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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1953, Az.: 4 StR 548/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1953
Aktenzeichen
4 StR 548/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 07.07.1952

Fundstellen

  • JZ 1953, 382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrugs u.a.

Prozessgegner

den Polizeiwachtmeister Otto G. aus W., geboren am ... 1918 in R. (Kreis W.),

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält nach erneuter Prüfung an den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen zum Begriff der Zuständigkeit fest. Die infolge des Kriegs und der Nachkriegszeit eingetretene Beweisnot und das hieraus sich ergebende Bedürfnis, zuverlässige Unterlagen zu beschaffen, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annähme der Zuständigkeit (das Urteil enthält eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung).

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde im Jahre 1945 bei der Polizeibehörde in G. als Polizeiwachtmeister eingestellt. Bei seiner Bewerbung und in seinen späteren dienstlichen Erklärungen gab er an, dass er bereits vom August 1936 an im Polizeidienst gestanden habe, obwohl er in Wahrheit erst im Mai 1940 als Polizeianwärter in das Polizeiausbildungsbataillon R. eingetreten war. Bei seinen unwahren Angaben kam es ihm auf die Möglichkeit schnellerer Beförderung und auf eine höhere besoldungsmässige Einstufung an. Er schädigte hierdurch die Polizeibehörde in G. um etwa 187 DM und die Polizeibehörde in B. um etwa 256 DM. Da die in den verschiedenen Erklärungen des Angeklagten enthaltenen Angaben teilweise einander widersprachen, tauchten bei der vorgesetzten Dienststelle Zweifel auf, ob der Angeklagte über seinen früheren dienstlichen Werdegang die Wahrheit angegeben habe. Auf ihre Veranlassung wurde der Angeklagte vernommen und schliesslich das Amtsgericht in Wanne-Eickel ersucht, ihn eine eidesstattliche Erklärung über seine frühere Laufbahn abgeben zu lassen. Das Amtsgericht gab dem Ersuchen statt. Der Angeklagte hielt bei seiner richterlichen Vernehmung seine unwahren Angaben aufrecht und versicherte bewusst der Wahrheit zuwider die Richtigkeit seiner Bekundungen an Eides Statt.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat das Urteil, wie sich namentlich aus seinem Revisionsantrag und aus der Rüge rechtsirriger Anwendung des § 74 StGB ergibt, in vollem Umfange angefochten. Er macht mit seinem Rechtsmittel Verfahrensverstösse (§ 267 Abs. 1 und 3 StPO) und die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend. Die Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

3

Die im Schriftsatz vom 28. August 1952 erhobenen weiteren Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) müssen unbeachtet bleiben, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO) erhoben worden sind.

4

1.)

Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der äussere und innere Tatbestand des § 263 StGB ist einwandfrei festgestellt. Für die Anwendung der im Beschluss des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs zur Irrtumslehre entwickelten Grundsätze (BGHSt 2, 194 ff) ist nach dem festgestellten Sachverhalt kein Raum.

5

Was die Revision in dem nachträglich eingereichten Schriftsatz vom 28. August 1952 zur Verurteilung wegen des fortgesetzten Betrugs ausgeführt hat, liegt im wesentlichen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger, der in diesem Schriftsatz auf den "ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten" hinweist und ersichtlich im wesentlichen dessen Ansicht wiedergibt, die eigene Verantwortung für diese weiteren Ausführungen hat übernehmen wollen (RGSt 54, 282).

6

Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass diese Tat nach dem Stichtag (15. September 1949) des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 fortgesetzt worden ist. Der Angeklagte hat seine unrichtigen Angaben auch noch in der Eingabe vom 27. März 1950 (Anlage 17) wiederholt und ersichtlich seine höheren Dienstbezüge erhalten, bis seine Berufung in das Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 1950 zurückgenommen wurde.

7

2.)

Dagegen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeter falscher Versicherung an Eides Statt von der Revision mit im wesentlichen zutreffender Begründung rechtlich beanstandet.

8

Eine falsche Versicherung an Eides Statt ist nach dem Gesetz nur strafbar, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben worden ist.

9

Erforderlich ist zunächst die allgemeine Zuständigkeit (RGSt 7, 275, 278; 58, 147 f; BGHSt 1, 13, 16).

10

Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952). In diesem Sinne ist die Zuständigkeit in jedem Einzelfall auf Grund der ergangenen Vorschriften zu prüfen (vgl. BGHSt 74, 175 f).

11

Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass eine gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Dennoch nimmt es sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Abnahme einer derartigen eidesstattlichen Versicherung an, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Infolge des letzten Kriegs und der Wirrnisse der Nachkriegszeit sei ein grosser Teil der Urkunden und Personalakten vernichtet worden, so dass es den Behörden oft unmöglich sei, die Angaben ihrer Beamten und Angestellten nachzuprüfen; es müsse ihnen die Möglichkeit gegeben werden, andere Hilfsmittel herbeizuziehen, um sich über die persönlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten Aufklärung zu verschaffen; dazu gehöre die Inanspruchnahme der Gerichte, die allgemein für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig seien.

12

Diesen Ausführungen des Amtsgerichts liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die in der Nachkriegszeit von mehreren Oberlandesgerichten und von einem Teil des Schrifttums vortreten worden ist. In jener Rechtsprechung ist ebenfalls im wesentlichen auf die bestehende Beweisnot und auf das hieraus sich ergebende dringende Bedürfnis hingewiesen worden, dem Begriff der Zuständigkeit gegenüber der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts eine weitere Auslegung zu geben (OLG Celle Nds Rpfl 1947, 65 ff unter II 1; OLG Freiburg DRZ 1947, 65 f; 1948, 66 f; OLG Nürnberg SJZ 1949 Sp 708 f; vgl. KG JR 1948, 142; OLG Düsseldorf NJW 1949 S. 913 Nr. 15 bis 17; ferner OLG Gera NJW 1947/48 S. 31 Nr. 46; OLG Potsdam NJ 1947, 39; aus dem Schrifttum vgl. besonders Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl. § 156 Anm. II Abs. 3).

13

Richtig ist allerdings, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Behörde nicht unter allen Umständen erforderlich ist. Es genügt, dass sich die Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (RGSt 36, 212; 38, 209 f; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218, 220). Erforderlich ist jedoch in solchen Fällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGHSt 2, 218, 220; vgl. OLG Hamburg HESt 1, S. 37, 39 f; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951, 208 f; Mezger SJZ 1949, Sp 709/711, Schönke SJZ 1948 Sp 299, 301).

14

Jene Rechtsprechung, die dem Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB eine weitere Auslegung geben will, ist abzulehnen. Der erkennende Senat hält an der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1952 (BGHSt 2, 218 ff) fest und tritt ihrer Begründung, soweit sie die für die Begriffsbestimmung der Zuständigkeit massgebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze betrifft, durchweg bei. Der Entscheidung BGHSt 1, 13 sowie mehreren Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5 StR 17/52 vom 7.2.1952 und 5 StR 285/52 vom 30.4.1952) liegt dieselbe Rechtsansicht zugrunde (vgl. auch BGHSt 3, 248, 250 ff zu § 154 StGB). Auch vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und von zahlreichen Oberlandesgerichten sowie vom herrschenden Schrifttum ist die ausdehnende Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit abgelehnt worden (OGHSt 2, 82, 85 ff; OLG Hessen Kasseler Senat NJW 1949 S. 358 Nr. 24; OLG Karlsruhe NJW 1951 S. 414 [OLG Karlsruhe 15.02.1951 - 1 Ss 70/50] Nr. 28; OLG Kiel HESt 1 S. 282 ff; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951, 208; OLG Tübingen DRZ 1947, 267 = HESt 1, S. 285; vgl. OLG Celle NdsRpfl 1952, 107; aus dem Schrifttum besonders Bader DRZ 1947, 49 f; Schönke SJZ 1948 Sp 299 ff). Die erweiternde Auslegung ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GrundG) abzulehnen; sie führt überdies, wie der 1. Strafsenat des näheren dargelegt hat, zur völligen Auflösung des gesetzlichen Merkmals der Zuständigkeit und im Ergebnis zur Entwertung der eidesstattlichen Versicherung als eines im Rechtsleben wichtigen Mittels zur Glaubhaftmachung (BGHSt 2, 220 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]).

15

Die vermittelnden Vorschläge, die gelegentlich im Schrifttum gemacht worden sind (v. Weber MDR 1950, 119 f) vermag der Senat sich nicht zu eigen zu machen; sie ermöglichen keine klare, in der Rechtsanwendung brauchbare Abgrenzung.

16

Zu weit ging allerdings die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, nach der die Zuständigkeit ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nur dann rechtliche Anerkennung finden sollte, wenn der Behörde die Durchführung förmlicher Beweisverfahren im Sinne der ZPO oder der StPO übertragen worden ist. Hierauf ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden (BGHSt 2, 221 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]).

17

Auf der dargestellten rechtlichen Grundlage ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durchzuführen.

18

Des weiteren ist aber folgendes zu beachten: "Abgegeben" hat der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung - entgegen der Annahme der Strafkammer - nicht schon bei dem Amtsgericht, sondern erst bei der Polizeibehörde. Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl. RGSt 28, 8 f; BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952), und zwar nicht nur im bürgerlichen Rechtsstreit und im Strafverfahren, wie die Revision annimmt, sondern auch auf dem weiten Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aber bei ihm schwebte kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte und in dem die eidesstattliche Versicherung irgendwelche rechtliche Bedeutung hätte gewinnen können. Das Amtsgericht war nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der dienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die deshalb das Amtsgericht um die Beurkundung ersucht hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924 S. 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952). Erst mit dem Eingang der gerichtlichen Niederschrift bei der Polizeibehörde war demgemäss die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB abgegeben (RGSt 49, 47, 49). Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, dass es auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts ankomme. Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etwa alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen strafbar seien (vgl. z.B. RGSt 57, 53; Schönke 6. Aufl. § 156 Anm. IV 2 b und SJZ 1948 Sp 299, 301); vielmehr bedarf es stets der Prüfung im Einzelfall. Die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen gehört insbesondere nicht schlechthin zu den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 FGG. Im § 15 Abs. 2 a.a.O. ist an Obliegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes gedacht (Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 15 Anm. 28). Ebensowenig kann in einem solchen Falle von der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 167 Abs. 1 FGG gesprochen werden (Schlegelberger a.a.O. § 167 Anm. A I 4 und 6 Abs. 1).

