Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: IV ZR 160/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 160/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 06.01.1955
Prozessführer
der Firma Christian S. in R., B.str. ...,
Prozessgegner
Rechtsanwalt L. in R. als Konkursverwalter der Firma S., H.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand als Getreidelieferantin mit der S. OHG in H. in ständiger Geschäftsbeziehung. Sie war mit einem Anteil von rund 2/3 des Gesamtwertes der Lieferungen die Hauptlieferantin der S.. Die Mühle hatte in erheblichem Umfange den Kredit der Klägerin in Anspruch genommen. Nachdem sie Ende 1952 die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 200.000,- DM getilgt hatte, setzte die Klägerin ihre Lieferungen an die S. fort. Am 20. Februar 1953 betrug die ungesicherte Schuld der Mühle aus diesen Lieferungen 60.659,77 DM. In der Folgezeit lieferte die Klägerin zwar weiter, ließ sich jedoch dafür Kundenforderungen der S. zur Sicherheit abtreten. Bis Anfang März 1953 hatte sich der Schuldsaldo der Mühle auf rund 122.000,- DM erhöht. Am 5. März 1953 schlossen die Klägerin und die S. eine Reihe von Verträgen ab mit dem Ziel, die Klägerin wegen ihrer bestehenden und künftigen Forderungen zu sichern. Für die Klägerin unterzeichnete deren Prokurist R..
In einem der Verträge - von den Parteien "Sicherungsabtretungsvertrag" genannt - verpflichtete sich die Schloßmühle, die bestehenden Forderungen teilweise zu sichere und zu diesem Zweck Kundenforderungen in Höhe von 60.000,- DM an die Klägerin abzutreten. Sie trat in einer Liste einzeln aufgeführte Forderungen im Gesamtbeträge von 53.623,17 DM sofort ab. Die Abtretung der weiteren Forderungen sollte als erfolgt gelten, sobald die S. der Klägerin entweder Rechnungsabschriften oder weitere Aufstellungen von Kundenforderungen ausgehändigt haben würde. In die am 5. März 1953 aufgestellte Liste wurden neben anderen auch solche Forderungen aufgenommen, die die S. bereits in der Zeit zwischen dem 20. Februar 1953 und dem 5. März 1953 einzeln an die Klägerin abgetreten hatte. Die Mühle sollte zum Einziehen der Forderungen berechtigt bleiben, jedoch für die eingegangenen Beträge unverzüglich gleichwertige und gleich hohe Forderungen abtreten.
In einem weiteren, als "Eigentumsvorbehaltsvertrag" bezeichneten Vertrage trafen die Klägerin und die S. u.a. folgende Abmachungen:
"2) Die Vertragschließenden vereinbaren hiermit ausdrücklich, daß sämtliche Lieferungen der Firma Chr. Si. an die S. unter Eigentums vorbehält gemäß §455 BGB erfolgen; die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch etwa künftig entstehender Forderungen der Firma Chr. Si. gegen die S. aus laufender Geschäftsverbindung Eigentum der Firma Chr. Si.
3) Ein Eigentumserwerb der S. an der Vorbehaltsware gemäß §950 BGB im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch die S. für die Firma Chr. Si.; die verarbeitete wäre dient zur Sicherheit der Forderungen der Firma Chr. Si. nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Im Falle der Verarbeitung mit anderen nicht der Firma Chr. Si. gehörenden Waren steht der Firma Chr. Si. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gelten sonst die gleichen Bedingungen wie bei der Vorbehaltsware.
6) Die S. ist berechtigt, die gelieferte Ware in ordnungsmässigem Geschäftsgang auch vor der Zahlung zu be- und verarbeiten, zu vermischen oder sonstwie zu verändern; sie ist auch berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.
7) Die Forderungen der S. aus dem Weiterverkauf der Ware werden bereits jetzt an die Firma Chr. Si. abgetreten. Die S. ist verpflichtet, der Firma Chr. Si. die Unterlagen über den Verkauf alsbald nach Abschluß des Kaufvertrages, insbesondere eine Rechnungsabschrift, zu übersenden. Mit der Übersendung dieser Rechnungsabschrift gilt die Abtretung der Forderung als erfolgt.
8) Die S. ist verpflichtet, die von den Schuldnern eingehenden Gelder unmittelbar nach Eingang an die Firma Chr. Si. abzuführen.
10) Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit der Firma Chr. Si. nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware zuzüglich eines Risikozuschlages von 20 %. Übersteigt der Wert der der Fa. Chr. Si. gegebenen Sicherheiten die Forderungen der Firma Chr. Si. diesen Betrag, so ist die Firma Chr. Si. auf Verlangen der S. verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten an die Schloßmühle zurückzuübertragen."
