Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1955, Az.: IV ZR 35/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 35/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 01.12.1954
Prozessführer
der Firma Heinrich W., Kartoffelgroßhandlung, in U., K.str. ...,
Prozessgegner
1. Direktor Rechtsanwalt E., P., B.str. ...
2. Direktor Wilhelm P., B., S.str. ...
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Dezember 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte bei der Firma Paul B. in B. in der Zeit vom August 1952 bis Januar 1953 Düngemittel in größerer Menge eingelagert. Die Firma B. hat diese Düngemittel in der Zeit bis zum 1. April 1953 von der Klägerin käuflich übernommen. In den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die dem Kauf zugrundegelegt wurden, heißt es u.a., daß die gelieferten Düngemittel bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Begleichung eines zu Lasten des Käufers bestehenden Vortrags aus laufender Rechnung Eigentum der Verkäuferin blieben; daß der Käufer, die Düngemittel von anderen Firmen getrennt halten und selbst als Eigentum der Verkäuferin kennzeichnen müsse und daß er schließlich die Düngemittel nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er jetzt im Verzuge sei, veräussern, daß er sie also insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen dürfe. Die Firma B. hat keine Zahlungen auf ihre Kaufpreisschuld geleistet. Sie stellte am 2. Mai 1953 ihre Zahlungen ein. Es wurde ein Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Paul B. eröffnet. Das Verfahren führte zu einem Vergleich, nach dem B. seinen Gläubigern 50 % ihrer Forderungen zu zahlen hatte. Die Klägerin erhielt bisher 10 % ihrer Forderung, die sie in Höhe von 68.147,79 DM angemeldet hatte, ausbezahlt.
Die Beklagte war im März 1953 erstmalig zu der Firma B. in Geschäftsbeziehungen getreten. Sie hatte dieser Firma in der Zeit vom 26. März bis zum 22. April 1953 insgesamt 24 Waggons Pflanzkartoffeln zum Preise von etwa 54,000,- DM verkauft und geliefert. Die Beklagte hatte bis Ende März 1953 nur 4.407,- DM auf ihre Forderung erhalten, daher kam es am 20. u. 23. April 1953 zu Verhandlungen, die zu folgender Vereinbarung führten: die Firma B. leistete eine Barzahlung von 10.000,- DM und sollte der Beklagten zur teilweisen Abgeltung der Kaufpreisschuld Düngemittel liefern. In dem als Verkaufskontrakt bezeichneten Bestätigungsschreiben vom 23. April 1953 erklärte Paul B. die verkaufte Ware sei sein bezahltes Eigentum. Die Beklagte erhielt die 10,000,- DM am 29. April 1953. Die Düngemittel wurden ihr in der Zeit vom 25. bis zum 29. April 1953 geliefert und von ihr alsbald weiterveräussert. Der Erlös, den die Beklagte aus der Weiterveräusserung erzielt hat, beträgt nach der Darstellung der Klägerin mindestens 30.484,- DM. Mit der Klage verlangt die Klägerin in erster Linie die Zahlung von 30.484,- DM und zwar auf Grund des §816 BGB. Daneben hat sie einen auf die §§989 BGB ff gestützten Anspruch hilfsweise geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte in erster Linie die Abweisung der Klage. In zweiter Linie beantragt sie auszusprechen, daß die Beklagte zur Zahlung nur verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderungen, die im Zeitpunkt und bis zur Höhe der Zahlung noch der Klägerin aus dem Vergleichsverfahren gegen die Firma Paul B. in Braunschweig wegen der von dieser Firma an die Beklagte gelieferten Düngemittel zustehen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die von der Klägerin an B. verkauften Dingemittel dieselben seien, wie die von B. an die Beklagte verkauften. Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin ihr Eigentum bis zur Übernahme der Düngemittel durch die Beklagte behalten, ein Eigentumsverlust durch Vermischung also nicht stattgefunden hat. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist auch nicht ersichtlich.
II.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß B. nach den Vereinbarungen mit der Klägerin, insbesondere den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Düngemittel nicht berechtigt gewesen sei, die Düngemittel fortzugeben, ohne daß für die Klägerin ein Gegenwert an Stelle ihres verlorenen Eigentums trat. Die Revision hat in d er schriftlichen Begründung auch hier keine Verfahrensrügen erhoben. In der Verhandlung vor dem Senat hat sie geltend gemacht, bei den "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Düngemittel", die dem von der Klägerin und B. geschlossenen Vertrage zugrunde lägen, handle es sich um typische Vertragsbedingungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht nachprüfbar sei und die das Berufungsgericht unrichtig ausgelegt habe. Diese Rüge scheitert abgesehen von anderen Bedenken schon daran, daß die Auslegung des Berufungsgerichts, soweit sie überhaupt nachprüfbar ist, jedenfalls nicht zu beanstanden ist. Sie wird dem Sinn der Bedingungen gerecht und trägt den wirtschaftlichen Belangen Rechnung.