19

Für die Zuständigkeit der Polizeibehörde aber, auf die es hiernach entscheidend ankommt, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Ihre Zuständigkeit kann auch nicht aus der Stellung, die den Polizeibehörden vom Gesetz zugewiesen ist, abgeleitet werden. Es war nicht Aufgabe des Dienstvorgesetzten des Angeklagten, ein förmliches Beweisverfahren im Sinne der angeführten Rechtsprechung durchzuführen. Ihm fehlte sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit, die im § 156 StGB vorausgesetzt wird. Es bleibt lediglich der vom Landgericht hervorgehobene Gesichtspunkt der Beweisnot und des praktischen Bedürfnisses; er kann, wie bereits dargelegt, die Annahme der Zuständigkeit beim Fehlen der sonstigen Merkmale nicht rechtfertigen.

20

Die Verurteilung des Angeklagten kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben.

21

Es ist jedoch möglich, dass dem Beschwerdeführer ein versuchtes Vergehen gegen § 156 StGB zur Last fällt (vgl. Abs. 2 a.a.O.), falls er bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinerseits die Zuständigkeit (des Amtsgerichts oder der Polizeibehörde) irrigerweise angenommen hat (RGSt 65, 206, 208; 72, 80; BGHSt 3, 248, 253 ff). Hierbei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit der Behörde zum gesetzlichen Tatbestand gehört (BGHSt 1, 13, 15; OGHSt 2, 82, 88 f; vgl. BGHSt 3, 248, 253 zu § 154 StGB).

22

Da das Landgericht keine Feststellung zu der Frage getroffen hat, welche Vorstellung der Beschwerdeführer bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von der Zuständigkeit der abnehmenden Behörde hatte, bedarf der Sachverhalt insoweit der Klarstellung.

23

Die Strafkammer hat hervorgehoben, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung unzulässig sei, wenn sie von einem Beschuldigten in einem Straf- oder Dienststrafverfahren abgegeben werde. Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 57, 53; 62, 119 f; 70, 266, 268; RG JW 1939 S. 222 Nr. 5;. BGH 2 StR 188/52 vom 27.5.1952). Es ist jedoch im angefochtenen Urteil nicht einwandfrei klargestellt, dass die Ermittlungen, in deren Rahmen das Amtsgericht um Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung ersucht worden ist, ihrem Wesen nach nicht bereits ein polizeiliches Ermittlungsverfahren darstellten. Die Feststellung des Landgerichts, dass bei der Polizeibehörde an der Darstellung des Angeklagten wegen der aufgetretenen Widersprüche bereits Zweifel entstanden waren, lässt eine Aufklärung des Sachverhalts auch nach dieser Richtung erforderlich erscheinen.

24

Sollte sich etwa ergeben, dass die Polizeibehörde wegen der zutage getretenen Widersprüche in den eigenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Angeklagten schon ausreichende Gewissheit von der Unzuverlässigkeit der Angaben des Angeklagten gewonnen hatte, bevor sie das Ersuchen an das Amtsgericht richtete, so wurde sich die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der der Angeklagte ohne verständlichen Grund in einen Gewissenszwiespalt gebracht worden wäre, nach der äusseren Tatseite schon aus diesem Grunde als unzulässig darstellen (KG HESt 1, S. 288; vgl. OLG Hessen Kasseler Senat, NJW 1949 S. 358 Nr. 24).

25

Falls die neue Hauptverhandlung bei diesem Anklagepunkt wiederum zu einer Schuldigsprechung des Angeklagten führt, wird in der Urteilsformel klarzustellen sein, dass dem Beschwerdeführer eine (versuchte oder vollendete) "wissentlich" falsche Versicherung an Eides Statt zur Last fällt (vgl. § 163 Abs. 1 StGB).

26

3.)

Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist rechtlich einwandfrei begründet worden. Zwar wäre es denkbar, dass es der Angeklagten bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darauf ankam, sich hierdurch die höheren Gehaltsbezüge für die Vergangenheit und die Zukunft zu erhalten. Das Landgericht hat jedoch ausdrücklich die gegenteilige Feststellung getroffen, der Angeklagte habe einen völlig neuen Entschluss gefasst und durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lediglich die andere Straftat, den fortgesetzten Betrug, verdecken wollen. Diese tatrichterliche Feststellung ist für den Senat bindend; sie lässt keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder all gemeine Erfahrungssätze erkennen und hält sich auch frei von Widerspruch mit dem übrigen Urteilsinhalt.

27

4.)

Die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Ansicht der Revision weder verfahrens- noch sachlichrechtlich zu beanstanden.

28

Nach alledem kann der Revision des Angeklagten nur teilweise stattgegeben werden.

Groß Krumme Hörchner Engels Hülle