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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: 5 StR 17/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1952
Aktenzeichen
5 StR 17/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 06.09.1951

Fundstelle

  • BGHSt 2, 381 - 384

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Unterbrechung der Schwangerschaft kann nur wegen ernster Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren, nicht aus anderen Gründen behördlich gestattet werden, insbesondere nicht deshalb, weil die Schwangerschaft aus einer Notzucht herrührt.

  2. 2.

    Ärztekammern sind nicht zuständig, eidesstattliche Versicherungen darüber entgegenzunehmen, daß eine Schwangerschaft aus einer Notzucht herrührt. Ein Irrtum darüber kann nicht auf tatsächlichem Gebiet liegen. Die Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung gegenüber einer Ärztekammer ist daher auch nicht als Versuch der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. September 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Ferner wird das Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Belegschaft der "M. Werkstätten GmbH." verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Betrages in 7 Fällen, wegen Unterschlagung, Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und zur Abtreibung, wegen Konkursvergehens und wegen Vergehens gegen das GmbH.-Gesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

1.

Nach den Urteilsfeststellungen hat teils der Angeklagte als Geschäftsführer der "M. Werkstätten G.m.b.H.", teils der frühere Mitangeklagte S. als ihr stellvertretender Geschäftsführer von Mitte September 1948 bis Anfang 1949 zahlreiche Waren und Werkzeuge bestellt, obwohl beide wussten, daß die GmbH die Lieferungen in absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können. Beide haben die Lieferfirmen über die Zahlungsunfähigkeit der GmbH, getäuscht und sie dadurch zur Lieferung veranlasst. Die Forderungen sind im Konkurs der GmbH. ausgefallen. Das Landgericht hat in diesem Verhalten der Angeklagten einen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrug erblickt.

3

Die Revision wendet dagegen ein, der Angeklagte J. könne nicht auch in den Fällen als Mittäter bestraft werden, in denen S. die Bestellungen allein aufgegeben habe. Es sei nicht festgestellt, daß J. davon vorher oder gleichzeitig Kenntnis gehabt habe.

4

Dabei übersieht die Revision, daß die Strafkammer alle diese Bestellungen als eine einzige fortgesetzte Handlung betrachtet und ausdrücklich feststellt, daß beide Täter von Anfang an den einheitlichen Vorsatz gefaßt hatten, trotz der Zahlungsunfähigkeit alle irgendwie in Betracht kommenden Bestellungen an Werkzeugen und sonstigem Material aufzugeben und sie auf absehbare Zeit nicht zu bezahlen. Dieser gemeinsam gefaßte Vorsatz reicht aus, um die Annahme der Mittäterschaft zu begründen. Würde es sich um einzelne, selbständige Taten handeln, so wäre der Revision freilich zuzugeben, daß Mittäterschaft nur insoweit angenommen werden könnte, als die von dem einen begangene Tat dem anderen spätestens bei ihrer Ausführung bekannt war. Hier jedoch sind die Einzelfälle nur Teilstücke einer einzigen Straftat, auf die der Vorsatz beider Beteiligter sich von vornherein bezog. Daß dem einen von ihnen nicht jede Einzeltat des Tatbeitrages, den der andere leistet, vorher bekannt ist, kommt bei gemeinschaftlicher Ausführung auch sonst vor und hindert die Abnahme der Mittäterschaft nicht.

5

2.

Die GmbH. war mit der Abführung der Sozialbeiträge an die Allgemeine Ortskrankenkasse im Rückstand. Auf deren Verlangen übereigneten J. und S. ihr zur Sicherung eine Reihe von Maschinen, wobei sie die Vertreter der Allgemeinen Ortskrankenkasse darüber täuschten, daß ein Teil dieser Maschinen nicht Eigentum der GmbH. war. Die Strafkammer erblickt eine Vermögensbeschädigung darin, dass die Allgemeine Ortskrankenkasse im Konkurs mit etwa 7.000 DM ausfiel.

6

Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Kurz vor und kurz nach Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages hatte die GmbH. Kreditbeträge von der Bremer Landesbank erhalten. Es wären also gerade zu dieser Zeit Zugriffsobjekte für die Allgemeine Ortskrankenkasse vorhanden gewesen. Bedenken gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung infolge des Stillhaltens bestehen also nicht.