In weiteren Verträgen übereignete die S. der Klägerin zur Sicherheit ihr Warenlager im Werte von 28.178,68 DM, einen Magirus-Lastwagen im Werte von 19.000,- DM und ihren Bestand von 68 Schweinen. Ferner trat sie eine an sicherer Stelle im Grundbuch des Mühlengrundstückes eingetragene Grundschuld von 10.000,- DM zur Sicherheit an die Klägerin ab. Diese Werte waren noch anderweitig verhaftet. Ihre Übertragung an die Klägerin sollte mit der Freigabe wirksam werden.
Nach Abschluß der Verträge blieben der S. an freiem Umlaufsvermögen nur noch Brotgetreide im Werte von 3.500,- DM, Futtermittel für die erwähnten Schweine im Werte von 9.600,- DM und Kundenforderungen in Höhe von 4.100,- DM. Das Anlagevermögen war bereits vollständig verpfändet bezw. übereignet.
Nach dem Abschluß der Sicherungsverträge vom 5. März 1953 lieferte die Klägerin noch für 25.000,- DM Getreide. In Höhe dieses Betrages trat die Schloßmühle weitere Forderungen an sie ab. Außerdem wurde der Gegenwert für diese Lieferungen voll bezahlt.
Nachdem die S. am 17. März 1953, also 12 Tage nach Abschluß der Verträge, ihre Zahlungen eingestellt und die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt hatte, wurde am 27. März 1953 der Anschlußkonkurs über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Die Parteien vereinbarten, daß der Beklagte die von der Klägerin abgetretenen Forderungen einziehen solle. Dementsprechend zog der Beklagte in der Zeit vom 1. April bis zum 12. August 1953 bei 21 Kunden der S. Forderungen in Höhe von insgesamt 11.062,- DM ein. In Höhe von 3.286,75 DM handelte es sich hierbei um Forderungen, die bereits vor dem 5. März 1953 im Wege der Einzelabtretung auf die Klägerin übergegangen waren. Die übrigen waren ihr auf Grund der Verträge vom 5. März 1953 abgetreten worden.
Von den eingezogenen 11.062,- DM hat der Beklagte der Klägerin unter Vorbehalt der Rückforderung 5.000,- DM ausgezahlt. Die Klägerin wendet sich gegen den Vorbehalt und nimmt auch den Rest der eingezogenen Gelder für sich in Anspruch. Sie beruft sich dabei in erster Linie auf die vor dem 5. März 1953 vorgenommenen Abtretungen und auf die Verträge vom 5. März 1953.
Die Klägerin hat behauptet, von jeher hätten ihren Lieferungen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen, nach denen alle gelieferten Waren einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterworfen seien. In den von ihr vorgelegten Geschäftsbedingungen heißt es:
"Wird die Ware vor der Barzahlung weiterveräußert, so geht der dafür erzielte Erlös bzw. die durch Weiterverkauf entstandene Forderung auf den Verkäufer über."
Die Klägerin hat daraus herleiten wollen, daß die Verträge vom 5. März 1953 nur eine bereits bestehende Rechtslage weitgehend hätten klarstellen sollen.
Sie hat beantragt,
- a)
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.063,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1953 zu zahlen,
- b)
festzustellen, daß der von dem Beklagten an sie im Juli 1953 gezahlte Betrag von 5.000,- DM ihr zustehe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß den Geschäften mit der Klägerin allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen hätten, und vorgetragen, die Verträge vom 5. März 1953 hätten die S. in sittenwidriger Weise geknebelt; sie seien darum nichtig. Ferner hat er die Absichtsanfechtung gemäß §31 KO erklärt und hilfsweise mit einer Schadenersatzforderung aufgerechnet, die er daraus herleitet, daß die Klägerin nach seiner Meinung ungerechtfertigt einen Arrest gegen die S. erwirkt habe (§945 ZPO).
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Klägerin von den seitens des Beklagten an sie gezahlten 5.000,- DM ein Betrag von 3.286,75 DM zustehe und die Klage im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die am 5. März 1953 geschlossenen Verträge seien nach §138 BGB nichtig. Die Klägerin könne daher nicht auf Grund der darin enthaltenen Forderungsabtretungen die von den Beklagten eingezogenen Beträge für sich beanspruchen. Die Verträge hätten sowohl zu einer sittenwidrigen Knebelung der S. als auch dazu führen können, daß Dritte, die mit der S. in Geschäftsbeziehungen treten konnten, über die Kreditwürdigkeit der Mühle getäuscht und so Schaden erleiden würden. Nach Abschluß dieser Verträge seien der Mühle nur noch geringe Außenstände und geringe Warenvorräte als Eigentum verblieben, die bei dem Geschäftsumfang der Mühle nahezu bedeutungslos gewesen seien. Das gesamte Anlagevermögen der Mühle sei zur Sicherheit übereignet gewesen. Außerdem sei aber fast das gesamte gegenwärtige Umlaufsvermögen gleichfalls von der Klägerin als Sicherheit in Anspruch genommen worden.