III.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe in seinen Ausführungen in §932 Abs. 1 BGB den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Dies trifft indessen nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" sei ein Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht umschrieben sei und sich von der "Fahrlässigkeit" nur graduell unterscheide. Grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle "jedem einleuchten müsse". (RGZ 141/131, RG DR 41/785). Für die Beantwortung der Frage des gutgläubigen Erwerbs von Waren unter Eigentumsvorbehalt hätte sich in gleichmässiger Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz herausgebildet, daß der Erwerber eines dinglichen Rechtes an einer beweglichen Sache verpflichtet sei, bei Vorliegen bestimmter Verdachtsgründe, die Zweifel an den wahren Eigentumsverhältnissen oder der Verfügungsbefugnis des Veräusserers erkennen liessen, sorgfältige Nachforschungen anzustellen (RG JW 29/585; RGZ 143/18; 147/331). Wie die Beklagte selbst vorgetragen habe, habe die Firma B. die von der Beklagten gelieferten Kartoffeln nicht sogleich bezahlen können. Aus diesem Grunde seien sie auch unter Eigentumsvorbehalt übergeben worden. Für die Beklagte sei schon deshalb der Gedanke naheliegend gewesen, daß die große Menge Düngemittel im Lager B. mindestens zu einem Teil ebenfalls noch unbezahlt sein könnte. Diese Annahme habe um so näher gelegen, als die Beklagte gewußt habe, daß die Firma B. ein junges Unternehmen und Barnieske Flüchtling war. Grössere Eigenkapitalien zur Unterhaltung eines umfangreichen Lagers hätten bei B. deshalb nicht erwartet werden können, selbst wenn dieser Flüchtlingskredite erhalten haben sollte. Auch die gute Auskunft der Niedersächsischen Pflanzgut-Gesellschaft über die Firma B. wonach diese keinen Bankkredit in Anspruch nähme, habe keinen Schluß auf das Gegenteil zulassen können. Wenn die Beklagte aber damit rechnen mußte, daß die Düngemittel noch nicht bezahlt seien, so habe sie weiter annehmen müssen, daß diese genau so wie die von ihr gelieferten Kartoffeln unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden seien. Denn es würden gegenwärtig nahezu alle grösseren inländischen Handelsgeschäfte wegen der durch Krieg und Währungsumstellung bedingten Kapitelnot mit dem Eigentumsvorbehalt gesichert, weil regelmässig nicht bar bezahlt werden und die Finanzierung erst nach erfolgreichem Weiterverkauf erfolgen könne. Die Beklagte habe auch in der Tat mit einem Eigentumsvorbehalt an den von ihr gekauften Düngemittel gerechnet. Das ergäbe sich aus den gleichlautenden Bekundungen der Zeugen O. K. und B., sowie daraus, daß B. - unstreitig auf ausdrücklichen Wunsch des Inhabers der Beklagten - in dem Verkaufskontrakt habe erklären müssen, die verkaufte Ware sei sein bezahltes Eigentum.
Wenn somit die Beklagte damit gerechnet habe, daß ein Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma an den Düngemittel bestünde so habe sie sich nicht mit der mündlichen und schriftlichen Erklärung des Kaufmanns B., die Ware sei bezahlt und sein Eigentum, zufrieden geben dürfen. Sie hatte vielmehr weitergehende sorgfältige Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob die Düngemittel wirklich der Firma B. gehörten. Sie hätte bei Abschluß des Kaufvertrages im Büro der Firma B. auch die Möglichkeit dazu gehabt. B. als der wirtschaftlich Schwächere hätte ihr die Angabe der Lieferfirma, die Vorlegung einer quittierten Rechnung oder eines sonstigen Nachweises auf Ersuchen nicht verweigert. Für ihn habe es keine Beleidigung sein können, wenn der Inhaber der Beklagten seiner unter ordentlichen Kaufleuten üblichen Prüfungspflicht nachkam. Der Inhaber der Beklagten habe sich aber mit den Erklärungen B. zufrieden gegeben und keine weitere Aufklärung verlangt. Er habe deshalb grob-fahrlässig die für seine Bösgläubigkeit erheblichen Umstände nicht gekannt und infolgedessen das Eigentum an den Düngemittel nicht gutgläubig erworben. Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte gewußt habe, daß die Firma B. sich in gespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Hierzu ist zunächst klarzustellen, daß zwar der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ein Rechtsbegriff ist, daß aber der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage ist. Es kann daher im Revisionsrechtszug nur nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff verkannt hat, ob es also den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewußt und ob es sich schließlich darüber klar war, daß im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muß. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (vgl. RG JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB). Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, daß es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint (so Enneccerus-Nipperdey 14. Auflage zu §216 II S. 938). Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1953 (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16 bis 17]) ausgeführt. Er sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts ergeben, daß es sich des Unterschieds zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit bewußt war und daß es sich ferner darüber klar war, daß dem Eigentumserwerb der Beklagten nur grobe Fahrlässigkeit, nicht einfache, entgegenstehen würde. Daß es den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit nicht verkannt hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Ausführungen.
Die Revision meint nun, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze über die Nachforschungspflicht des Kaufmanns im Großhandel rechtsirrig verkannt, insbesondere die Grundsätze des erkennenden Senats in dem in LM Nr. 4 zu §366 HGB abgedruckten Urteil vom 8.7.1954 - IV ZR 31/54.
Es kann auf sich beruhen, ob nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen das Revisionsgericht überhaupt nachprüfen darf, ob das Berufungsgericht nicht einen falschen Maßstab an die Nachforschungspflicht der Kaufleute im Großhandel gelegt hat oder aber ob es sich insoweit nicht schon um einen dem tatsächlichen Bereich angehörenden und somit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Umstand handelt. Denn das Berufungsgericht hat eine Reihe von Umständen angeführt, die den Inhaber der Beklagten hätten veranlassen müssen, sich nicht mit der Antwort B.s, die Düngemittel seien sein bezahltes Eigentum, zu begnügen. Es hat hierzu festgestellt: Einmal habe B. die ihr von der Beklagten gekauften und gelieferten Kartoffeln nicht sogleich bezahlen können, deswegen habe sich auch die Beklagte das Eigentum vorbehalten, so daß für sie der Gedanke nahe gelegen habe, mindestens ein Teil der Düngemittel sei ebenfalls noch unbezahlt.
Zweitens habe der Inhaber der Beklagten gewußt, daß Barnieske ein junges Unternehmen und ihr Inhaber ein Flüchtling sei, bei dem größeres Eigenkapital nicht zu erwarten gewesen sei.
Drittens werde allgemein das Eigentum vorbehalten, da regelmäßig nicht bar bezahlt werde.
Viertens habe die Beklagte auch mit einem Eigentumsvorbehalt gerechnet.
Das Berufungsgericht hat sich somit im Rahmen der Grundsätze gehalten, die der Senat in der von der Revision angeführten Entscheidung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat. Die Wertung der einzelnen Umstände für die Frage der groben Fahrlässigkeit liegt aber auf tatsächlichem Gebiet.
Die Rüge betreffend die Feststellung des Berufungsgerichts, die Fahrlässigkeit der Beklagten sei "grob" gewesen, könnte also nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung und Würdigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts gegen Verfahrensvorschriften oder gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetzes verstoßen hätte. Dies ist nicht der Fall.
Daß die Beklagte eine gute Auskunft über B. erhalten hatte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Ebenso fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten übersehen habe, daß sich die wirtschaftliche Lage der Firma B. plötzlich ungünstig durch die Verluste im Pflanzkartoffelgeschäft des Frühjahrs 1953 in Höhe von etwa DM 50.000,- gestaltet habe.
