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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1952, Az.: 2 StR 188/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1952
Aktenzeichen
2 StR 188/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 01.10.1951

Verfahrensgegenstand

falscher eidesstattlicher Versicherung u.a.

Prozessgegner

den ehemaligen Verwaltungsangestellten Wilhelm P. aus B. K., dort geboren am ... 1903, z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Versichert jemand, der die Unrichtigkeit seiner Strafliste behauptet und ihre Berichtigung bei der Strafregisterbehörde beantragt, vor dem von dieser Behörde um seine Vernehmung ersuchten Amtsrichter wahrheitswidrig an Eides Statt einen strafregisterpflichtigen Vorgang (z.B. seinen Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren), so macht er sich nach §156 StGB strafbar. Denn der Amtsrichter ist in einem solchen Fall eine zur Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung zuständige Behörde.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 1. Oktober 1951 aufgehoben, und zwar

    1. 1.

      mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte von der Anklage wegen Betrugs im Falle seiner Anstellung als Justitiar im Innenministerium von Rheinland-Pfalz und wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen der Rechtsbeugung freigesprochen worden ist,

    2. 2.

      im Gesamtstrafausspruch.

  2. II.

    In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

  4. IV.

    Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier selbständiger Straftaten verurteilt:

2

Wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Sie hat ihn dagegen von der Anklage wegen anderer Straftaten freigesprochen.

3

Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil, soweit es freispricht und in den beiden Fällen der Verurteilung wegen versuchten Betrugs, weil die Strafe nicht nach §263 Abs. 4 StGB geschärft worden ist. Die Revision des Angeklagten bekämpft seine Verurteilung in vollem Umfange.

4

I.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

5

1.

Sie rügt, die Strafkammer habe nicht genügend geklärt, ob der Angeklagte - wie er behauptete - durch Beschluss des Kreisgerichts Kattowitz der NSDAP 1943 aus der Partei ausgeschlossen wurde oder ob die von ihm gefertigte "Abschrift" dieses angeblichen Beschlusses ebensowenig einem vorhandenen Original entsprach wie andere von ihm hergestellte Abschriften. Die Rüge ist unzulässig. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten nicht für widerlegt und es deshalb für möglich, dass der Inhalt der Abschrift der Wahrheit entsprach. Was die Strafkammer zur weiteren Klärung noch hätte tun können, gibt die Revision entgegen dem §344 Abs. 2 StPO nicht an (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des BGH vom 29.2.52 - 2 StR 112/50).

6

2.

Ebensowenig Erfolg hat der Angriff gegen die Strafzumessung in den beiden Fällen der Verurteilung wegen versuchten Betrugs. Besonders schwere Fälle (§263 Abs. 4 StGB) anzunehmen, war der Tatrichter nach dem Sachverhalt rechtlich nicht verpflichtet. Ob ein einfacher oder ein besonders schwerer Fall des Betrugs oder einer anderen Straftat, bei der das Strafgesetz besonders schwere Begehungsformen kennt, gegeben ist, hat im wesentlichen der Tatrichter im Rahmen seiner grundsätzlich freien Strafzumessung zu entscheiden. Selbst wenn das äussere Bild einer Straftat und der in ihr sich offenbarende verbrecherische Wille des Täters erheblich schwerere Züge aufweist als ein Durchschnittsfall, so kann der Richter mit Rücksicht auf Umstände, die die Schuld des Täters in milderem Licht erscheinen lassen, einen besonders schweren Fall verneinen. Solche Umstände können, wie im vorliegenden Falle, Notlage des Täters oder unheilvoller Einfluss der Nachkriegsverhältnisse auf seine Entschlüsse sein. Fehlerhaft wäre es allerdings, wenn die Strafkammer, wie die Revision meint, geglaubt haben sollte, sie dürfe einen besonders schweren Fall schon deshalb verneinen, weil kein besonders grosser Schaden entstanden ist. Denn jedem Betrags ersuch ist eigentümlich, dass es zu keinem, also auch zu keinem grossen Vermögensschaden kommt; es wäre deshalb niemals eine Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Betrugs möglich. Das Urteil lässt indes klar erkennen, dass die Strafkammer einem solchen Irrtum nicht erlegen ist.

