Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1956, Az.: IV ZR 249/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 249/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.06.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1956, 227 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Molkereigenossenschaft K. eGmbH in K., vertreten durch ihren Vorstand, Diplom-Landwirt Peter H. in F. Krs. E. und Hermann Freiherr von B., Gut K. bei H. Krs. B.,
Prozessgegner
die Firma Otto B. & Co, H., A.,
Amtlicher Leitsatz
Der Vertrag, durch den sich ein Importeur den ganzen Maschinenpark eines Unternehmens für eine von ihm weiter gestundete Warenforderung übereignen läßt, ist nicht nach §138 BGB nichtig, wenn der Importeur aus einer ihm vorgelegten, in Wahrheit, wie später festgestellt, unrichtigen Bilanz entnehmen kann, daß das Unternehmen noch erhebliches Eigenkapital besitzt und wenn ihm der Inhaber des Unternehmens aus einer Jahrzehnte dauernden Geschäftsverbindung als tüchtiger und redlicher Kaufmann bekannt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Siemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin importierte Rohware für die Herstellung von Schokoladeerzeugnissen. Zu ihren Kunden gehörte die "C."-Schokoladefabrik Wilhelm B. GmbH in Mülheim-Ruhr. Diese Firma war im Jahre 1949 gegründet worden. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer B. hatte früher in Schlesien die Schokoladeherstellung betrieben und schon damals mit der Klägerin in Geschäftsverbindung gestanden.
Nach den Verkaufsbedingungen der Klägerin, die auch für die Geschäftsbeziehungen mit der "C." maßgebend waren, behielt die Klägerin das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren und den durch deren Verarbeitung neu entstandenen Sachen bis zur Begleichung ihrer sämtlichen Rechnungen. Forderungen, die der Käufer durch Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erwarb, wurden im voraus sicherungshalber an die Klägerin abgetreten; sämtliche Forderungen der Klägerin gegen den Käufer wurden fällig, falls dieser einen von ihm akzeptierten Wechsel nicht einlöste.
Die "C." gab der Klägerin zum Ausgleich für deren Warenrechnungen regelmäßig Wechsel. Anfang 1952 geriet sie in Liquiditätsschwierigkeiten und ließ sich von der Klägerin einige Wechsel prolongieren. Ende März 1952 verlängerte ihr die Klägerin demnächst fällige Wechsel in Höhe von etwa 66.000 DM. Am 16. April 1952 bat die "C.", deren gesamte Wechselverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu dieser Zeit etwa 230.000 DM betrügen, um Verlängerung weiterer Wechsel über etwa 53.000 DM. Die Klägerin kam dieser Bitte nach und verabredete gleichzeitig, daß die "C." ihr sämtliche Maschinen zur Sicherung übereigne. In dem noch am gleichen Tage von beiden Partnern unterzeichneten Sicherungsübereignungsvertrag sind die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Vereinbarung bezog, nicht genannt. Sie sollten in einer besonderen Aufstellung verzeichnet werden, die dann als Anlage der Vertragsurkunde beigefügt werden sollte. Am 28. April 1952 übersandte die "C." der Klägerin eine Aufstellung ihres Maschineninventars mit dem Bemerken, daß ein in dieser Aufstellung durch Zeichen kenntlich gemachter Teil schon anderweitig übereignet sei. Nach diesem Verzeichnis, das als Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag genommen wurde, verblieben für die Klägerin Maschinen im Bilanzwert von etwa 250.000 DM. Als Ausgleich für die anderweitig vergebenen Maschinen bot die "C." die Übereignung von Kleingerät an. Sie übersandte der Klägerin am 9. Mai 1952 eine Aufstellung über verschiedene Formen und Mulden im Gesamtwerte von 53.490 DM, die zusätzlich dem Vertrage beigefügt wurde.
Über das Vermögen der "C." ist am 12. September 1952 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Beklagte hat im April 1952 der "C." für etwa 22.000 DM Ware geliefert. Sie hat am 25. Juli 1952 auf Grund eines Arrestbefehls, den sie wegen ihrer Forderung erwirkt hatte, bei der "C." Pfändungen ausgebracht. Gepfändet worden sind u.a. Gegenstände, die in den dem Vertrage vom 16. April 1952 beigefügten Aufstellungen verzeichnet sind, und von der Klägerin gelieferte Rohware.
Die Klägerin hat diese Sachen als ihr Eigentum in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Rohware freigegeben. Daraufhin haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Sodann hat die Klägerin beantragt,
die erwähnte Zwangsvollstreckung in die übrigen, im einzelnen im Klagantrag näher bezeichneten Gegenstände für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Sicherungsübereignungsvertrag sei nichtig und verstoße gegen die guten Sitten. Sie hat ferner diesen Vertrag wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Sie hat behauptet, die "C." sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrages zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die Klägerin habe das erkannt und sich deswegen das gesamte freie Betriebsinventar der "C." übereignen lassen. Schon vorher habe der Inhaber der "C." den Inhaber der Klägerin davon unterrichtet, daß er ein Vergleichsverfahren in die Wege leiten müsse. Der Inhaber der Klägerin habe ihn jedoch von dieser Absicht abgebracht und ihm zugesagt, daß er ihn stützen werde. Es sei ihm aber dabei nur darum gegangen, zuvor noch seine Forderungen zu sichern. Nachdem sich die Klägerin durch den Vertrag vom 16. April 1952 die Sicherungen verschafft habe, habe sie zunächst den von ihr als unvermeidlich vorausgesehenen Zusammenbruch der "C." durch Wechselprolongationen hinausgezögert, um ihre Sicherung unangreifbar zu machen, und sodann das Konkursverfahren veranlaßt.
Zum mindesten habe die Klägerin in gewissenloser Weise Umstände unbeachtet gelassen, die auf die aussichtslose Lage der "C." hingedeutet hätten. Die Bilanz, die die Grundlage der Verhandlung vom 16. April 1952 gebildet habe, habe klar ersehen lassen, daß die "C." nicht mehr zu retten gewesen sei.
Die Klägerin habe die "C." dadurch zu der Sicherungsübereignung veranlaßt, daß sie gedroht habe, sie werde die erbetene Wechselprolongation nur dann vornehmen, wenn ihr die Maschinen übereignet würden. Durch den Übereignungsvertrag sei die "C." geknebelt worden. Im Juni 1952 habe sich die Klägerin von der "C." weitere Sicherheiten bestellen, insbesondere Kundenforderungen abtreten lassen und hierdurch die "C." ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit völlig beraubt.
Die Klägerin hat erwidert, sie habe die Zahlungsschwierigkeiten der "C." für vorübergehend gehalten und mit einem Zusammenbruch der "C." nicht gerechnet. Im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung sei das Unternehmen auch noch gesund gewesen. Sie habe in den Inhaber der "C.", der ihr seit Jahrzehnten bekannt gewesen sei, großes Vertrauen gesetzt und deshalb der "C." sehr hohe Kredite ohne besondere Sicherheiten gewährt. Die Sicherungsübereignung sei dann aber deswegen notwendig geworden, weil bei einer längeren Laufzeit der Wechsel die gelieferte Ware verarbeitet werde und infolgedessen der Eigentumsvorbehalt vor der Bezahlung untergehe. Der Inhaber der "C." habe von sich aus die Übereignung der Maschinen angeboten. Die weiteren Sicherungsmaßnahmen im Juni 1952 hätten die Absicherung eines zusätzlich gewährten baren Darlehns dargestellt. Sie hat bestritten, daß der Inhaber der "C." ihr gegenüber jemals von einem Vergleichsverfahren gesprochen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Die Klage ist auf Grund des von der Klägerin mit der "C." geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch diesen Vertrag das Eigentum an den den Gegenstand der Klage bildenden Sachen auf die Klägerin übertragen worden ist. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis gleichfalls zutreffend angenommen, daß der Sicherungsübereignungsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach §138 BGB nichtig ist. Der Vertrag wäre dann nichtig, wenn er mit dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute unvereinbar wäre. Bei seiner Würdigung ist nicht nur der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen, sondern es sind ebenso alle Umstände, die zum Abschluß des Rechtsgeschäfts geführt haben, die Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und die objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, zu beachten (LM Nr. 1 zu §3 AnfG).