Es sei bedeutungslos, daß die Mühle die am 5. März 1953 abgetretenen Forderungen habe einziehen dürfen. Denn für die auf diese Weise erloschenen Forderungen hätten nach dem Vertrag unverzüglich andere Forderungen abgetreten werden müssen. Neue Forderungen hätten aber nach Nr. 1 bis 3 des Vertrages auch schon verwandt werden müssen, um die Mantelzession auf 60.000,- DM aufzufüllen. Sie hätten nur aus dem Umsatz der Getreidelieferungen anderer Lieferanten herrühren können. Dieser sei verhältnismäßig klein gewesen, da der Umsatz der Mühle zu 2/3 auf Lieferungen der Klägerin beruht habe. Die Forderungen aus dem Verkauf der von der Klägerin gelieferten und von der Mühle zu verarbeitenden Waren seien aber schon auf Grund des Eigentumsvorbehaltsvertrages erfaßt gewesen. Darin sei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, der sich auf die künftigen Lieferungen der Klägerin gerichtet habe, vorgesehen. Der Erlös sei an die Klägerin mindestens so lange abzuführen gewesen, bis er ihre Forderung aus der Lieferung neuen Getreides um 20 % überstiegen habe. Die Mühle habe daher einen zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Verfügung stehenden Ertrag ihrer Arbeit auf längere Zeit nicht mehr erwarten können.
Die Klägerin habe zwar behauptet, die Forderungsabtretungen in dem Eigentumsvorbehaltsvertrag seien nicht als Sicherheit für den bisher gewährten Kredit gedacht gewesen. Der in Nr. 10 des Vertrages festgelegte Anspruch auf Rückübertragung der Forderungen habe vielmehr schon dann geltend gemacht werden können, wenn die Forderungsabtretungen zuzüglich eines Risikozuschlages von 20 % und die noch vorhandene unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wertmäßig die Forderungen der Klägerin aus der Lieferung dieser Ware überstiegen hätten. Diese Ansicht sei aber nicht zutreffend. Durch die in Nr. 10 des Vertrages enthaltene Bestimmung habe nur eine Übersicherung verhindert werden sollen. Einen Anspruch auf Rückübertragung abgetretener Forderungen habe die S. erst gehabt, wenn der gesamte offenstehende Kredit und der Zuschlag von 20 % durch die Sicherheitsleistungen gedeckt gewesen seien.
Durch die Verträge sei so nach außen der Schein aufrechterhalten worden, als sei die S. noch kreditwürdig, während sie es in Wahrheit nicht gewesen sei.
Die S. habe den Zweck verfolgt, sich durch die am 5. März 1953 geschlossenen Verträge Sicherheiten für ihre alten und für die durch künftige Lieferungen entstehenden Forderungen zu verschaffen. Der Prokurist der Klägerin und auch die Vertreter der S. hätten gewußt, daß der Mühle durch die Verträge fast das ganze freie Vermögen entzogen worden sei. Sie seien sich auch bewußt gewesen, daß die Mühle trotzdem auch noch von anderen Firmen Getreide auf Kredit beziehen werde.
Unter Berücksichtigung dieser vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen verstoßen die am 5. März 1953 geschlossenen Verträge gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute. Sie sind daher nach §138 BGB nichtig. Mit dieser rechtlichen Würdigung stimmt auch die Revision überein. Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und auch den Inhalt des Eigentumsvorbehaltsvertrages unzutreffend ausgelegt habe. Das Berufungsgericht hätte die von der Klägerin für die von ihr behauptete Vertragsauslegung angebotenen Beweise erheben müssen.
Diese Rügen sind unbegründet. Die Ansicht der Revision, durch die Verträge vom 5. März 1953 sei die wirtschaftliche Lage der S. überhaupt nicht verändert worden, trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu. Unzutreffend ist die Annahme der Revision, daß bereits nach den allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin, auf Grund deren das Getreide unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt an die Mühle geliefert worden sei, die Forderungen aus der Veräußerung des daraus hergestellten Mehls an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Die maßgebliche Bestimmung, auf die die Klägerin sich für ihre Ansicht beruft, lautet: "Wird die Ware vor der Bezahlung weiterveräußert, so geht der dafür erzielte Erlös bzw. die durch den Weiterverkauf entstandene Forderung auf den Verkäufer über." Diese Bestimmung kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur auf Forderungen beziehen, die aus einer Weiterveräußerung des Getreides herrühren. Darüber, wer Eigentümer des aus dem Getreide hergestellten Mehls werden sollte und wem die Forderungen aus der Veräußerung dieses Mehls zustehen sollten, enthielten die allgemeinen Lieferungsbedingungen nichts. Eigentümer des Mehls und Inhaber der Forderungen aus dem Verkauf des Mehls konnte daher nur die Schloßmühle sein. Diese Erwerbsmöglichkeit ist ihr erst durch den Vertrag vom 5. März 1953 entzogen worden.
Es kann fraglich sein, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Eigentumsvorbehaltsvertrag so auszulegen wäre, wie es die Klägerin behauptet. Das würde nur zutreffen, wenn der danach der Mühle verbleibende Anteil an dem Erlös aus dem Verkauf des Mehls, das aus dem von der Klägerin gelieferten Getreide hergestellt wurde, so groß war, daß damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Mühle gewahrt blieb und wenn diese Werte eine greifbare und nennenswerte Zugriffsmöglichkeit für andere Gläubiger boten. Da Feststellungen über die Größe des danach der Mühle verbleibenden Anteils nicht getroffen worden sind, muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzungen in der Tat gegeben gewesen wären, wenn der Vertrag so auszulegen wäre, wie die Klägerin es behauptet.
Die Revision kann aber nicht geltend machen, daß das Berufungsgericht seine gegenteilige, die Grundlage des Urteils bildende Feststellung verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen habe. Die Klägerin hatte ihre abweichende Ansicht von dem Inhalt des Eigentumsvorbehaltsvertrages vorgetragen und sich dafür auf das Zeugnis ihres Prokuristen und des Anwalts, der den Vertrag entworfen hatte, berufen.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin auch gewürdigt. Es hat aber die angebotenen Beweise nicht erhoben und dazu ausgeführt, es sei unerheblich, was die Klägerin sich bei der Abfassung des Vertrages gedacht habe. Vertragliche Abreden seien vielmehr so auszulegen, wie der Erklärungsgegner sie vernünftigerweise verstehen müsse. Der Vertrag könne aber nur so verstanden werden, wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt habe.
Unter gewöhnlichen Umständen hätte das Berufungsgericht nicht mit dieser Begründung davon absehen dürfen, die angebotenen Beweise zu erheben. Der Vortrag der Klägerin hätte dann vielmehr so aufgefaßt werden müssen, daß diese damit behauptete, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Bestimmungen den Inhalt haben sollten, den sie nach der Behauptung der Klägerin auch hatten. Falls das Berufungsgericht Zweifel hegte, ob die Klägerin mit ihrem Antrag diese Behauptung aufstellen wollte, hätte es unter gewöhnlichen Umständen jedenfalls nach §139 ZPO die Klägerin befragen müssen, wie ihr Vortrag zu verstehen sei. Unter Umständen hätte das Berufungsgericht auch anregen müssen, diejenigen Angestellten der Schloßmühle, die bei dem Vertragsschluß mitgewirkt hatten, gleichfalls als Zeugen für ihre Behauptung zu benennen.
Unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen können die dahin gehenden Rügen der Revision jedoch keinen Erfolg haben. Es ist zu beachten, daß die Nr. 10 des Eigentumsvorbehaltsvertrages unklar gefaßt ist und daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Bestimmung gegeben hat, nach deren Wortlaut nahelag. Wie das Berufungsgericht auf S. 13 der Urteilsausfertigung aber weiter festgestellt hat, ist der Vertrag während der Tage, an denen die Geschäftsbeziehungen der Mühle mit der Klägerin noch bestanden, auch unstreitig so gehandhabt worden, wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat. Es sind Forderungen aus der Veräußerung von Mehl abgetreten worden, ohne daß der Teil der Forderungen, der den Preis des gelieferten und vermahlenen Getreides zuzüglich des Risikozuschlages überstieg, an die Mühle zurückabgetreten wurde. Bei dieser besonderen Sachlage brauchte das Berufungsgericht die von der Klägerin für einen abweichenden Vertragsinhalt hier angebotenen Beweise nicht zu erheben. Die Klägerin hätte zuvor vortragen müssen, aus welchen besonderen Gründen der Vertrag anders durchgeführt worden ist, als er nach ihren Behauptungen vereinbart war und allein durchgeführt werden sollte.
Da die Verfahrensrügen der Revision nicht durchgreifen, mußte diese mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.