7

Aus rechtlichen Gründen lässt es sich auch nicht, beanstanden, dass das Landgericht ein besonders arglistiges Verhalten des Angeklagten verneint hat. Wenn er auch geschickt und raffiniert täuschte, so zwang dies die Strafkammer nicht zur Annahme einer besonderen Arglist. Denn sie verlangt ein ungewöhnliches Mass an Abgefeimtheit (vgl. LK 6. Aufl. Vorbem. VIII 1 vor §13). Das durfte die Strafkammer verneinen, ohne sich dem Vorwurf der Rechtsverletzung auszusetzen.

8

3.)

Dagegen hat sie es, was die Revision mit Recht rügt, unter Verletzung ihrer Ermittlungspflicht unterlassen, den etwa bestehenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem täuschenden Verhalten des Angeklagten und seiner Einstellung als Justitiar im Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz aufzuklären. Wie das Urteil feststellt, trug er vor seiner Anstellung seine Bitte um Verwendung dem früheren Innenminister selbst vor und fügte eine inhaltlich unwahre Abschrift eines Schreibens bei, das er 1941 vom Oberbürgermeister in Gotenhafen erhalten zu haben vorgab, das er aber nie erhalten hatte. Es hätte nahegelegen, den früheren Innenminister als Zeugen darüber zu vernehmen, ob das unwahre Vorbringen des Angeklagten für seine Einstellung wenigstens mitursächlich war. Bejahendenfalls könnte kaum ein Zweifel bestehen, dass er sich auch in diesem Falle des Betrugs schuldig gemacht hat. Aber auch dann, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Angeklagten und seiner Anstellung nicht nachgewiesen werden sollte, bleibt zu prüfen, ob er sich nicht wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht hat.

9

4.

Bedenklich, und zwar aus sachlichrechtlichen Gründen, ist ferner der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Rechtsbeugung.

10

Wie die Strafkammer feststellt, bat er den Vorsitzenden des mit seiner politischen Bereinigung befassten Untersuchungsausschusses, er möge in der schriftlichen Begründung des bereits verkündeten und ihn in die Gruppe der Nichtschuldigen einreihenden Vorschlages seine nachgewiesene Urheberschaft an einer ihn belastenden Schrift als zweifelhaft hinstellen. Die Strafkammer hält ihn nicht für strafbar, weil die Entscheidung des Untersuchungsausschusses schon, wie der Angeklagte wusste, erlassen war, als er sich an dessen Vorsitzenden wandte, und er deshalb den Vorschlag des Ausschusses nicht mehr habe beeinflussen können; übrigens habe der Vorschlag keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können, da schon die zentrale "Säuberungskommission" entschieden gehabt habe.

11

Auf diese Gesichtspunkte kommt es jedoch bei Entscheidung der Frage nicht an, ob der Angeklagte den Tatbestand der §§336; 49 a, 48 StGB verwirklicht hat. Bei der erfolglosen Anstiftung zu einem Verbrechen ist allein entscheidend, von welchen Vorstellungen der Auffordernde ausgeht. Erfüllt die Tat, die er einem anderen ansinnt im Falle ihrer Begehung den äusseren und inneren Tatbestand eines Verbrechens beim Aufgeforderten, so ist §49 a verletzt. Wie der Sachverhalt ergibt, erwartete der Angeklagte, der von ihm aufgeforderte Vorsitzende werde bewusst der Wahrheit zuwider in der schriftlichen Begründung des Vorschlags ihn begünstigen. Sollte der Vorschlag des Ausschusses die Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des §336 StGB gewesen sein, so käme ein Verbrechen nach §49 a in Betracht. Sollte der Vorschlag aber nur eine gutachtliche Äusserung enthalten haben, so würde es sich nicht um die Entscheidung einer Rechtssache gehandelt und §§336, 49 a ausser Betracht zu bleiben haben. Ob das eine oder das andere zutrifft, wird sich nur beurteilen lassen, wenn anhand der einschlägigen Vorschriften geklärt ist, welche rechtliche Bedeutung dem Vorschlag des Ausschusses zukam.

12

5.

Dagegen ist der Angeklagte im Ergebnis mit Recht von der Anklage, sich schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach §§271, 272 StGB schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden.