Die Klägerin ist eine Großhandelsfirma. Sie hat der Firma "C." Waren auf Kredit geliefert und dabei einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Sicherungsübereignungsvertrag, der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, ist ein Vertrag, durch den der Klägerin nachträglich andere Sicherheiten für ihre Forderungen aus den Warenlieferungen bestellt worden sind. Der erkennende Senat hat bisher drei Fälle entschiedene in denen es sich gleichfalls darum handelte, unter welchen Voraussetzungen Verträge, durch die nachträgliche Sicherheiten für eine Forderung bestellt werden, nach §138 BGB nichtig sind (LM Nr. 4 zu §138 [B b]; WM 1955, 1580; Urteil vom 21. Dezember 1955 IV ZR 160/55).
Ebensowenig wie die Entgegennahme von Sicherheiten dafür, daß ein Kredit gewährt wird, sittenwidrig ist, ist es ohne weiteres sittenwidrig, wenn für einen bereits gewährten Kredit nachträglich Sicherheiten bestellt werden. Ein solches Rechtsgeschäft kann jedoch wegen der Umstände, unter denen es geschlossen ist, sittenwidrig und nach §138 BGB nichtig sein. Wie die oben angeführten Urteile des erkennenden Senats ergeben, können diese Umstände z.B. darin bestehen, daß der Sicherungsnehmer eine wirtschaftliche Machtstellung, die er dem Sicherungsgeber gegenüber hat, in einer sittlich verwerflichen Weise ausnutzt, um die Sicherheiten zu erlangen. Das könnte der Fall sein, wenn er die Sicherheiten fordert, ohne zuvor die Lage des Unternehmens in einer den besonderen Verhältnissen des Falles angemessenen Weise geprüft zu haben, so daß er sich über die Belange anderer Gläubiger, von deren Vorhandensein er Kenntnis hat, rücksichtslos hinwegsetzt, oder wenn er sich das letzte greifbare Vermögen des Unternehmens aneignet.
Solche oder ähnliche Umstände, die den Sicherungsübereignungsvertrag hier sittenwidrig erscheinen lassen konnten, liegen nach den vom Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor. Wesentlich ist, daß die Klägerin durch den Vertrag keine zusätzlichen Sicherungen erwerben wollte, sondern es sollten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nur die Sicherungen, die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt bestanden, gegen andere ausgetauscht werden. Der Austausch wurde im Interesse der Schuldnerin vorgenommen, um dieser über wirtschaftliche Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Diese Feststellung beruht nicht, wie die Revision annimmt, darauf, daß es zweifelhaft sein konnte, ob der verlängerte Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart war, sondern darauf, daß er auf jeden Fall auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse wirkungslos geworden wäre. Die Kaufpreisforderung für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren war gestundet. Die Stundung sollte zum zweiten Mal verlängert werden. Andererseits sollte die gelieferte Ware verarbeitet werden, und es war, da die Firma "C." zu 2/3 ihres Betriebsvolumens auch von anderen Firmen beliefert wurde, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts kaum möglich, festzustellen aus welchen Rohstoffen die verschiedenen Erzeugnisse hergestellt waren. Unter diesen Umständen wurde der vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt in der Tat wirkungslos. Es war kaufmännisch nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die weitere Stundung nur bewilligen wollte, wenn sie andere Sicherheiten erhielt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es bei dieser Sachlage schon zweifelhaft ist, ob durch den geschlossenen Vertrag überhaupt eine Lage geschaffen worden ist, die objektiv die Gefahr begründete, daß andere, die mit der Firma "C." in Geschäftsbeziehungen standen oder treten wollten, über deren Kreditwürdigkeit getäuscht wurden.
Diese Möglichkeit bestand hier um so weniger, als die Firma "C.", wie sie der Klägerin mitgeteilt hatte, beabsichtigte, zunächst ihre großen Rohstoffvorräte aufzulösen, um wieder flüssig zu werden. Dann aber wurde, ohne daß die Produktion und der Umsatz fielen, zunächst wesentlich weniger Rohstoff eingekauft als bisher, so daß neue Forderungen wenigstens vorübergehend in viel geringerem Umfang entstanden.
Keinesfalls hatte nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Klägerin eine solche Lage, wenn sie tatsächlich eingetreten sein sollte, vorsätzlich oder leichtfertig, das ist mehr als grob fahrlässig, herbeigeführt. Wäre das der Fall, dann könnte der Sicherungsübereignungsvertrag gegen die guten Sitten verstoßen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Inhaber der Klägerin mit dem Inhaber der Firma "C." seit mehr als 20 Jahren in Geschäftsverbindung stand. Sie rührte aus der Zeit her, als dieser noch eine Schokoladefabrik in Schlesien betrieb. Der Inhaber der Klägerin hatte den Inhaber der Firma "C." als einen ehrbaren und besonders tüchtigen und zuverlässigen Kaufmann und Fabrikanten kennengelernt, dem er fest vertraute. Der Inhaber der Klägerin hatte auch keinen Zweifel daran, daß die Firma "C." ein wirtschaftlich ausreichend fundiertes Unternehmen war. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, bewegt sie sich vorwiegend auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachen- und Beweiswürdigung. Zudem treffen auch die von ihr gezogenen Schlüsse nicht zu. Es ist richtig, daß es dem Inhaber der Klägerin bekannt war, daß die Firma "C." Zahlungsschwierigkeiten hatte. Das rührte aber, so wie der Inhaber der Klägerin die Dinge sah, allein daher, daß die Firma "C." ihre Aktiven nicht alsbald hatte flüssig machen können. Über diese Schwierigkeiten wollte die Klägerin der Firma "C." hinweghelfen. Sie haben nichts damit zu tun, ob die "C." überschuldet war. Der Vertreter der Klägerin, Sch., hat auch nicht bei der "C." vorgesprochen, weil die Klägerin Besorgnisse wegen der wirtschaftlichen Lage der "C." hatte, sondern weil ihr Gerüchte über das Geschäftsgebaren dieser Firma zu Ohren gekommen waren, die sie aufklären wollte, um ihnen entgegentreten zu können (vgl. Schreiben vom 14. März 1952).
Das Berufungsgericht konnte es bei der besonderen Lage des Falls auch dahingestellt lassen, wie die wirtschaftliche Lage der "C." im April 1952 tatsächlich war, ob sie, wie die Beklagte behauptet, zu dieser Zeit bereits konkursreif war. Denn es kam insoweit nur darauf an, wie die Klägerin die Lage beurteilte und ob sie im Hinblick auf den Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages leichtfertig handelte, indem sie diese Lage nicht genauer prüfte.
Der Vorwurf, daß die Klägerin leichtfertig gehandelt hat, kann ihr nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gemacht werden.
Es ist nicht so, daß der Sicherungsnehmer in jedem Fall, in dem er einen Kredit gegen Sicherheit gewährt oder auch nachträglich Sicherheiten für einen vorher eingeräumten Kredit entgegennimmt, durch eine fachkundige Person die Lage des Unternehmens und seine künftigen Betriebsaussichten prüfen muß. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Frage, ob und in welchem Umfang eine Prüfungspflicht besteht, stets von den besonderen Umständen des einzelnen Falles abhängt (BGHZ 10, 228 [234]; LM Nr. 1 zu §3 AnfG; Nr. 4 zu §138 [B b]BGB). Ein Kaufmann, der einem Unternehmen einen größeren Kredit einräumt oder eine größere Forderung stundet, wird stets schon aus seinem eigenen Interesse zuvor die Lage des Unternehmens selbst prüfen. Das hat auch die Klägerin getan. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, daß sie dabei in einer Weise leichtfertig gehandelt habe, die die Verträge sittenwidrig erscheinen lassen könnte. Zu berücksichtigen ist das große Vertrauen, das der Inhaber der "C." sich bei der Klägerin durch seine jahrelangen Geschäftsbeziehungen zu ihr erworben hatte. Es bestand für die Klägerin bisher kein begründeter Anlaß, dem Inhaber der Firma "C." weniger zu trauen. Wenn die Klägerin sich dann damit begnügte, eine von der Firma "C." vorgelegte Bilanz nach dem Stande vom 31. März 1952 zu prüfen und dabei davon auszugehen, daß die in der Bilanz enthaltenen Angaben richtig waren, kann dieses Verhalten nicht als leichtfertig Bezeichnet werden. Hinzu kommt, daß die Bilanz nach den Angaben des Inhabers der Firma "C." nicht von seinen Angestellten allein aufgestellt worden war. Es hatte vielmehr dabei ein Wirtschaftsprüfer mitgewirkt, der von einer Bank, einer anderen Großgläubigerin der Firma "C.", bestellt worden war. Diese Bilanz, die auch dem Berufungsgericht vorgelegen hat, wies keine schlechte Vermögenslage der "C." aus. Die Aktiven überstiegen die Passiven um mehr als 300.000 DM. Trotz erheblicher Abschreibungen und Rückstellungen hatte die Firma "C." nach der Bilanz in der Zeit von Oktober 1951 bis Februar 1952 einen Reingewinn von 162.966,93 DM und im Monat März einen solchen von 14.878,82 DM erzielt. Auf Grund der Bilanz konnte die Klägerin den Eindruck gewinnen, daß das Unternehmen wirtschaftlich gesund sei und gute Erfolgsaussichten habe. Dieser Eindruck war geeignet, das Vertrauen, das die Klägerin in den Inhaber der Firma "C." setzte, zu bestärken. Auf Grund der Bilanz konnte, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, die Klägerin gleichfalls überzeugt sein, daß auch dann, wenn ihr die gesamte maschinelle Einrichtung übereignet würde, dem Unternehmen doch noch genügend freies Vermögen verblieb. Es handelte sich dabei nach den Feststellungen des Berufungsurteils (S. 14) um Warenvorräte im Werte von über 500.000 DM, die nicht zur Sicherheit übereignet waren oder unter einem Eigentumsvorbehalt standen, und ferner um Kundenforderungen im Werte von 252.135,22 DM. Der Umstand, daß der Firma Umsatzsteuer im Betrage von 62.000 DM gestundet war, brauchte allein kein Mißtrauen zu begründen. Diese Schuld konnte gerade daher rühren, daß die Firma "C." keine ausreichenden flüssigen Mittel hatte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch verneint, daß die "C." durch den Sicherungsübereignungsvertrag in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ihrer wirtschaftlichen Freiheit braubt worden ist.
Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch keinen Einwand aus §419 BGB geltend machen. Das würde voraussetzen, daß die Klägerin durch den Sicherungsübereignungsvertrag objektiv das ganze Vermögen der "C." übernommen hätte und daß ihr die Tatsachen bekannt gewesen wären, aus denen zu entnehmen war, daß die übereigneten Sachen das ganze Vermögen der "C." waren (BGB RGR 10. Aufl. §419 Anm. 1 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts. A.A. Bergenroth MDR 1953, 140). Wenigstens letzeres ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Die Beklagte kann zwar entgegen der Ansicht der Klägerin ihren Einwand an sich auch auf die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes gründen, da sie die der Klägerin übereigneten Gegenstände vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der "C." gepfändet hat (RGZ 117, 116). Ihr Einwand ist jedoch nach diesem Gesetz gleichfalls nicht begründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.