Daß die kaufmännisch erfahrenen Begleiter des Inhabers der Beklagten der Erklärung des B. vertraut hatten, hat zwar das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnt; daß es auf diesen Umstand nicht eingegangen ist, rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß es ihn übersehen habe.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe ohne hinreichende Grundlage festgestellt, es sei eine unter ordentlichen Kaufleuten übliche Pflicht, sich die Lieferfirma nennen und die quittierten Rechnungen vorlegen zu lassen. Die Rüge greift hier schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht seine Ausführung über eine solche Prüfungspflicht nur im Zusammenhang mit der Erwägung gemacht hat, daß es von B. nicht als Beleidigung hätte aufgefaßt werden können, wenn der Inhaber der Beklagten ein solches Verlangen gestellt hätte. Daraus hat das Berufungsgericht wiederum gefolgert, B. hätte die verlangte Auskunft nicht verweigert. Darauf aber kommt es überhaupt nicht an. Wenn eine Nachforschungspflicht dahin bestand, ob die von B. abgegebenen Erklärung, daß er Eigentümer der Düngemittel sei, richtig war - und das hat das Berufungsgericht festgestellt -, so ist es unerheblich, ob B. gewillt war, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Gab er sie nicht, so konnte das Bedenken gegen seine Erklärung dadurch nur verstärkt werden. Der Umstand, daß die Beklagte B. nicht habe verletzen wollen, kann es nicht rechtfertigen, daß sie die gebotenen Nachforschungen unterlassen hat.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das eigene Vorbringen der Klägerin übersehen, daß die Düngemittel durch längeres Lagern Schaden erleiden würden. Aus diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß B. Wert darauf gelegt habe, sein großes Lager auch in einem Gebiet abzusetzen, zu dem er sonst keine unmittelbaren Kundschaftsbeziehungen gehabt habe. Die Mitwirkung der Beklagten, die als Kartoffelgroßhandlung über vielfältige Beziehungen zu den Verbrauchern von Kunstdünger verfügt habe, habe daher nahegelegen und sei wirtschaftlich begründet gewesen. Es habe daher keinen Verdacht gegen die persönliche Lauterkeit des B. zu erregen brauchen, wenn er durch Absatz in dem Bezirk der Beklagten eine Verbesserung seiner Liquidität und die Verhütung von Lagerverlusten erstrebt habe. Dafür, daß das Oberlandesgericht das erwähnte Vorbringen übersehen hat, fehlt ein Anhalt, zumal da es dies in gedrängter Form im Tatbestand (Seite 9 dfes Urteils) wiedergegeben hat. Das Berufungsgericht war aber nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen auf jede Einzelheit des ungewöhnlich umfangreichen schriftsätzlichen Vorbringens näher einzugehen.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, daß die Beklagte durch Übernahme der Düngemittel die auf sie übergegangenen Außenstände aus den Kartoffelverkäufen preisgegeben habe. Das darin zum Ausdruck kommende Vertrauen sei sowohl für ihre Gutgläubigkeit als für das Fehlen einer groben Sorgfaltsverletzung seitens der drei beteiligten Kaufleute kennzeichnend.
Die Rüge greift nicht durch. Ein Ausdruck des Vertrauens zu B. könnte in dem Verhalten der Beklagten allenfalls dann gesehen werden, wenn sie den Wert der übernommenen Düngemittel niedriger eingeschätzt hätte als den Wert der Außenstände, die der Firma B. noch aus dem Verkauf der Kartoffeln im Zeitpunkt der Übernahme der Düngemittel durch die Beklagte zustanden. Eine dahingehende ausreichend substantiierte Behauptung hatte die Beklagte nicht aufgestellt.
IV.
Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, die Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung auszusprechen, die im Zeitpunkt und bis zur Höhe der Zahlung der Klägerin aus dem Vergleichsverfahren gegen die Firma B. wegen der von dieser Firma an die Beklagte gelieferten Düngemittel zusteht. Der Bereicherungsanspruch, der nach §816 BGB entsteht, geht auf Zahlung des Erlöses. Um diesen Erlös ist der unberechtigt Verfügende bereichert. Er ist weiter in Höhe dieses Erlöses auf Kosten des früheren Eigentümers bereichert und er kann sich nicht darauf berufen, daß dem Eigentümer Ansprüche gegen den Dritten, hier B., zustünden, von dem er die betreffenden Gegenstände erhalten hat. Es ist Sache der Beklagten, sich wegen der Ansprüche mit B. auseinanderzusetzen die ihr daraus erwachsen, daß B. ihr das Eigentum an den Düngemitteln nicht verschafft und damit seine Verpflichtung aus dem Verkauf nicht erfüllt hat. Ebenso ist es allein Sache der Firma B. etwaige Ansprüche geltend zu machen, die ihr daraus erwachsen sein sollten, daß die Klägerin den Erlös aus den Düngemitteln von der Beklagten erhält. Ein Rechtsübergang kraft Gesetzes nach §426 Abs. 2 BGB ist nicht eingetreten.
Wenn die Beklagte im Zusammenhang mit dieser Rüge auf einen Anspruch aus den §§989, 990 BGB eingeht, so ist hierzu klarzustellen, daß die Entscheidung des Landgerichts nur dahingeht, daß der Bereicherungsanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt wird. Dies geht mit Deutlichkeit aus dem letzten Absatz der Entscheidungsgründe des Landgerichts hervor, in dem es heißt, der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten bei der Weiterveräusserung der Düngemittel Erlangten sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Nur dieser Anspruch ist somit in den Berufungs- und Revisionsrechtszug gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §97 ZPO.