13

Er hatte u.a. Abschriften mehrerer nicht vorhandener Urkunden gefertigt, nämlich eines ihn im Wiederaufnahmeverfahren freisprechenden Urteils der Strafkammer des Landgerichts Kattowitz, eines Beschlusses dieses Gerichts, der den Staat zur Entschädigung des Angeklagten wegen unschuldig erlittener Untersuchungs- und Strafhaft verpflichtete, und schliesslich zweier Schreiben des Oberbürgermeisters von Gotenhafen. Die Übereinstimmung des Inhalts der Abschriften mit den angeblichen Urschriften liess sich der Angeklagte von dem Oberbürgermeister in Bad Kreuznach als Ortspolizeibehörde, und zwar von einem im Auftrag dieser Behörde handelnden gutgläubigen Beamten beglaubigen. Die beglaubigten "Abschriften" reichte der Angeklagte hauptsächlich bei den mit seiner Entnazifizierung befassten Stellen zu Täuschungszwecken ein.

14

Die Strafkammer nimmt mit Recht an, dass die Ortspolizei in Bad Kreuznach zur Beglaubigung von Urkundenabschriften nicht zuständig war. Denn die Beglaubigung von Schriftstücken fällt, wie in RGSt 72, 201 mit zutreffender Begründung entschieden ist, nicht in die Zuständigkeit einer Ortspolizeibehörde. Die Beglaubigungsvermerke der Ortspolizei waren demnach keine öffentlichen Urkunden im Sinne des §271 StGB. Denn zum Begriff der öffentlichen Urkunden gehört u.a., dass sie von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer Zuständigkeit aufgenommen wird. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Straftaten nach §§271, 272 ist daher ausgeschlossen.

15

Möglicherweise hat allerdings der Angeklagte irrtümlich angenommen, die Ortspolizei sei zur Beglaubigung von Abschriften zuständig. In diesem Falle, meint die Staatsanwaltschaft, müsse er wegen Versuchs bestraft werden. Doch auch dann, wenn der Angeklagte von jenem Irrtum ausgegangen sein sollte, würde dies für die Annahme eines strafbaren Versuchs nicht ausreichen. Denn, wenn überhaupt, käme ein Versuch aus §§271, 272 auf Grund irriger Vorstellung des Angeklagten nur dann in Betracht, wenn er daran geglaubt haben sollte, der polizeiliche Beglaubigungsvermerk stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne des §271, also eine mit öffentlichem Glauben für und gegen jedermann versehene Urkunde dar (RGSt 60, 209, 215). Dass er es gerade auf solche Urkunden abgesehen gehabt und sich irrtümlich vorgestellt hat, er werde öffentliche Beglaubigungen erhalten und die Polizei besitze die erforderliche besondere Zuständigkeit zur Beglaubigung von Abschriften, dafür ergeben die Feststellungen keinen Anhalt. Der insoweit offensichtlich endgültige Sachverhalt lässt auch nicht ersehen, dass ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten noch möglich wären.

16

II.

Die Revision des Angeklagten ist in vollem Umfange nach ihrem verfahrens- und sachlichrechtlichen Inhalt unbegründet.

17

1.

Auf die Unvollständigkeit des Eröffnungsbeschlusses vom 26. Juni 1951 kann sie sich nicht berufen. Er enthielt zwar, wie die Revision zutreffend behauptet, weder den ausdrücklichen Ausspruch, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werde, noch die Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden sollte. Der Beschluss liess jedoch der Sache nach erkennen, dass damit das Hauptverfahren eröffnet sein sollte; das ergibt sich aus seinem letzten Satz: "Eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl findet nach der jetzt erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens gemäss §116 b StPO nicht mehr statt". Das trotzdem im Beschluss noch Fehlende hat, wie die Sitzungsniederschrift feststellt, das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung nach Verlesung des unvollständigen Eröffnungsbeschlusses im Einverständnis mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger mündlich ergänzt. Dies war zulässig, ebenso wie das Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers rechtswirksam war. Dass es geschah, um eine Aussetzung der Hauptverhandlung und eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu vermeiden, nimmt dem Einverständnis seine Wirkung nicht.

18

2.