7

3.

Die erwähnten Kredite hatte die Bremer Landesbank ebenfalls auf Grund einer Täuschung bewilligt, die den Angeklagten vor allem mittels eines irreführenden Geschäftsberichtes gelungen war. Da hiernach Beträge in Höhe von 40.000 DM ausgezahlt wurden, sieht die Strafkammer auch darin mit Recht einen vollendeten Betrug. In der Folgezeit erreichten die Angeklagten durch weitere Täuschungen, daß die Landesbank von Zwangsmaßnahmen absah. Ob dadurch ein weiterer Schaden entstanden ist, bedarf keiner Prüfung. Dem die Strafkammer nimmt in rechtsirrtumsfreier Weise Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen und den früheren Täuschungshandlungen an. Selbst wenn die späteren Fälle - für sich betrachtet - nur als Betrugsversuch anzusehen wären, so läge in der gesamten fortgesetzten Handlung doch wegen des zunächst eingetretenen Erfolges ein vollendeter Betrug.

8

4.

Am 21. Januar 1949 beantragten zwei Gesellschafter, über das Vermögen der GmbH. den Konkurs zu eröffnen. Der Antrag wurde dem Angeklagten am 24. Januar zugestellt. Am 25. Januar verlangte der Betriebsrat von dem Angeklagten, er möge der Belegschaft, für ihre Lohnrückstände eine Sicherheit bestellen. Der Angeklagte übereignete darauf hin dem Betriebsrat Holzvorräte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt, auch vom Angeklagten schon vorher anderen Gläubigern zur Sicherheit übereignet waren. Am 28. Januar wurde der Konkurs eröffnet, die nicht bevorrechtigten Konkursforderungen fielen völlig aus, die Belegschaft wurde nur in Höhe von 46 % befriedigt.

9

Das Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten, der die Belegschaft über die Eigentumsverhältnisse an dem Holz getäuscht hat, einen vollendeten Betrug. Das Urteil führt aus, der Betriebsrat habe auf Grund der Täuschung von gerichtlichen Schritten wie etwa einer Klage, einem Arrestantrag oder einem Antrag auf Konkurseröffnung abgesehen, habe vielmehr weiterhin mit der Geltendmachung der Ansprüche stillgehalten. In "dieser Stundung" liege ein Vermögens schaden der Belegschaft und ein Vermögensvorteil der GmbH. Dem könne nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß es ohnehin einige Tage später zur Konkurseröffnung gekommen sei.

10

Hierfür lässt das angefochtene Urteil eine Begründung vermissen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine eigentliche Stundung unter diesen Umständen noch ein Vermögensvorteil für die GmbH. und ein Vermögensschaden für die Belegschaft gewesen sein würde. Denn von einer "Stundung" kann nach den Feststellungen nicht die Rede sein. Das "Stillhalten", die bloße Unterlassung gerichtlicher Schritte, konnte, soweit zu erkennen ist, einen Vermögensschaden nicht mehr zur Folge haben. Insbesondere hätte ein am 25. Januar von der Belegschaft gestellter Antrag auf Konkurseröffnung zweifellos nicht mehr zu einer anderen Entwicklung der Dinge geführt, da dem Amtsgericht ein solcher Antrag ja ohnehin schon vorlag. Eine Klage wäre erst recht von der Konkurseröffnung überholt worden. Die Annahme, daß ein Arrestantrag zu einer Besserstellung der Belegschaft geführt haben würde, liegt zum mindesten fern; insoweit würde es näherer Feststellungen bedürfen, insbesondere auch darüber, daß die Belegschaft gerade einen Arrest, nicht aber die Konkurseröffnung beantragt oder Klage erhoben haben würde. Sollte die Strafkammer insoweit nicht noch Feststellungen treffen können, so wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte in diesem Fall des versuchten Betruges schuldig gemacht hat.

11

5.

Der Angeklagte hat die frühere Mitangeklagte W. geschwängert, nach Beratung mit ihm versicherte sie gegenüber der Ärztekammer an Eidesstatt, die Schwangerschaft rühre aus der Vergewaltigung durch einen Russen her. Daraufhin erhielt sie nach Untersuchung durch drei Ärzte, "die ihr Gutachten über die Schwangerschaft abgaben", die Erlaubnis, die Schwangerschaft durch einen Arzt unterbrechen zu lassen. Dies geschah.

12

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung und zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Letzteres ist rechtsirrig.

13

Die falsche Versicherung an Lidesstatt ist nur dann strafbar, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wird. Das war die Ärztekammer nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt Angelegenheiten gibt, in denen die Ärztekammern selbst oder einzelne von ihnen eingerichtete Stellen eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen können. Im Zusammenhang mit Schwangerschaftsunterbrechungen kommt eine solche Zuständigkeit nicht in Betracht.

14

Die Abtreibung ist nach § 218 StGB strafbar. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als das geltende Recht sie zuläßt. Das trifft im Gebiet der Bundesrepublik nur für den Fall einer ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren zu (sogenannte "medizinische Indikation"). Hier wird die Unterbrechung der Schwangerschaft durch eine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als "übergesetzlich" bezeichnet (vgl. RGSt 61, 242;  62, 138)und jetzt durch § 14 Abs. 1 ErbgesG. geregelt ist. Daß diese Vorschrift in den Ländern der britischen Zone noch gilt, hat der Bundesgerichtshof bereit ausgesprochen (NJW 1951, 930 [BGH 05.10.1951 - 2 StR 163/51]). Er hat dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß in diesen Ländern die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung nur nach der neuen Bestimmung zu beurteilen ist.

15

Das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen wird in einem Verfahren festgestellt, das durch Artikel 5 ff. der 4. Ausführungverordnung zum ErbgesG. vom 18.7.1935 (RGBl. I S. 1035) geregelt ist. Die Ärztekammer ist an den Sachentscheidungen in diesem Verfahren nicht beteiligt. Vielmehr wird auf Antrag eines Arztes die Entscheidung durch übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche Gutachten zweier anderer Ärzte getroffen. Die Ärzte müssen diese Gutachten auf Grund persönlicher Untersuchung der Schwangeren erstatten (Art. 8 Abs. 2 a.a.O.). Solche persönliche Untersuchung wird demnach als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, um festzustellen, ob ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren besteht. Für eidesstattliche Versicherungen ist in diesem Verfahren kein Raum, sie sind in der Regelung auch nicht vorgesehen.

16

Aus anderen Gründen als der ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren (etwa bei sogenannter sozialer, eugenischer oder - wie hier - "ethischer" Indikation) kann eine Schwangerschaftsunterbrechung nach geltendem Recht überhaupt nicht gestattet werden, weder von der Ärztekammer, noch von einer Gutachtenstelle, noch von anderen Behörden oder Personen. Solche Gestattungen sind rechtlich unbeachtlich; die Schwangerschaftsunterbrechung würde in all diesen Fällen verbotene Abtreibung bleiben. Daher kann es auch kein Verfahren geben, in welchem irgendeine Behörde zuständig wäre, zum Zwecke einer solchen Gestattung derartige eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen.

17

Die eidesstattliche Versicherung ist daher nicht vor einer zuständigen Behörde abgegeben worden. Aus diesem Grunde kann der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur vollendeten Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt werden. Aber auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Versuch kommt nicht in Betracht. Sie würde nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1951, 160 entwickelt hat, voraussetzen, daß der Angeklagte sich irrigerweise Tatsachen vorgestellt hätte, aus denen sich die Zuständigkeit der Ärztekammer ergeben hätte, eine solche eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Solche Tatsachen sind nicht denkbar, weil die Unmöglichkeit einer derartigen Zuständigkeit - unabhängig von jeder denkbaren tatsächlichen Gestaltung - sich aus dem geltenden Strafrecht ergibt. Ein Irrtum des Angeklagten über das Strafrecht kann aber nicht seine Strafbarkeit begründen. Er war deshalb in diesem Fall freizusprechen.

18

6.

Im übrigen hat die Revision nähere Ausführungen zu der von ihr erhobenen Sachrüge nicht gemacht. Die Nachprüfung hat weitere Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht ergeben.

19

Der Oberbundesanwalt hatte auch in den Fällen Allgemeine Ortskrankenkasse (2) und Landesbank (3) sowie wegen der Beihilfe zur falschen eidesstattlichen Versicherung (5) Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt