihr günstig scheinenden Zeitpunkt den Kredit gekündigt, obwohl die weitere Durchführung des Fertigungsprogramms gute Aussichten versprochen hätte.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug einen Teilschaden geltend gemacht und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die Klägerin sich das Eigentum vorbehalten gehabt habe. Die S. hätte die Geräte auch nicht für die Klägerin, sondern für sie, die Beklagte, hergestellt, so daß sie durch Verarbeitung Eigentum erlangt habe. Außerdem habe die S. noch von anderen Firmen Aluminiumbleche bezogen. Es könne daher gar nicht festgestellt werden, welche Gehäuse aus dem Material der Klägerin hergestellt seien. Die zur Sicherung übereigneten Geräte seien in den Bestandsmeldungen jeweils nummernmäßig aufgezählt worden. Reine Zweckmäßigkeitsgründe hätten dazu geführt, die noch nicht veräußerten übereigneten Geräte aus Anlaß des Konkurses in besonderen Räumen unterzubringen.
Sie habe auch die S. nicht geknebelt. Der Kaufmann M. habe als Aufsichtsperson nicht das Recht gehabt, in die Geschäftsführung einzugreifen. Die S. habe monatlich 60.000,- bis 70.000,- DM Wechsel begeben können, ohne daß wegen jedes einzelnen Wechsels die Zustimmung der Aufsichtsperson oder der Beklagten hätte eingeholt werden müssen.
Sie habe der S. Kredit in der vollen Überzeugung gewährt, daß dieses Unternehmen lebens- und entwicklungsfähig sei. Der Status vom 27. Februar 1952, den sie geprüft habe, habe auch ergeben, daß die S. damals noch über ein Eigenkapital im Werte von 247.000,- DM verfügt habe. Nur der Umstand, daß die erwartete Steigerung des Umsatzes ausgeblieben und der Absatz weiter zurückgegangen sei, habe ihr Anlaß gegeben, den Kredit zu kündigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Februar 1953 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 16. August 1954 zu ändern, und zwar
- a)
den Klaganspruch einschließlich des in der Berufungsinstanz erhöhten Klagantrags dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären,
- b)
den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Klagforderung an das Landgericht in Hamburg, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das angefochtene Urteil leidet darunter, daß das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe aus dem Urteil in dem Parallelprozeß der Firma G. gegen die Beklagte zum großen Teil wörtlich ohne nähere Prüfung der Besonderheiten des vorliegenden Falls übernommen hat. Dadurch enthält das hier angegriffene Urteil einige Ausführungen, die für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht passen. Auch die Ausführungen auf S. 30 der Urteilsausfertigung, daß es einer weiteren Beweiserhebung nicht bedürfe, da die Parteien, nachdem die Vorstandsmitglieder der Beklagten gehört waren, im wesentlichen nur noch die im einzelnen nicht mehr bestrittene Darstellung über den Verlauf der Kreditverhandlungen in ihren Schriftsätzen verschieden rechtlich beurteilt hätten, gelten vielleicht gar nicht für diesen Rechtsstreit. Da das Urteil aber, wie noch dargelegt werden wird, aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, kann es dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, durch einen Vergleich der Entscheidungsgründe mit dem Tatbestand zu ermitteln, wie weit diese für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit gelten oder ob das Urteil etwa auch wegen der Unklarheit seiner Entscheidungsgründe aufgehoben werden müßte.
Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, sich mit der Rüge auseinanderzusetzen, das Berufungsgericht habe §128 Abs. 2 ZPO verletzt und deswegen nicht die Beweise erhoben, die es hätte erheben müssen.
II.
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe §826 BGB verletzt, ist allerdings unzutreffend. Die Klägerin könnte nach dieser Vorschrift nur dann Schadensersatz von der Beklagten fordern, wenn diese ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte.
Die Klägerin ist geschädigt, da sie der Gemeinschuldnerin Waren auf Kredit geliefert hat und mit ihrer Forderung im Konkurs ausfällt. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß dieser Schaden nicht durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden ist. Die Beklagte habe die Klägerin weder über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin getäuscht, noch habe sie den Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin in sittlich verwerflicher Weise zum Nachteil Dritter hinausgezögert, um dadurch selbst Sicherheiten für ihre Forderungen zu erhalten. Schließlich könne ihr auch kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie entgegen ihren ursprünglichen Absichten den Kredit der Gemeinschuldnerin gekündigt habe, bevor deren Fertigungsprogramm durchgeführt gewesen sei.
Die Gemeinschuldnerin war ein im Aufbau befindliches Flüchtlingsunternehmen. Sie wurde in der Form einer Kommanditgesellschaft betrieben, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH war. Die Höhe des Stammkapitals der GmbH und die Höhe der Einlagen des Kommanditisten waren aus dem Handelsregister ersichtlich. Jeder Geschäftsmann konnte aus einem Vergleich dieser Werte mit dem tatsächlichen Umfang des Unternehmens entnehmen, daß dieses sehr wahrscheinlich zu einem großen Teil mit fremdem Kapital arbeitete. Dann mußte er sich aber auch sagen, daß ein entsprechender Teil der Aktiven dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet sein werde. Hierüber hat die Klägerin sich auch nicht geirrt.
Daraus allein, daß die Beklagte die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Scillo günstig beurteilte, ihr deswegen größere Kredite gewährte und daß die Klägerin deswegen gleichfalls glaubte, ihr Waren auf Kredit liefern zu können, kann diese keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Das Risiko, das sie damit einging, mußte sie selbst tragen, ebenso wie die Beklagte durch die Kreditbewilligung ein Risiko auf sich nahm.
Fach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte damit, daß sie der S. Kredite gewährte, auch keine sittenwidrigen Zwecke verfolgt. Sie hat das ihr vorgelegte Fertigungsprogramm der S. sorgfältig geprüft und auch noch ein Gutachten des Amtes für Wirtschaft der Behörde für Wirtschaft und Verkehr eingeholt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte davon überzeugt gewesen, daß es wirtschaftlich sinnvoll sein konnte, das im Aufbau befindliche Unternehmen der S. weiter zu finanzieren. Die Gewinnspanne hätte der S. ermöglicht, ihr Unternehmen rentabel zu gestalten. Die Klägerin hat allerdings behauptet, die Beklagte habe überhaupt nicht ernstlich beabsichtigt, das Fertigungsprogramm zu finanzieren, sondern es sei ihr allein darauf angekommen, Zeit zu gewinnen, um sich für die von ihr eingeräumten Kredite zu sichern. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht auf Grund der Erklärungen des Generaldirektors F. der Beklagten als widerlegt angesehen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang den §286 ZPO nicht etwa dadurch verletzt, daß es bestimmte von der Klägerin angebotene Beweise nicht erhoben hat. Die damit unter Beweis gestellten behaupteten Äußerungen einzelner Angestellter der Beklagten hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Es hat aber angenommen, daß gegenüber dem sonstigen festgestellten, für das Gegenteil sprechenden Sachverhalt aus diesen Äußerungen nicht auf eine unlautere Absicht der Beklagten geschlossen werden könne. Dieser Schluß ist möglich. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Tatsache berücksichtigt, daß die Beklagte den Kredit gekündigt hat, bevor das Fertigungsprogramm voll durchgeführt war. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe von ihrem Standpunkt aus gute Gründe gehabt, den Kredit zu kündigen. Daraus wiederum hat das Berufungsgericht gefolgert, die Tatsache der vorzeitigen Kündigung des Kredits könne nicht als Beweisanzeichen für die Behauptung der Klägerin sprechen, die Beklagte habe von vornherein nicht beabsichtigt, das Fertigungsprogramm wirklich zu finanzieren. Die von der Klägerin dafür angetretenen Beweise, daß andere die weitere Durchführung des Fertigungsprogramms für erfolgreich hielten und daß sie es auch gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben. Denn es kam allein darauf an, wie die maßgeblichen Vertreter der Beklagten die Erfolgsaussichten beurteilten oder ob sie das Risiko eingehen wollten, einen noch höheren als den vorher für erforderlich gehaltenen Kredit zu bewilligen.
Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das für den objektiven Tatbestand des §826 BGB in Betracht käme, könnte allerdings vorliegen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der S. so, wie sie tatsächlich waren, der Rechts- und Sittenordnung in solcher Weise widersprochen hätten, daß die Klägerin ihr keine Waren auf Kredit geliefert hätte, wenn sie diese Tatsachen gekannt hätte. Das trifft jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
Ein solcher Sachverhalt hätte vielleicht vorliegen können, wenn die Beklagte sich die gesamten Vermögenswerte der S. hätte übereignen lassen. Trotz der zahlreichen Sicherungsübereignungen steht aber, wie das angefochtene Urteil ergibt, fest, daß die S. noch über beträchtliches eigenes Vermögen verfügte, auf das die Gläubiger, wenn sie wegen ihrer Forderungen rechtzeitig vollstreckt hätten, hätten zurückgreifen können.
Ein derartiger Sachverhalt könnte ferner gegeben sein, wenn die Beklagte dadurch, daß sie ihren Angestellten M. als Aufsichtsperson in dem Betrieb der S. einsetzte, in sittlich verwerflicher Weise eigensüchtige Ziele verfolgt und dabei die Interessen des Betriebes und anderer mit der S. in Geschäftsbeziehungen stehender Dritter in sittlich verwerflicher Weise außer acht gelassen hätte. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die S. durch die Bestellung der Aufsichtsperson in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt worden ist. Das hätte zur Folge, daß der Vertrag, durch den der Angestellte M. in dem Betrieb eingestellt wurde, nichtig war. Ansprüche Dritter gegen die Beklagte aus §826 BGB werden dadurch allein noch nicht begründet. Handlungen, durch die ein Unternehmen seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt wird, richten sich als solche nur gegen dieses Unternehmen. Sie brauchen nicht notwendig dazu zu führen, daß das geknebelte Unternehmen durch sie wirtschaftlich geschädigt wird. Ebensowenig bewirken sie notwendig, daß Dritte, die in Unkenntnis dieser Knebelung mit dem Unternehmen in Geschäftsverbindung treten oder die bereits mit dem Unternehmen in Geschäftsverbindung standen, durch sie geschädigt werden.
Die Klägerin müßte, um im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Knebelung der S. einen Anspruch aus §826 BGB gegen die Beklagte herleiten zu können, einen sich aus der Knebelung ergebenden Sachverhalt behaupten, der objektiv zu einer Schädigung Dritter führen konnte. Ein solcher Sachverhalt könnte z.B. gegeben sein, wenn die Aufsichtsperson nach den Absichten der Beklagten in solcher Weise auf die Geschäftsführung der S. einwirken sollte, daß diese unsachlich beeinflußt und dadurch einseitig zugunsten der Beklagten gelenkt würde. Dahingehende genügend substantiierte Behauptungen hat die Klägerin nicht aufgestellt. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Angestellte M. auf Weisung der Beklagten die Klägerin bei der Befriedigung ihrer Forderung in sittenwidriger Weise zurückgesetzt hätte.
Die Klägerin kann die Beklagte schließlich auch nicht deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese seit dem 25. Juni 1952 der S. keinen weiteren Kredit gewährte. Es ist nicht sittenwidrig, wenn jemand einem anderen einen Kredit einräumt und ihm dadurch ermöglicht, einen Betrieb einzurichten oder zu erweitern. Die Kreditgewährung als solche ist niemals sittenwidrig, es sei denn, daß dadurch unsittliche Zwecke verfolgt werden. Dadurch, daß der Kreditgeber dem Kreditnehmer ermöglicht, ein Geschäft zu eröffnen und zu vergrößern, übernimmt er nicht das Risiko, das diejenigen eingehen, die mit diesem Geschäftsunternehmen in geschäftliche Beziehungen treten.
Ebensowenig ist es sittenwidrig, wenn ein Gläubiger, der einem Unternehmen einen Kredit eingeräumt hat, von seinem gesetzlich oder vertraglich bestehenden Recht Gebrauch macht und diesen Kredit kündigt oder einschränkt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn durch den Kredit ein bestimmtes Fertigungsprogramm finanziert werden sollte und wenn die gesetzlich oder vertraglich zulässige Kündigung erfolgt, bevor dieses Programm durchgeführt ist. Der Kreditgeber ist erst recht nicht verpflichtet, den eingeräumten Kredit über den ursprünglich vorgesehenen Betrag zu erhöhen, weil das Programm nicht ohnedem durchgeführt werden kann. Die Beklagte war, als sie den Kredit kündigte, der S. gegenüber hierzu berechtigt. Wenn aber schon die S. sich die vorzeitige Kündigung des Kredits rechtlich gefallen lassen mußte, so können ihre Gläubiger nicht gegenüber dem Kreditgeber aus dieser Kündigung Schadensersatzansprüche herleiten. Sie haben keinen Anspruch darauf, daß der Kredit nicht gekündigt und weitergewährt wird. So wenig wie die Gewährung des Kredits sittenwidrig war, ist es auch seine rechtlich zulässige Kündigung. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit mußte die Klägerin außerdem von vornherein erwägen, daß die Erwartungen, die die Beklagte hinsichtlich der künftigen Erfolgsmöglichkeiten der S. hegte, nicht eintreten würden. Sie mußte auch damit rechnen, daß die Beklagte auf Grund irgendwelcher Umstände der S. keinen weiteren Kredit mehr gewähren würde. Indem sie mit der S. in Geschäftsbeziehung blieb, nahm sie ein kaufmännisches Risiko auf sich, für das sie sich wohl sichern, das sie aber nicht auf andere abwälzen konnte.
Auch der Umstand, daß es sich bei dem Kredit um täglich fällige Gelder handelte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Wenn auch die S. dadurch in eine beachtliche Abhängigkeit von der Beklagten geraten war, so ist sie diese Bindung doch freiwillig eingegangen, und es spricht nichts dafür, daß die Beklagte ihr etwa willkürlich den Kredit entziehen wollte. Der Beklagten kann insoweit auch nicht vorgeworfen werden, daß sie durch diese Art der Kreditgewährung den Geschäftspartnern der S. gegenüber in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise sittenwidrig gehandelt hätte, zumal da die S. selbst noch über ein nicht unbeträchtliches eigenes Kapital verfügte.
Die Beklagte hätte allerdings sittenwidrig gehandelt, wenn sie danach getrachtet hätte, daß die Lieferfirmen der S. Material lieferten, und wenn es ihre Absicht gewesen wäre, sich das Arbeitsergebnis aus diesen Lieferungen zur Deckung ihrer Forderungen zu beschaffen, ohne daß die Lieferfirmen in der Lage gewesen wären, für ihre Forderungen befriedigt werden zu können. Dieser Tatbestand kann entgegen der Ansicht der Revision aber nicht allein daraus gefolgert werden, daß in den Mantelzessionsverträgen die Übereignung der aus dem gelieferten Material hergestellten Geräte und die Abtretung der durch einen Verkauf dieser Geräte entstandenen Forderungen vorgesehen waren. Die Mantelzessionsverträge bestimmten nichts darüber, ob das gesamte Produktionsergebnis abgetreten werden sollte. Aber selbst wenn das der Fall gewesen wäre, würde sich daraus allein noch kein sittenwidriges Handeln ergeben. Es spricht nichts dafür, daß die Beklagte etwa darauf zielte, sich auch Sachen übereignen zu lassen, die der S. nicht gehörten, weil sie noch unter Eigentumsvorbehalt standen. Im übrigen aber hatte sie der S. ausreichenden Kredit eingeräumt. Dieser ermöglichte der S., den Betrieb aufrechtzuerhalten. Er sollte auch dazu dienen, ihre Lieferanten zu befriedigen. Es ist nichts dafür beigebracht, daß das Kreditvolumen bis zur Kreditsperre dazu nicht genügend groß gewesen wäre. Abgesehen davon hat aber die S., wie bereits erwähnt, selbst noch über ein nicht unbeträchtliches eigenes Kapital verfügt, in das ihre Gläubiger vollstrecken konnten.
Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten und der H. Kreditbank erteilten Auskünfte nicht richtig gewürdigt, sind unerheblich. Denn diese Ausführungen des Berufungsurteils auf S. 38 oben der Urteilsausfertigung können für diesen Rechtsstreit nicht gelten. Sie sind aus dem Urteil in dem Rechtsstreit der Pirna G. gegen die Beklagte übernommen worden, ohne daß sie eine tatsächliche Grundlage in dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit finden. Es ist nicht vorgetragen worden, daß auch die Klägerin eine Auskunft bei der Beklagten oder bei einer anderen Stelle über die Kreditwürdigkeit der S. eingeholt hätte.
Die bisher erörterten Angriffe der Revision greifen somit nicht durch. §826 BGB ist nicht verletzt.
III.
Das angefochtene Urteil mußte jedoch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Die Klägerin hat ihren Anspruch auch darauf gegründet, daß die Beklagte ihr Eigentum an den von ihr gelieferten Aluminiumblechen verletzt habe. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht jedoch aus Rechtsirrtum mit einer rechtlich unzulänglichen Begründung abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen, die von der Klägerin gelieferten Halbzeuge seien dadurch, daß in den aus ihnen gefertigten Gehäusen die Geräte eingebaut worden seien, zum wesentlichen Bestandteil der fertigen Apparate geworden. Das Berufungsgericht hat sich insoweit der Rechtsansicht des Landgerichts angeschlossen, daß der wirtschaftliche Zweck und das Wesen des Hauptbestandteils dem wirtschaftlichen Zweck und dem Wesen des ganzen Apparats gleichzusetzen sei. Durch die Entfernung des Gehäuses wurde das Gerät zu einem unfertigen Stück, das für sich nicht mehr allein seiner Bestimmung gemäß arbeiten könne. Der Restapparat würde dadurch in seiner wirtschaftlichen Bedeutung verändert.
Die Klägerin habe auch nicht dadurch Eigentum oder Miteigentum an den fertigen Geräten erlangt, daß die S. in dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt erklärt habe, daß sie ein durch Verbindung oder Vermischung entstehendes Eigentum oder Miteigentum an die Klägerin abtrete. Denn die S. habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Erwerb des Eigentums oder des Miteigentums eingetreten sei, nicht mehr den Willen gehabt, dieses auf die Klägerin zu übertragen.
Die Organe oder Erfüllungsgehilfen der Beklagten hätten auch nicht schuldhaft den Eigentumsvorbehalt der Klägerin außer acht gelassene. Die Aufsichtsperson M. sei der Ansicht gewesen, der Eigentumsvorbehalt sei durch die Verarbeitung erloschen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche anderen Personen der Beklagten über den Fortbestand des Eigentumsvorbehalts unterrichtet gewesen seien.
Schließlich hätten auch andere Firmen Aluminiumhalbzeuge geliefert, und es sei nicht erwiesen, ob und in welchem Umfang die Fabrikate der Klägerin gerade bei denjenigen Apparaten verwandt worden seien, die der Beklagten übereignet worden seien.
Die Klägerin kann einen Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung ihres Eigentums nach §823 Abs. 1 BGB allerdings nur geltend machen, wenn sie beweist, daß die Beklagte überhaupt ihr Eigentum verletzt hat. Dazu muß sie hier beweisen, daß die der Beklagten übereigneten Geräte teilweise aus dem von ihr gelieferten Material hergestellt sind. Aus den Bekundungen der Zeugen F. und Sch. ergab sich, daß die Aluminiumbleche in der Hauptsache von der Klägerin bezogen wurden. Da der Beklagten eine größere Zahl von Apparaten übereignet worden war, war es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß mindestens ein Teil dieser Apparate aus Material der Klägerin hergestellt war. Wenn das Berufungsgericht diesen Schluß nicht gezogen hat, so mag das darauf zurückzuführen sein, daß es mit Rücksicht auf seine sonstigen Rechtsausführungen dieser Frage keine besondere Bedeutung beigelegt hat, da sie von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheblich war. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe §139 ZPO verletzt, wenn es seine Entscheidung hätte darauf stützen wollen, es sei nicht erwiesen, ob Material der Klägerin für die der Beklagten übereigneten Apparate verwandt worden sei. Denn in diesem Fall hätte das Berufungsgericht für eine weitere Aufklärung sorgen müssen. Beide Zeugen hatten angegeben, daß sich Näheres aus den Büchern der S. ergebe. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht annehmen, daß die Klägerin es nur versehentlich unterlassen habe, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es auch darauf an, ob Material der Klägerin für die der Beklagten übereigneten Apparate verwandt worden ist. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß durch den Einbau des Geräts in das Gehäuse das Eigentum an dem Gehäuse auf die S. übergegangen sei, sind rechtlich unzutreffend.
Die Klägerin hatte behauptet, die Geräte könnten durch Lösen weniger Schrauben wieder aus den Gehäusen ausgebaut werden, ohne daß diese oder der Restapparat dadurch zerstört würden. Trifft diese Behauptung zu, dann wären die Gehäuse nach §93 BGB nur wesentlicher Bestandteil, wenn sie oder die restlichen Bestandteile durch die Trennung in ihrem Wesen verändert würden. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der ganze Apparat durch die Lösung aus dem Gehäuse in seinem Wesen verändert wird, insbesondere, ob das Restgerät nach dem Ausbau aus dem Gehäuse wie bisher weiter genutzt werden kann. Es kommt vielmehr grundsätzlich allein darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile durch die Trennung in ihrem Wesen verändert werden. Das hängt davon ab, ob sie nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden sind.
Es kann davon ausgegangen werden, daß sämtliche von der S. hergestellten Apparate zusammengesetzte einheitliche Sachen sind. In solchen Fällen läßt sich nicht uneingeschränkt sagen, daß im Gegensatz zu der eben wiedergegebenen allgemeinen Regel der wirtschaftliche Zweck oder das Wesen des Hauptbestandteils gleich dem wirtschaftlichen Zweck und Wesen der ganzen Sache ist. Das Reichsgericht hat diese Ansicht zwar gleichfalls in verschiedenen Entscheidungen vertreten (BGZ 50, 240 f [243]; 58, 338 f [341]; 62, 406 f [409]; 69, 150 f [158]; 152, 91 f [98 f]; JW 1905, 3872 und JW 1911, 573). Der erkennende Senat hat es bereits in seinen in BGHZ 18, 226 f veröffentlichten Urteil dahingestellt sein lassen, ob dieser Rechtsansicht beizutreten ist, da sie den modernen wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen nicht gerecht wird. Sie kann keineswegs allgemein gelten.
Die Frage nach dem Wesen und Zweck von Sachen und Bestandteilen einer Sache ist von einem technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen. Nach dem Sinn und Zweck des §93 BGB soll verhindert werden, daß wirtschaftliche Werte ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört werden und dadurch der Volkswirtschaft Schaden zugefügt wird. Nach seinem Sinn und Zweck müssen daher auch für die Entscheidung der Frage, wann durch die Trennung von Bestandteilen deren Wesen verändert wird, in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte entscheidend sein. Die einzelnen Bestandteile einer Sache unterscheiden sich in ihrem Wesen. Sie dienen verschiedenen Zwecken. Vom wirtschaftlich-technischen Standpunkt aus betrachtet, sind ihre Zwecke nicht nur der speziellen Art nach verschieden, sondern auch von unterschiedlicher Bedeutung. Bei einer zusammengesetzten einheitlichen Sache liegt ein Wesensmerkmal der verschiedenen Bestandteile, aus denen die Sache besteht, darin, daß diese Bestandteile dazu dienen sollen, die praktische Verwendbarkeit der einheitlichen Sache mehr oder weniger zu ermöglichen. Es gibt Bestandteile, deren Wesen in solcher Weise durch diesen Zweck bestimmt ist, daß sie, nachdem sie in das Ganze eingefügt sind, für eine allgemeine Betrachtung überhaupt kein eigenes Wesen mehr haben. Ihr Zweck geht durch den Einbau vollständig in dem Ganzen auf. Er teilt sich diesem mit. Daher kann es, wirtschaftlich gesehen, richtig sein, nach der Trennung solcher Bestandteile das Wesen des restlichen Hauptbestandteils mit dem Wesen der ganzen Sache gleichzusetzen. Das könnte z.B. zutreffen, wenn es sich um das Verhältnis einzelner Schrauben und Hebel einer Maschine oder eines einzelnen Rades in einem Getriebe zu der Restmaschine oder dem restlichen Getriebe handelt.
Es gibt aber auch Bestandteile, die zwar auch dem Betrieb der ganzen Sache dienen sollen, deren eigenes Wesen wegen seiner besonderen Natur und Bedeutung, allgemein wirtschaftlich gesehen, dem Bestandteil aber in der Weise anhaftet, daß es auch nach dem Einbau diesem Bestandteil weiterhin verbleibt, nicht in dem Ganzen aufgeht und sich diesem nicht mitteilt. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn es sich bei dem Bestandteil um technisch selbständige Geräte oder Apparate handelt, die als Hilfsgeräte den Betrieb des Ganzen ermöglichen sollen. Dasselbe kann auch zutreffen für das Gehäuse, das dazu dienen soll, das Gerät aufzunehmen und im Betrieb zu schützen. In solchen Fällen kann, wenn es sich um die Trennung dieser Bestandteile handelt, nicht der Zweck und das Wesen der verbleibenden Sachbestandteile dem Zweck und dem Wesen der ganzen Sache gleichgestellt werden. Würde das geschehen, dann würden unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklung Ergebnisse erzielt, die nicht zu rechtfertigen sind. Es würde dadurch die aus besonderen Gründen für die Bestandteile eines Gebäudes bestimmte Vorschrift des. §94 Abs. 2 BGB, nach der auch die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen wesentliche Bestandteile sind, praktisch mindestens teilweise über die Auslegung des §93 BGB auch auf andere Sachen ausgedehnt.
Falls es zutrifft, daß das Gerät aus dem Gehäuse durch Lösen der Verbindungsschrauben entfernt werden kann, ohne daß das Gerät oder das Gehäuse beschädigt wird, dann hätte das Gehäuse, allgemein wirtschaftlich betrachtet, ein Wesen, das ihm selbst auch weiterhin anhaftet, nachdem das Gerät in das Gehäuse eingebaut ist. Dieses Wesen geht nicht in dem Ganzen auf, und es können daher nach einer Trennung Wesen und Zweck des Restgeräts nicht mit dem Wesen und Zweck des ganzen Apparats gleichgesetzt werden. Eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse durch den Einbau des Geräts in das Gehäuse wäre daher nur eingetreten, wenn das Gehäuse selbst durch die Trennung in seinem Wesen verändert wurde. Das könnte der Fall sein, wenn das Gehäuse überhaupt nur für die von der S. hergestellten Geräte verwandt werden könnte, so daß es durch die Trennung wirtschaftlich wertlos würde und nur noch Schrottwert hätte. In diesem Fall wäre das Gehäuse wesentlicher Bestandteil des ganzen Apparats. Die Klägerin wäre nach §947 Abs. 1 BGB Miteigentümerin geworden, wenn nicht gemäß §947 Abs. 2 BGB der eine Bestandteil gegenüber dem anderen als Hauptsache anzusehen ist. Ob der eigentliche Apparat die Hauptsache gegenüber dem Gehäuse ist, muß das Berufungsgericht noch prüfen. Für die Frage, was als Hauptsache und Nebensache einer aus mehreren Sachen bestehenden einheitlichen Sache anzusehen ist, kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Weder das Wertverhältnis noch das Verhältnis des räumlichen Umfangs sind für sich allein entscheidend. Von einer Hauptsache kann nach der Verkehrsauffassung nur dann gesprochen werden, wenn die übrigen Bestandteile fehlen konnten, ohne daß das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde (OGHZ 2, 389 [393]; 3, 348 [353]). Ein solches Verhältnis könnte anzunehmen sein, wenn das Gehäuse im wesentlichen dazu dienen würde, dem Apparat ein besseres Aussehen zu geben, wenn der Apparat auch ohne das Gehäuse seinen eigentlichen und Hauptzweck erfüllen könnte. Hat dagegen das Gehäuse noch andere Aufgaben, soll es insbesondere den Apparat und die Personen, die den Apparat bedienen, schützen, oder macht der Einbau des Apparates in das Gehäuse dessen praktische Bedienung erst möglich, dann kann nach der Verkehrsauffassung nicht davon gesprochen werden, daß das Gehäuse im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen nach dem Einbau nur eine Nebensache ist. Dem würde in diesen Fällen nicht entgegenstehen, wenn der Apparat an sich auch ohne das Gehäuse technisch in Betrieb gesetzt werden könnte. Es kommt vielmehr darauf an, ob er im praktischen Gebrauch ohne das Gehäuse gleichfalls verwendbar ist.
Die Klägerin hat das Eigentum an den von ihr gelieferten Aluminiumblechen nicht etwa schon vorher dadurch verloren, daß diese zu den Gehäusen verarbeitet wurden. Die Frage, wer Hersteller der Gehäuse im Sinne des §950 BGB war, ist auch hier nach der Lebensanschauung zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1952, 661; BGHZ 14, 114; BGB RGR 10. Aufl. §950 Anm. 2, 5). Maßgebend ist der Standpunkt eines objektiven mit den Verhältnissen vertrauten Beurteilers. Es ist allerdings möglich, daß die Organe der S., als die Aluminiumbleche verarbeitet wurden, überhaupt nicht an das Bestehen des Eigentumsvorbehalts gedacht haben und daß sie sogar der Ansicht waren, der Eigentumsvorbehalt gehe durch die Verarbeitung unter. Dadurch werden sie nicht zum Hersteller im Sinne des §950 BGB. Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt geliefert und ist dabei vereinbart, daß die Verarbeitung für die Lieferfirma zu erfolgen hat, dann ist vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers in der Regel diese Firma Hersteller im Sinne des §950 BGB. Der Stoff-Lieferant ist nur dann nicht mehr Hersteller, wenn sich die durch die Vereinbarung geschaffene Lage hinsichtlich der Verwahrung und Verarbeitung des Stoffes in solcher Weise geändert hat, daß jetzt von dem bezeichneten Standpunkt aus eine andere Person als Hersteller anzusehen ist. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit wurden die gelieferten Aluminiumbleche von der Firma, der sie geliefert waren, in der Weise verarbeitet, wie dies bei der Vereinbarung des Eigentunsvorbehalts erwartet und vorausgesetzt wurde. Unter diesen Umständen würde selbst der Wille der S., die Bleche entgegen der getroffenen Vereinbarung für sich selbst zu verarbeiten, die Lage nicht so weitgehend ändern, daß allein deswegen die S. als Herstellerin angesehen werden könnte. Dieser Wille wäre ebenso unbeachtlich wie der Wille des im Betrieb angestellten Arbeiters, die ihm aufgetragene Arbeit nicht für den Betriebsinhaber, sondern für sich selbst zu verrichten (BGB RGR a.a.O. Anm. 5; vgl. auch Flume NJW 1950, 841 [844]; Zeuner JZ 1955, 195 [197]). Irgendwelche weiteren Umstände, die dazu führen könnten, die S. als Herstellerin anzusehen, sind nicht beigebracht.
Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin würden nicht bestehen, wenn jene durch die sicherungsweise Übereignung der Apparate kraft guten Glaubens auch das Eigentum an den Gehäusen erworben hätte. Dazu ist nach §933 BGB erforderlich, daß die Beklagte in dem Augenblick, als ihr die Apparate übergeben wurden, gutgläubig war. Grob fahrlässig handelt der Erwerber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß (RGZ 141, 131; RG DR 1941, 785; BGH vom 26. Oktober 1955, IV ZR 35/55). Der Erwerber muß insbesondere, wenn bestimmte Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer oder nicht verfügungsberechtigt ist, diesen Gründen nachgehen und sorgfältige Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse oder die Verfügungsberechtigung anstellen (RG JW 1929, 585; RGZ 143, 14; 147, 331; BGH a.a.O.). Da die Beklagte die wirtschaftliche Lage der S. genau kannte, spricht viel dafür, daß ihr bekannt war, daß diese ihre Rohstoffe auf Kredit kaufte und daß in dem Augenblick, als die Wechselsperre eintrat, größere Mengen der bereits verarbeiteten Rohstoffe noch nicht bezahlt waren. Als Bankinstitut dürfte ihr auch bekannt gewesen sein, daß Lieferanten, die Rohstoffe auf Kredit liefern, sich regelmäßig durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt sichern. Falls die Beklagte diese Kenntnis gehabt haben sollte, hätte sie sich nicht mit der Versicherung der Vertreter der S. begnügen dürfen, daß diese Firma über die übereigneten Fertig- und Halbfertigwaren habe verfügen dürfen. Die Beklagte hätte dann vielmehr selbst nachforschen müssen, wie weit das verarbeitete Material tatsächlich bezahlt war und wie weit etwaige Eigentumsvorbehalte reichten. Sie könnte sich schwerlich darauf berufen, daß sie angenommen habe, die S. habe Eigentum durch Verarbeitung erlangt und sei deswegen befugt gewesen, über die ganzen Apparate zu verfügen. Die Beklagte hätte damit rechnen müssen, daß die S. auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts die Bleche nur für die Lieferfirmen verarbeiten durfte. Falls die Beklagte sich überhaupt darüber Gedanken gemacht haben sollte und falls sie ähnlich wie die Vorinstanzen angenommen haben sollte, die S. habe mindestens durch den Zusammenbau der Geräte nach §947 Abs. 2 BGB das Eigentum an den Gehäusen erworben, würde sie gleichfalls nicht gutgläubig sein. In den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin, die sich die Beklagte hätte vorlegen lassen müssen, war unter Nr. 9 bestimmt, daß die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht zur Sicherheit übereignet werden durfte. Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung und der weiter getroffenen Abreden über die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung war immerhin so zweifelhaft, daß die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hätte, wenn sie sich einfach über diese Zweifel hinweggesetzt hätte und sie sich die ganzen Geräte sicherungsweise hätte übereignen lassen.
Da es somit möglich ist, daß die Klägerin ihre Klage auf Verletzung ihres Eigentums stützen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht den Prozeßstoff nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtsgedanken tatsächlich und rechtlich neu würdigen kann.