Die Revision hält die Behandlung eines Hilfsantrages des Verteidigers durch das Gericht für verfahrenswidrig. Er hatte beantragt "vorsorglich das Verfahren auszusetzen und über das polnische Konsulat feststellen zu lassen, ob Rechtsanwalt Dr. Sa. noch lebte". Von seiner Vernehmung erhoffte sich der Verteidiger die Bestätigung des Vorbringens des Angeklagten, seine Verurteilung aus dem Jahre 1943 durch das Sondergericht in Kattowitz sei durch ein Urteil der dortigen Strafkammer 1944 im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Angeklagte in diesem Verfahren freigesprochen worden.

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Das Landgericht setzt sich mit diesem Antrag im Urteil auseinander. Darnach hat es ihn abgelehnt, "da die Voraussetzungen des §265 Abs. 4 StPO, auf den der Antrag gestützt wird, nicht vorliegen". Ob diese Begründung stichhaltig ist, kann auf sich beruhen. Denn sicher ist die weitere Begründung, die das Urteil für die Ablehnung des Antrages gibt, zutreffend, nämlich der Antrag sei ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag. Der in ihm liegenden Anregung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen stattzugeben, bestand für das Landgericht kein Anlass. Denn es war schon auf Grund der Aussagen anderer Personen in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der frühere Rechtsanwalt Dr. Sa. 1944 nicht mehr als Rechtsanwalt in Kattowitz tätig war und deshalb den Angeklagten in dem angeblichen Wiederaufnahmeverfahren nicht vertreten haben konnte.

20

3.

Seine Verurteilung aus §156 StGB bekämpft er - von unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer abgesehen - mit dem Hinweis darauf, das Amtsgericht sei nicht zuständig gewesen, ihm eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen; vor allem widerspreche es den Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens, dem Beschuldigten einen Eid oder eine eidesstattliche Versicherung abzufordern.

21

Die Richtigkeit des letzterwähnten Einwands ist allerdings anzuerkennen (RGSt 57, 58). Der Angeklagte hat indes die ihm zur Last liegende falsche eidesstattliche Versicherung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren abgegeben. Zu ihr kam es vielmehr deshalb, weil er bei der Strafregisterbehörde, nämlich bei dem für seinen Geburtsort zuständigen Oberstaatsanwalt, beantragt hatte, seine sondergerichtliche Vorstrafe aus dem Strafregister zu streichen. Zur Begründung seines Antrages hatte er wahrheitswidrig behauptet, im Wiederaufnahmeverfahren gegen das Urteil des Sondergerichts freigesprochen worden zu sein, und eine inhaltlich unwahre "Abschrift" des angeblich freisprechenden Urteils beigefügt. Der Oberstaatsanwalt wollte sich aus etwa vorhandenen Wiederaufnahmeakten über die Richtigkeit der Behauptung vergewissern. Seine Bemühungen blieben aber erfolglos. Deshalb ersuchte er den Amtsrichter in Bad Kreuznach, den Angeklagten vorzuladen und ihn die Richtigkeit seiner Behauptung eidesstattlich versichern zu lassen. Diese Versicherung gab der Angeklagte vor dem Amtsrichter zu Protokoll; er wusste, dass sie unrichtig war.

22

Demnach hat der Angeklagte gerade nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, sondern umgekehrt als Antragsteller, der gegen die Richtigkeit eines Vermerks in seiner Strafliste ankämpfte. Es treffen deshalb die Gründe auf ihn nicht zu, die es verbieten, einen Beschuldigten dadurch in der Freiheit seiner Verteidigung zu beeinträchtigen, dass er durch die Forderung nach eidesstattlicher Versicherung und die in §156 StGB enthaltene Strafdrohung in einen Widerstreit gebracht wird.

23

Aber auch an der Zuständigkeit des Amtsrichters zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten bestehen keine begründeten Bedenken. Soweit es sich um die allgemeine Zuständigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu §156 handelt, bedarf dies keiner näheren Begründung. Der Amtsrichter war aber auch zuständig, gerade die dem Angeklagten angesonnene eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Die Strafregisterverordnung trifft in einer Reihe von Bestimmungen (§§2 ff) dafür Vorsorge, dass das Strafregister für eine Person richtig geführt wird. Zu diesem Zweck verpflichtet sie Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden, strafregisterpflichtige Vorgänge, in der Regel also Verurteilungen, der das Strafregister führenden Behörde mitzuteilen. Doch auch diese Behörde selbst muss von sich aus darauf bedacht sein, dass die Einträge in der Strafliste für eine Person der Wahrheit entsprechen. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aus §16 der Strafregisterverordnung. Darnach ist dann, wenn sich die Unrichtigkeit eines registerpflichtigen und in der Strafliste eingetragenen Vorgangs herausstellt, alsbald zu veranlassen, dass das Strafregister berichtigt wird. Der Angeklagte trat mit der Behauptung einer solchen Unrichtigkeit seines Strafregisters auf. Denn der von ihm behauptete Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren war darin nicht verzeichnet, hätte aber, wäre er erfolgt, dem Strafregister mitgeteilt werden müssen (§7 Nr. 2 der StrRegVO). Es oblag deshalb dem Oberstaatsanwalt als Strafregisterbehörde die etwaige Unrichtigkeit zu klären. Welche Mittel ihm zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, sagt die Strafregisterverordnung nicht. Es darf jedoch dem in §16 enthaltenen Gebot entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft entsprechend den Grundsätzen, die für ihre Tätigkeit als Strafverfolgungsbehörde gelten, sich der Mittel für die Wahrheitsfindung bedienen darf, die ihr die StPO im vorbereitenden Verfahren zur Aufklärung strafrechtlicher Sachverhalte einräumt. Sie darf und muss deshalb den Sachverhalt möglichst selbst durch eigene Erhebungen erforschen. Dies hatte der zuständige Oberstaatsanwalt getan. Er sah jedoch, nachdem seine Ermittlungen erfolglos geblieben waren, keine Möglichkeit mehr, von sich aus Klarheit zu schaffen. Deshalb hielt er eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten über die Richtigkeit seiner Behauptung für zweckmässig und erforderlich. Ob der Oberstaatsanwalt selbst zuständig gewesen wäre, dem Angeklagten eine solche Versicherung abzunehmen, braucht nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hinderte ihn rechtlich nichts, sich der Ermittlungshilfe des Amtsrichters zu bedienen, die ihm auch im Rahmen seiner Strafverfolgungstätigkeit dann zur Verfügung steht, wenn eine richterliche Untersuchungshandlung erforderlich wird (§162 Abs. 1 StPO). Demgemäss bestehen gegen die gesetzliche Zulässigkeit und Zuständigkeit des Amtsrichters, dem Angeklagten eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen, im vorliegenden Falle keine rechtlichen Bedenken.

24

4.

Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten in den beiden Betrugsfallen vorträgt, richtet sich grösstenteils gegen die Feststellungen der Strafkammer und ist daher unzulässig. Soweit sie rechtliche Angriffe enthält, ist sie unbegründet. Das gilt für die Meinung der Revision, der Angeklagte könne im einen Falle schon deshalb keinen Betrugsversuch begangen haben, weil er seinen Antrag auf Entschädigung für angeblich unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des §5 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 gestellt hat. Dieser Einwand verkennt, dass versuchter Betrug auch dann möglich ist, wenn es zur Täuschung oder Schädigung eines anderen nicht kommt oder garnicht kommen kann, vorausgesetzt nur, dass der Täter eine solche Täuschung und Schädigung will. Die wollte der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer offensichtlich, sonst hätte er keinen Antrag gestellt.

25

Das gleiche gilt im zweiten Falle. Hier wollte er als Wiedergutmachung ihm angeblich widerfahrenen nationalsozialistischen Unrechts eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst erreichen. Selbst wenn das Innenministerium, an das er seinen Antrag richtete, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Antragsunterlagen schon gekannt haben sollte und deshalb möglicherweise nicht mehr getäuscht werden konnte, erwartete sich der Angeklagte doch - davon ist die Strafkammer überzeugt - von seinen unwahren Angaben seine Wiederverwendung.

26

5.

Schliesslich ist auch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung rechtlich bedenkenfrei begründet. Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer.

27

Die Entscheidung entspricht zu I 1-4 und II ausser 3 dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig